Abtei lung IV D-6659/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren Z._______, Nepal, alias B._______, geboren Y._______, Nepal, vertreten durch Andres Geiser, X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 22. August 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6659/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer über C._______, D._______ und E._______ am 25. Juli 2002 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 2. August 2002 in der Empfangsstelle F._______ befragt und am 30. Juni 2003 durch den G._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte geltend, er komme aus H._______, Distrikt I._______, Nepal. Er sei auf der Seite der J._______ gewesen und habe ihnen geholfen, indem er nachts Plakate aufgehängt habe. Eines nachts sei er von einem Mann gesehen worden. Einige Zeit später sei es in seinem Dorf zu Konflikten wegen Bestechungsgeldern gekommen und dabei sei die Polizei über seine Aktivitäten informiert worden. Die Polizei habe ihn am 26. März 2001 festgenommen und misshandelt. Vor seiner Freilassung zehn Tage später habe er sich unterschriftlich verpflichten müssen, nicht mehr für die J._______ aktiv zu werden. In der Folge habe er deswegen Probleme mit den J._______ bekommen. Sie hätten ihn gezwungen, weiterhin für sie zu arbeiten, und hätten ihm gedroht, ansonsten würden sie ihn umbringen. Im Weiteren habe er im Zusammenhang mit der Vergewaltigung der Tochter seines Onkels Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen und sei geflohen, als die Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe binnen der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden keine relevanten Dokumente zum Nachweis seiner Identität eingereicht. Es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglichen würden, ein beweistaugliches Identitätspapier einzureichen. Seine Vorbringen würden zudem keine Hinweise auf Verfolgung enthalten, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, und seien teilweise unstimmig. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. D-6659/2006 C. Mit Eingabe vom 23. September 2003 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, sowie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 11. November 2003 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es bemerkte jedoch, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung verändert habe. Seit Ende August 2003 seien in gewissen Distrikten des Landes wieder Machtkämpfe zwischen den J._______ und den staatlichen Ordnungskräften zu verzeichnen. Da diese aber nicht flächendeckend seien, könne der Beschwerdeführer zwecks allfälliger Wohnsitzverlegung auch die ihm in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit nutzen. Die Wegweisung nach Nepal sei somit zumutbar. Es hielt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des D-6659/2006 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 3.3 – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Fassung vom 26. Juni 1998. Der Wortlaut der Bestimmung lautete: „Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.“ Mit der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Jahr 2005, welche am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde der Wortlaut der Bestimmung D-6659/2006 geändert. Gemäss der revidierten Fassung vom 16. Dezember 2005 wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb vom 48 Stunden nach Gesuchseinreichung „Reise- oder Identitätspapiere“ abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die neue Bestimmung auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden ist. Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, hat grundsätzlich das Gesetz zu beantworten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 15 E. 4.1 S. 137). Gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren neues Recht. Demnach kommen nicht nur auf die erstinstanzlich hängigen Asylgesuche, sondern auch auf Asylverfahren, die auf Beschwerdeebene hängig sind, die revidierten, auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung. Soweit es sich dabei um Beschwerden handelt, die sich gegen Verfügungen des Bundesamtes richten, mit welchen dieses gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 einen Nichteintretensentscheid getroffen hat, fällt die bisherige Rechtsgrundlage weg und es findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 Anwendung. 3.3 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Dementsprechend ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die D-6659/2006 Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. Demgegenüber bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf das in der Beschwerde gestellte Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Das BFF trat am 22. August 2003 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Vorbringen enthielten Widersprüche und seien realitätsfern. So habe er angegeben, mit einem gefälschten Pass von K._______ über L._______ nach M._______ geflogen zu sein, was angesichts der strikten Personenkontrollen an den Flughäfen jedoch nicht möglich sei. Er habe in Widerspruch dazu ausgesagt, er sei hinter dem Schlepper hergegangen, der ihm sein Dokument nicht gegeben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ohne stichhaltige Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, sondern lediglich vorgebracht, seine Identitätskarte sei zu Hause. Es sei davon auszugehen, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese den Schweizer Asylbehörden jedoch vorsätzlich vorenthalte, um den drohenden Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren oder zu vereiteln. 4.2 Der Beschwerdeführer gab innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Seine Identitätskarte befinde sich zu Hause. Er habe vor seiner Flucht nicht genügend Zeit gehabt, diese zu holen. Er stellte zwar mehrfach – sowohl während des erstinstanzlichen Verfahrens als auch in seiner Rechtsmitteleingabe – in Aussicht, seine Identitätspapiere bzw. ihm dienliche Beweismittel einzureichen, hat dies jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht getan. D-6659/2006 4.3 Das BFM legte überzeugend dar, weshalb es zum Schluss gelangte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Reisemodalitäten unglaubhaft erscheinen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb von den Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen sei, der Beschwerdeführer habe innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft gemacht (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), zumal er in der Rechtsmitteleingabe dazu nicht substanziiert Stellung nimmt. 5. 5.1 Es ist sodann zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 5.2 Die Vorinstanz hielt fest, nach objektiven Gesichtspunkten lägen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Bei den vorgebrachten Übergriffen durch die J._______ handle es sich nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine Verfolgung von Dritten. Der nepalische Staat setze, wie die jüngere Entwicklung in Nepal zeige, alles daran, diesen Übergriffen mit Entschiedenheit zu begegnen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich dem staatlichen Schutz zu unterstellen. Sodann sei die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend D-6659/2006 gemachte polizeiliche Festnahme von ihrer Art und Intensität her nicht asylrelevant, weil sie den nepalischen Behörden nämlich dazu diene, gewaltsame Aktivitäten aufzuklären. Überdies sei das Vorbringen, wonach er im Zusammenhang mit der Vergewaltigung der Tochter seines Onkels Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen habe, unstimmig. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die Lage in Nepal verbessert habe, würden doch seit 2003 Friedensgespräche zwischen den verfeindeten Parteien geführt. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vor, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei er bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Aktivitäten für die J._______ einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. 5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AslyG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht vor Verfolgung zu stellen und andererseits ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung weiterhin begründet ist. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5.5 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte diese in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich und hielt fest, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet sei, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3-4.3.5 S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird durch die seitherigen Entwicklungen bestärkt. Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am D-6659/2006 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des bisherigen Parlaments wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligten. Im Januar 2007 errichtete der UNO-Sicherheitsrat die im Friedensabkommen vorgesehene UNO-Mission (UNMIN), welche u.a. die Entwaffnung der maoistischen Rebellen beaufsichtigt, den Waffenstillstand überwacht und die Wahlen der verfassunggebenden Versammlung unterstützt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5331/2006 vom 16. November 2007 mit weiteren Hinweisen sowie den Bericht des UNHCR „UNHCR's Position On The International Protection Needs of Asylum-Seekers From Nepal“ vom Juli 2007). Am 10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine verfassunggebende Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als stärkste Kraft hervorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberichten alleine nicht über die Mehrheit in der verfassunggebenden Versammlung und sind auf die Unterstützung anderer Parteien angewiesen. Die neu gewählte verfassunggebende Versammlung, welche auch als Übergangsparlament dient, rief Ende Mai 2008 die Republik aus (vgl. Hierzu NZZ vom 29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ vom 15. April 2008). Die Maoisten sind somit, insbesondere durch die Wahl des früheren Maoistenführers Prachanda zum Ministerpräsidenten (vgl. NZZ vom 15. August 2008) in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. Es kann zusammenfassend von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal ausgegangen werden. 5.6 Aufgrund dieser massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal und der Einbindung der Maoisten in die Regierung ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Engagements für die J._______ ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vielmehr nur vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme D-6659/2006 besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde enthält keine weiteren Ausführungen, welche in substanziierter Weise auf eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland hinweisen, zumal der Beschwerdeführer, wie er selber vorbrachte, gezwungen worden sei, für die J._______ Plakate zu kleben, er aber keine weiteren Funktionen hatte. Auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz, was die Verfolgung durch Private betrifft, aufgrund des mit EMARK 2006 Nr. 18 vorgenommenen Wechsels von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie nicht mehr zutreffend sind, ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der veränderten Situation die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hielt sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien, was die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vergewaltigung betrifft, unglaubhaft. Überdies sind auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6. 6.1 Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-6659/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- D-6659/2006 hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bis Anfang 2003 seien in gewissen Distrikten Nepals Machtkämpfe zwischen den Maoisten und den staatlichen Ordnungskräften in Gange gewesen. Seither würden die Waffen ruhen und es seien nur noch vereinzelte Kämpfe zu verzeichnen. Er könne auch die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit nutzen. Im Weiteren verfüge er über eine adäquate Schuldbildung und auch über reiche Berufserfahrung, Voraussetzungen, die er bei einem Wohnortwechsel nutzen könne. Somit würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch persönliche Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Nepal sprechen. 7.4.3 Wie bereits vorstehend in Erwägung 5.5 dargelegt, hat sich sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4.4 Auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass D-6659/2006 der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes verfügt der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer über eine Schuldbildung und reiche Arbeitserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Zudem leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf. Seine Schwester lebt unweit davon entfernt. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, gemäss der Rechtsprechung nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- D-6659/2006 richt [VGKE, SR 173.320]). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2003 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6659/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 15