Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6657/2011/sps
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2 0 11 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A.________ geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…) Vietnam, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N________
D-6657/2011 Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvent ion [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin- II-VO),
D-6657/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 14. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung vom 26. Oktober 2011 im C.________ unter anderem angab, 2005 ihren Heimatstaat verlassen und nach einem einmonatigen Aufenthalt in Russland in der Slowakei gelebt und dort insgesamt neun Asylgesuche eingereicht zu haben (vgl. BFM-Protokoll A8 S. 7), dass diese abgelehnt worden seien und sie auch in Österreich zweimal erfolglos um Asyl ersucht habe (vgl. A8 S. 7), dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und die entsprechenden Eurodac-Treffer der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach der Slowakei und nach Österreich gewährte (vgl. A8 S. 12), dass diese angab, sie akzeptiere, was die Behörde entscheide, indessen habe sie den Wunsch, in der Schweiz ihr Kind gebären und ihre Tuberkuloseerkrankung behandeln lassen zu können (vgl. A8 S. 13), dass das BFM am 11. November 2011 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die slowakischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ersuchte (vgl. A16), dass die slowakischen Behörden am 25. November 2011 der Rückübernahme zustimmten (vgl. A18), dass das BFM mit – am 6. Dezember 2011 eröffneter – Verfügung vom 28. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2011
D-6657/2011 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach der Slowakei anordnete, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis spätestens am 25. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wurde, beim in der Slowakei lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Mitglied der Mafia und die Beschwerdeführerin sei aus Furcht vor ihm in die Schweiz geflüchtet, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-6657/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu Recht die Slowakei als zuständig für die Behandlung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden erachtet hat, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das BFM habe die Slowakei – wo die Beschwerdeführerenden ihr letztes Asylgesuch eingereicht hatten – zu Unrecht als zuständig erachte, da gemäss der Dublin- Verordnung das Land zuständig sei, in welchem der Asylsuchende zuerst in Europa angekommen sei, dass dieser Einwand indessen in mehrfacher Hinsicht fehl geht, zunächst einmal weil die behauptete Zuständigkeitsregel der Dublin-II- VO in dieser vereinfachten Form nicht zutrifft, zum anderen weil es sich im vorliegenden Fall nicht um die erstmalige Bestimmung des zuständigen Staates (Übernahme), sondern um eine Rückübernahme durch den Staat handelt, der bereits ein Asylverfahren mit negativem
D-6657/2011 Ausgang durchgeführt hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Dublin-II- VO), und schliesslich deshalb, weil die slowakischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme ausdrücklich zustimmten, weshalb das Recht der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Asylgesuchs nicht tangiert wird und sie die zwischenstaatlich festgelegte Zuständigkeit daher nicht mehr in Frage stellen können (vgl. BVGE 2010/27, E. 6.4 ff., insb. 7.1), dass die Slowakei Signarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die Sloawakei nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Beschwerdeführerin ohne Grund erstmals auf Beschwerdeebene geltend macht, bei ihrem in der Slowakei lebenden gewalttätigen Ehemann handle es sich um ein Mitglied der Mafia und sie sei aus Furcht vor ihm in die Schweiz geflüchtet, dass daher begründete Zweifel an diesem Vorbringen bestehen, indessen unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der slowakischen Behörden auszugehen ist, dass im Weiteren mit dem BFM festzustellen ist, dass das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Eintrittsabklärungen nicht diagnostiziert wurde, dass die Slowakei ohnehin über ausreichende medizinische Infrastrukturen verfügt, um eine allenfalls notwendige Behandlung zu gewährleisten, dass dies auch bezüglich der bestehenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im sechsten Monat gilt, dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihnen drohe in der Slowakei eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach der Slowakei weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung
D-6657/2011 gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach der Slowakei zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-6657/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: