Abtei lung IV D-6657/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Herr Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 11. November 2007 verliess und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Nachbarstaat Benin zunächst auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land und von dort aus schliesslich am 23. Juni 2008 ohne Papiere in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 9. Juli 2008 im EVZ B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM am 21. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er habe im September 2007 an einer Demonstration in seinem Heimatdorf teilgenommen, da ein Polizist aus (Ort 1) einen Jugendlichen zu Unrecht erschossen haben soll, dass besagter Polizist nach der Demonstration erschossen aufgefunden worden sei, dass die Demonstranten verdächtigt worden seien, den Polizisten umgebracht zu haben, dass die Polizei zu mitternächtlicher Stunde bei bei seinem Elternhaus erschienen sei und nach ihm gefragt habe, dass er das Haus durch die Hintertüre verlassen habe und sich bei den Nachbarn während zwei Tagen versteckt habe, dass er anschliessend zu einem Freund nach (Ort 2) gegangen sei, bei dem er sich zwei Monate versteckt aufgehalten habe, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland schliesslich verlassen und sich nach (Ort 3) (Benin) begeben habe, wo er sich bis zum Verlassen des afrikanischen Kontinents (Juni 2008) aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 – eröffnet am 16. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung der nötigen Identitätspapiere sowie die Annulierung beziehungsweise Aussetzung der Wegweisung beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangszentrum B._______ am 9. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 21. Juli 2008 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-.5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf die zutreffenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen sowie dem Hinweis auf die Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz sodann aufgrund zahlreicher, erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifizierte, dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die diesbezüglich anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Erwähnten als unbehelfliche, teils überhaupt nicht nachvollziehbare Erklärungsversuche erweisen, dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführt, er werde sich zwecks Papierbeschaffung mit seinen Angehörigen oder der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung setzen, dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109), dass der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass eine Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Vertretung in Bern während hängigem Verfahren, letztlich kaum mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung zu vereinbaren sein dürfte, dass sodann insbesondere das Argument nicht verfängt, wonach sich allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, erklären lassen, dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut bezeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat, dass darüber hinaus die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Person des Hilfswerks nach Zusatzfragen keine Einwände anmeldete oder weitere Abklärungen anregte, dass schliesslich die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 21. Juli 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 6 der Begründung) – die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung dorthin schliessen lässt, dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er über eine solide Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise während Jahren in der elterlichen Landwirtschaft bei der Gewinnung von Palmöl mitgearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat ein Auskommen zu finden, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11