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Bundesverwaltungsgericht 30.12.2019 D-6655/2019

30 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,801 parole·~9 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6655/2019

Urteil v o m 3 0 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Lejla Medii, MLaw, HEKS, Rechtsschutz Bundesasylzentren, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019

D-6655/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 9. September 2019 im Bundesasylzentrum Ostschweiz, Altstätten, ein Asylgesuch stellte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 26. November 2019 zu dessen Asylgründen anhörte, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 29. November 2019 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 3. Dezember 2019 ihre Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Staatssekretariat gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,

D-6655/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung richtet, dass die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme von der Anfechtung unberührt bleibt und die Frage des Vollzugs damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet,

D-6655/2019 dass mit der Beschwerde in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, die behördliche Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt, dass in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt wird, in der angefochtenen Verfügung werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn B._______ [...], welcher – soweit für die Rechtsvertreterin ersichtlich – in der Schweiz aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als Flüchtling anerkannt worden sei, zur Flucht verholfen habe, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG) unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung vom 26. November 2019 unter anderem ausführte (betreffendes Protokoll, insb. F35–49), weil sein Sohn B._______ wegen des Militärdiensts (implizit: in der staatlichen syrischen Armee) gesucht worden sei, hätten Angehörige der syrischen Behörden im Juli oder August 2012 ihn, den Beschwerdeführer, dazu aufgefordert, den Sohn für sie ausfindig zu machen, dass er den betreffenden Angehörigen des syrischen Regimes daraufhin gesagt habe, er werde seinen Sohn ausfindig machen und ihnen liefern, dass er sich jedoch in der Folge nicht mehr bei ihnen gemeldet habe, sondern sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im März 2013 verborgen gehalten habe,

D-6655/2019 dass er, weil er seinem Sohn zur Flucht verholfen habe und auch selbst keine Waffe habe tragen wollen, durch das syrische Regime gesucht worden sei, wobei mehrfach Angehörige der Sicherheitskräfte bei ihm zuhause nach ihm gefragt hätten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers in kurzer Form erwähnte, dessen Sohn B._______ sei wegen des Militärdiensts gesucht worden, er selbst sei deswegen von Angehörigen der syrischen Behörden aufgesucht worden und habe diesen gesagt, er werde den Sohn suchen und den syrischen Behörden ausliefern, dass in der angefochtenen Verfügung weiter ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe damit geltend gemacht, er könnte an der Stelle seines Sohnes festgenommen werden, dass sich jedoch aus dem Asylverfahrensdossier des Sohnes B._______ keine Hinweise darauf ergeben würden, der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder seien wegen des Sohnes verfolgt worden, dass die Ehefrau und die anderen Kinder des Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden seien, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass die Familienmitglieder keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – implizit: im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 – bemängelt habe, dass sie in die Asylverfahrensdossiers der erwähnten Familienmitglieder, insbesondere des Sohnes B._______, keine Einsicht gehabt habe, wodurch die Begründungspflicht (sic) verletzt werde, dass es jedoch dem SEM, so die Argumentation in der angefochtenen Verfügung weiter, nicht ohne weiteres möglich sei, Einsicht in andere Dossiers zu gewähren, dass sämtliche Dossiers von Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz konsultiert worden seien, wodurch es dem SEM möglich gewesen sei, sich einen Gesamtüberblick über die Situation der Familie in Syrien zu verschaffen und zum Schluss zu kommen, dass keine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung bestanden habe, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort darauf eingegangen wurde, welche Asylgründe

D-6655/2019 der Sohn B._______ im betreffenden Asylverfahren vorbrachte und wie diese durch das SEM beurteilt wurden, dass dem Sohn B._______, wie dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen ist, am 14. August 2017 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass in der angefochtenen Verfügung auch mit keinem Wort ausgeführt wurde, welche Asylgründe die weiteren erwähnten Familienmitglieder in den betreffenden Asylverfahren vorbrachten und wie diese durch die Vorinstanz beurteilt wurden, dass für die Behauptung des SEM, es seien sämtliche Dossiers von Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz konsultiert worden, in den Akten des vorliegenden Verfahrens keinerlei Hinweise vorhanden sind, dass somit der Sachverhalt, auf welchen das SEM bei der Begründung der angefochtenen Verfügung sich zu beziehen vorgibt, offensichtlich unvollständig ist, dass in diesem Zusammenhang auch die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, es sei dem SEM nicht ohne weiteres möglich, Einsicht in andere Dossiers zu gewähren, als offensichtlich untauglich zurückzuweisen ist, dass es vielmehr in verschiedener Weise möglich gewesen wäre, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör diesbezüglich Rechnung zu tragen, wobei es nicht Sache des Gerichts sein kann, diese im Einzelnen aufzulisten, dass auf der Grundlage des mangelhaft erstellten Sachverhalts offensichtlich keinerlei Schlüsse in Bezug auf die Frage gezogen werden können, ob der Beschwerdeführer in Syrien der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte, dass das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs ausschliesslich damit begründete, es liege keine Reflexverfolgung vor, dass jedoch den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung zu entnehmen ist, dass er in erster Linie geltend machte, er sei von unmittelbaren, gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmassnahmen der

D-6655/2019 syrischen Behörden bedroht gewesen, weil er seinem Sohn B._______ zur Flucht verholfen habe, dass die Vorinstanz dieses wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich betreffend die Beihilfe zur Verweigerung des Dienstes in der syrischen Armee zugunsten seines Sohnes, weder geprüft noch in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat, dass das SEM nach dem Gesagten zusammenfassend offensichtlich seine Abklärungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat sowie seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass dies umso weniger nachvollziehbar ist, als die Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf das Staatssekretariat auf diese offensichtlichen Mängel bereits ausdrücklich aufmerksam machte, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6655/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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