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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2008 D-6655/2006

18 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,733 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-6655/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli W._______ E._______, Libanon, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl; Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 5. September 2003 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6655/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsbürger katholischer Religionszugehörigkeit und stammt aus A._______ in Südlibanon. Am 23. Juli 2002 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 29. Juli 2002 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 20. November 2002 an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei von 1986 bis zum 25. Mai 2000 für die südlibanesische Armee (SLA) tätig gewesen. Dabei sei er primär als Leibwächter eines Regimentschefs, F._______, der zugleich sein Cousin sei, eingeteilt gewesen; weiter habe man ihn unter anderem nachrichtendienstlich, nämlich zur Beobachtung feindlicher Stellungen, eingesetzt. Im Laufe der Zeit habe er mehrfach militärische Ausbildungsgänge absolviert, die in Majidiye (Südlibanon) oder Haifa (Israel) durchgeführt worden seien. Nach dem Rückzug der israelischen Armee aus Südlibanon und der folgenden Auflösung der SLA habe er sich zunächst während gewisser Zeit, an deren Dauer er sich nicht mehr genau erinnern könne, in Beirut aufgehalten. Im September 2001 sei er durch die reguläre libanesische Armee festgenommen und im Gefängnis der Kaserne Zougeib in Saida inhaftiert worden. Nach drei Monaten habe man ihn unter der Auflage, den Libanon nicht zu verlassen, wieder freigelassen. Auch habe er sich wöchentlich (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 10, 15) bzw. vierzehntäglich (Empfangsstellen-Protokoll, S. 4) auf einem Posten des Nachrichtendienstes in Saida zu einem Verhör einfinden müssen. Dabei sei er auch durch Angehörige der Hizbollah befragt worden. Als Grund für seine Freilassung aus der Haft gab der Beschwerdeführer an, er habe der libanesischen Armee keine Informationen mehr geben können und habe sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen müssen. Nach der Haftentlassung sei er während fünfzehn Tagen in Beirut in Spitalbehandlung gewesen, und anschliessend habe er alle zwei Wochen in Beirut einen Arzt aufsuchen müssen. Sein psychischer Gesundheitszustand sei nach wie vor schlecht, und er müsse deswe- D-6655/2006 gen verschiedene Medikamente nehmen. Aufgrund seiner psychischen Probleme habe er im Übrigen Schwierigkeiten mit seinem Gedächtnis. Der erwähnte Regimentsführer und Cousin habe sich nach Israel flüchten können, sei aber ungefähr zwei Monate nach dem israelischen Rückzug durch das Militärgericht in Beirut im Abwesenheitsverfahren zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden. Auch ihm, dem Beschwerdeführer, sei während seiner Haft und anlässlich der späteren Verhöre sehr oft mit lebenslänglicher Haft gedroht worden. Ob gegen ihn selbst eine formelle Anklage erhoben worden sei, wisse er nicht; auch sei er niemals vor ein Gericht gestellt worden. Seine Angst, zu einer langjährigen, wenn nicht gar lebenslänglichen Haft verurteilt zu werden, habe auf Folgendem gegründet: Kein Soldat, der eine militärische Waffenausbildung gehabt habe, sei zu weniger als drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er selbst sei zur Bedienung von Abwehrraketen ausgebildet worden, wobei aber noch verschiedene Umstände hinzu kämen, die zu einer Strafschärfung führen würden. So sei er in Israel ausgebildet worden, habe für den Nachrichtendienst gearbeitet und sei während langer Zeit bei der SLA gewesen. Auch sei seine Familie den Behörden bekannt; er sei mit einem Regimentsführer verwandt, für den er als Leibwächter gearbeitet habe. Schliesslich habe er vom zuständigen Richter persönliche Rache zu befürchten, da jener einmal durch den erwähnten Cousin verprügelt worden sei. Anlässlich der durchgeführten Befragungen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Photographien; eine Telefaxkopie eines in arabischer Sprache verfassten, undatierten Bestätigungsschreibens von F._______, Kommandant des westlichen Regiments der SLA (Inhaltsangabe gemäss Übersetzung im Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 12); eine Kopie einer vom 26. Februar 2002 datierenden Medikamentenverschreibung durch Dr. C._______, Professor für Psychiatrie, mutmasslich in Beirut. Bezüglich weiterer Beweismittel, welche seine Tätigkeit für die SLA hätten belegen können (Armeeausweis, Ausbildungsbestätigungen, Photographien), machte der Beschwerdeführer geltend, er habe diese aus Angst vor einer Bestrafung verbrannt. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2003 übermittelte der Beschwerdeführer dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) ein gleichentags ausgestelltes ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______, Spezialarzt für Psychiatrie und D-6655/2006 Psychotherapie. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 5. September 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen erfüllten die Anforderungen des Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bezug auf die Glaubhaftigkeit nicht. Zum einen habe der Beschwerdeführer, der fast sein halbes Leben bei der SLA verbracht haben wolle, derart unsubstantiiert über seine militärische Tätigkeit berichtet, dass Zweifel bestünden, ob er tatsächlich in der Miliz gedient habe. Zum anderen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach dem 25. Mai 2000 aufgrund der behaupteten Tätigkeit für die SLA durch libanesische Staatsorgane bzw. die Hizbollah verfolgt worden sei. In diesem Zusammenhang erstaune zunächst, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Mai 2000 und September 2001 im Libanon unbehelligt habe aufhalten können. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamts seien die meisten Festnahmen ehemaliger SLA-Angehöriger indessen relativ kurz nach dem Rückzug der israelischen Streitkräfte im Frühjahr 2000 erfolgt. Weiter sei bekannt, dass einmal Festgenommene vor dem Militärgericht in Beirut angeklagt und in aller Regel nach relativ kurzer Zeit abgeurteilt worden seien, ohne zuvor auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Es sei somit realitätsfremd, dass man den Beschwerdeführer nach drei Monaten freigelassen habe, dies mit der Option, ihn später zwecks eines Gerichtsverfahrens wieder festzunehmen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien mangels entsprechender Beweiskraft ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu erhöhen. Des Weiteren ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte das Bundesamt insbesondere in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die geltend gemachten psychischen Probleme seien medikamentös behandelbar, was - wie sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergebe - auch im Libanon erfolgen könne. E. Mit Eingabe an das Bundesamt vom 17. September 2003 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten, welche ihm am 19. September 2003 gewährt wurde. D-6655/2006 F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2003 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen, eventualiter die Gewährung des Asyls sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, eine mit der Beschwerdeeingabe eingereichte handschriftliche Notiz in arabischer Sprache sei von Amtes wegen zu übersetzen; bezüglich zweier Photographien, von deren Edition das BFF abgesehen habe, sei ihm ausserdem ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe dem Umstand keinerlei Rechnung getragen, dass er seit Jahren psychisch krank sei und mit starken Psychopharmaka behandelt werde. Dabei habe er bereits anlässlich der kantonalen Befragung mitgeteilt, dass er unter Medikamenteneinfluss stehe und aufgrund seiner Krankheit Mühe habe, sich an Daten zu erinnern. Der durch das BFF erhobene Vorwurf der Unsubstantiiertheit seiner Aussagen sei deshalb unberechtigt. Vielmehr habe es das Bundesamt unterlassen, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme eingehend und sorgfältig zur bei der SLA verbrachten Zeit zu befragen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die vom Bundesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angeführten Tatsachen seien spekulativ. Eine Freilassung nach drei Monaten, ohne militärgerichtliche Aburteilung, sei unter den ganz spezifischen Umständen keineswegs realitätsfremd. Vielmehr sei in diesem Punkt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unterschlagen worden: Bereits im Rahmen der kantonalen Anhörung habe er erklärt, dass man ihn bloss aus medizinischen Gründen freigelassen habe, was die Abweichung vom angeblich üblichen Verfolgungsmuster in plausibler Weise erkläre. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die bisher vorhandenen ärztlichen Zeugnisse liessen noch keine definitiven Schlüsse über sein genaues Krankheitsbild zu. Indessen schlössen die Ärzte einen Suizid nicht aus. Unter den unsicheren Verhältnissen, in denen D-6655/2006 sich ehemalige Kämpfer der SLA im Libanon befänden, sei jedenfalls das notwendige stabile Umfeld für eine erfolgversprechende Therapie nicht gegeben. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel ein: ein Blatt mit handschriftlichen Notizen in arabischer Sprache; ein vom 29. September 2003 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. R._______; einen vom 30. September 2003 datierenden Bericht der Dres. med. S._______, B._______ und M._______, Fachärzte am Psychiatrischen Zentrum X._______. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um ergänzende Akteneinsicht bezüglich zweier Photographien gut. Demgegenüber wurde das Gesuch um amtliche Übersetzung der eingereichten handschriftlichen Notiz in arabischer Sprache mangels Beweiswerts des Dokuments abgewiesen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung weitere Beweismittel einzureichen und seine Beschwerde zu ergänzen. H. Mit Eingabe vom 19. November 2003 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Beweismittel ein: eine Original- Photographie; die Kopie einer Photographie; ein Schreiben in arabischer Sprache, wobei es sich um das Original der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Bestätigung in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der SLA handle. Mit den nunmehr eingereichten Beweismitteln sei belegt, dass der Beschwerdeführer für die SLA tätig gewesen sei. Auf den konkreten Inhalt der eingereichten Beweismittel sowie der diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dar, seine gesundheitliche Situation habe sich stark verschlechtert und er habe Mitte Oktober in die psychiatrische Klinik Y._______ eingeliefert werden müssen. Ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. D-6655/2006 I. Mit Eingabe vom 24. November 2003 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen vom 11. November 2003 datierenden fachärztlichen Bericht von Dr. med. J._______, Oberarzt der psychiatrischen Klinik Y._______, ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ausserdem machte der Rechtsvertreter bei dieser Gelegenheit geltend, der genannte Arzt habe in einem Telephongespräch die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer weise fraglos den Habitus eines Soldaten auf. J. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2004 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, der Beschwerdeführer habe bislang kein rechtsgenügliches Identitätspapier abgegeben. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ungereimtheiten bestünden nach wie vor Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Weise für die SLA tätig gewesen sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer selbst dann nicht als Flüchtling zu anerkennen, sollte er tatsächlich als Soldat der SLA gedient haben. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Libanon durch ein Militärgericht belangt würde. Jedoch würden ehemalige SLA-Milizionäre meist milde bestraft, womit die Urteile dem kriminellen Unrechtsgehalt - Kollaboration mit dem Feind - angemessen seien. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Ferner führte das Bundesamt aus, die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2004 erteilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht. L. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das Replikrecht wahr. Dabei führte er zunächst aus, seine Identität sei entgegen der Ansicht des Bundesamts bereits im Sinne der asylrechtlichen Anforderungen belegt. In diesem Zusam- D-6655/2006 menhang reichte er ausserdem seine Identitätskarte nach. In Bezug auf die Risiken im Falle einer Rückkehr in den Libanon legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, seine Familie sei an der Gründung der SLA beteiligt gewesen und habe den Kontakt zwischen der südlibanesischen Bevölkerungsgruppe und Israel hergestellt. Des Weiteren wies er darauf hin, dass Amnesty International die libanesischen Gerichte im Allgemeinen und die Verfahren gegen der Kollaboration mit Israel Beschuldigte im Besonderen als nicht mit internationalen Verfahrensstandards vereinbar kritisiert habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon unverhältnismässig hart bestraft würde. Schliesslich machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, er habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) für eine Expertise in Bezug auf die Verfahren, die Bestrafung sowie die Haftbedingungen von ehemaligen Angehörigen der SLA angefragt. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer ausserdem eine Zusammenstellung von Informationen zum Schicksal ehemaliger SLA-Angehöriger und derer Verwandten ein. Darauf und auf weitere Angaben in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. M. Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Expertise der SFH ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen vom 10. Januar 2005 datierenden ärztlichen Bericht der Dres. med. M._______ und F._______, Fachärzte beim Psychiatrischen Zentrum X._______, ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Eingabe vom 16. September 2005 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem mit, sein älterer Bruder, B._______ E._______, habe den Libanon aus den selben Fluchtgründen verlassen. Jener werde sich ab dem 6. Oktober 2005 besuchshalber in der Schweiz aufhalten und sei bereit, den schweizerischen Asylbehörden Auskunft betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers zu erteilen. Mit der Eingabe reichte der D-6655/2006 Beschwerdeführer eine Kopie des schwedischen Passes seines Bruders B._______ sowie eine Kopie des SLA-Ausweises eines weiteren, sich in den USA aufhaltenden Bruders, W._______ E._______, ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 VwVG mit, die beantragte Zeugenanhörung erscheine nicht erforderlich, da sich der relevante Sachverhalt angesichts der bereits bestehenden Aktenlage in ausreichender Weise abklären lasse. Indessen bleibe es ihm unbenommen, eine schriftliche Erklärung seines älteren Bruders sowie allfällig vorhandene Aktenstücke bezüglich eines durch diesen in Schweden durchlaufenen Asylverfahrens einzureichen. Gleiches gelte für allfällige weitere Beweismittel seitens des jüngeren Bruders. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Zugleich reichte er eine vom 31. Januar 2006 datierende ärztliche Stellungnahme der Dres. med. M._______ und B._______, Fachärzte am Psychiatrischen Zentrum X._______, ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Am 3. Oktober 2006 ehelichte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin X._______ Y._______. S. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er angesichts seiner Eheschliessung an seiner Beschwerde festhalte. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. U. Am 31. Oktober 2007 erteilte die zuständige Behörde des Kantons X._______ dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung. D-6655/2006 V. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut angefragt, ob er - nach nunmehr erhaltener Aufenthaltsbewilligung - an seiner Beschwerde festhalte. Die zur Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme gesetzte Frist bis zum 20. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2.2 Am 31. Oktober 2007 erteilte die zuständige Behörde des Kantons X._______ dem Beschwerdeführer im Anschluss an dessen Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin die Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Begehrens um Anordnung D-6655/2006 der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden, und das vorliegende Verfahren beschränkt sich nunmehr auf die Frage der Asylgewährung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF stützte seine Ablehnung des Asylgesuchs auf die Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG in Bezug auf die Glaubhaftigkeit nicht. Als unglaubhaft erachtete das Bundesamt dabei sowohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langjährige Tätigkeit zugunsten der südlibanesischen Armee als auch eine asylrelevante Verfolgung durch libanesische Staatsorgane bzw. durch die Hizbollah nach dem Abzug der israelischen Truppen im Mai 2000. 4.2 Der Einschätzung des Bundesamts, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er von 1986 bis zum 25. Mai 2000 für die SLA als Leibwächter eines Regimentschefs (und zugleich Cousins) tätig gewesen sei, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens verschiede- D-6655/2006 ne Beweismittel (Photographien, Bestätigungsschreiben) eingereicht, deren Beweistauglichkeit im Einzelnen nicht über jeden Zweifel erhaben sein mag, die in der Summe aber durchaus für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit als Milizionär sprechen. Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der durchgeführten Befragungen nicht in einem Masse als unsubstantiiert zu bezeichnen, dass es als unwahrscheinlich erscheint, er habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt. Dabei ist hinsichtlich der Präzision und Dichte der Aussagen vorliegend auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der durchgeführten Befragungen gemäss diversen und übereinstimmenden ärztlichen Zeugnissen unter erheblichen psychischen Problemen litt, wobei er auch unter dem Einfluss von Psychopharmaka stand. Indessen erübrigt es sich aufgrund der folgenden Überlegungen, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit zugunsten der SLA abschliessend zu beantworten. 4.3 Im Vordergrund steht nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - und in welchem Ausmass - ein aktives Mitglied der SLA war. Sondern entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer auch unter der Annahme einer entsprechenden Tätigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Anschluss an die Auflösung der Miliz nach dem Abzug der israelischen Truppen aus Südlibanon in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst zwar festzustellen, dass F._______, nach Angaben des Beschwerdeführers ein Cousin, seit dem 30. Januar 2000 die westliche Brigade der SLA kommandiert hatte (vgl. MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Aussenministerium], Algemene Ambtsberichten: Libanon - SLA, 28.2.2002, Ziff. 2.2.2). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Hauptfunktion bei der SLA sei es gewesen, seinen Cousin als Leibwächter zu begleiten. Abgesehen davon ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers indessen in keiner Weise, dass er in Anbetracht seines Verwandtschaftsgrades zu F._______ mit besonderen militärischen Aufgaben betreut wurde, die über die Tätigkeit eines gewöhnlichen Soldaten hinausgegangen wären. Vielmehr führte er anlässlich der durchgeführten Anhörungen aus, er sei unter anderem mit der Reparatur von Klimageräten und Kühlschränken betraut gewesen und habe feindliche Stellungen beobachtet. D-6655/2006 4.3.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur SLA im September 2001 durch die reguläre libanesische Armee festgenommen und inhaftiert worden, sind ferner folgende Aspekte festzuhalten: Zunächst sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nach dem israelischen Rückzug aus Südlibanon und der darauf folgenden Auflösung der SLA im Mai 2000 in Beirut aufgehalten. Daraus geht hervor, dass er sich bis zu seiner Verhaftung im September 2001 während rund sechzehn Monaten (mit einem Unterbruch von rund vier Wochen aufgrund einer Auslandreise; dazu sogleich) unbehelligt in Libanon aufzuhalten vermochte. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keineswegs, wie im Rahmen der durchgeführten Befragungen vorgebracht, illegal aus Libanon in Richtung Schweiz ausreiste. Sondern aus dem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Reisepass - welcher den schweizerischen Behörden erst im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, nachdem dieser zuvor behauptet hatte, er habe nie einen solchen besessen - geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2002 legal ausreiste. Des Weiteren geht aus dem Reisedokument hervor, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitraum nach dem Mai 2000 bereits einmal, nämlich am 31. Juli 2000, möglich gewesen war, Libanon auf legalem Weg zu verlassen, wobei er am 26. August 2000 wiederum legalerweise in sein Heimatland einreiste. Die genannten Tatsachen (Aufenthalt des Beschwerdeführers in Libanon während fast des gesamten Zeitraums zwischen Mai 2000 und September 2001, als eine grosse Zahl einstiger SLA-Angehöriger nach Israel flüchtete bzw. zu flüchten versuchte, sowie zweifache legale Ausreise aus Libanon sowie eine legale Wiedereinreise nach dem Beginn der behördlichen Verhaftungsaktionen gegen Angehörige der SLA) sprechen sowohl gegen eine besondere Furcht des Beschwerdeführers, er könnte in seinem Heimatstaat verfolgt werden, als auch gegen die Annahme, er habe zu den durch den libanesischen Staat besonders gesuchten Personen gehört. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei nach dreimonatiger Haft wieder freigelassen worden. Als Grund hierfür gab er an, er habe der Armee keine Informationen mehr geben können und habe sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen müssen. Nach der Haftentlassung sei er zuerst während fünfzehn Tagen in Beirut in Spitalbehandlung gewesen. Danach habe er sich wieder in seinem Herkunftsort A._______ aufgehalten, wobei er alle zwei Wochen nach Beirut gefahren sei, um einen Arzt aufzusuchen. Ferner D-6655/2006 ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss dessen eigenen Aussagen trotz Inhaftierung keine formelle Anklage erhoben wurde. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung wie geltend gemacht in regelmässigen Abständen (wöchentlich gemäss kantonaler Anhörung, vierzehntäglich gemäss Befragung bei der Empfangsstelle) bei den libanesischen Behörden zu melden hatte, lassen die erwähnten Vorbringen den Schluss nicht zu, die libanesischen Behörden - oder allenfalls die Milizen der Hizbollah hätten gegen ihn spezifische, insbesondere asylrelevante Verfolgungsmassnahmen ergriffen. 4.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind des Weiteren im Kontext der Ereignisse nach dem Rückzug der israelischen Armee aus Südlibanon und der anschliessenden Kapitulation der SLA im Mai 2000 zu betrachten. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die vorliegenden Informationen über die Behandlung ehemaliger Milizionäre der SLA durch die libanesischen Behörden und/oder durch die Organe der Hizbollah, die in Südlibanon eine beherrschende politische Stellung einnehmen. Vom Juni 2000 an wurden vor libanesischen Militärgerichten gegen rund 3000 einstige Angehörige der SLA wegen des Vorwurfs des Hochverrats bzw. des Kontakts mit dem Feind Strafverfahren durchgeführt (vgl. zum Folgenden AMNESTY INTERNATIONAL, Guilt and innocence blurred in summary trials, 22 June 2000, AI Index: MDE 18/010/2000; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2001: Lebanon, March 2002, Section 1 [e]; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2004: Lebanon, February 2005, Section 1 [c]; UK HOME OFFICE, Country of Origin Information Report. Lebanon, July 2006). Dabei wurde von unabhängiger Seite bemängelt, dass die zumeist summarischen Prozesse internationalen Verfahrensstandards nicht genügten. Indessen wurden in der Regel lediglich Haftstrafen von wenigen Wochen bis zu einem Jahr verhängt (vgl. dazu auch die durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2004 eingereichte, durch ihn selbst in Auftrag gegebene Expertise der SFH, wonach "einfache Soldaten [...] mit einer bewusst milden Strafe von drei bis vier Wochen, höchstens aber einem Jahr" rechnen konnten). Wenige Ausnahmefälle langjähriger Haftstrafen betrafen hochrangige Anführer der SLA und insbesondere Angeklagte, welchen die Folterung Gefangener vorgeworfen wurde. Im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aburteilung von Angehörigen der SLA ist denn auch zu erwähnen, dass der Organisation Kriegsverbrechen und ande- D-6655/2006 re massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, Persona non grata. The expulsion of civilians from Israeli-occupied Lebanon, July 1999; AMNESTY INTERNATIONAL, "Where is the door?" Letter from an Amnesty International delegation visiting Khiam detention centre in South Lebanon, May 2000, AI Index: MDE 18/008/2000). Grundsätzlich ist es somit - im Rahmen menschenrechtlich korrekter Behandlung der Angeklagten - als im legitimen Interesse des libanesischen Staats liegend zu bezeichnen, gegen ehemals im Sold der SLA stehende libanesische Staatsangehörige, welchen insbesondere gravierende Menschenrechtsverletzungen und weitere gemeinrechtliche Delikte vorgeworfen werden, strafrechtlich vorzugehen. Die Prozesse gegen ehemalige Angehörige der SLA wurden im Übrigen gemäss vorliegenden Informationen im Jahr 2004 abgeschlossen. Nachdem in den ersten Jahren nach dem Abzug der israelischen Armee vereinzelt lokale Übergriffe gegen ehemalige SLA-Milizionäre vorkamen, die nach Verbüssung ihrer Haftstrafen in ihre Dörfer in Südlibanon zurückkehrten, liegen seit dem Jahr 2005 auch diesbezüglich keine spezifischen Berichte mehr vor. Auch im Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Israel und den Hizbollah-Milizen von Juli und August 2006 hat sich insofern keine wesentlich veränderte Lage ergeben (vgl. U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Lebanon, March 2007, Section 1 [e]). 4.3.4 Vor dem Hintergrund der erwähnten Ereignisse ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise vorhanden sind, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libanon in asylrechtlich relevanter Weise von dem libanesischen Staat zuzurechnender Verfolgung bedroht gewesen. Während der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Position und seines verwandtschaftlichen Beziehungsgrades zu einem Kommandanten der SLA ungleich stärker gefährdet zu sein als ein gewöhnlicher ehemaliger Soldat der Miliz, ist vielmehr festzustellen, dass offensichtlich weder durch die libanesischen Behörden noch seitens der Hizbollah in spezifischer Weise gegen ihn vorgegangen wurde. Schliesslich liegt nach dem Gesagten auch kein Grund zur Annahme vor, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe kei- D-6655/2006 ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, und es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 6.2.1 Im gegenstandslos gewordenen Wegweisungsvollzugspunkt ist über eine reduzierte Parteientschädigung zu befinden, wobei die Prozessaussichten massgeblich sind, wie sie vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bestanden (vgl. Art. 5 VGKE, Art. 72 BZP i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 71 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110); Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 6.2.2 Gemäss den Ausführungen im Asylpunkt nach vorstehender E. 4 und aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers sowie seiner individuellen Vorbringen sind keine gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechenden Gründe zu erkennen, weshalb die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers auch im Punkte der Wegweisung sowie deren Vollzugs - vor dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner Heirat - als gering einzustufen waren. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. D-6655/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-6655/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: handschriftliche Notiz in arabischer Sprache, Originalschreiben in arabischer Sprache, Originalphotographie, Identitätskarte) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 18

D-6655/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2008 D-6655/2006 — Swissrulings