Abtei lung IV D-6653/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, und dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder C._______, und D._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. September 2008 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6653/2008 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachstehend als Beschwerdeführer bezeichnet) suchte am 13. Juli 2007 (Eingangsstempel: 17. Juli 2007) schriftlich bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, da er auf von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliertem Territorium beruflich tätig gewesen sei, sei es mehrmals zu Kontakten mit dieser Organisation gekommen. Diese habe sich damals geteilt und die Karuna-Faktion habe Partei für die Regierung ergriffen. Viele seiner Bekannten von den LTTE befänden sich nun bewaffnet auf von der Armee kontrolliertem Gebiet und gehörten der Karuna-Faktion an. Wegen seiner Tätigkeit auf LTTE-Gebiet sei er oft verdächtigt und am 18. Januar 2006 angeschossen worden. Dabei sei er verletzt worden und dem Tod nur knapp entronnen. In der Folge habe er sich versteckt. Trotzdem sei er von einer bewaffneten Gruppe festgenommen worden. Schliesslich sei ihm die Flucht gelungen. Nun halte er sich wieder versteckt (vgl. A25/1). A.b. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______(nachstehend als Beschwerdeführerin bezeichnet), hatte bereits am 15. September 2005 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 17. August 2007 abgelehnt. Zur Begründung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 13. August 2007 forderte die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer auf, die Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 14. September 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle (vgl. A25/2). C. C.a Mit Schreiben vom 24. August 2007 an die Schweizer Vertretung führte der Beschwerdeführer aus, er verstecke sich weiterhin vor der Thamil Makkal Viduthalai Pulikal (T.M.V.P.) beziehungsweise Karuna- Faktion, welche ihn zum Beitritt dränge. Gleichzeitig reichte er zur D-6653/2008 Stützung seiner Vorbringen 13 Dokumente zu den Akten (vgl. A26/1). C.b Mit Schreiben vom 20. September 2007 lud die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer zu einer Anhörung auf den 3. Oktober 2007 ein (vgl. A28/1). Nachdem er diesen Termin nicht gewahrt hatte, wurde er von der Schweizer Vertretung mit Schreiben vom selben Tag zur schriftlichen Beantwortung von Fragen zum Sachverhalt aufgefordert (vgl. A29/1). Mit Telefax-Schreiben vom 8. Oktober 2007 an die Schweizer Vertretung entschuldigte sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er das Einladungsschreiben erst am selben Tag erhalten habe (vgl. A30/2). Mit weiteren Schreiben vom 12. Oktober 2007 und 14. November 2007 beantwortete er die ihm schriftlich gestellten Fragen zum Sachverhalt (vgl. A31/2 und A33/4). C.c Am 11. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Schweizer Vertretung zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A34/20). C.d Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2008 (vgl. A36/5), 29. Februar 2008, 13. März 2008, 16. April 2008 (Eingangsstempel; vgl. 37/13), 23. Mai 2008 (vgl. A39/12), 3./25. Juni 2008 (vgl. A40/8), 10. Juli 2008 (vgl. A43/3), 20. August 2008 und 2. September 2008 (vgl. A44/4) sowie der Beschwerdeführerin vom 24. April 2008 (Eingangsstempel; vgl. A39/12) wurden teilweise weitere Dokumente (...) zu den Akten gereicht. C.e Aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer, den zu den Akten gereichten Beweismitteln und der Anhörung des Beschwerdeführers durch die Schweizer Vertretung ergibt sich folgende Begründung des Asylgesuchs: Der Beschwerdeführer sei Tamile mit – zum Zeitpunkt des schriftlichen Asylgesuchs – Wohnsitz in E._______ und habe während seiner Tätigkeit als (...) in den 1990er-Jahren die LTTE (...) unterstützt. Später hätten die LTTE beziehungsweise deren Geheimdienst den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche im Zusammenhang mit ihren verstorbenen Brüdern über gute Beziehungen zur srilankischen Armee verfügt habe, auch noch als (...) rekrutiert. Daraus seien dem Beschwerdeführer bis zum Jahr 2005 keine Probleme entstanden. Im (...) 2005 habe die Karuna-Faktion begonnen, ihn zu bedrohen. So sei er seitens der Karuna zunächst telefonisch aufgefordert worden, entweder ins Gebiet der LTTE zu ziehen oder Sri Lanka zu verlassen. In der Folge hätten ihn zwei unbekannte Männer zu D-6653/2008 Hause massiv bedroht. Im (...) 2006 sei er zu Hause von unbekannten Personen angeschossen und dabei verletzt worden. Bei diesem Überfall habe seine Schwester eine Augenverletzung erlitten, durch welche sie auf einem Auge erblindet sei. Im (...) 2007 sei er während eines Aufenthalts im Flüchtlingscamp von F.________ von (...) Männern abgeholt und (...) nach G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn während sechs Tagen festgehalten, bis ihm die Flucht gelungen sei. Später sei er in E._______ in der Nähe der Moschee einer erneuten Entführung – wiederum (...) – knapp entgangen. In der Folge sei er am Domizil seiner Mutter von Angehörigen der Karuna gesucht worden. Auch einer seiner Brüder sei von Angehörigen der Karuna entführt und während (...) festgehalten worden. Schliesslich sei er von der Karuna mehrmals schriftlich aufgefordert worden, sich mit ihr zwecks Gesprächen zu treffen. Unter diesen Umständen sehe er für sich und seine Familie in Sri Lanka keine Existenzsicherheit mehr. Zudem befürchte er künftig Probleme mit den LTTE und den heimatlichen Behörden. D. Mit über die Schweizer Vertretung an die Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 22. September 2008 wies das BFM deren Einreiseund Asylgesuch ab. E. E.a Mit am 9. Oktober 2008 (Telefax-Empfang) bei der Schweizer Vertretung eingetroffener und von dieser am 15. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 28. Oktober 2008) weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 8. Oktober 2008 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. E.b Mit Telefax-Schreiben vom 20. Oktober 2008 an die Schweizer Vertretung (Eingangsstempel BFM: 21. Oktober 2008), welches mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, ergänzten die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 8. Oktober 2008 und reichten ein Schreiben der T.M.V.P. in Kopie zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-6653/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in D-6653/2008 ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff., welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht- D-6653/2008 staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Das erste Asylgesuch (der Beschwerdeführerin) sei wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen abgelehnt worden. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Ehefrau habe ihm gestanden, im Rahmen ihrer Anhörung durch die Schweizer Vertretung aus Angst gelogen zu haben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb eine die Schweiz gezielt um Schutz ersuchende Person bei einer Anhörung durch die zuständigen Behörden aus Angst lügen müsste. Insbesondere sei auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin zu verbergen gehabt hätte beziehungsweise welchen Vorteil ihr die angeblich erfundenen Vorbringen im Vergleich zur aktuellen Aktenlage gebracht hätten. Somit sei die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation der Familie bereits als eingeschränkt zu betrachten. 4.1.2 Die Beschwerdeführer hätten nunmehr (erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers, zweites Asylgesuch der Beschwerdeführerin) gemeinsam geltend gemacht, von der Karuna-Faktion verfolgt und bedroht zu werden, weil sie während Jahren für die LTTE tätig gewesen seien; namentlich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, aufgrund ihrer Beziehungen zur Armee als (...) rekrutiert worden zu sein, und diese angeblich guten Beziehungen mit ihren bereits Anfang der 1990er-Jahre ums Leben gekommenen Brüdern begründet, welche der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) angehört hätten. Es erscheine jedoch realitätsfremd, dass die LTTE zur Informationsbeschaffung ausgerechnet auf die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter ohne entsprechende Vorbildung und Organisationsmitgliedschaft habe zurückgreifen müssen. Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht nachvollziehbar, welche besonders wertvollen Informationen die D-6653/2008 Beschwerdeführerin über die Armee hätte liefern können, nachdem ihre Brüder schon lange verstorben seien. Dieselbe Einschätzung gelte auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts des sehr konspirativen Charakters der Aktivitäten der LTTE ohne formelle Mitgliedschaft bei dieser Organisation und ohne entsprechende Ausbildung sogar Mitarbeiter und (...) gewesen zu sein. Es erscheine somit unglaubhaft, dass er die geschilderten Dienste für die LTTE tatsächlich erbracht habe. Zudem würden seine Angaben zur angeblichen Verfolgung und Bedrohung durch die Karuna-Faktion lebensfremd und unplausibel erscheinen. So falle auf, dass er sich sowohl bei Entführungsversuchen als auch bei einer mehrtägigen Inhaftierung wie durch ein Wunder immer wieder habe retten können beziehungsweise gerettet worden sei. Insbesondere wirkten auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie im Januar 2006 von der Karuna-Faktion aus nächster Nähe in angeblicher Tötungsabsicht auf ihn geschossen worden sei, ohne ihn tödlich zu treffen, realitätsfremd und konstruiert. Hätte die notorisch äusserst rücksichtslos vorgehende Karuna-Faktion in Bezug auf seine Person tatsächlich ein so intensives Verfolgungsinteresse mit Tötungsabsichten gehabt, dann hätte sie ihr Ziel auch entsprechend durchgesetzt. Mit diesem intensiven Verfolgungsinteresse unvereinbar sei zudem seine Behauptung, von der Karuna trotzdem wiederholt zu Gesprächen in ihre Geschäftsstelle aufgeboten worden zu sein. Insgesamt seien weder die angeblich für die LTTE geleisteten Unterstützungsdienste noch die angeblich daraus resultierende Verfolgung durch die Karuna-Faktion glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die dazu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So handle es sich bei den (...), in welchen von den Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE die Rede sei, um äusserst fälschungsanfällige Kopien, weshalb sie keinen erheblichen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Wären den heimatlichen Sicherheitskräften überdies die Kontakte des Beschwerdeführers zu den LTTE – wie von diesem anlässlich der Anhörung durch die Schweizer Vertretung geschildert – tatsächlich bekannt gewesen, so wären auch entsprechende Verfolgungsmassnahmen gegen ihn ergriffen worden. Die Bestätigungsschreiben (...) würden lediglich vom Beschwerdeführer beziehungsweise von anderen Personen gemachte Meldungen übernehmen, ohne deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Damit vermöchten auch diese Dokumente keinen genügenden Beweiswert für die geltend gemachte Verfolgung zu erbringen. Die von verschiedenen bekannten Persönlichkeiten ausgestellten Bestätigungsschreiben seien zum einen nicht amtlich und hätten zum an- D-6653/2008 deren einen starken Gefälligkeitscharakter, so dass sie ebenfalls keinen grossen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Dieselbe Einschätzung treffe auf die angeblichen Vorladungen und Drohbriefe der Karuna zu. Der Beschwerdeführer mache Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die LTTE geltend. Diese Befürchtung sei indes nicht nachvollziehbar, da er behauptet habe, die LTTE während Jahrzehnten unterstützt und – wie aus einem entsprechenden, zu den Akten gereichten Dokument hervorgehe – in seiner Not auch freiwillig um Hilfe bei der Suche nach einem neuen Haus gebeten zu haben. Zudem habe er anlässlich der Anhörung durch die Schweizer Vertretung erklärt, bereits früher von den LTTE um Hilfsdienste angegangen worden zu sein, dies jedoch mit Verweis auf seine Eigenschaft als Familienvater offensichtlich ohne nachteilige Folgen abgelehnt zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen bestünden indes keine konkreten Anhaltspunkte für diese Befürchtung. Insbesondere habe er ausdrücklich erklärt, in der Vergangenheit keine Probleme mit den heimatlichen Sicherheitskräften gehabt zu haben. Mithin würde diesbezüglich nichts vorliegen, was die Furcht vor zukünftiger einreiserelevanter Verfolgung begründen könnte. Demnach sei diese Furcht nicht nachvollziehbar. 4.2 In der Beschwerde hielten die Beschwerdeführer an ihren Vorbringen fest und führten aus, sie würden sich weiterhin verstecken. In der Beschwerdeergänzung wurde an den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung durch die Schweizer Vertretung geltend gemachten Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer sei von der bewaffneten Gruppe angeschossen worden, weil davon ausgegangen werde, dass er den LTTE angehöre. Auch die Zeitungen hätten darüber berichtet und die Polizei habe Kenntnis von diesem Vorfall. Im Bericht stehe, er sei von Angehörigen der Karuna-Faktion angeschossen worden, weil er für die LTTE arbeite. Die Beschwerdeführer könnten nicht in ein mehrheitlich von der singhalesischen Bevölkerung bewohntes Gebiet ziehen. Der Beschwerdeführer habe von der T.M.V.P. ein (gleichzeitig im Original zu den Akten gereichtes) Schreiben erhalten, in welchem er unter Todesandrohung für den Unterlassungsfall zum Beitritt aufgefordert werde. D-6653/2008 4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.1). Weiter ist vorweg darauf hinzuweisen, dass auf die im (ersten) Asylverfahren der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen an dieser Stelle nicht mehr eingegangen zu werden braucht, da die diesbezügliche Verfügung des BFM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann sind auch die Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern. Darin halten die Beschwerdeführer in erster Linie an der geltend gemachten Verfolgung durch die T.M.V.P. fest. Zunächst ist diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. So ist die Schilderung der angeblichen Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Faktion in der Tat lebensfremd und unplausibel ausgefallen. Zum einen ist realitätsfremd, dass im (...) 2006 in Tötungsabsicht – in der Nähe des Opfers seien (...) Patronen gefunden worden – auf den Beschwerdeführer geschossen worden sei, ohne diesen tödlich zu treffen. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Tat in der Dunkelheit – um (...) – begangen worden sei, zumal die Schussabgabe aus nächster Nähe – (...) – erfolgt sei. Die diesbezügliche Schilderung durch den Beschwerdeführer ist zudem auch insofern widersprüchlich, als er zu Protokoll gab, (...) emporgestiegen zu sein, woraufhin aus nächster Nähe auf ihn geschossen worden sei und die Täter anschliessend in (...) hineingekommen seien und auf ihn geschossen hätten, ihn jedoch wegen der Dunkelheit nicht hätten sehen können; zudem habe es (...) gehabt, die Täter hätten (...) geschossen und es sei ihm gelungen, (...). Demgegenüber gab er auf den Vorhalt hin, die Täter müssten blind gewesen sein, zumal die um (...) herrschende Dunkelheit bei einer Schussdistanz von (...) kein derartiges Hindernis dargestellt habe, an, die Täter hätten ihn wegen des (...) nicht sehen können und seien erst hineingekommen und hätten ihn verfolgt, als er weggerannt sei (vgl. A34/20, S. 10). Zudem ist in dem diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsbericht von (...) namentlich erwähnten verletzten Personen, darunter in erster Linie eine Frau, welche Informationen nach H._______ weitergeleitet habe, jedoch nicht von seiner Ehefrau die Rede. Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer stets von (...) Verletzten – sich selbst und seiner Schwester –, und war auf einen entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, diesen Widerspruch plausibel zu erklären. D-6653/2008 Zum anderen vermag die äusserst unsubstanziierte Schilderung seiner Flucht, welche ihm (...) Tage nach seiner Entführung am (...) 2007 aus (...) gelungen sei, nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen wurden die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung und Bedrohung durch die Karuna-Faktion durch die Vorinstanz zu Recht als lebensfremd und unplausibel qualifiziert, wobei auffalle, dass er sich sowohl bei Entführungsversuchen als auch aus der (...) Inhaftierung immer wieder wie durch ein Wunder habe retten können beziehungsweise gerettet worden sei. Sodann sind auch für die Beschwerdeinstanz die angebliche Tötungsabsicht der T.M.V.P. in Bezug auf den Beschwerdeführer mit den zu den Akten gereichten, nachträglich an diesen ergangenen Gesprächsaufgeboten nicht vereinbar. Die diesbezüglichen Schreiben wurden im erstinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereicht. Dies erstaunt umso mehr, als sich diese Schreiben persönlich an den Beschwerdeführer richten. Unter diesen Umständen kann ihnen zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kaum Beweiswert beigemessen werden. Zwar wurde auf Beschwerdeebene das jüngste, vom (...) datierende Schreiben erstmals im Original eingereicht. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass ein entsprechendes Zustellcouvert fehlt und sich die angeblich seit längerer Zeit versteckt haltenden Beschwerdeführer mit keinem Wort darüber äussern, wie das Schreiben in ihren Besitz gelangt ist. Mithin ist auch dieses Schreiben zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht geeignet. Was schliesslich die befürchtete Verfolgung durch die LTTE anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Erw. 4.1). 4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und deren Ergänzung einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-6653/2008 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6653/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizer Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13