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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2008 D-6649/2008

24 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,825 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-6649/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Oktober 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ unbekannter Herkunft, angeblich Sierra Leone, B.___ Beschwerdeführer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6649/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 11. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und dabei im Rahmen der Erstbefragung im C.____ vom 23. September 2008 unter anderem angab, ein aus dem Distrikt D.___ stammender sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein und seit der Kindheit bis zirka 20. August 2008 in E.___Distrikt D.___ gelebt zu haben, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 einer Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG unterzogen wurde, dass er dabei unter anderem geltend machte, nach dem Tod seiner Eltern im Dezember 2007 habe er am Wohnsitz seines Onkels von diesem erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, als Kind adoptiert worden sei, dass er dies seinem Onkel nicht geglaubt habe und später im Streit nach E.___ habe zurückkehren wollen, wobei es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei und der Beschwerdeführer einem Cousin auf den Kopf geschlagen habe, der in der Folge verstorben sei, dass er, nachdem er nach E.___ zurückgekehrt sei, von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe und über Guinea und Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass am 25. September 2008 ein externer Experte im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und in seiner Expertise vom 28. September 2008 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer spreche ein westafrikanisches Englisch, wie es in Nigeria gesprochen werde, und stamme mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 im Rahmen einer zweiten, ebenfalls im C.____ durchgeführten Befragung das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte, D-6649/2008 dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 15. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6649/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat, welche Bestimmung vorsieht, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle Lingua den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise unterzogen und ihm am 8. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Westafrika, wobei er dem Herkunftsland Nigeria zugeordnet und eine geographisch-sprachliche Herkunft aus jedem anderen Herkunftsland ausgeschlossen werden könne, dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Elemente der Identität der Asylgesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-6649/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit Hinweis auf die weiterhin geltende Rechtsprechung (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5d) behauptet, eine Lingua-Analyse mache zu keinem der in Art. 1 Bst. a AsylV abschliessend genannten Identitätsmerkmale direkte Aussagen, sondern äussere sich vielmehr ausschliesslich zur Sozialisation des Betroffenen, weshalb vom Sozialisierungsort einer Person nicht unmittelbar auf die Nationalität geschlossen werden könne, dass es hierzu festzuhalten gilt, dass dem unter EMARK 2001 Nr. 27 publizierten Urteil ein vom vorliegenden Fall abweichender Sachverhalt zugrunde lag, dass im vorliegenden Fall die Behauptung des Beschwerdeführers, sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein, durch das vorliegende Lingua-Gutachten widerlegt wird, gibt der Beschwerdeführer doch an, ausschliesslich in Sierra Leone sozialisiert worden zu sein, was, wie im Lingua-Gutachten überzeugend und nachvollziehbar erörtert, mit genügender Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene substanziiert zu diesem Ergebnis Stellung bezog, sondern vielmehr ohne weitere Angaben bloss seine Behauptung, aus Sierra Leone zu stammen, wiederholte, dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), D-6649/2008 dass folglich den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Sierra Leone - unabhängig von deren Asylrelevanz - die Grundlage entzogen ist, dass sich die weiteren Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen und der Beschwerdeschrift somit keine stichhaltigen Einwände zu entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Identitätstäuschung widerlegen könnten, dass es hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift an der kurz bemessenen fünftägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwerdeschrift zwar kurz bemessen ist, also solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 6. November 1950 zum Schutz der der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden D-6649/2008 sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit dem vorliegenden Entscheid der Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6649/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, C.____ - das BFM, C.___, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N____ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8

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