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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 D-6646/2010

21 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,047 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6646/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.___________H._________, geboren (...), D.__________, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 6. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6646/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor eigenen Angaben zufolge im Besitz eines vom 14. Mai 2009 bis 14. Mai 2010 gültigen Arbeitsvisums vom 30. März 2009 bis 30. April 2010 in B.__________, C.________, aufgehalten hatte, wobei er vom 23. Dezember 2009 bis 2. Januar 2010 nach D.__________ zurückgekehrt sei, wie er im Rahmen der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 7. Juni 2010 bestätigte (vgl. A1 S. 7), wo er auch eine slowenische Postbestätigung vom 15. Juni 2009 für eine Postsendung nach D.__________ zu den Akten reichte, dass er im Wesentlichen geltend machte, der Cousin und Nachbar F.__________ habe im Zusammenhang mit Problemen mit seinem Bruder G.__________ am 24. Juli 2009 versucht, die beiden durch einen Brandanschlag umzubringen, wobei das von ihnen bewohnte Elternhaus niedergebrannt sei, dass ihnen nichts passiert sei, da sie sich zum Zeitpunkt des Brandanschlags nicht im Haus aufgehalten hätten, dass er im Rahmen des ihm am 7. Juni 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Slowenien gewährten rechtlichen Gehörs ausführte, er habe Slowenien verlassen, weil ihm der Arbeitgeber den Lohn nicht regelmässig ausbezahlt habe, dass er nicht gewusst habe, dass man in Slowenien um Asyl nachsuchen könne, und ansonsten nichts gegen eine Rückkehr dorthin spräche (vgl. A1 S. 8), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1), dass das BFM – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die erwähnte Postbestätigung – am 14. Juni 2010 ein Übernahmeersuchen an die slowenischen Behörden stellte, welche der Übernahme am 9. August 2010 zustimmten, D-6646/2010 dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. September 2010 – eröffnet am 9. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Slowenien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe der Übernahme des Beschwerdeführers am 9. August 2010 zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 9. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Slowenien entgegenstehen würden, da er sich bezüglich seiner Probleme mit dem Arbeitgeber an die zuständigen Behörden in Slowenien wenden könne und es ihm zudem freistehe, dort um Asyl nachzusuchen, D-6646/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Begründung ausführte, verschiedene Organisationen (das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], die European Commission against Racism [ECRI] und das Social Centre Rog) kritisierten das restriktive (...) Asylsystem, dass zudem in Slowenien viele Angehörige der Familie H.__________ arbeiteten und inzwischen auch I.__________ und J.___________ H.__________, Verwandte von F.__________, in B.__________ angekommen seien, um ihn und seinen Bruder G.__________ ausfindig zu machen und umzubringen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. September 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 17. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, D-6646/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6646/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die slowenischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin- II-VO zugestimmt haben und mithin Slowenien für das Asylverfahren zuständig ist, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende in Slowenien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Slowenien werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte D-6646/2010 Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Slowenien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Slowenien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das Vorbringen in der Beschwerde, viele Angehörige der Familie H.__________ würden in Slowenien arbeiten, in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm am 7. Juni 2010 gewährten rechtlichen Gehörs steht, wonach weder Familienangehörige noch Verwandte, Nachbarn oder Bekannte in Slowenien leben würden, dass schliesslich der Beschwerdeführer aus den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten befürchteten Behelligungen durch Familienangehörige in Slowenien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er bei realer Gefahr den nötigen Schutz der slowenischen Polizei beantragen und erhalten könnte, dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Slowenien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 D-6646/2010 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6646/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...)(per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9

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