Abtei lung IV D-6646/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6646/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, Sunnite, der religiös getraut war, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Y._______ auf dem Landweg und gelangte über C._______, D._______ und ihm unbekannte Länder am 19. Februar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am folgenden Tag ersuchte er im E._______ um Asyl. Am 23. Februar 2007 wurde er im E._______ befragt und am 23. März 2007 durch das BFM direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Händler gearbeitet und dabei Waren in den Iran transportiert. Bis Ende des Jahres Z._______ habe er in B._______ und danach während (...) Jahren im Iran an verschiedenen Orten gelebt. Während dieser Zeit sei er insgesamt drei Mal während weniger Tage in den Irak zurückgekehrt, so letztmals Ende des Jahres 2006. Im Jahre Z._______ habe er im Irak eine Beziehung zu einer Frau gehabt, deren Familie streng muslimisch (Islamisten, vgl. Anhörungsprotokoll, S. 12) gewesen sei. Als die Familie seiner Freundin von der Beziehung erfahren habe, sei es zu einem Übergriff auf ihn gekommen, da sie seine Freundin mit einem religiösen Mann habe verheiraten wollen. Beim Übergriff sei seine Hand durch einen Schuss verletzt worden. In der Folge hätten Versöhnungsverhandlungen zwischen den beiden Familien begonnen, welche jedoch nicht gefruchtet hätten, da man ihn unbedingt habe umbringen wollen. Er sei darauf in den Iran geflohen, wo er operiert worden sei. Danach sei er im Iran geblieben. Dort habe er im Jahre W._______ ebenfalls Probleme bekommen. Wegen eines Freundes, der früher Peschmerga bei (...) gewesen sei, habe man ihn festgenommen und beschuldigt, mit seinem Freund zusammengearbeitet zu haben. Während der (...) Haft sei er gefoltert (...) worden. Deswegen habe man ihn während einiger Zeit im Spital behandelt. Nachdem eine Garantie für ihn hinterlegt worden sei, habe man ihn im V._______ entlassen. Daraufhin habe er sowohl eine Anzeige gegen seinen Freund, der schuld an seiner Verhaftung gewesen sei, als auch gegen den Angehörigen des Sicherheitsdienstes, der ihn gefoltert habe, eingereicht. Er sei in der Folge von den Behörden zwei Mal aufgefordert worden, die Anzeige gegen den Beamten zurückzunehmen. Da er dies nicht getan habe, D-6646/2007 sei er im T._______ erneut festgenommen und inhaftiert worden. Auch während dieser Haft habe man ihn wiederholt aufgefordert, die Anzeige zurückzunehmen. Schliesslich sei er im Y._______ in den Irak ausgeschafft worden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. März 2007 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen könnten hinsichtlich der angeführten Beziehung mit einer irakischen Frau im Jahre Z._______ aufgrund massiver Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Weiter würden die ausserhalb des Heimatstaates geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da sich diese auf den Iran, einen Drittstaat, beziehen würden, denen sich der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in seinen Heimatstaat entziehen könne. Infolgedessen könne die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, soweit sich diese auf den Iran beziehen würden, offen gelassen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage D-6646/2007 in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus (...) B._______ in (...), wo er seine Kinder- und Jugendzeit verbracht habe. Da seine Familie auch in B._______ lebe, verfüge er in dieser Provinz über ein sehr gutes Beziehungsnetz. Das BFM erwäge angesichts dessen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. September 2007 - eröffnet am 6. September 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 4. November 2007, um die Schweiz zu verlassen. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 4. September 2007 aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und er ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der belegten Fürsorgebedürftigkeit antragsgemäss verzichtet. D-6646/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, mit der Verfügung vom 30. März 2007 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung D-6646/2007 gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal keine glaubhafte Verfolgung des Ausländers festgestellt worden sei. Die allgemeine Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Weiter könne dort nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden und ein Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen sei als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen und lasse den Wegweisungsvollzug daher als zumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz gereist. Er sei also mit Ausnahme von ungefähr (...) Jahren (...), welche er im Iran verbracht habe, während des weitaus grössten Teils seines Lebens in der Provinz B._______ gewesen und er sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben keinen Beruf erlernt und als Händler (...) gearbeitet. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er gesundheitliche Beschwerden habe. Er sollte daher in der Lage sein, nach der Rückkehr die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen in der Provinz B._______ nach wie vor wohnhaften Familienmitgliedern (Mutter, Geschwister, Ehefrau) über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Aufgrund der Sachlage sollte dem Beschwerdeführer die Reintegration an seinem Herkunftsort keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Zudem sei auf D-6646/2007 das Angebot der Rückkehrhilfe zu verweisen, welches dem Beschwerdeführer die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. 2.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und fügte an, dass sich seine Ehefrau nun von ihm habe scheiden lassen, weil deren Familie im Iran lebe und sie dort bleiben wolle, er aber nicht mehr im Iran werde leben können. Diese Situation erschwere seine Situation beträchtlich, da er für die Familie seiner ehemaligen Freundin nun wieder eine Gefahr darstelle, was seine Verfolgung intensivieren würde. Im Irak könne er kein menschenwürdiges Leben führen. Auch könne er nicht zu seiner Familie zurückkehren, da er dort oder auch anderswo von der Familie seiner ehemaligen Freundin entdeckt würde. Ferner habe er seit mehr als elf Jahren nicht mehr im Irak gelebt und verfüge dort über keinerlei Perspektiven mehr. Sodann schätze die Vorinstanz die Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya falsch ein. Die Lage im Nordirak sei keinesfalls als stabil zu erachten und Anschläge könnten nicht ausgeschlossen werden beziehungsweise seien wiederholt vorgekommen. Zudem würden sich Organisationen wie das UNHCR oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) für den Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Nordirak aussprechen. Auch wenn sich die Menschenrechtslage in den genannten drei Provinzen in letzter Zeit verbessert habe, herrsche sowohl im gesamten Irak als auch in den erwähnten Gebieten im Nordirak noch immer eine Lage allgemeiner Gewalt. Überdies seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten wegen verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotenziel nicht absehbar. Es bestehe für ihn weiterhin die Gefahr, in seiner Heimatprovinz Opfer eines Anschlags zu werden. Zudem sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei sehr angespannt, und es müsse sogar mit einer Invasion durch türkische Truppen gerechnet werden. Es sei offensichtlich, dass terroristische Kräfte die Lage im Nordirak destabilisieren wollten, wobei diese Situation auch in nächster Zeit anhalten werde. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 3. 3.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die D-6646/2007 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt, welche Bestimmung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 3.2 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 30. März 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere D-6646/2007 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. März 2007 zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die angeführte Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin nicht glaubhaft machen konnte. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind zu bestätigen. Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene angeführte Scheidung von seiner Ehefrau nichts zu ändern. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück- D-6646/2007 führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz B._______, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran (...) lebte. Bis im Jahre S._______ arbeitete er anschliessend als selbstständiger Händler (vgl. Protokoll EVZ, S. 2, 5 f.; Protokoll direkte Anhörung, S. 3 f.). Er ist somit mit den Verhältnissen im Irak (und im Iran) bestens vertraut. Weiter verfügt er in seiner Herkunftsregion über familiäre Kontakte (Mutter und Geschwister) und er dürfte überdies über weitergehende, vorbestehende Beziehungen verfügen, da er bis (...) sein Leben in der Heimatprovinz respektive im Herkunftsdistrikt verbracht und dort während acht Jahren die Schule besucht hat (vgl. Protokoll EVZ, S. 2 f.). Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf- D-6646/2007 grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere führt der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach sich seine Ehefrau mittlerweile von ihm habe scheiden lassen, weshalb er für die Familie seiner ehemaligen Freundin wieder eine Gefahr darstelle, das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz im Asylentscheid vom 30. März 2007. Darin wurde nämlich festgestellt, dass die angeführte Liebesbeziehung und die damit einhergehende Verfolgung durch die Familie der Freundin unglaubhaft seien; diese Feststellung ist zu bestätigen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr verheiratet sein soll - in diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer zum Beleg Faxkopien seiner Scheidungsurkunde ein -, lässt demzufolge die vorgebrachte Bedrohungslage nicht glaubhafter erscheinen. Sodann lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK- Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 3.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 3.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie D-6646/2007 ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6646/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ - (in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 13