Abtei lung IV D-6640/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, China, alle vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Juli 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6640/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben chinesische Staatsangehörige uigurischer Volkszugehörigkeit und H._______ Glaubens aus I._______ in der Provinz J._______, verliessen laut ihren Aussagen ihr Heimatland am 7. Januar 2002 und gelangten mit Hilfe eines Schleppers über K._______ (ungefähr fünf Monate Aufenthalt) und die L._______ auf dem Luftweg am 6. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 26. Juni 2002 wurden sie im M._______ befragt und am 20. September beziehungsweise 6. November 2002 von den kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer geltend, in ihrer Heimat aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, nach dem Studium N._______ an der Universität J._______ als O._______ gearbeitet zu haben. Im Jahr P._______ habe sie geheiratet und F._______ sei ihre Tochter E._______ geboren worden. Im Jahr 1985 sei sie wegen des Verfassens von Spruchbändern festgenommen, befragt, verwarnt und wieder frei gelassen worden. Nach diesem Vorfall habe sie Probleme mit den Q._______ gehabt und nicht mehr normal arbeiten können, da sie von {.......} ausgeschlossen worden sei und kein volles Pensum mehr erhalten habe. Sie und ihr Mann hätten sich trotz vieler Probleme weiterhin politisch engagiert. Im Jahr 1989, als es zu Demonstrationen am R._______in I._______ gekommen sei, habe sie S._______ dorthin geschickt und ihnen geholfen, Plakate zu schreiben. Im Juni 1989 sei sie von der Polizei verhaftet worden und drei Monate lang in Haft gewesen. Als sie wieder frei gelassen worden sei, habe sie nicht mehr als O._______, sondern nur noch in der T._______ arbeiten dürfen. Man habe ihr verboten, das Land zu verlassen, habe sie kontrolliert und ihr sonstige Auflagen gemacht. Seit ihrer Haft habe sie gesundheitliche Probleme. Sie und ihr Mann hätten seit 1999 heimlich die in U._______ gedruckte Zeitung V._______ verteilt. Im Januar 2002 habe im Rathaus von I._______ ein grosses Fest stattgefunden, anlässlich dessen ihr Ehemann die Geheimzeitung verteilt habe. An diesem Anlass habe ein S._______ Gedichte aus der Geheimzeitung vorgelesen. Am nächsten Tag sei ein D-6640/2006 Kollege, ein ehemaliger Nachbar, der im W._______ gearbeitet habe, zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, sie müssten sofort das Haus verlassen, da sie in Gefahr seien. Er habe vernommen, dass die Polizei sie verhaften wolle. Aus diesem Grund seien sie ausgereist. In der Schweiz hätten sie erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wäre gefangen genommen worden, wenn er China nicht verlassen hätte. Er sei seit 1999 für die Verteilung der Zeitung V._______ beziehungsweise X._______, welche ein Freund von ihm aus U._______ bezogen habe, verantwortlich gewesen. Die Zeitung sei von der kommunistischen Partei verboten worden. Die illegale Organisation Y._______ habe die Zeitung herausgegeben, gedruckt worden sei sie in U._______. Sie habe antikommunistische Artikel und internationale Nachrichten enthalten und über die Unterdrückung der Uiguren berichtet. Das Anliegen sei die Befreiung und die Menschenrechte gewesen. Zwei Mal pro Monat habe ihm dieser Freund Zeitungen gebracht. Nach der Kulturveranstaltung am 1. Januar 2002 seien viele Uiguren verhaftet worden. Am 2. Januar 2002 sei eine Sicherheitsbeamtin der Z._______ beziehungsweise ein Arbeitskollege seiner Ehefrau zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen mitgeteilt, ihre Namen seien auf einer Liste von Personen vermerkt, welche verhaftet werden sollten. Sie seien in Gefahr. Sie habe ihnen geraten, sich zu verstecken. Er habe sich daraufhin an den Freund gewandt, welcher die Zeitungen beschafft habe, und habe von ihm erfahren, dass er verraten worden sei, in Gefahr sei und fliehen müsse. Dann habe sich seine Familie in einem Vorort von I._______ versteckt. Am 7. Januar 2002 hätten sie sich auf den Weg gemacht und das Land verlassen. In K._______ habe er vernommen, dass sein Bruder verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführer gaben keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asyl gesuche ab, wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführer seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Zudem hielten die Vorbringen der Be- D-6640/2006 schwerdeführer auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, da der für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht glaubhaft machen können, dass sie seit ihrer Haft durch die Behörden asylrelevante Nachteile zu erleiden gehabt habe. Allein eine berufliche Zurückstellung oder angebliche gesundheitliche Probleme infolge der Haft würden einen Verbleib im Heimatland nicht unzumutbar machen, zumal die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Angaben gut situiert gewesen seien. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 8. August 2003 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFF und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2003 verfügte der zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingaben vom 21. August 2003, 1. September 2004 und 1. Juni 2005 wurden weitere Beweismittel eingereicht, auf welche, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. F. Am 8. Juni 2005 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das BFM zur Vernehmlassung auf. G. Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 zog das BFM in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seine Verfügung vom D-6640/2006 8. Juli 2003 in Wiedererwägung, soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog. Zur Begründung führte das BFM an, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführer wurden vorläufig aufgenommen. H. Auf Anfrage der ARK vom 16. Juni 2005 teilten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2005 mit, dass sie „vorderhand“ an ihrer Beschwerde festhalten würden. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Mitglied eines Jj._______ und habe am 7. April 2005 an einer Demonstration teilgenommen. Überdies sei der Bruder der Beschwerdeführerin, der öfters nach dem Aufenthaltsort seiner Schwester und deren Familie befragt worden sei, gestorben. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Auf eine erneute Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2007 teilten die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit, sie möchten ihre Beschwerde aufrecht erhalten. J. Mit Schreiben vom 21. September 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hätten am 22. Juni 2007 an einer Veranstaltung der Aa._______ in Bern teilgenommen. Anlass der Veranstaltung sei das Erscheinen des Buches Bb._______ gewesen. Aa._______ sei die Präsidentin des {.......}. Da sie mit Aa._______ zusammen gekommen seien und ebenfalls gesehen worden seien, sei es ihnen unmöglich, wieder in ihr Heimatland zurückzureisen. Bei einer Einreise in Cc._______ würden sie verhaftet werden. K. Mit Verfügung vom 25. September 2007 teilte das BFM den kantonalen Behörden mit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (Härtefallregelung) in Bezug auf E._______ erfüllt seien und am 25. September 2007 die Zustimmung erteilt worden sei. E._______ erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. L. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 an das BFM appellierte die Tochter der Beschwerdeführer, E._______, an die Behörden und legte die D-6640/2006 Situation der Beschwerdeführer dar. Sie brachte u.a. vor, dass ihre Ängste, bei einer Rückkehr diskriminiert, verfolgt und verhaftet oder gar hingerichtet zu werden, begründet seien. Seit sie in der Schweiz seien, würden ihre Verwandten in China ihretwegen ständig von der chinesischen Polizei verhört und über sie befragt. Im Jahr 2002 sei der ältere Bruder ihres Vaters an einem Herzinfarkt gestorben, weil er die ständigen Verhöre nicht ausgehalten habe. Nachdem er gestorben sei, hätten die chinesischen Polizisten den jüngsten Bruder ihres Vaters grundlos zu drei Jahren Haft verurteilt. Im Gefängnis sei er ständig gefoltert worden, so dass er nach der Freilassung geistig erkrankt sei. Auch der ältere Bruder ihrer Mutter sei immer wieder auf die Polizeistation gerufen und verhört worden und sei am 28. Februar 2005 an ei nem Herzinfarkt gestorben. Diese Nachrichten aus der Heimat und die ungewisse Situation in der Schweiz belaste die Beschwerdeführer sehr und führe dazu, dass sie psychisch schwer leiden würden. Sie alle seien Mitglieder der Dd._______und würden sich weiterhin für die Verbesserung der Menschenrechtslage in ihrem Heimatland einsetzen und aktiv an Demonstrationen teilnehmen. Mit Eingabe vom 4. März und 31. August 2009 an das BFM erläuterte der Beschwerdeführer die Situation der Uiguren in China und die eigene individuelle Lage und ersuchte um einen baldigen Entscheid. All diese Eingaben wurden vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. M. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 teilte der neue Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Zustellung des Aktenverzeichnisses. Am 13. Oktober 2009 legte die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihr Mandat nieder. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2009 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Aktenverzeichnisse des Beschwerdedossiers und die von den Beschwerdeführern bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben in Kopie zugestellt und Gelegenheit gewährt, allenfalls fehlende Unterlagen innert angesetzter Frist zu bezeichnen. D-6640/2006 O. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 wurden die fehlenden Aktenstücke bezeichnet und mitgeteilt, nach deren Erhalt werde noch eine Beschwerdeergänzung nachgereicht, weshalb mit dem Erlass des Beschwerdeurteils zugewartet werden sollte. P. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurden den Beschwerdeführern die gewünschten Akten zugestellt und es wurde Frist bis zum 16. November 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. Q. Mit Eingaben vom 10. November 2009, 8. und 28. Januar, 4. Februar, 12. und 18. März, 26. April, 26. Juni und 26. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführer Ergänzungen ihrer Rechtsmitteleingabe ein. Auf diese und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-6640/2006 ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Die Beschwerdeführer brachten vor, sie würden in ihrem Heimatland aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten, insbesondere wegen des Verteilens von illegalen Zeitungen, verfolgt und würden bei einer Rückkehr festgenommen, bestraft und unter Umständen hingerichtet werden. Sie hätten eine von der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe zu gewärtigen. Zudem hätten sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb es ihnen unmöglich sei, in ihr Heimat land zurückzukehren. Das Haus der Beschwerdeführer sei von den Behör- D-6640/2006 den versiegelt worden und sie könnten nicht mehr dorthin zurück. Die Geschwister der Beschwerdeführer seien entweder – zum Teil an den Folgen der Gefangennahme, der Verhöre und der Haftbedingungen – gestorben oder noch in Haft. Im folgenden ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen und zu prüfen, ob die diesbezügliche Würdigung des Bundesamtes zutreffend ist. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft. Zunächst seien die Aussagen widersprüchlich. So ha- D-6640/2006 be die Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt, dass nicht nur ihr Mann, sondern auch sie selber Zeitungen verteilt habe. Zudem hätten sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdeführer erst bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, an der erwähnten Kulturveranstaltung Zeitungen verteilt zu haben, obschon dies der Grund für die befürchtete Verhaftung und damit für die Flucht aus China gewesen sein soll. Weiter habe die Beschwerdeführerin sich widersprochen, als sie einerseits ausgesagt habe, an der Veranstaltung sei ein Gedicht vorgetragen worden, andererseits aber geltend gemacht habe, es sei ein Vortrag gehalten worden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, indem er einmal angegeben habe, der Mann habe den Text vorgelesen, während er andererseits zu Protokoll gegeben habe, der Mann habe auswendig geredet. Sodann habe der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle ausgesagt, er habe die Zeitungen selbst kopiert, während er an der kantonalen Anhörung angegeben habe, er habe sie nur verteilt. Es gelinge den Beschwerdeführern nicht, diese Widersprüche überzeugend zu klären. Dazu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführer nicht logisch nachvollziehbar seien. So müsse es als unrealistisch qualifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin während mehr als zwölf Jahren praktisch jeden Tag auf dem Polizeiposten gewesen sei und auch noch in ihrem Haus kontrolliert worden sei, obwohl nichts Neues gegen sie vorgelegen habe. Ebenso unrealistisch sei, dass die Beschwerdeführerin zwar pausenlos kontrolliert worden sei, die Polizei jedoch nicht gemerkt habe, dass sie angeblich jahrelang illegale Zeitungen verteilt habe. Es sei auch kaum möglich, dass die Beschwerdeführer jeden Monat 500 Zeitungen nur an Freunde verteilt hätten. Es wäre den Beschwerdeführern überdies kaum gelungen, 500 illegale Zeitungen in eine offizielle Veranstaltung zu schmuggeln. Eine illegale Organisation hätte dies auch sicher nicht gewagt. Überdies könnten die Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, worin eigentlich ihr Haftgrund bestanden habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Die Beschwerdeführer entgegneten dieser vorinstanzlichen Würdigung, dass ihre Aussagen nicht widersprüchlich seien. So habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung im M._______ richtigerweise D-6640/2006 erklärt, ihr Mann habe die Geheimzeitung verteilt. Dieser sei in der Tat zuständig gewesen für die Verteilung der Zeitungen. Er habe der Beschwerdeführerin nur einen kleinen Teil der Zeitungen zum Verteilen gegeben, so dass sie als minimale Hilfskraft bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Befragung im M._______ gar nicht weiter gefragt worden, ob sie auch Zeitungen verteile. Es sei bei dieser Befragung auch gar nicht mehr nach dieser Zeitung gefragt worden, sondern man habe andere Themen in den Vordergrund gestellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Befragungen bei der Empfangsstelle regelmässig sehr knapp seien und sich die Asylsuchenden wirklich nur auf das Nötigste beschränken und keine weiteren Ausführungen machen dürften. In der Eingabe vom 10. November 2009 wurde ergänzend vorgebracht, insbesondere bei der kantonalen Anhörung der Beschwerdeführerin habe es Übersetzungsprobleme gegeben. Die Übersetzerin habe Verständnisschwierigkeiten gehabt, habe verschiedentlich ein Wörterbuch benutzen müssen und habe sogar die Beschwerdeführerin um die Bedeutung einzelner Wörter gefragt. 4.3 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, es habe bei der kantonalen Anhörung der Beschwerdeführerin C._______ Übersetzungsprobleme gegeben. Dem kantonalen Protokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals gefragt wurde, wie sie die Dolmetscherin verstanden habe (vgl. A11/14 S. 2 und 4). Sie bezeichnete die Verständigung jedesmal mit „gut“ und bestätigte nach der Rückübersetzung, das Protokoll entspreche ihren Ausführungen, alle ihre Vorbringen seien abschliessend festgehalten und sie habe diesen nichts mehr beizufügen. Sie muss sich deshalb bei ihren Ausführungen behaften lassen. Für die lediglich pauschal geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten bestehen somit keine Anhaltspunkte, zumal auch den Bestätigungen der Hilfswerkvertretung vom 20. September und 6. November 2002 diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. 4.4 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Ausreise aus China als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Die Beschwerdeführer gaben in der Empfangsstelle zu Protokoll, sie seien in einem Güterwagen beziehungsweise Güterzug aus China ausgereist und hätten sich in Ee._______, K._______, bis am 6. Juni 2002 aufgehalten (vgl. A 1/11 S. 7 Ziff. 16; A 2/12 S. 8 Ziff. 16). Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, sie hätten sich seit dem 7. Januar D-6640/2006 2002 in einem kleinen Dorf namens Ee._______ und in Ff._______ aufgehalten. Gefragt, wie lange er in Ee._______ gewesen sei, gab er zur Antwort, fünf Monate. Nach der Aufenthaltsdauer in Ff._______ gefragt, antwortete er, er sei immer in Ff._______ gewesen, der Bezirk heisse Ee._______ und Ff._______ sei der Dorfname (vgl. A 1/11 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sagte aus, sie hätten ausserhalb der „Stadt“ Ee._______ gelebt (vgl. A 2/12 S. 2). In Bezug auf das Transportmittel gab der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung an, sie seien in einem LKW versteckt nach K._______ gereist, wo sie bis im Juni 2002 in Ff._______ gewesen seien (vgl. A 10/15 S. 4 f.). Betreffend die Reisepapiere, mit denen sie aus K._______ in die Schweiz geflogen sein wollen, gaben die Beschwerdeführer an, es sei en gefälschte Gg._______ Reisepässe gewesen. Sie wüssten nicht oder nicht mehr, auf welche Namen die Pässe gelautet hätten. Die Pässe seien immer beim Schlepper gewesen beziehungsweise dieser habe sie ihnen jeweils vor den Kontrollen gegeben und anschliessend wieder abgenommen. Die Farbe des Passes bezeichneten sie mit „weinrot“ beziehungsweise „kaffeebraun“ (vgl. A 1/11 S. 7 Ziff. 16; A 2/12 S. 8 f. Ziff. 16). In Anbetracht dieser widersprüchlichen, ungereimten und realitätsfremden Aussagen sind die geschilderten Ausreiseumstände nicht glaubhaft. Es ist demzufolge auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer hätten China auf illegale Weise verlassen. Da – wie nachfolgend ausgeführt wird – die angebliche Verfolgungssituation aufgrund einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft erachtet wird, bestand ohnehin kein Anlass für eine illegale Ausreise aus China. 4.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wer die Geheimzeitung verteilt habe, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein Widerspruch festzustellen, denn anlässlich der Anhörung beim Kanton sagte die Beschwerdeführerin klar aus, dass sie beide die Geheimzeitung verteilt hätten (A 11/14 S. 6 f. und 9), wobei nicht unterschieden wurde, wer dafür hauptsächlich zuständig gewesen sei. 4.4.3 Was sodann das Verteilen von Zeitungen anlässlich der Kulturveranstaltung angeht, entgegneten die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung, dass sie sich anlässlich der Befragung im D-6640/2006 M._______ auf die Aussage beschränkt hätten, der Beschwerdeführer habe eine illegale Zeitung verteilt. Betreffend die Zeitung und deren Verteilung seien die Beschwerdeführer erst bei der kantonalen Anhörung detailliert befragt worden. Deshalb seien ihre diesbezüglichen Aussagen nicht widersprüchlich. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht erst auf Beschwerdeebene geltend machte, wegen ihrer politischen Aktivi täten anlässlich der erwähnten Kulturveranstaltung gesucht zu werden – sie brachte dies bereits bei der kantonalen Anhörung vor –, sie erwähnte dies aber bei der Befragung im M._______ noch nicht, weshalb der Widerspruch bestehen bleibt, zumal es sich um ein wesentliches Element ihrer Asylbegründung handelt, das zumindest ansatzweise hätte erwähnt werden müssen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung im M._______ auf Nachfrage hin ausdrücklich vorbrachte, seit 1989 nicht mehr politisch tätig gewesen zu sein und keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben (vgl. A 2/12 S. 7). Auch der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung nicht ausdrücklich vor, bei der Kulturveranstaltung Zeitungen verteilt zu haben. Es ist indessen anzufügen, dass seine Ausführungen diesbezüglich auch nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweisen und er zudem auch nicht näher dazu befragt wurde. 4.4.4 Was die Menge der angeblich verteilten Zeitungen betrifft, hielt das BFM sodann fest, dass es unmöglich gewesen wäre, 500 illegale Zeitungen an einer offiziellen Veranstaltung zu verteilen. Die Beschwerdeführer wandten auf Beschwerdeebene ein, dass sie dies gar nie erwähnt hätten. Dieser Einwand kann indessen nicht gehört werden. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung, sie hätten die Veranstaltung dazu genutzt, „einige Zeitungen“ zu verteilen (A 11/14 S. 6). Später in der Anhörung gab sie jedoch an, 500 Zeitungen bei der Veranstaltung verteilt zu haben (A 11/14 S. 7 und 9). Es ist demnach festzuhalten, dass auch hier ein Widerspruch vorliegt. Diese Beurteilung wird dadurch erhärtet, dass durch ihre Ausführungen in der Beschwerde, wonach sie zwar an diesem Abend 500 Zei tungen verteilt, den grössten Teil jedoch bereits vor der Veranstaltung vom parkierten Fahrzeug aus an Bekannte weitergegeben hätten, eine weitere Ungereimtheit geschaffen wird, weil die Beschwerdeführer einen solchen Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machten. Die Beschwerdeführerin gab vielmehr an, sie hätten 500 Zei- D-6640/2006 tungen erhalten und diese in der Volksversammlungshalle, in der sie gewesen seien, verteilt (vgl. A 11/14 S. 7). 4.4.5 Der Beurteilung der Vorinstanz, wonach es unrealistisch sei, dass die Beschwerdeführerin über zwölf Jahre lang praktisch jeden Tag auf dem Polizeiposten gewesen sei und zudem noch dauernd zu Hause kontrolliert worden sei, obwohl nichts Neues gegen sie vorgelegen habe, entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie habe dies überhaupt nicht gesagt. Eine Durchsicht der massgeblichen Protokollstellen ergibt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung aussagte, sie sei im Jahre 1989 jede Woche bei der Polizei drei bis vier Mal befragt worden. Nach 1989 sei die Polizei der Hh._______ zweimal im Monat zu ihr nach Hause gekommen und habe kontrolliert, ob alles in Ordnung sei (vgl. A 2/12 S. 7). Laut ihren Angaben bei der kantonalen Anhörung sei sie nach dem zehnten Monat 1999 jeden Monat drei Mal zur Hh._______ gerufen und gefragt worden, was sie mache (vgl. A 11/14 S. 6 und 8). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, die Polizei sei oft nach Hause gekommen, manchmal einmal pro Monat, und habe Fragen gestellt (vgl. A 10/15 S. 6). Der Vorhalt des BFF betreffend das Ausmass der Kontrollen der Beschwerdeführerin (über zwölf Jahre praktisch jeden Tag) trifft somit nicht zu. Hingegen ist in Anbetracht der – gemäss Version der Beschwerdeführerin – monatlich zwei- bis drei maligen Kontrollen ab dem Jahre 1989 in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 unbemerkt Zeitungen verteilen konnte, zumal ihr misstraut worden sei (vgl. A 11/14 S. 6) und beim W._______ bekannt gewesen sei, dass sie irgendwelchen Aktivitäten nachgegangen sei (vgl. A 11/14 S. 8). 4.4.6 Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei sind. Ob der Text anlässlich der Veranstaltung vom 1. Januar 2002 frei vorgetragen oder abgelesen wurde, ist als nebensächlich zu erachten. Vielmehr ist indessen festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der chinesischen Behörden gegen uigurische Oppositionelle – wie dies durch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von Amnesty International und Zeitungsmeldungen ebenfalls dargestellt wird – nicht realistisch und mithin unglaubhaft ist. Der Be schwerdeführer selbst gab an, die Polizei, auch solche in zivil, sei überall (vgl. A 1/11 S. 6). Das Vorbringen, an der Kulturveranstaltung eine opposi - D-6640/2006 tionelle Zeitung verteilt zu haben, ist in Berücksichtigung der damit einhergehenden Risiken nicht glaubhaft. 4.4.7 Der Beschwerdeführer gab überdies zu Protokoll, er habe lediglich Zeitungen verteilt und habe sonst keine Tätigkeit für die Organisation ausgeübt (vgl. A 1/11 S. 6). Bei der kantonalen Anhörung sagte er aus, er habe zusätzlich zum Verteilen der Zeitung bei der Einnahme von Geld geholfen (vgl. A 10/15 S. 6). Der mit der Beschwerde vom 8. August 2003 eingereichten Bestätigung des Ii._______ vom 2. August 2003 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe – nebst der heimlichen Verteilung von Zeitungen – der Organisation seit 1999 bis zu seiner Ausreise wichtige Informationen beschafft. Einen solchen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer indessen nicht geltend, weshalb dieses Dokument, das ohnehin vage abgefasst ist, zum Beleg der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeit nicht dienlich ist. 4.4.8 Die mit Eingabe vom 10. November 2009 eingereichten Bestätigungen des Jj._______ in der Schweiz vom 30. Oktober 2009, wonach A._______ und C._______ in Cc._______ an verschiedenen politischen Aktionen teilgenommen hätten und deshalb ihre Heimat hätten verlassen müssen, sind zum Beleg der vorgebrachten Aktivitäten nicht tauglich, weil nicht erstellt ist, dass diese Bestätigungen auf eigenen Wahrnehmungen der Unterzeichner beruhen, und in Anbetracht der generellen Formulierung nicht ersichtlich ist, worin die Tätigkeit der Beschwerdeführer bestanden haben soll. 4.5 Ohne auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten einzugehen, kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass, obschon einige der durch das BFM festgestellten Widersprüche lediglich Nebenpunkte betreffen, die Aussagen der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten politischen Aktivitäten insgesamt als unglaubhaft beurteilt werden müssen. Da die behauptete Tätigkeit der Beschwerdeführer – das Verteilen einer oppositionellen Zeitung – insgesamt unglaubhaft ist, ist auch nicht glaubhaft, dass sie deswegen von den chi nesischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sein sollen. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen in diesem Zusammenhang ist bei dieser Sachlage zu verneinen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die vorgebrachte dreimonatige Haft im Jahre 1989, welche die Beschwerdeführerin wegen der Unterstützung der Studentendemonstrationen erlitten habe, die darauf fol- D-6640/2006 gende Zurückstellung am Arbeitsplatz und die gesundheitlichen Schwierigkeiten fest, diese Umstände würden zu weit zurückliegen, um als Ausreisegrund gewertet zu werden. Deshalb erübrige es sich, die diesbezüglichen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell sein, d.h. zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht muss ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen. Vorliegend besteht ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen den Umständen, welche zur Flucht der Beschwerdeführer geführt haben sollen, und der von ihnen geltend gemachten Verfolgung nicht mehr. Dass dieses geltend gemachte Ereignis im Jahre 1989 nicht der Anlass für die Flucht aus China war, bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, wonach er früher nie daran gedacht habe auszureisen (vgl. A 1/11 S. 6). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – zwar nicht mehr als O._______, sondern als Mitarbeiterin der T._______ – eine staatliche Stelle innehatte. Falls sie tatsächlich der – im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahre 1989 bestehenden – Opposition zugerechnet worden wäre, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch diese Stelle verloren. Sie selbst gab an, seit 1989 mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A 2/12 S. 7). 5.2 Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen machten die Beschwerdeführer geltend, mehrere Familienangehörige seien nach ihrer Ausreise ihretwegen verhaftet oder nach ihnen gefragt worden und infolge dieser Behelligungen gestorben. Aufgrund der in E. 4.4 dargestellten Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche ist auch nicht glaubhaft, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ereignisse seien kausal für das Schicksal von Familienangehörigen gewesen. Falls Familienangehörige verhaftet worden sein sollten, können durchaus andere Gründe dafür massgebend gewesen sein, weshalb auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (u.a. Haftbestätigung, Arztzeugnis, Briefe an Familienangehörige, Todesbescheinigung) nicht weiter einzugehen ist. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. D-6640/2006 6. 6.1 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Flucht, der angeblichen illegalen Ausreise aus China, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und ihrer exilpolitischen Tätigkeit asylrelevante Nachteile drohen, so dass ihnen aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5.a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 6.3 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in J._______ ist festzuhalten, dass sich die Situation für die uigurische Minderheit bereits seit den Anschlägen vom 11. September 2001 verschlechtert hatte. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen werden die religiösen, kulturellen und politischen Aktivitäten der H._______ Bevölkerung in der Provinz J._______, in welcher nebst Tibet die chinesische Bevölkerung die Minderheit darstellt, seither streng überwacht. Im Juli 2009 kam es in J._______ Hauptstadt I._______ zu blutigen Zusammenstössen zwischen Uiguren und Han-Chinesen. Laut offiziellen Angaben sollen mehr als 1'700 Menschen verletzt und mindestens 197 Menschen getötet worden sein, davon die überwiegende Mehrheit Han-Chinesen. Zwölf Personen seien von der Polizei erschossen worden. Uiguren in I._______ bezeichneten die offizielle Zahl der von D-6640/2006 der Polizei getöteten Uiguren als zu gering und erklärten, dass in den Tagen nach dem 5. Juli 2009 viele Uiguren von umherziehenden Han- Banden getötet worden seien. Nach den Zwischenfällen führten die chinesischen Sicherheitskräfte zahlreiche Operationen durch und es kam zu gewaltsamen Übergriffen gegen die uigurische Bevölkerung sowie Festnahmen von jungen uigurischen Männern (vgl. Human Rights Watch, World Report 2010, S. 293 f.; UK Home Office, Country of Origin Information Report, 8. Januar 2010, S. 87). Die chinesischen Behörden machten insbesondere Aa._______, eine {.......}, für die Unruhen verantwortlich (vgl. {.......}). Die Uiguren werden in Peking als Gefahr für den chinesischen Staat angesehen. Die Regierung lässt religiöse Aktivitäten nur beschränkt zu. Staatsangestellte, Lehrer und Geistliche sind intensiver Indoktrinierung ausgesetzt, um die beschworenen „Gefahren des Separatismus, religiösen Fanatismus und Terrorismus“ zu bekämpfen. Jegliche Äusserung politischer Kritik wird von der chinesischen Regierung als „Terrorismus“ oder „Separatismus“ bezeichnet, um dagegen hart vorzugehen (vgl. hierzu bereits Human Rights Watch, World Report 2008, S. 269 f.). Chinas Behörden, so wird festgehalten, würden in J._______ nicht zwischen friedlichen Protesten uigurischer Regimekritiker und Gewalttaten von Extremisten unterscheiden, sondern alle uigurischen Kritiker allein aufgrund ihrer ethnischen Abstammung pauschal als Terroristen verfolgen. Die Regierung schreibt die gewalttätigen Zwischenfälle, welche sich seit 1997 ereigneten, den uigurischen Separatisten zu. H._______ Uiguren, welche religiös aktiv sind, werden beschuldigt, die Abspaltung der Provinz J._______ zu unterstützen (vgl. auch UK Home Office, Operational Guidance Note, China, 12. Juli 2007, S. 9). Auch die Lage von in die Heimat zurückkehrenden Aktivisten ist prekär (vgl. hierzu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Update: China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, 28. Januar 2009, S. 10-13). 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise gemäss Art. 322 des chinesischen Strafgesetzbuches sanktioniert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.2 S. 10). Diese Bestimmung (in der seit 1997 geltenden Fassung) sieht für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vor. Wie die SFH festhält, ge- D-6640/2006 hen die meisten Quellen davon aus, dass die Reaktionen der chinesischen Behörden dann relativ milde sind, wenn die illegale Ausreise das einzige Vergehen ist beziehungsweise, dass die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen sei (vgl. SFH, Welches sind die Sanktionen für unerlaubtes Verlassen des Landes [...]?, 2. Februar 2005, S. 2). Die Art der wegen der illegalen Ausreise verhängten Strafe hängt von der betroffenen Person ab. Die chinesischen Behörden würden mehr Gewicht der Frage beimessen, ob eine Person eine „Gefahr“ darstelle als dem Umstand, dass sie das Land il legal verlassen habe. Als gefährlich würden insbesondere religiöse Führer, politische Dissidenten und bestimmte Angehörige ethnischer Minderheiten betrachtet. Amnesty International schätzt, dass die Uiguren, welche verdächtigt werden, in – aus chinesischer Sicht – illegale separatistische, terroristische oder religiöse Aktivitäten verwickelt zu sein, ein ernsthaftes Risiko eingehen, bei einer Rückkehr nach China Eingriffe in fundamentale Rechtsgarantien zu erleiden. Solche Risiken könnten einen unfairen Prozess, Folter und Todesstrafe beinhalten. Das chinesische Strafgesetzbuch gibt den chinesischen Behörden gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner vagen Formulierungen eine umfangreiche rechtliche Grundlage für die Verhaftung auch von friedlich exilpolitisch tätigen Uiguren. 6.5 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung wegen der vorgebrachten Ereignisse im Jahre 2002 nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der chinesischen Behörden geraten sind. Zudem ist aufgrund des Zeitablaufs nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde von den chinesischen Behörden wegen der geltend gemachten Tätigkeiten im Jahre 1989 als „Gefahr“ wahrgenommen, zumal sie diesbezüglich angab, keine Schwierigkeiten mit den Behörden von 1989 bis 2002 gehabt zu haben (vgl. A 2/12 S. 7). Die Beschwerdeführer weisen demnach kein entsprechendes Risikoprofil auf. Da die geltend gemachte illegale Ausreise ebenso nicht glaubhaft gemacht wurde, müssen sie nicht befürchten, deswegen oder wegen der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. D-6640/2006 6.6 In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien Mitglieder im Jj._______ und hätten an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Am 22. Juni 2007 seien sie in Bern anlässlich einer Buchpräsentation mit Aa._______ zusammen gekommen und mit ihr gesehen worden, weshalb sie befürchten müssten, bei einer Einreise nach China verhaftet zu werden. Die Beschwerdeführerin E._______ habe am 26. April 2008 bei einer Grossdemonstration in Bern, an welcher im Wesentlichen Tibeter und Uiguren teilgenommen hätten, vor mindestens 7'000 Personen an Stelle der verhinderten Aa._______ eine Ansprache gehalten, in welcher sie sich gegen die chinesische Repression gewandt und die Weltöffentlichkeit zur Unterstützung der Tibeter und Uiguren aufgerufen habe. Es sei davon auszugehen, dass diese in Vertretung von Aa._______ gehaltene Rede auch von den offiziellen chinesischen Beobachtern registriert worden sei. Verschiedene Verwandte in Cc._______ – mindestens fünf Personen – seien nach diesem öffentlichen Auftritt polizeilich verhört worden. Der Beschwerdeführer habe zudem am 10. März 2010 an einer Demonstration der Uiguren zusammen mit Tibetern teilgenommen, was den chinesischen offiziellen Stellen nicht entgangen sein dürfte. Überdies wurde ein Schreiben von Aa._______ vom 7. März 2010 eingereicht, worin die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer A._______ und C._______ bestätigt wurden. In casu ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigten. Exilpolitische Aktivitäten können – wie oben dargelegt – jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführer erfüllt ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen Behörden ihre Staatsangehörigen im Ausland überwachen und regimekritische Äusserungen registrieren. Wie bereits ausgeführt, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, sie seien in ihrem Heimatland als politische Aktivisten und Regimegegner bekannt gewesen. Ihre Rolle bei den oben beschriebenen Aktionen, an denen sie teilnahmen, gingen – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – nicht D-6640/2006 über das hinaus, was viele chinesische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer an einer Buchpräsentation von Aa._______ teilnahmen, stellt in casu noch kein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass sie von den chinesischen Behörden als politisch exponierte Personen und somit als Bedrohung für das politische System in China wahrgenommen würden. Auch wenn die Beschwerdeführerin E._______ an einer Grossveranstaltung in Bern in Vertretung von Aa._______ eine Ansprache hielt, ist nicht davon auszugehen, sie habe sich dadurch in einer herausgehobenen Stellung gegen die chinesischen Behörden eingesetzt, zumal sie bereits im Alter von 14 Jahren China verliess und ihr politisches Engagement erst im Ausland aufnahm. Auf das Vorbringen in der Eingabe vom 10. November 2009, nach dem Auftritt von E._______ seien mindestens fünf verschiedene Verwandte in Cc._______ polizeilich verhört worden ist mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht weiter einzugehen. 6.7 Die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründe ist demnach zu verneinen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführer müssten im heutigen Zeitpunkt wegen des in China Erlebten oder aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe befürchten, asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen können. Der Hinweis in der Eingabe vom 4. Februar 2010 auf zwei von der Schweiz aufgenommene Uiguren ist unbehelflich, da dieser Entscheid mit der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit nicht vergleichbar ist. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen, eingereichten Beweismittel (u.a. ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, Zeitungsausschnitte zur Lage der Uiguren und zur Bestrafung von uigurischen Oppositionellen usw.) sowie Beweisanträge nicht weiter einzugehen, da sie zu keiner anderen Beurteilung führen würden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-6640/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführer A._______ und C._______ verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist in Bezug auf diese Beschwerdeführer zu bestätigen. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin E._______ bekam eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. oben Bst. K), nachdem sie zusammen mit ihren Eltern vorläufig aufgenommen worden war (vgl. oben Bst. G). Ihre Beschwerde gegen die Wegweisung und deren Vollzug erweist sich demnach als gegenstandslos. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Die Beschwerdeführer A._______ und C._______ wurden mit Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juni 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. Ihre Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge, die Gewährung von Asyl und – betreffend A._______ und C._______ – die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. D-6640/2006 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Wegweisung in Bezug auf E._______ aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs betreffend A._______ und C._______ wegen der vorläufigen Aufnahme, Abweisung der Beschwerde bezüglich der Asylgewährung und der Wegweisung, letztere betreffend A._______ und C._______) ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Den Beschwerdeführern sind demnach ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Wie in E. 11.1 ausgeführt, sind die Beschwerdeführer zur Hälfte unterlegen. Seitens der Rechtsvertretungen wurden keine Kostennoten für das Beschwerdeverfahren eingereicht. Auf die Nachforderung von solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6640/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und – betreffend A._______ und C._______ – der Wegweisung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung von E._______ und den Wegweisungsvollzug von A._______ und C._______ betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Kk._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 24