Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6639/2011/was
Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N (…).
D-6639/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Pakistan Anfang Mai 2011 auf dem Landweg und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 28. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. August 2011 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 4. November 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer – ein Sunnite aus B._______ – machte geltend, seit 2004 zusammen mit seinem Schwager C._______ Autohandel betrieben zu haben. C._______ sei sehr religiös. Er selbst habe sich vertieft mit Glaubensfragen befasst und bei religiösen Zeremonien in der Moschee kritische Fragen zum Umgang mit Andersgläubigen gestellt. Die Fragen hätten dem Imam missfallen. In der Folge habe der Imam ihn verprügeln lassen. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, welche indes nicht zu seinen Gunsten aktiv geworden sei. Er habe die Moschee gewechselt, aber auch am neuen Gebetsort Probleme bekommen. Ende 2006 sei er von dieser Moschee weggewiesen worden. Danach seien er und seine Familie im Quartier schikanös behandelt worden. Im Februar 2007 sei sein älterer und kranker Bruder auf Besuch gekommen. Aufgrund eines ausserordentlich lauten Gebetsrufs einer Moschee sei er wenig später verschieden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bei der Moschee beschwert, sei aber abgewiesen worden. Seit 2009 sei er durch Gläubige der Moschee D._______ eingeladen worden, an den dortigen Zeremonien teilzunehmen. Diese seien regelmässig in seinem Geschäft erschienen. Wegen seiner Aussagen anlässlich eines solchen Besuches habe er auch einen Kunden der Autofirma gegen sich aufgebracht, was wiederum zu Problemen mit seinem Schwager geführt habe. C._______, der auch in gutem Kontakt zu den Mullahs stehe, habe sich von ihm wegen seines geschäftsschädigenden Verhaltens trennen wollen. Er habe dies jedoch mit Hilfe des Familienrates vorerst verhindern können. Im Januar 2010 habe er auf dem Heimweg vom Geschäft beobachtet, wie die Mullahs mit ihren Leuten eine Person angegriffen hätten. Er habe vorerst Distanz gewahrt und in der Folge das Opfer mit seinem Wagen ins Spital gebracht. Dort habe man die Polizei verständigt. Er habe sich aber aus Angst vor dem Mullah geweigert, Aussagen zu machen. Das Opfer sei wieder zu Bewusstsein gekommen und habe ihm erklärt, es sei Mitglied der Ahmadis. Er habe noch im Spital von seiner Ehefrau erfahren, dass der Mullah und seine Leute bei ihnen das Haus durchsucht hätten. Es
D-6639/2011 seien Todesdrohungen gegen ihn ergangen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er nicht nach Hause und auch nicht mehr ins Geschäft gegangen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt gehalten. Dort habe er durch seinen Schwager erfahren, dass eine Fatwa gegen ihn ergangen sei, weil er nach der Unterstützung eines Ahmadis selber als Ahmadi angesehen werde. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Ausreise entschieden. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 11. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung für unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die Beendigung seiner Tätigkeit als Autohändler zusammen mit C._______ in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich angegeben. Im Weiteren habe er nicht darlegen können, von wem die angebliche Fatwa stamme und wann genau sie erlassen worden sei. Ausserdem habe er sich nicht bemüht, die Fatwa in publizierter Form zu erhalten. Eine tatsächlich von einer Fatwa bedrohte Person würde sich indes bemühen, sich möglichst genau über sie zu informieren. Er habe sich aber nach deren Erlass noch über ein Jahr in Pakistan aufgehalten und nicht versucht, verlässliche Angaben darüber zu erhalten. Er habe sich nur auf das Hörensagen verlassen. Zudem habe er sich trotz der angeblichen Gefährdungslage einen digitalen Reisepass ausstellen lassen. Dies bedeute, dass er mittels des Passantrages in Kauf genommen habe, das Passbüro auf sich aufmerksam zu machen und dadurch den Vollzug der Fatwa zu ermöglichen. Ausserdem habe er keinen Reisepass abgegeben, weshalb seine Identität und die Reisemodalitäten nicht feststünden. B.b Den Vollzug der Wegweisung nach Pakistan erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
D-6639/2011 gewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, bei den unterschiedlichen Angaben zum Ausscheiden aus dem Geschäft müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Nach dem Vorfall vom Januar 2010 habe er bei einem Freund versteckt gelebt. Er habe dieses Versteck nur einmal für zwei Stunden verlassen, um Fotos für den Reisepass zu machen. Das BFM habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. C.b Der Eingabe lagen eine Geburtsurkunde in Kopie und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit bei. Die Nachreichung eines schriftlichen Exemplars der Fatwa wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Beweismittel verwies es auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. E. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
D-6639/2011 auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-6639/2011 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, gegen ihn sei eine Fatwa erlassen worden, weil er einem Ahmadi geholfen habe. Abgesehen davon, dass er bis zum heutigen Datum keinen schriftlichen Beleg dafür eingereicht hat, war er – wie das BFM zu Recht festhält – nicht in der Lage, die entsprechenden Vorbringen angemessen zu substanziieren. Die angebliche Art und Weise, wie er von der Fatwa erfahren haben will, wirkt sehr stereotyp (A 13/14 Antworten 77 ff.). Befremdlich wirkt die Tatsache, dass er von der Fatwa nur vom Hörensagen erfahren haben soll und weitere Abklärungen offenbar unterliess. Ferner weist die Vorinstanz zutreffenderweise auf zeitliche Ungereimtheiten in den Aussagen zum Ausscheiden aus dem Geschäft hin; das Beschwerdevorbringen, wonach es sich dabei lediglich um ein Missverständnis handle, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Generell fällt auf, dass er sein religiöses Engagement für Toleranz in sunnitschen Kreisen weitgehend ohne Realkennzeichen schilderte und dadurch kaum den Eindruck des vor Ort risikohaften Einstehens für Andersgläubige zu vermitteln vermochte. So war er auch nicht imstande, den Namen des Imams, in dessen Moschee er häufig gebetet und welcher Angriffe auf ihn veranlasst habe, zu nennen (A 13/14 Antworten 33 f.). Die angeblich kritischen Fragen, welche zu Schlägen geführt haben sollen, sowie die dem Ahmadi geleistete Hilfe schilderte er sehr oberflächlich (A 13 /14 Antworten 36 ff und 61 S. 7 unten f.). Es mag zutreffen, dass er sich mit C._______ geschäftlich zerstritt und gewisse Probleme im Familienverband entstanden; der geltend gemachte religiöse Hintergrund wirkt nach dem Gesagten indes nicht glaubhaft. Hinzukommen die Umstände der Vorbereitung der Ausreise, welche vom BFM für realitätsfremd erachtet worden sind. Schliesslich wirken seine Schilderungen der eigentlichen Reiseumstände ausgesprochen vage und stereotyp; so gab er bei der Summarbefragung an, nicht zu wissen, ob er das Land legal oder illegal verlassen habe (A 5/14 S. 9 ff.). Zudem steht seine Identität mangels rechtsgenüglicher Belege nach wie vor nicht eindeutig fest. In der Beschwerde beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, gewisse Sachverhaltselemente aus seiner Sicht erneut darzulegen; stringente Argumente, welche eine andere als die vom BFM vorgenommene Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen. Damit steht auch fest, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit entgegen den Beschwerdevorbringen keine rechtsungenügliche Gewichtung vornahm.
D-6639/2011 5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6639/2011 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer angesichts der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6639/2011 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Pakistan nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo seine Angehörigen leben. Er arbeitete als Autohändler und gehört der Religionsmehrheit der Sunniten an. Ein allfälliges Diabetes-Leiden kann auch in B._______ behandelt werden. Ferner bestehen offenbar Kontakte zu Verwandten in den USA. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Pakistan dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
D-6639/2011 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen wurde und sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers offenbar nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6639/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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