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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2008 D-6634/2008

28 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,290 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6634/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6634/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben ein aus B._______ stammender ethnischer (...) - am 15. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er könne in seinem Heimatland nicht mehr in Sicherheit leben, weil sein Vater als Wortführer des Aufstandes in B._______ aufgetreten sei und damit die ganze Familie in Gefahr gebracht habe, dass er zur Verdeutlichung dessen vorbrachte, im August 2006 beziehungsweise im November 2006 sei es nach der Ernennung des einer anderen Rebellenfraktion nicht genehmen Premierministers Guillaume Soro im Haus seiner Familie zu einer Schiesserei gekommen, bei welcher er sich eine Schussverletzung am Fuss zugezogen habe, die einen Aufenthalt von drei beziehungsweise vier bis fünf Monaten in einem Spital in C._______ nötig gemacht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er in den Befragungen im Wesentlich auf die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe verwies, dass das BFM mit Verfügung vom 25 Januar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 29. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen die in den durchgeführten Befragungen vorgebrachten Gründe wiederholte D-6634/2008 und ergänzend ausführte, er habe im ersten Verfahren im reinen Unwissen um die Anfechtungsmöglichkeit auf eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 30. Juli 2007 verzichtet und sich nun auch deshalb zur Einreichung eines zweiten Asylgesuchs entschlossen, weil er unter prekären Bedingungen leben müsse und in seinem Zuweisungskanton auch schon das Ziel von rassistischen Verhaltensweisen gewesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erachtete und sie mit Urteil des zuständigen Einzelrichters und der zustimmenden Zweitrichterin vom 14. Februar 2008 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch mit den Argumenten bestätigte, das erste Asylverfahren sei definitiv abgeschlossen, und es fehle offensichtlich an Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene und zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse, weil der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, keine anderen Gründe als im ersten Verfahren geltend mache und sich nicht eines Asylgesuchs bedienen dürfe, um eigene Missachtungen der Sorgfaltspflicht in früheren Verfahren wettzumachen, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2008 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe an das BFM richtete, dass er als Erklärung für das „neue Asylgesuch“ zur Hauptsache anführte, seine Asylgründe, welche er in den verschiedenen Befragungen erläutert habe, seien von den schweizerischen Asylbehörden bis heute nie materiell geprüft worden, dass das BFM die Eingabe vom 1. September 2008 mit Begleitschreiben vom 3. September 2008 zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Schreiben der Präsidentin der Abteilung IV vom 3. September 2008 in der Sache als unzuständig erklärte und die Eingabe vom 1. September 2008 zur weiteren Behandlung an das BFM retournierte, D-6634/2008 dass das BFM die Eingabe vom 1. September 2008 als drittes Asylgesuch behandelte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2008 das rechtliche Gehör zu einem in Erwägung gezogenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, dass sich der Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 29. September 2008 vernehmen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 der Vorinstanz unter anderem eine Kopie des Totenscheins seiner Grossmutter zukommen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 - eröffnet am 14. Oktober 2008 - in Anwendung von 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 1. September 2008 nicht eintrat, dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ein mit dem schriftlichen Asylgesuch vom 1. September 2008 eingebrachtes Abklärungsersuchen des Beschwerdeführers gleichsam abwies, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 (Poststempel) durch seinen Rechsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 einreichen liess, dass er im Hauptpunkt beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 1. September 2008 einzutreten, dass er daneben das Eventualbegehren formulierte, es sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er ferner das Eventualbegehren stellte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei seinem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur D-6634/2008 Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folgerichtig auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird (Rechtsbegehren 2), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat und dem Bundesverwaltungsgericht insoweit volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 6. Oktober 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-6634/2008 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung seines insgesamt dritten Asylgesuchs am 1. September 2008 unbestrittenenmassen nicht aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das BFM deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Durchführung einer Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG vor Erlass des Nichteintretensentscheides vom 6. Oktober 2008 verpflichtet war, sondern sich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs beschränken durfte (Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, D-6634/2008 dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil in Gestalt der - unangefochten gebliebenen - Nichteintretensverfügung des BFM vom 30. Juli 2007 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer zwar summarischen, aber abschliessenden materiellen Prüfung das offensichtliche Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach die materielle Prüfung des Asylgesuches im Rahmen eines Nichteintretensentscheides eine weitaus geringere Prüfungsdichte habe und zudem keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zulasse, nicht verfängt, dass in der Verfügung vom 30. Juli 2007 aufgrund einer - in der Tat bloss summarischen Prüfung der eindeutigen Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Juli 2007 präsentierte, vom BFM unter Verzicht auf weitere Sachverhaltsermittlungen das offensichtliche Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden konnte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 14. Februar 2008 klargestellt hatte, ein weiteres Asylgesuch so wenig wie ein Wiedererwägungsgesuch dazu dienen darf, von der gesuchstellenden Person zu verantwortende Nachlässigkeiten in einem früheren Verfahren zu kompensieren, dass sodann vom BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt wurde, dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, D-6634/2008 dass mit anderen Worten der klassische, „enge“ Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass im konkreten Fall im schriftlichen Asylgesuch vom 1. September 2008 nahezu ausschliesslich Sachverhaltselemente behauptet werden, die sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers noch während seines Aufenthaltes im Heimatstaat zugetragen haben sollen und von ihm bereits im ersten (und zweiten) Verfahren als Asylgründe geltend gemacht wurden, dass die Einschätzung des BFM, wonach keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, die nicht schon Gegenstand der früheren Verfahren gewesen seien, insoweit zu bestätigen ist, dass das Vorbringen in der Gesuchseingabe vom 1. September 2008, wonach der Beschwerdeführer „während der Dauer seines Asylverfahrens in der Schweiz“ einem Rebellenvertreter aus seiner Heimat begegnet sei, der ihn wiedererkannt und auf die akute Gefährdung seines Lebens bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste hingewiesen habe, einer in den Raum gestellten Behauptung gleichkommt, dass dem Vorbringen deshalb keine relevante Bedeutung im Hinblick auf das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft zu bescheinigen ist, D-6634/2008 dass angesichts der hiervor dargelegten Sachlage das BFM keinen objektiven Anlass hatte, eine Anhörung des Beschwerdeführers oder Sachverhaltserhebungen im Zusammenhang mit dessen Vater durchzuführen, zumal von vornherein klar absehbar war, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse zu gewinnen sein würden, dass aus demselben Grund auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Abklärungen „zur Feststellung des Bestehens einer Gefährdungslage“ verzichtet werden kann und der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers (Abklärungen bei der Länderinformation des Bundesverwaltungsgerichts und des BFM, Botschaftsabklärung) abzuweisen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2008 nicht eingetreten ist und das Abklärungsersuchen des Beschwerdeführers abgeweisen hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der D-6634/2008 Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzulegen wusste, es würde für ihn persönlich ein tatsächliches Risiko existieren, bei einer Rückkehr das Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu werden, dass sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Elfenbeinküste kein entsprechendes Risiko herleiten lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet sind, dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/ HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen), dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der gegenwärtig in der Elfenbeinküste herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen dominierte Lage auf dem gesamten Staatsgebiet, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mithin zu verneinen ist, dass mit derselben Sicherheit ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, D-6634/2008 dass in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben kann, ob die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer über eine in Abidjan lebende Grossmutter verfüge, den Tatsachen entspricht, dass in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Juli 2007 zur Begründung des als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Ereignisses (Schiesserei im Haus der Familie in B._______) unter anderem auf massive Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich damals eingetreteten Tod des Vaters und der Schwester hingewiesen wurde (act. 16, Ziff. I.2. S. 4 f.), dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, zu seinen familiären Verhältnissen im Heimatland präzise, detaillierte und plausible Angaben zu machen, dass er eine - vor „rund“ vier Monaten verstorbene (vgl. Eingabe vom 3. Oktober 2008 an das BFM) - Grossmutter in Abidjan als seine letzte Bezugsperson bezeichnet, ohne überzeugend auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben zum Schicksal seines Vaters und seiner Schwester einzugehen, dass es bei der Bekanntgabe seiner im Heimatland lebenden Familienangehörigen um Tatsachen geht, von denen er naturgemäss bessere Kenntnis als die schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mitwirkung diese Tatsachen kaum oder nur mit einem unverhältnissig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212), dass die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), dass sich dementsprechend in dieser Hinsicht keine Abklärungen über die schweizerische Vertretung in der Elfenbeinküste rechtfertigen, wes- D-6634/2008 halb der darauf abzielende Antrag auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in Form unzureichender oder gar vollkommen fehlender sozialer Anknüpfungspunkte im Heimatstaat bestehen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend macht, nach Beendigung der Schule Arbeitserfahrung als Stuckateur sammelte und über die nötigen Ressourcen verfügte, um auf dem Luftweg in die Schweiz zu reisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.bb S. 181, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass aus diesem Grund die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer nicht in Betracht fällt, weshalb der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostenote des Rechtsvertreters abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-6634/2008 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6634/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14

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