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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2016 D-6627/2015

22 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,106 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6627/2015

Urteil v o m 2 2 . April 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).

D-6627/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellten: Es sei die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6627/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass sie allerdings dem Gesuch um Übernahme am 22. September 2015 noch nachträglich explizit zustimmten, dass Italien den Beschwerdeführenden ein vom 10. September 2014 bis 10. Dezember 2014 gültiges Schengen-Visum erteilt hat, mit welchem sie über die polnische Grenze in den Schengen-Raum einreisten,

D-6627/2015 dass sie nach eigenen Angaben in der Folge gleich in die Schweiz weiterreisten und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Asylgesuche einreichten, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III- VO), was von Italien mit Abgabe der Erklärung vom 22. September 2015 ausdrücklich anerkannt worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde die Zuständigkeit Italiens nicht bestreiten, sie jedoch Sicherheitsbedenken gegen eine Überstellung nach Italien, einem Staat, der sehr gute Beziehungen zu Russland unterhalte, vorbringen und um eine Behandlung ihrer Asylgesuche durch die Schweiz ersuchen, dass der Beschwerdeführer Magenschmerzen, die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen und Angst vor einer Wegweisung nach Italien habe, dass ihnen in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass des Weiteren die tatsächliche oder vermeintliche Qualität der Beziehungen Italiens zu Russland gleichermassen unerheblich ist wie Magenoder Kopfschmerzen oder Störungen der Befindlichkeit, welche auch in Italien therapiert werden können, dass es sich bei den Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz unbestrittenermassen nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb die Anwesenheit der Schwestern des Beschwerdeführers in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-

D-6627/2015 pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt, dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat, dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, dass das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird, bei der Ankunft festgelegt wird, dass das SEM die italienischen Behörden bereits in seinem Übernahmeersuchen darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Familie, dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie am 22. September 2015 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach Catania angeordnet hat (A55/1), dass gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in der Region Sizilien in den Aufnahmestrukturen 13 SPRAR-Projekte mit rund 328 Aufnahmeplätzen zur Verfügung gestellt wurden, dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt, dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR Projekte bereits an sich eine Garantie für eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im Sinne von BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer 4394/2015 E. 8), dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet,

D-6627/2015 dass die im Schreiben vom 22. September 2015 des Innenministeriums (A55/1) aufgeführten Angaben weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechen, weshalb es als Garantieerklärung der italienischen Behörden anzuerkennen ist (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]), dass nach dem Gesagten an die Zusicherung Italiens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal derartige Bestrebungen im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens stehen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden unter anderem mit ihrem Vorbringen, Italien komme mit der hohen Anzahl von asylsuchenden Migranten nicht klar, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des

D-6627/2015 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos erweisen, dass zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen ist,

D-6627/2015 dass sich die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liessen, dass die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführenden vorliegend nicht als notwendig erscheint, weil die unterzeichnete Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über einen juristischen Hochschulabschluss (vgl. Beschwerde S. 5) verfügt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6627/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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