Abtei lung IV D-6624/2006 D-_______ spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gysi, Richter Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. 1. A._______, geboren _______, syrische Herkunft ohne Staatsangehörigkeit, 2. B._______, geboren _______, Syrien, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, 5. E._______, geboren _______, 6. F._______, geboren _______, 7. G._______, geboren _______, 8. H._______, geboren _______, sowie 9. I._______, geboren _______, syrische Herkunft ohne Staatsangehörigkeit, vertreten durch Edith Hofmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügungen vom 18. März 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ und N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6624/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer � die Eheleute A._______ und B._______. mit fünf Kindern (N _______) sowie ihre Stiefmutter I._______ (N _______) � verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2002, reisten über die Türkei kommend am 28. Mai 2002 in die Schweiz und ersuchten hier am 31. Mai 2002 gemeinsam um Asyl. Am 3. Juni 2002 wurden die Beschwerdeführer vom BFF in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) kurz zu ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt, und am 29. August 2002 beziehungsweise am 1. Oktober 2002 fanden in Zürich die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführer geltend, sie seien kurdischer Ethnie und Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden aus der syrischen Provinz X._______. Über die syrische Staatsangehörigkeit würde nur die Beschwerdeführerin 2 verfügen, die anderen seien sogenannte Ajanib oder Maktumin. Als Yeziden würden sie in Syrien diskriminiert und hätten keine Rechte. Die Ausübung ihrer Religion sei ihnen verwehrt. Politisch seien sie nicht aktiv gewesen, einzig hätten sie manchmal Parteien heimlich mit Geld unterstützt. Der Beschwerdeführer habe zwar studiert, es sei ihm jedoch verwehrt gewesen, als Beamter zu arbeiten. Die Nachbarn hätten sie beschimpft und beleidigt, man habe ihnen sogar, Säcke voller Dreck in die Wohnung geworfen. Die Kinder würden in der Schule belästigt und gezwungen, den Koran zu lesen. Auch wegen der illegalen Ausreise und dem Stellen des Asylgesuches in einem Drittstaat müssten die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer verschiedenen Dokumente zu den Akten. B. Am 13. Dezember 2002 wurde das Kind H._______. geboren und in das Verfahren seiner Eltern einbezogen. C. Vom BFF veranlasste Fingerabdruckvergleiche in Deutschland, Österreich und Grossbritanien verliefen negativ. D. Mit Eingabe vom 29. November 2002 wurde vom damaligen Rechtsvertreter ein Vertretungsverhältnis ausgewiesen und um Akteneinsicht ersucht. Die Akteneinsicht wurde am 12. März 2003 gewährt. D-6624/2006 E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 18. März 2003 � eröffnet am 20. März 2003 � wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen die Entscheide des BFF reichten die Beschwerdeführer � handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter � am 22. April 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In ihren Eingaben beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dabei ersuchten sie um eine in formeller und materieller Hinsicht koordinierte Behandlung ihrer Verfahren. Daneben ersuchten sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. April 2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihre Verfahren antragsgemäss parallel behandelt werden. Dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde entsprochen und für das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf den Endentscheid verwiesen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021). H. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführer reichten am 6. Mai 2003 eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2003 bekräftigten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Beschwerdeausführungen. Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 reichten die Beschwerdeführer ein Gutachten zur Situation der Yeziden in Syrien zu den Akten. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel unter anderem im Zusammenhang mit der Verfolgung anderer, den Beschwerdeführern bekannte Yeziden in Syrien ein. K. Nach Einladung zu einem erneuten Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 2 VwVG) hob das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 die angefochtenen Entscheide im Vollzugspunkt auf und ordnete eine vorläufige D-6624/2006 Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an. Zur Begründung dieses Entscheides verwies das BFM auf eine aktualisierte Lagebeurteilung des BFM, aufgrund welcher eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Syrien unzumutbar wäre. L. Auf Anfrage der ARK vom 12. Oktober 2005 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug, verbunden mit der Einladung zum Nachreichen einer Kostennote, liessen die Beschwerdeführer am 7. November 2005 durch den Nachfolger ihres bisherigen Rechtsvertreters mitteilen, dass sie an den eingereichten Beschwerden festhalten. Der Eingabe wurden weitere Beweismittel zur allgemeinen Situation der syrischen Yeziden und anderer Minderheiten beigelegt. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 wurden die Beschwerdeführer um Klärung in Sachen Doppelvertretung und entsprechende Mitteilung an die ARK aufgefordert. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde. Unter Bezugnahme auf diese Verfügung teilten die Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 mit, dass sie ihrem vormaligen Rechtsvertreter die Vertretungsvollmacht entzogen hätten. N. Mit Eingabe vom 19. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um einen möglichst baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Dabei wurden weitere Beweismittel die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers betreffend eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6624/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 2.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die beiden Verfahren D-_______ und D-_______ vereinigt. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6624/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass Yeziden in Syrien keinen asylrechtlich relevanten staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Der Staat sei laizistisch und die Führung des syrischen Regimes gehöre selber einer religiösen Minderheit an. Auch die Pflicht zur Teilnahme am religiösen Unterricht könne nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung betrachtet werden, da der Koranunterricht nicht der Bekehrung zum Islam diene. Auf gesellschaftlicher Ebene seien die Yeziden zwar benachteiligt und es sei seitens Teilen der muslimischen Bevölkerung eine latente Feindseligkeit festzustellen. Diese erreiche jedoch noch nicht ein solches Ausmass, dass von einer Gruppenverfolgung auszugehen wäre. Der syrische Staat sei denn auch gewillt und fähig, die Yeziden vor Übergriffen zu schützen. Die Beschwerdeführer hätten sodann keine individuellen gezielten und intensiven Übergriffe geltend gemacht. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf Gebiete im Nordosten des Landes, die überwiegend von Yeziden bewohnt würden. Dort würde sich die Situation der Yeziden ungleich besser präsentieren. Auch die Nachteile, die die Beschwerdeführer aufgrund ihres Ausländerstatus hätten, seien mangels Intensität nicht asylrechtlich beachtlich. 4.2 Die Beschwerdeführer wenden in ihrer Beschwerde vom 22. April 2003 dagegen ein, die Beschwerdeführer seien als Yeziden jahrelang und kontinuierlich Schikanierungen, Herabsetzungen und Übergriffen durch Araber und muslimische Kurden ausgesetzt gewesen. Der syrische Staat würde den Yeziden nicht einmal die elementarsten bürgerlichen Rechte, geschweige denn Schutz gegen Übergriffe gewähren. Aus diesem Grund werde den Yeziden in Deutschland Asyl im Sinne der Anerkennung einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung gewährt. Die ARK habe in Bezug auf die Lage der Yeziden in der Türkei festgestellt, die Flüchtlingseigenschaft sei im Sinne einer Kollektivverfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit der Glaubensgemeinschaft der Yeziden zu bejahen. Für die Yeziden aus Syrien würde aber eine gleiche Situation vorliegen. Diskriminierungen, Körperverletzungen, Morde, Entführungen von Mädchen und Landwegnahme seien auch in X._______ stark verbreitet und würden früher oder später die meisten yezidischen Familien treffen. Das BFF habe die allgemeine Lage verharmlost und die belegte Verdrängungs- und Vertreibungspolitik der muslimischen Nachbarn nicht beachtet. Auch der Zwang zur Teilnahme am Religionsunterricht müsse als gezielte Massnahme gegen die Yezi- D-6624/2006 den betrachtet werden, zumal sich Christen sehr wohl von diesem Unterricht dispensieren lassen könnten. Eine solche Einschränkung der Religionsfreiheit und die Nichtgewährung der staatsbürgerlichen Rechte müssten zumindest unter dem Aspekt des unerträglichen psychischen Drucks beachtet werden. Die Situation werde mit der stetigen Abwanderung yezidischer Familien immer prekärer. Im Falle der Yeziden sei denn der syrische Staat in keiner Weise schutzwillig, weshalb ihm die Übergriffe Dritter im Sinne einer mittelbaren Verfolgung vorgeworfen werden müssten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe dabei nicht. Weder im Westen des Landes noch in den Grossstädten hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 hielt die Vorinstanz fest, die Situation der Yeziden in Syrien lasse sich nicht mit derjenigen in der Türkei vergleichen. Es gebe im Nordosten des Landes noch zahlreiche Gebiete, die überwiegend oder gar ausschliesslich von Yeziden bevölkert seien. Auch in den Städten könnten sich Yeziden niederlassen. In Syrien würden denn heute noch 10'000 Yeziden leben, während es in der Türkei nur noch deren 500 seien. Vom syrischen Staat würde weder direkt noch mittelbar Verfolgung ausgehen. Die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsintensität sei nicht gegeben. Diese Einschätzung würde sich auf aktuelle Länderberichte stützen und würde sich mit der Beurteilung anderer europäischer Länder, insbesondere Deutschland decken. Den Aussagen der Beschwerdeführer würden sich schliesslich keine Hinweise auf gezielte und intensive individuelle Verfolgung ergeben. 4.4 In ihrer Replik vom 22. Mai 2003 und den folgenden Eingaben hielten die Beschwerdeführer am fehlenden Schutzwillen des syrischen Staates fest. Aus einem SFH Bericht ergebe sich, dass einerseits die Praxis in Deutschland uneinheitlich sei, andererseits folgere die SFH, dass die Glaubensgemeinschaft der Yeziden in Hassaka von einem eigentlichen "Ethnozid" betroffen sei. Dabei sei der syrische Staat mitverantwortlich, der entweder direkt involviert sei oder aber Dritte ungehindert gewähren lasse. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie seien als Yeziden in Syrien im Sinne einer Gruppenverfolgung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Eigene religiöse oder politische Akti- D-6624/2006 vitäten und entsprechende reaktive staatliche Übergriffe wurden nicht geltend gemacht. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz an der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer keine Zweifel äusserte. Aus den Akten ergeben sich denn auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nicht wie vorgebracht syrische Yeziden seien. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt offenbar über die syrische Staatsangehörigkeit, die übrigen Beschwerdeführer sind jedoch im Folgenden als Ajanib oder Maktumin zu betrachten. Ebenfalls keine Zweifel sind den Schilderungen der erlebten Übergriffe und Benachteiligungen entgegenzubringen. Die Beschwerdeführer haben das Erlebte widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Demnach ist vom geltend gemachten Sachverhalt auszugehen. Nachfolgend wird aufgrund von diesem Sachverhalt auf die generelle Situation der Yeziden und die persönliche Situation der Beschwerdeführer eingegangen. Dabei ist zwischen staatlichen Nachteilen und solcher seitens Dritter zu unterscheiden. 5.1.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte D-6624/2006 Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen). 5.1.2 Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Die registrierten staatenlosen Kurden (sog. Ajanib) - ihre Zahl dürfte je nach Quelle zwischen 120'000 und 150'000 liegen - wurden aufgrund einer im Zuge der Volkszählung von 1962 faktisch vollzogenen Ausbürgerung staatenlos. Sie gelten seither für die syrischen Behörden als Ausländer, haben aber insofern einen besonderen Rechtsstatus, als sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der aber kein Reisepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus Syrien berechtigt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23). Vorliegend steht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kurdin mit syrischer Staatsbürgerschaft und bei den übrigen Beschwerdeführern um sogenannte Ajanib oder Maktiumin handelt. Somit gehört jedenfalls der Beschwerdeführer und seine Stiefmutter zu D-6624/2006 den als staatenlos geltenden Kurden, die in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben diese keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung der Asylbehörden handelt es sich dabei jedoch nicht um ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). 5.1.3 Hinsichtlich der religiösen Abstammung der Beschwerdeführer ist aufgrund verschiedener übereinstimmender Lagebeurteilungen nicht davon auszugehen, dass die Yeziden in Syrien der blossen Glaubenszugehörigkeit wegen einer unmittelbaren staatlichen oder einer mittelbaren Verfolgung ausgesetzt sind. Die verfassungsmässig garantierte Religionsfreiheit wird in Syrien auch faktisch respektiert; der syrische Staat versteht sich laizistisch und garantiert den religiösen Minderheiten die freie Glaubensausübung. Rechtlich behandelt der syrische Staat Yeziden wie Muslime. Das religiöse Existenzminimum der Yeziden wird weder durch den staatlich angeordneten Koranunterricht noch durch die Abänderung der yezidischen Religion in muslimische Religion (in amtlichen Dokumenten) angetastet. Die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen ist auch für Angehörige anderer Glaubensrichtungen für sich allein keine das religiöse Existenzminimum und damit die Menschenwürde tangierende Beeinträchtigung, da der Koranunterricht nicht der Bekehrung zum Islam dient. Eine solche Bekehrung zum Islam würde der Staatsideologie in Syrien widersprechen. Der Koranunterricht dient vielmehr der Einübung der arabischen Tradition. Für die Änderung der Religion in Dokumenten gilt das Gleiche. Sie stellt lediglich eine ordnungspolitische Massnahme in der Aussensphäre dar. Im Übrigen drohen Repressalien erst dann, wenn die Aktivitäten religiöser Gruppierungen in regimefeindliche politische Aktivitäten übergehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 17, S. 178, Erw. 7). Die Beschwerdeführer haben indessen nie geltend gemacht, sich im Rahmen ihrer Religionsausübung in regierungsfeindliche Aktivitäten verstrickt zu haben. Immerhin hat aber der Beschwerdeführer eine höhere Ausbildung genossen und die Beschwerdeführer waren offenbar ohne Schwierigkeiten in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Bildung der Kinder war offenbar ohne weiteres möglich. Von staatlichen Repressionen, die ein D-6624/2006 menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten, kann demnach weder für die Beschwerdeführer individuell noch für die Yeziden generell gesprochen werden. 5.1.4 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, seitens der kurdischen und arabischen Bevölkerung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei der Staat den nötigen Schutz nicht gewähre. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe Dritter � sie seien beschimpft und beleidigt worden und es sei ihnen Dreck in die Wohnung geworfen worden � mangels Intensität nicht als ernsthaft im Sinne des Art. 3 AsylG betrachtet werden können. Es handelt sich dabei nicht um Angriffe auf Leib, Leben oder Freiheit und vermögen auch nicht einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen. Die asylrechtliche Relevanz ist auch insofern auszuschliessen, als es in Syrien Gebiete gibt, die fast ausschliesslich von Yeziden bewohnt sind. Zwar kommt es gemäss Länderberichten teilweise auch zu ernsthafteren Übergriffen Dritter auf Yeziden. Dabei kann jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht von einer derartigen Häufigkeit ausgegangen werden, dass jeder Angehörige der Yeziden damit rechnen muss, früher oder später Opfer eines solchen Angriffes zu werden. Angesichts des Umstandes, dass sich in Syrien, anders als in der Türkei, insgeamt gegen 10'000 Yeziden aufhalten, erscheint die Zahl der Übergiffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden müsste. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu den Yeziden ist demnach nicht von einer begründeten Furcht vor intensiver Verfolgung durch Dritte auszugehen. 5.1.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asylgesuches eine Furcht vor Verfolgung begründet erscheint. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. D-6624/2006 Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7). 5.2.1 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt zwar seine Herrschaft auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die zum Teil auch im Ausland aktiv sind, wo ihre Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie syrische Exilorganisationen zu infiltrieren. Die Beschwerdeführer haben jedoch in keiner Weise geltend gemacht, mit syrischen Oppositionellen oder Exilorganisationen in Kontakt zu stehen. Vor diesem Hintergrund ist es kaum denkbar, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung ihrer Asylgesuche erfahren haben könnte. Es bestehen aber ohnehin bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich - isoliert betrachtet - bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Ein Asylgesuch stellt für Personen syrischer Herkunft in der Regel die einzige Möglichkeit dar, in der Schweiz ein zumindest provisorisches Aufenthaltsrecht zu erlangen. Angesichts der offenkundigen, auf die Beseitigung der kurdischen Identität gerichteten Arabisierungspolitik Syriens und einer - auch strukturell bedingten - schwierigen wirtschaftlichen Lage liegt aber eine Abwanderung von Kurden auch im Interesse des syrischen Staates selbst. Hinzu tritt nun aber der Umstand, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei einer Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen haben und ob sie zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht verlässlich vorausgesagt werden. So hat etwa das deutsche Auswärtige Amt in verschiedenen Auskünften die Meinung vertreten, der lange Aufenthalt (in Deutschland allein oder kombiniert mit der Asylantragstellung) begründe noch nicht die Annahme beachtlicher Verfolgungsgefahr. Demgegenüber halten einzelne dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehende Quellen von Amnesty International (AI) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) fest, dass unter Umständen bereits ein längerer D-6624/2006 illegaler Auslandsaufenthalt (beispielsweise fehlende oder nicht mehr gültige Reisepapiere bei der Rückkehr, laissez-passer, Stellen eines Asylgesuches im Ausland) einen Anfangsverdacht der syrischen Behörden auf oppositionelle Exilaktivitäten begründen kann. Gegenstand des bei der Wiedereinreise nach Syrien zu gewärtigenden Verhörs bilden neben den Gründen für den Auslandsaufenthalt und eigenen politischen Aktivitäten auch mögliche Kontakte mit anderen syrischen Staatsangehörigen im Ausland und deren politische Aktivitäten. Sollten sich dabei im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten. Dabei muss auch die Gefahr, flüchtlingsrelevanten Nachteilen, namentlich Misshandlungen und Folter ausgesetzt zu werden, als beachtlich eingestuft werden. Im vorliegenden Fall ist alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, nicht auf eine regierungsfeindliche Haltung zu schliessen. Im Übrigen waren die Beschwerdeführer weder vor der Ausreise im Heimatstaat noch in der Schweiz politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass sie im Verlaufe der Befragungen durch die syrischen Behörden bei der Einreise wegen oppositioneller Exilaktivitäten verdächtigt würden. Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen. 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorbringen konnten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen. 6. Da die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die Beschwerdeführer � abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus � keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels � mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 � im Vollzugspunkt auf die angefochtenen Ent- D-6624/2006 scheide zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen � das BFM erkennt in der Verfügung vom 4. Oktober 2005 den Vollzug als unzumutbar � vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a Abs. 2 � 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde � soweit nicht gegenstandslos geworden � abzuweisen. 9. 9.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführern praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Da die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden faktisch teilweise durchgedrungen sind respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist den vertretenen Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten angemessen abdecken soll (Art. 64 D-6624/2006 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. Den Beschwerdeführern ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6624/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden � soweit nicht gegenstandslos geworden � abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer werden gemäss der Verfügung des BFM vom 4.Oktober 2005 vorläufig aufgenommen. 3. Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird entspochen und den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______ und N _______) - _______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 16