Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.10.2015 D-6623/2015

20 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,791 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6623/2015/plo

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).

D-6623/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie ihr Heimatland am 11. September 2014 verlassen habe, dass sie auf ihrem Weg in die Schweiz zunächst von B._______ in den C._______ und von dort auf dem Landweg mit einem Schlepper innert fünf Tagen nach D._______ gelangt sei, dass sie sodann mit dem Boot über das Meer in Richtung Italien weitergereist, vor der italienischen Küste auf dem Meer von einem grossen Schiff des Roten Kreuzes aufgegriffen und nach Italien an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei, dass sie auf dem Schiff von den Behörden registriert, jedoch in Italien nicht daktyloskopiert, sondern freigelassen worden sei, dass sie von den italienischen Behörden nicht angehalten und untergebracht worden sei, dass sie am 19. Mai 2015 mit dem Zug von Italien in die Schweiz gefahren sei, dass ihr anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt und ihr die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, dass sie darlegte, in Italien habe sich niemand um sie gekümmert und sie habe auf der Strasse übernachtet, dass keine Gründe gegen die Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass sie zudem erklärte, gesund zu sein, dass sie ferner vorbrachte, in der Schweiz eine Nichte, nämlich die Tochter der Schwester E._______, namens F._______ zu haben, dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

D-6623/2015 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass Italien auf das Ersuchen vom 27. Juli 2015 nicht antwortete, worauf das Dublin Office Switzerland die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens per Mail an das Dublin Office Italien feststellte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2015 – eröffnet am 8. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM zur Begründung seiner Entscheidung darlegte, Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dieses Land halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass somit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststehe, dass zudem in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten, dass die Überstellung an Italien bis spätestens am 28. März 2016 zu erfolgen habe, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

D-6623/2015 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 29. September 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, sowie der Beschwerdeführerin sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-6623/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragssteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der

D-6623/2015 Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs.1 Satz 1Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es vorliegend keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und dort registriert wurde, dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person ausführte, die Fingerabdrücke seien ihr jedoch nicht genommen worden, dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Anwesenheit einer Nichte der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal diese nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art.2 Bst. g Dublin-III-VO),

D-6623/2015 dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwar vorbrachte, ihre jüngere Schwester mit dem Namen G._______ lebe mit ihr in der Schweiz und sei auf ihre Hilfe angewiesen, weil sie an schweren gesundheitlichen Problemen leide und hier auch im Spital behandelt werde, dass auf das Asylgesuch dieser gerade volljährig gewordenen Schwester in der Schweiz eingetreten worden sei, dass gemäss Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO abhängige Personen nicht von ihren Geschwistern zu trennen seien, falls die unterstützende Person in der Lage sei, die abhängige Person zu unterstützen und die abhängige Person ihren Wunsch nach dieser Unterstützung schriftlich kundtue, dass die Beschwerdeführerin für ihre Schwester nach den Entlassungen aus dem Spital jeweils kochen und sie umsorgen müsse, weil diese dafür nicht in der Lage sei, dass die Schwester zudem nicht allein sein dürfe, weil sie jederzeit und unvorbereitet (…) könne, dass der Arztbericht baldmöglichst nachgereicht werde, dass diesen Einwänden der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, zumal sie anlässlich der Befragung angab, eine Nichte mit dem nunmehr im Beschwerdeverfahren als Schwester angegebenen Namen zu haben, dass sie indessen in der Befragung keine Schwester mit dem im Beschwerdeverfahren angegebenen Namen erwähnte, dass somit davon auszugehen ist, dass G._______ oder F._______ nicht die Schwester, sondern mutmasslich die Nichte der Beschwerdeführerin ist, dass die in Art. 16 Dublin-III-VO erwähnten abhängigen Personen abschliessend aufgezählt sind, und Nichten nicht unter den Begriff der möglichen abhängigen Personen fallen, dass folglich im vorliegenden Fall Art. 16 Dublin-III-VO nicht anzuwenden ist,

D-6623/2015 dass die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten aus Art. 16 Dublin-III-VO ableiten kann, dass angesichts der vorliegenden Konstellation insbesondere kein Recht auf Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden aus dieser Bestimmung abzuleiten ist, dass eine allfällig tatsächlich bestehende schwere Erkrankung der Nichte an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchte, weshalb darauf verzichtet werden kann, einen Arztbericht nachzufordern, dass die Beschwerdeführerin überdies geltend machte, in Italien habe sich niemand um sie gekümmert und sie habe auf der Strasse leben müssen, dass sie mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),

D-6623/2015 dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist, dass sie insbesondere anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein, dass sie ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM ausserdem bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist

D-6623/2015 und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 29. September 2015 zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vorinstanz, im Sinne von vorsorglichen Massnahmen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und zudem die von Art. 65 Abs. 2 VwVG verlangte Notwendigkeit der Vertretung nicht aus den bestehenden Akten hervorgeht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6623/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-6623/2015 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2015 D-6623/2015 — Swissrulings