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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020 D-6621/2019

26 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,358 parole·~27 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6621/2019

Urteil v o m 2 6 . Februar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Tochter C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. November 2019.

D-6621/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, zur Ethnie der Sadat gehörende afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2013 und gingen in den Iran. Dort hielten sie sich fast drei Jahre lang auf, bevor sie über die Türkei und verschiedene europäische Staaten weiterreisten und am 29. Januar 2016 die Schweiz erreichten. Am Folgetag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 3. März 2017 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) sowie den Vollzug an. B.b Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob das SEM am 27. Juni 2018 seine Verfügung vom 3. März 2017 auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wiederaufgenommen und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden in der Schweiz geprüft. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 18. Juli 2018 ab. C. Am 11. Dezember 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machten sie geltend, sie hätten an verschiedenen Orten in E._______ gewohnt, zuletzt im Stadtteil F._______. Der Beschwerdeführer habe vier bis fünf Jahre die Schule besucht und als (…) gearbeitet, während die Beschwerdeführerin nie zur Schule gegangen und Hausfrau gewesen sei. Sie hätten drei Töchter und einen Sohn (G._______, N […]), der seit dem Alter von vier Jahren taubstumm sei. Die älteren beiden Töchter, H._______ und I._______, hätten in E._______ Kurse an einer privaten Schule besucht. Auf dem Weg dorthin sei ein Kommandant der Taliban namens J._______, der (…) Jahre alt gewesen sei, auf H._______ aufmerksam geworden. Er habe sich in sie verliebt und um ihre Hand angehalten. Sie hätten dies aber abgelehnt, da ihre damals (…)jährige Tochter ihn nicht habe heiraten wollen und der Altersunterschied zu

D-6621/2019 gross gewesen sei. Daraufhin habe J._______ H._______ auf dem Weg zur Schule entführt. Sie hätten sich deswegen zwar bei der Polizei respektive den Behörden gemeldet. Weil J._______ aber eine mächtige und einflussreiche Person gewesen sei, hätten diese nichts unternommen. Nach einiger Zeit habe H._______ mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufnehmen können, da sie das Handy von K._______, dem Neffen von J._______, erhalten habe. Sie hätten einige Male miteinander gesprochen, dann habe H._______ ihr mitgeteilt, sie werde mit K._______ flüchten. Tatsächlich seien die beiden kurz darauf zusammen durchgebrannt. Am Abend des folgenden Tages seien J._______ respektive dessen Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sie H._______ versteckt hätten. Sie hätten sie auf schlimme Weise beschimpft, geschlagen und damit gedroht, ihre Tochter I._______ sowie die Beschwerdeführerin mitzunehmen. C._______ und I._______ sei es gelungen, zu ihrer Grossmutter, die in der Nähe gewohnt habe, zu fliehen. Von dort aus habe eine Schwester der Beschwerdeführerin die Mädchen zu ihrem Wohnort in L._______ mitgenommen. Die Gefolgsleute von J._______ seien in den nächsten Tagen noch mehrmals zu ihnen gekommen und hätten sie bedroht und beschimpft. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb sie gezwungen gewesen seien, (…) sowie ihr gesamtes Hab und Gut zu verkaufen und wegzuziehen. Mithilfe eines Schleppers seien sie in den Iran gelangt und hätten sich in M._______ niedergelassen. Einige Zeit nach der Ausreise hätten sie vom Bruder der Beschwerdeführerin erfahren, dass H._______ in N._______ gefunden und getötet worden sei. Schliesslich hätten eines Tages paschtunisch sprechende Leute versucht, über die Mauer in ihren Hof zu gelangen. Zudem habe die Beschwerdeführerin gehört, wie jemand in einem Laden nach der Familie O._______ gefragt habe. Sie hätten nach diesen Vorfällen befürchtet, dass J._______ Leute sie im Iran aufspüren könnten. Ausserdem sei die Situation dort stets schwierig gewesen, weil sie keine Dokumente gehabt hätten. Aus diesen Gründen hätten sie den Iran ungefähr Ende 2015 verlassen. An der Grenze zur Türkei seien Schüsse gefallen, weshalb sie die Tochter I._______ und deren Ehemann verloren hätten und nicht wüssten, wo sie sich zurzeit befinde. Als Beweismittel wurden ein psychotherapeutischer Kurzbericht des (…) vom 20. September 2018 sowie verschiedene Reiseunterlagen zu den Akten gegeben. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 12. November 2019 stellte das

D-6621/2019 SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 zur Beschwerde vom 13. Dezember 2019 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten Kostennote.

D-6621/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-6621/2019 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. So habe die Beschwerdeführerin bei ihrer BzP angegeben, nach H._______ Flucht sei deren "Mann" zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie mit der Kalaschnikow bedroht. Anlässlich der Anhörung habe sie dagegen ausgeführt, J._______ sei nie persönlich zu ihnen nach Hause gekommen. Die abweichenden Angaben habe sie mit einer falschen Übersetzung bei der BzP erklärt, was jedoch nicht überzeuge. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung dargelegt, der letzte Kontakt mit H._______ sei ein Telefongespräch vor ihrer Flucht gewesen, während sie bei der BzP angegeben habe, ihre Tochter habe sie nach der Flucht angerufen und aufgefordert, ihrerseits aus E._______ zu fliehen. Sodann habe sie bei der BzP ausgesagt, ihr Bruder habe sie vor einem Jahr angerufen und mitgeteilt, dass H._______ umgebracht worden sei. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung erklärt, dass sie von ihrem Bruder ein Jahr nach der Ausreise über den Tod von H._______ in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies ergebe angesichts des dreijährigen Aufenthalts im Iran eine zeitliche Differenz von rund einem Jahr. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien nicht nur widersprüchlich, sondern auch pauschal ausgefallen. Es fehle an Einzelheiten, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass sie das Geschilderte selbst erlebt hätten. Insbesondere hätten sie keine konkreten Angaben zum Entführer von H._______ machen können. Sodann erscheine es unlogisch, dass es den Beschwerdeführenden nach H._______ Flucht zwar möglich gewesen sein soll, ohne das Wissen ihrer Verfolger die anderen beiden Töchter wegzuschicken, während sie selber nicht die Möglichkeit gehabt haben sollen, ebenfalls zur Schwester nach L._______ umzuziehen. Nachdem die Leute

D-6621/2019 mehrmals bei ihnen vorbeigekommen seien und sie beschimpft und geschlagen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenigstens nach dem zweiten Besuch ebenfalls zur Schwester – oder an einen anderen Ort – geflüchtet wären. Zwar hätten sie ausgesagt, dass sie unter Beobachtung gestanden hätten. Dies habe sie jedoch nicht davon abgehalten, (…) zu verkaufen und schliesslich zu flüchten. Aus diesen Gründen sei es nicht glaubhaft, dass ein einflussreicher Mann namens J._______ die Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden mit Gewalt zur Frau genommen habe und diese dann geflüchtet sei, weshalb sie ihrerseits aufgrund der drohenden Verfolgung durch J._______ Afghanistan hätten verlassen müssen. Nachdem die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin von den Gefolgsleuten J._______ vergewaltigt worden sei. Ihr Haus habe über zwei Stockwerke verfügt, wobei sich die Beschwerdeführerin beim Überfall im Erdgeschoss aufgehalten habe, während der Ehemann im ersten Stock gewesen sei. Als die Gefolgsleute am Abend nach H._______ Flucht ihr Haus gestürmt hätten, hätten sie den Beschwerdeführer geschlagen, während sich im Erdgeschoss zwei von ihnen an der Beschwerdeführerin vergangen hätten. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe sie dargelegt, wie ihr die Kleider weggerissen und sie von beiden vergewaltigt worden sei. Im Gespräch sei ersichtlich gewesen, dass dieses Ereignis für sie mit grosser Scham verbunden sei; sie habe immer wieder stark geweint und ihr Gesicht mit den Händen bedeckt. Sie habe lediglich ihrer Tochter C._______ davon erzählt, während ihr Ehemann dies bis heute nicht wisse. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass sie sich bei der Anhörung nicht in der Lage gefühlt habe, über die Vergewaltigung zu sprechen. Sodann treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hätten. H._______ habe sich sowohl vor als auch nach ihrer Flucht bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Gesprächs, sondern um zwei verschiedene Telefongespräche. Weiter habe sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin an der BzP, wonach sie vor einem Jahr von H._______ Tod erfahren habe, ein kleiner Übersetzungsfehler eingeschlichen. Sie

D-6621/2019 habe ausgesagt "Nach einem Jahr rief uns mein Bruder an", während übersetzt worden sei "Vor einem Jahr rief uns mein Bruder an". Weiter seien die Angaben der Beschwerdeführenden zum Entführer ihrer Tochter vor allem an der BzP kurz gewesen, was jedoch daran liege, dass ihnen dabei keine Zeit gelassen worden sei, genauere Beschreibungen abzugeben. Bei der Anhörung hätten sie dagegen präzisierende Ausführungen gemacht, weshalb der Ansicht der Vorinstanz, ihre Aussagen seien pauschal ausgefallen, nicht gefolgt werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten auch nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Töchter noch an jenem Abend, als das Haus das erste Mal gestürmt worden sei, von zu Hause hätten flüchten können. Danach seien sie unter ständiger Beobachtung gestanden, weshalb es der restlichen Familie nicht möglich gewesen sei, ebenfalls nach L._______ zu gehen. Zudem hätte die Gefahr bestanden, dass J._______ Leute ihnen gefolgt wären und somit Zugriff auf ihre Töchter erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht persönlich um den Verkauf (…) gekümmert habe. Vielmehr hätten ihnen dabei Bekannte und Verwandte geholfen, ebenso bei der Organisation der Ausreise. Bei den Vorfällen in Afghanistan handle es sich um äusserst dramatische Erlebnisse für die Beschwerdeführenden. Dies lasse sich sowohl anhand der Anhörungsprotokolle – gemäss welchen sie beispielsweise mehrmals laut geweint hätten – als auch an den Kommentaren der Hilfswerkvertretungen erkennen. Angesichts der grossen emotionalen Belastung der Beschwerdeführenden sei es nicht weiter erstaunlich, dass es in ihren Erinnerungen minimale Abweichungen gebe. Die Schilderungen enthielten jedoch verschiedene Realkennzeichen und seien insbesondere detailliert, mit Emotionen gespickt sowie durch direkte Rede illustriert. Zusammenfassend erwiesen sich ihre Vorbringen als glaubhaft. Die Familie sei in Afghanistan mehrfach von J._______ Leuten bedroht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Gefahr durch J._______ mit dem Tod von H._______ nicht beendet sei, nachdem dieser damit gedroht habe, anstelle von H._______ eine andere Tochter oder die Beschwerdeführerin mitzunehmen. Im Zeitpunkt der Ausreise habe daher eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban bestanden. Diese hätten sich in Afghanistan als quasistaatliche Macht etabliert. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage im Heimatstaat sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch künftig eine Verfolgung zu befürchten hätten. In Afghanistan stehe keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung und

D-6621/2019 eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Somit erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Rechtsvertreterin geschlechtsspezifische Fluchtgründe geltend gemacht. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, bei der Anhörung über ihre Vergewaltigung zu sprechen, sei diese nicht in die Beurteilung des Asylgesuchs eingeflossen. Wenn psychisch belastende Ereignisse im Zusammenhang mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung verspätet geltend gemacht werden, könne deren Glaubhaftigkeit nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Vielmehr sei eine individuelle und nuancierte Überprüfung vorzunehmen, die in der angefochtenen Verfügung nicht habe erfolgen können. Subeventualiter sei die Sache deshalb zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass Opfer einer Vergewaltigung möglicherweise erst nach einiger Zeit über das einschneidende Erlebnis sprechen könnten. Es sei nicht auszuschliessen, dass Betroffene an einer Anhörung nicht in der Lage seien, davon zu berichten. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Zwangsheirat und der Flucht der Tochter H._______ seien aber – unabhängig von der nachträglich geltend gemachten Vergewaltigung – als unglaubhaft zu qualifizieren. Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente liessen sich durch die neu vorgebrachte Vergewaltigung nicht auflösen oder erklären. Eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Anhörung der Beschwerdeführerin rechtfertige sich daher nicht. Ergänzend sei festzuhalten, dass an dem nachträglichen Vorbringen zumindest Zweifel bestünden. Den Berichten des Beschwerdeführers oder seiner Tochter liessen sich keinerlei Hinweise auf die Vergewaltigung entnehmen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre, wenn seine Frau auf einem anderen Stockwerk missbraucht worden wäre und nach dem Vorfall zerrissene Kleider gehabt hätte. Sodann sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Ereignisse – selbst wenn sie sich so zugetragen hätten – nicht asylrelevant seien, weil der Verfolgung kein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Kenntnis von der Vergewaltigung seiner Ehefrau habe, weshalb es

D-6621/2019 nicht erstaune, dass sich seinen Befragungen keine Hinweise darauf entnehmen liessen. Die Tochter habe im Iran von der Vergewaltigung erfahren, ihrer Mutter jedoch versprechen müssen, mit niemandem darüber zu reden. Sie habe sich deshalb nicht in der Lage gesehen, bei der Anhörung davon zu erzählen. Gemäss der Tochter leide die Beschwerdeführerin auch heute noch sehr unter diesem Ereignis und habe erst in der Schweiz einer der Familie nahestehenden Nonne von der Vergewaltigung erzählen können. Diese habe sie auf die Wichtigkeit aufmerksam gemacht, die Geschehnisse der Rechtsvertretung zu schildern. Sodann werde aus der Vernehmlassung nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern hätte erwartet werden können, dass dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre, wenn seine Ehefrau von J._______ Gefolgsleuten missbraucht worden wäre. Die Beschwerdeführerin gebe hierzu an, ihr Mann sei nach dem Überfall ins untere Stockwerk gekommen und habe sie gefragt, was passiert sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie versucht habe, die beiden Töchter zu retten, indem sie ihnen gesagt habe, sie sollen das Haus verlassen und sich in Sicherheit bringen. Daraufhin sei es zwischen ihr und den Gefolgsleuten, die dies bemerkt hätten, zu einem Handgemenge gekommen, bei dem ihre Kleidung zerrissen sei. Ihr Ehemann habe nach dem Überfall und den Schlägen unter Schock gestanden und nicht bemerkt, dass sie ihm nicht die Wahrheit erzählt habe. Beim Entführer von H._______ habe es sich um einen Angehörigen der Taliban gehandelt. Die Taliban verfügten im Gebiet, in dem die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, über einen sehr grossen Einfluss. Aus Sicht von J._______ habe die Familie ihm seine "rechtmässig zustehende" Ehefrau entzogen und Vorkehrungen getroffen, um ihre drei Töchter zu schützen. Die hierzu vorgenommenen Handlungen stellten ein Merkmal dar, das die Beschwerdeführenden als andersartig kennzeichne und untrennbar mit ihnen verbunden sei. Aufgrund dieser Merkmale seien sie in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden, womit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege. Des Weiteren habe die geltend gemachte Verfolgung darauf abgezielt, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Von einem relevanten Verfolgungsmotiv sei auszugehen, wenn das Ausbleiben eines adäquaten Schutzes vor den Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liege. Die vorliegende Zwangsheirat der Tochter, die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die drohende zukünftige Verfolgung – insbesondere der Tochter C._______ und der Beschwerdeführerin – seien als schwere Gefährdung ihrer physischen und psychischen Integrität anzusehen. Somit hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft eine

D-6621/2019 frauenspezifische Verfolgung geltend gemacht. In Bezug auf den Beschwerdeführer liege zumindest eine Reflexverfolgung vor. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, die bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen in E._______ enthalten verschiedene Widersprüche. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer BzP, der Mann ihrer Tochter sei – nachdem diese von ihm davongelaufen sei – zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. A13 Ziff. 7.01). Demgegenüber bestritt sie bei der Anhörung, dass J._______ bei ihnen zu Hause gewesen sei, da er hierfür zu stolz gewesen wäre (vgl. A52, F51 und F66). Es seien denn auch seine Leute gewesen, die bei ihnen zu Hause um die Hand von H._______ angehalten hätten (vgl. A52, F34). Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zu jenen ihres Ehemannes, der ausdrücklich erklärte, J._______ sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe um H._______ Hand angehalten. Ebenso führte er aus, dass J._______ nach der Entführung seiner Tochter mit seinen Leuten zu ihnen gekommen sei, um sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass er H._______ geheiratet habe (vgl. A51, F18). Aus diesen Angaben lässt sich schliessen, dass J._______ mehrmals persönlich bei den Beschwerdeführenden zu Hause war. Dies ist wiederum nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbar, die auf die Frage, bei welcher Gelegenheit sie J._______ persönlich getroffen habe, ausführte, sie habe ihn

D-6621/2019 lediglich in der Ortschaft herumfahren sowie auf Bildern gesehen (vgl. A52, F35 f.). Sodann sprach der Beschwerdeführer davon, dass J._______ nach H._______ Flucht mit seinen Leuten zu ihnen nach Hause gekommen sei und gefragt habe, wo sie sich aufhalte. Daraufhin habe er J._______ gesagt, seine Tochter habe sich in seiner Obhut befunden, weshalb er diese Frage eigentlich ihm stellen sollte (vgl. A51, F18). Diese Schilderung deutet erneut klar darauf hin, dass J._______ persönlich anwesend war – was jedoch von der Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung ausdrücklich verneint wurde (vgl. A51, F66). Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein zentrales Element handelt, zumal J._______ und die Überfälle durch dessen Leute die Ursache für die Ausreise der Beschwerdeführenden gewesen sein sollen. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass sie übereinstimmende Angaben zu dessen Anwesenheit in ihrem Haus und zur Frage, ob sie ihm persönlich begegnet sind, machen. Unterschiedlich äusserten sich die Beschwerdeführenden auch zur Frage, ob J._______ gewusst habe, dass H._______ mit seinem Neffen K._______ durchgebrannt sei. Gemäss der Beschwerdeführerin sei ihm dies anfangs nicht bekannt gewesen und er habe erst später davon erfahren (vgl. A52, F54). Hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass J._______ ihm gegenüber bereits beim ersten Besuch nach H._______ Flucht gesagt habe, seine Tochter habe seinen Neffen "verarscht" und sei mit ihm geflohen (vgl. A51, F18). Des Weiteren erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wann sie zuletzt mit ihrer Tochter in Kontakt gestanden sei, als uneinheitlich. Dem Protokoll der BzP lässt sich die Aussage entnehmen, dass H._______ nach P._______ geflüchtet sei und sie dann angerufen sowie aufgefordert habe, E._______ zu verlassen (vgl. A13 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, der letzte Kontakt mit H._______ sei vor ihrer Flucht gewesen (vgl. A52, F49). Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich dargelegt, dass es sich um zwei verschiedene Telefongespräche gehandelt habe, wovon eines vor und eines nach der Flucht der Tochter stattgefunden habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Dies erklärt jedoch nicht, warum die Beschwerdeführerin bei der Anhörung ausdrücklich angab, der letzte Kontakt zu H._______ sei vor deren Flucht gewesen, was gerade ausschliessen würde, dass diese sie danach nochmal angerufen hat. Zu Recht wies das SEM auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt, wann sie vom Tod ihrer Tochter erfahren habe, unterschiedlich

D-6621/2019 schilderte. Bei der Anhörung führte sie aus, ihr Bruder habe sie ein Jahr nach der Ausreise aus Afghanistan angerufen und berichtet, man habe H._______ in N._______ gefunden und getötet (vgl. A52, F55 f.). Demgegenüber gab sie anlässlich der BzP an, ihr Bruder habe sie vor einem Jahr angerufen und mitgeteilt, dass H._______ umgebracht worden sei (vgl. A13 Ziff. 7.01), was angesichts des dreijährigen Aufenthalts im Iran eine zeitliche Differenz von rund einem Jahr ergibt. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es handle sich bei der Aussage an der BzP um einen Übersetzungsfehler und sie habe damals gesagt, ihr Bruder habe sie nach einem Jahr angerufen, überzeugt dabei nicht. Die Beschwerdeführerin führte in der BzP bereits bei der Frage nach ihren Kindern aus, dass ihre Tochter H._______ vor einem Jahr gestorben sei (vgl. A13 Ziff. 3.04). Es kann ausgeschlossen werden, dass an dieser Stelle des Protokolls derselbe Übersetzungsfehler entstanden wäre, da die Aussage, ihre Tochter sei nach einem Jahr gestorben, im dortigen Zusammenhang keinen Sinn ergeben würde. 5.3 Sodann ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden nach dem angeblichen Überfall von J._______ und dessen Leuten – entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung – nicht als unlogisch angesehen werden könnte. Sie gaben hierzu an, dass ihre Töchter noch am Abend des ersten Besuchs von J._______ Gefolgsleuten zur Grossmutter und von dort zu ihrer Tante nach L._______ hätten gehen können. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden, wenn ihr Haus in der Folge unter Beobachtung von J._______ Leuten gestanden hätte, befürchteten, ihr eigener Umzug nach L._______ könnte von diesen bemerkt werden. Weiter soll die Vorbereitung der Ausreise und der Verkauf des (…) mithilfe von Freunden respektive Verwandten erfolgt sein, mit welchen der Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt gestanden habe (vgl. A13 Ziff. 7.01; A51, F20; A52, F27 S.6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen der Logik des Handelns zuwiderlaufen soll, weshalb diese Umstände nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. 5.4 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend fest, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Entführer von H._______ sehr pauschal ausgefallen sind. Im Wesentlichen beschränken sich diese darauf, dass er J._______ geheissen habe und es sich um einen einflussreichen Kommandanten der Taliban im Alter von (…) Jahren gehandelt habe, der auf dem Schulweg auf ihre Tochter aufmerksam geworden sei. Es erstaunt, dass sie keine weitergehenden Ausführungen zu die-

D-6621/2019 ser Person gemacht haben und insbesondere dessen Familiennamen respektive den Namen seines Vaters nicht nennen konnten (vgl. A52, F29 ff.). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Familienbande in Afghanistan in vielen Belangen von grosser Bedeutung sind und der Beschwerdeführer ausdrücklich vorbrachte, J._______ stamme aus einer sehr wohlhabenden und einflussreichen Familie (vgl. A14 Ziff. 7.01). Gemäss der Beschwerdeführerin soll das ganze Quartier unter seinem Einfluss gestanden haben (vgl. A52, F35). Angesichts der grossen Bedeutung dieser Person – sowohl an ihrem Wohnort als auch für die Beschwerdeführenden selbst – wäre zu erwarten gewesen, dass sie mehr Informationen zu J._______ geben können. 5.5 Auch die Ausführungen zu den Überfällen von J._______ respektive dessen Leuten erweisen sich als wenig substanziiert. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, sie hätten ihren Ehemann, ihren Sohn und sie selbst mit Kabeln, Gewehrkolben sowie Stöcken geschlagen und gefragt, wo sie ihre Tochter versteckt hätten. Zudem seien sie auf schlimme Art und Weise beschimpft worden und man habe damit gedroht, die anderen Töchter mitzunehmen (vgl. A52, F27). Auf konkrete Nachfrage beschrieb die Beschwerdeführerin die Leute dahingehend, dass sie Bärte getragen hätten. Zudem machte sie Angaben zu ihrer Kleidung und führte aus, dass sie die Personen nicht gekannt habe und nicht wisse, ob jeweils dieselben Leute vorbeigekommen seien (vgl. A52, F51 ff.). Auch der Beschwerdeführer schilderte die betreffenden Ereignisse nur wenig detailliert, indem er ausführte, J._______ sei mit seinen Leuten vorbeigekommen, habe gefragt, wo seine Tochter sei und gedroht, er werde sie suchen und töten (vgl. A51, F18). Auf entsprechende Nachfrage hin machte er einige Ergänzungen, namentlich, dass die Leute sie beschimpft und geschlagen hätten, wobei sein Bein verletzt worden sei (vgl. A51, F64). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorfälle im Zeitpunkt der Befragung schon mehrere Jahre zurücklagen, erscheinen diese Darstellungen von derart einschneidenden Erlebnissen als detailarm und substanzlos. 5.6 Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben, der gravierenden Unterschiede zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie der teilweise unsubstanziierten Ausführungen erscheinen diese nicht glaubhaft. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung handelt es sich dabei nicht um minimale Abweichungen, die sich mit der

D-6621/2019 grossen emotionalen Belastung und den für die Beschwerdeführenden dramatischen Ereignissen begründen lassen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die älteste Tochter respektive die Schwester der Beschwerdeführenden gegen den Willen der Familie zwangsverheiratet wurde und später mit dem Neffen ihres Ehemannes durchgebrannt sei, weshalb sie vom Ehemann respektive dessen Leuten aufgesucht, geschlagen und bedroht worden seien. 5.7 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch J._______ Gefolgsleute stellte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, dass dieses nachträgliche Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu führen vermöge. Ein solches Ereignis könnte die zahlreichen Ungereimtheiten und insbesondere die unterschiedlichen Angaben von Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer nicht erklären. Da nicht davon auszugehen ist, dass der angebliche Ehemann der ältesten Tochter nach deren Flucht bei ihnen zu Hause vorbeikam respektive seine Gefolgsleute vorbeischickte, ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vergewaltigt worden ist. Es erübrigt sich daher, die Sache zur weitergehenden Abklärung dieses Vorbringens respektive Durchführung einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.8 Nachdem die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise aus Afghanistan nicht glaubhaft sind, hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht und die Vorinstanz hat diese zutreffend verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6621/2019 7. Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. Die bereits verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist angesichts des mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw Olivia Eugster eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote vom 20. Januar 2020 zu den Akten gereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 11.5 Stunden à Fr. 200.– (im Falle des Obsiegens) sowie Auslagen von Fr. 240.– (Dolmetscherkosten von Fr. 180.– sowie Auslagen für Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend gemacht werden, insgesamt Fr. 2'540.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 angekündigt – auf Fr. 150.– zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher auf Fr. 1'965.– (inklusive Auslagen) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6621/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw Olivia Eugster, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'965.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-6621/2019 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020 D-6621/2019 — Swissrulings