Abtei lung IV D-661/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren X._______, Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-661/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Bangladesch gemäss eigenen Angaben am Y._______ auf dem Landweg Richtung B._______ verliess, seine Reise nach einem viertägigen Aufenthalt in C._______ fortsetzte und auf dem Luftweg nach D._______ gelangte, von wo aus er nach einem zwölftägigen Aufenthalt auf dem See- und Landweg via ihm unbekannte Länder am 24. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Dezember 2008 im E._______ befragt sowie am 18. Dezember 2008 vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, der für die F._______ tätig gewesen sei, habe sich geweigert, den Geldforderungen von Anhängern der G._______ nachzukommen, weshalb er von diesen mehrmals bedroht und am Z._______ getötet worden sei, dass die Polizei den Fall untersucht habe, der Täter jedoch nicht habe überführt werden können, dass er den Aufforderungen von Mitgliedern der F._______ entsprochen und die Arbeit seines getöteten Vaters fortgeführt habe, worauf die Mitglieder der G._______ begonnen hätten, auch ihn zu bedrohen und zu belästigen, dass man versucht habe, ihn am W._______ auf dem Markt zu erschiessen, er jedoch von der geplanten Tat durch seine Freunde erfahren habe, dass bei diesem Anschlag an seiner Stelle ein Freund von ihm verletzt und beim Transport ins Spital verstorben sei, dass einer der Täter von der Polizei gefasst und auf dem Polizeiposten verhört worden sei, dass ihn dieser in Schwierigkeiten habe bringen wollen und ihn anlässlich des Polizeiverhörs für den Tod eines Bruders des Täters verantwortlich gemacht habe, D-661/2009 dass er seither von der Polizei sowie von den Anhängern der G._______ gesucht werde und fürchte, inhaftiert beziehungsweise getötet zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 - eröffnet am 12. Januar 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, das Ereignis auf dem Markt könne aufgrund der widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, dass demzufolge auch nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer werde deswegen behördlich gesucht, insbesondere da er mit den Taten, für die er von der Gegenpartei verantwortlich gemacht worden sein solle, nichts zu tun gehabt habe, dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, weil allgemein bekannt sei, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig zu erwerben seien und deshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, D-661/2009 dass er weiter anführte, nach Erhalt der Akteneinsicht eine Beschwerdebegründung nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit als "Mitteilung - Fristverlängerung" bezeichneter Eingabe vom 12. Februar 2009 um Fristansetzung zur Einreichung einer „Beschwerdeergänzung“ ersuchte, weil ihm von der Vorinstanz die verlangte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei, dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung (datiert vom 29. Januar 2009) zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz aufforderte, dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht zu gewähren, worauf ihm das BFM am 19. Februar 2009 Einsicht in die Akten gewährte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihm zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung aufgrund der fehlenden Beschwerdebegründung eine Frist von sieben Tagen ansetzte und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach fristgemässem Eingang der Beschwerdeverbesserung befunden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 innert Frist eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte, dass der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. März 2009 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2009 zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 Stellung bezog und anführte, sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, er erwarte in ungefähr zwei Monaten ein Urteil, welches er mit Schulzeugnissen und allfälliger Gerichtskorrespondenz senden werde, dass der Kostenvorschuss am 27. März 2009 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG D-661/2009 i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), D-661/2009 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, zu bestätigen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das BFM rüge zu Unrecht, anlässlich der Anhörung ein Ereignis genannt zu haben, welches er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, da ihm anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich gesagt worden sei, nur den Fluchtgrund anzugeben und keine Details zu nennen, dass darin kein Widerspruch festzustellen sei, da er den ersten Bericht einfach kurz und grob gehalten habe, während er den zweiten detaillierter geschildert habe, dass auch seine Verneinung der Frage nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch der Wahrheit entspreche und keinen Widerspruch darstelle, da sich seine anlässlich der Anhörung gemachten Angaben nicht auf neue "andere" Gründe, sondern auf denselben, bei der Erstbefragung genannten Grund beziehen würden, dass zwar zutrifft, dass es sich bei der Erstbefragung um eine lediglich summarische Befragung handelt, weshalb Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu- D-661/2009 mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung als Fluchtgrund zu Protokoll gab, er sei in seinem Heimatland zu Unrecht wegen Mordes an einem Studenten angezeigt worden und er befürchte, festgenommen und lebenslänglich inhaftiert zu werden, dass er zu den Gründen für die Mordbeschuldigung vorbrachte, aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der F._______ und des dadurch entstandenen Beziehungsnetzwerks hätten sich Mitglieder der oppositionellen G._______ gegen sie gestellt und seinen Vater am Z._______ erschossen, worauf er Anzeige erstattet habe, dass ihn die Mitglieder der G._______ mit der falschen Beschuldigung in Schwierigkeiten hätten bringen wollen (vgl. A 2/9, S. 4 f.), dass der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der Anhörung vorbrachte, am V._______ hätten Mitglieder der G._______ versucht, ihn zu töten, dass es auf dem Marktplatz zu einer Schiesserei gekommen sei, wobei ein Freund von ihm sein Leben verloren habe, dass ein Mitglied der G._______ von der Polizei gefasst und auf dem Polizeiposten verhört worden sei, wobei dieser erklärt habe, er habe sich an ihm (dem Beschwerdeführer) rächen wollen, da er seinen Bruder bei einer Schlägerei getötet habe, dass seither nach ihm gesucht werde (vgl. A 8/12, S. 4), dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Übergriff auf ihn, beziehungsweise den Tötungsversuch durch Anhänger der G._______, erstmals bei der Anhörung anführte, dass in casu der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall der versuchten Tötung nicht bereits in der Empfangsstelle zu Protokoll gab, als eine grundlegende Abweichung zu seinen späteren Aussagen darstellt, welcher eine wesentliche Bedeutung zukommt, die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden muss, zumal der D-661/2009 Beschwerdeführer am Schluss der Empfangsstellenbefragung explizit nach dem Vorhandensein von anderen Gründen gefragt wurde, was er mit "Nein" beantwortete (A 2/9, S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung im Wesentlichen ein Ereignis erwähnt, welches er in der Erstbefragung nicht angeführt habe, da es sich dabei um ein zentrales Element seiner asylbegründenden Vorbringen handelt und sich die spätere Darstellung dieser Vorkommnisse nicht mit der auf Beschwerdeebene erfolgten Begründung erklären lässt, er sei bei der Erstbefragung angehalten worden, keine Details anzugeben, weshalb er sich mit einem allgemeinen Hinweis auf den Fluchtgrund, d.h. die falsche Anzeige wegen Mordes, begnügt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 26. März 2009 diesbezüglich im Wesentlichen anführt, die Angaben zum Tötungsversuch durch Anhänger der G._______ seien zwar ganz klar eine zusätzliche Information, jedoch sei er geflohen, weil nach ihm gesucht worden sei, dass er nicht sehe, wie man von einem Widerspruch ausgehen könne, denn vom Tötungsversuch sei ihm nur erzählt worden, hingegen sei er von der H._______ steckbrieflich gesucht worden, weshalb sich für ihn die effektive Suche nach ihm psychologisch viel belastender ausgewirkt habe, als eine Information seiner Freunde, dass man ihn bei einer Schiesserei angeblich habe treffen wollen, dass dieses Vorbringen als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten und nicht geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da der behauptete Tötungsversuch einen zentralen Bestandteil der angeblichen Suche nach ihm darstellt und der Beschwerdeführer bei der Direktanhörung erklärte, sowohl die Polizei wie auch die Terroristen hätten nach ihm gesucht und letztere hätten ihm gedroht, ihn sofort zu töten, falls sie ihn finden würden (vgl. A 8/12, S. 4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, man habe ihn noch für weitere Morde verantwortlich gemacht, indessen kurz darauf erklärte, eigentlich nur für den Mord an dem Studenten verantwortlich gemacht worden zu sein, da die anderen Zwischenfälle erst später passiert seien (vgl. A 8/12, S. 5 f.), D-661/2009 dass diese unsubstanziierte Schilderung wenig plausibel erscheint und der Beschwerdeführer insgesamt in wesentlichen Punkten nicht in der Lage war, konkrete und hinreichend substanziierte Angaben zu machen, wozu er jedoch hätte befähigt gewesen sein müssen, hätte er den vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich persönlich erlebt, dass indessen in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde, das BFM stütze sich in seinen Erwägungen auf eine falsche Datumsangabe bezüglich der Frage Nr. 22 anlässlich der Anhörung ("Wann wurde ihr Freund I._______ verletzt?"), dass die Antwort auf die vorgängig erwähnte Frage mit "Am U._______" protokolliert wurde (vgl. A 8/12, S. 6), indessen den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dieses Datum anlässlich der Rückübersetzung korrigierte und anführte, sein Freund sei nicht am U._______, sondern am W._______ verletzt worden (vgl. A 8/12, S. 10), dass somit die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz, wonach sich der Vorfall nach seiner Ausreise ereignet habe und deshalb die Ereignisse auf dem Markt nicht geglaubt werden könnten, als unzutreffend erweist, dass aber festzuhalten ist, dass auch die Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung korrigierten Datums im Ergebnis an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern und ebensowenig die erst nachträgliche Erwähnung des behaupteten Tötungsversuchs durch Anhänger der G._______ zu erklären vermag, dass der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten reichte, bei welcher es sich aufgrund der Beschaffenheit, der Qualität sowie der fehlenden Sicherheitsmerkmale um eine Kopie handelt, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt erklärte, so würden Identitätskarten in Bangladesch normalerweise aussehen (vgl. A 8/12, S. 3), dass diese Erklärung des Beschwerdeführers angesichts der angeführten Mängel nicht zu überzeugen vermag und die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhärten, dass demnach die Identität des Beschwerdeführers als unbelegt gilt, D-661/2009 dass deshalb die in Kopie eingereichten Beweismittel - unabhängig deren Echtheit - nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, weshalb diesen in casu kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann, dass aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen und der nicht ausgewiesenen Identität des Beschwerdeführers dem Antrag auf Überprüfung der Dokumente nicht zu entsprechen ist, dass es sich in Anbetracht der unbelegten Identität des Beschwerdeführers auch erübrigt, den Eingang der mit Eingabe vom 26. März 2009 in Aussicht gestellten, angeblich ihn betreffenden Dokumente abzuwarten, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-661/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-661/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-661/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13