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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2018 D-6605/2016

20 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,467 parole·~17 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6605/2016 law/fes

Urteil v o m 2 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A.______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).

D-6605/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba B._______, Zoba C._______), verliess seinen Heimatstaat im November 2015 illegal zu Fuss Richtung Äthiopien. Von Äthiopien reiste er via Sudan nach Libyen. Anfang Mai 2016 reiste er mit einem Boot nach Italien. Von dort reiste er mit dem Zug am 31. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. B. Dr. med. D._______ führte im Auftrag des SEM am 14. Juni 2016 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 15. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter bei (…) Jahren liege. C. Am 27. Juni 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 2. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, dass es in Eritrea keine Bildungsmöglichkeit gebe, weil die Lehrer in den Militärdienst eingezogen oder, wie er, ausreisen würden. Er sei deshalb mit Freunden zusammen ausgereist. Weder er noch seine Familienangehörigen hätten Probleme mit den Behörden gehabt. D. Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am 27. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-

D-6605/2016 fochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweise. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 2. November 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 11. November 2016 hielt das SEM fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Verfügung vom 16. November 2016 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. I. Am 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und führte darin aus, dass SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil es hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bloss auf ein Beziehungsnetz verweise, ohne eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen, was bei Minderjährigen unzureichend sei. J. Mit Eingabe vom 22. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung der Beschwerde und um Einsetzung von Herrn lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Zudem ergänzte er die Beschwerde dahingehend, dass der Wegweisungsvollzug wegen dem drohenden Militärdiensteinzug unzulässig sei. K. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und

D-6605/2016 ordnete dem Beschwerdeführer Herrn lic. iur. Johan Göttl als amtlichen Rechtsbeistand bei. L. Am 10. August 2018 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.

D-6605/2016 4. Weder die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 noch die Replik vom 13. Dezember 2016 oder die Eingabe vom 22. August 2017 enthalten in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs Anträge und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufig Aufnahme wegen dem unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzug anzuordnen ist oder die Sache in diesem Zusammenhang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

D-6605/2016 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Eritrea seien als allgemeine Nachteile im dargelegten Sinne nicht asylrelevant. Die Akten würden keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Heimatstaat deshalb einer asylrelevanten Zwangslage ausgesetzt gewesen wäre. Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und seinen Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Im Übrigen seien seine Asylgründe als konstruiert zu qualifizieren, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bis anhin sei nach konstanter Praxis anerkannt gewesen, dass das illegale Verlassen des Landes von der eritreischen Regierung als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat gewertet werde und illegal ausgereiste Personen, wie der Beschwerdeführer angesichts der in Eritrea herrschenden Umstände begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Anforderungen an eine Praxisänderung (vgl. BVGE 2010/54) seien im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, nicht erfüllt. Es sei nicht gesichert, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen für die illegale Ausreise nicht angewendet würden und freiwillige Rückkehrer nicht in den Fokus der eritreischen Behörden geraten würden. Ausserdem sei auch nicht genügend klar, was die Verpflichtung zur Leistung der Diasporasteuer und des Reueformulars bedingen würde. Schliesslich sei zu bedenken, dass das eritreische Justizsystem sich durch einem grossen Willkürgrad auszeichne, sodass zu erwarten sei, dass auch freiwillige Rückkehrer, welche das Land zuvor illegal verlassen hätten, mit unangemessenen Strafen belegt würden. Der minderjährige Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Es gebe keinen genügenden Grund um von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr keiner Bestrafung wegen illegaler Ausreise ausgesetzt wäre. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er wegen der illegalen Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung habe, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Ansonsten müsse die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

D-6605/2016 7. 7.1 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach – wie in der Beschwerde erwähnt – eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM liegt damit nicht vor. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht nicht als mangelhaft, zeigte das SEM doch in seinen Erwägungen unter Ziffer II 2. seine Überlegungen zu den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereisten Personen bei deren freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat klar auf. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht. 7.2 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit – letztlich ungeachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-6605/2016 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6605/2016 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 9.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass

D-6605/2016 an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). 9.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu

D-6605/2016 verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2). 9.4.3 Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig. Es handelt sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6605/2016 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 2. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit Eingabe vom 22. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer darum, seine Vertrauensperson als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführer die ehemalige Vertrauensperson als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Da der Anspruch bei Gutheissung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG nur ex nunc, d.h. ab Stellung des Verbeiständungsgesuchs Wirkung haben kann und nach der Einreichung des Gesuchs der amtliche Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen mehr gehabt hat, ist ihm kein Honorar zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6605/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird kein amtliches Honorar zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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