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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2016 D-6603/2016

21 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,363 parole·~7 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5749/2016 vom 27. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6603/2016 was

Urteil v o m 2 1 . November 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Partei

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…) Gesuchsteller,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5749/2016 vom 27. September 2016 / N (…).

D-6603/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 15. August 2016 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch vom 4. Juni 2015 ablehnte, dass vom SEM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, der Vollzug der Wegweisung jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass dieser Entscheid dem Gesuchsteller gemäss Rückschein der Post am 17. August 2016 eröffnet wurde, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht datierend vom 15. September 2016 Beschwerde erhob, der Umschlag seiner Eingabe jedoch einen Poststempel respektive eine Post-Klebeetikette datierend vom 19. September 2016 trug, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick darauf zufolge Verspätung der Eingabe (im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) auf die Beschwerde mit Urteil D-5749/2016 vom 27. September 2016 nicht eintrat (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG), dass dieses Urteil dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post am 29. September 2016 eröffnet worden ist, dass der Gesuchsteller mit als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2016 um eine Aufhebung dieses Prozessurteils und um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersucht (vgl. für die prozessualen Anträge nachfolgende Erwägungen), dass er mit seiner Gesuchseingabe als Beweismittel eine Postaufgabequittung vom 15. September 2016 im Original sowie zwei zugehörige Auszüge aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post vorlegt, dass er zur Hauptsache geltend macht, mit diesen Beweismitteln sei belegt, dass er seine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. August 2016 nicht erst am 19. September 2016 und damit verspätet, sondern tatsächlich schon am 15. September 2016 und damit fristgereicht per Einschreiben ans Gericht gesandt habe,

D-6603/2016 dass dem Gesuchsteller am 27. Oktober 2016 der Eingang seines Revisionsgesuches bestätigt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er unter Vorlage von drei bisher nicht bekannten Beweismitteln zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, er seine Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Prozessurteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und jene die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG) weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,

D-6603/2016 dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass vom Gesuchsteller mit der Postaufgabequittung vom 15. September 2016 im Original unter Berücksichtigung der zwei sich darauf beziehenden Auszüge aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post (darunter ein Foto der Originalsendung) ein Beweismittel vorgelegt wird, welches ohne weiteres geeignet ist, den zentralen Schluss des Prozessurteils vom 27. September 2016 umzustossen, dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel als erstellt zu erkennen ist, dass der Gesuchsteller die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. August 2016 tatsächlich bereits am 15. September 2016 der Post übergeben hat, welche diese Sendung jedoch nicht an die ordnungsgemäss verzeichnete Adresse des Gerichts ausgeliefert hat, sondern – ohne nachvollziehbaren Grund – an die auf dem Briefumschlag verzeichnete Adresse des Absenders (der Gesuchsteller), dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel ebenso als erstellt zu erkennen ist, dass nach der fälschlicherweise erfolgten Zustellung der Sendung an den Gesuchsteller (am 19. September 2016, um 11:24 Uhr) die Sendung von der gleichen Poststelle zwecks ordnungsgemässer Zustellung an das Gericht innert nur fünf Minuten wieder entgegen- respektive zurückgenommen wurde (um 11:29 Uhr), dass offenkundig bei diesem Vorgang auf der betroffenen Poststelle die vom 15. September 2016 datierende Original-Post-Klebeetikette durch eine neue ersetzt wurde, datierend vom 19. September 2016, dass sich dies nicht nur aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt, sondern auch aus dem in den Akten D-5749/2016 liegenden Originalumschlag, dass es dem Gesuchsteller damit gelungen ist, durch Vorlage der originalen Postaufgabequittung und der zwei sich darauf beziehenden Auszüge

D-6603/2016 aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post eine Postaufgabe der Beschwerde tatsächlich bereits am 15. September 2016 zu belegen, dass damit dem Prozessurteil vom 27. September 2016, welches auf eine Postaufgabe erst am 19. September 2016 abstellt, die Grundlage entzogen ist, dass nach diesen Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5749/2016 vom 27. September 2016 gutzuheissen und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Gesuchsteller seien durch das vorliegende Verfahren verhältnismässig hohe und damit entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6603/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5749/2016 vom 27. September 2016 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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