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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2023 D-66/2023

11 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,798 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-66/2023

Urteil v o m 11 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (…).

D-66/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 4. November 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 15. November 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich gewährte, und er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass ihm am 29. Oktober 2022 in Österreich die Fingerabdrücke genommen worden seien, er dort aber kein Asylgesuch gestellt habe und zwei Tage später in die Schweiz weitergereist sei, dass er nicht nach Österreich zurückwolle, da er dort nicht gut behandelt worden sei, dass ihm in Österreich nach der Ankunft und daktyloskopischen Erfassung gesagt worden sei, es stehe ihm frei, anderswo hinzugehen, ohne dass ihm Verpflegung, eine Unterkunft oder medizinische Unterstützung angeboten worden wäre, respektive dass er in einem Zimmer untergebracht worden sei, in dem es kalt gewesen sei, dass er an (…) gelitten habe, mittlerweile aber davon genesen sei und keine gesundheitlichen Probleme mehr habe, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 – eröffnet am 23. Dezember 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass für die Begründung auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen wird,

D-66/2023 dass die Rechtsvertretung dem SEM am 23. Dezember 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit nicht datiertem Schreiben, welches am 3. Januar 2023 beim Amt für Migration des Kantons B._______ einging, erklärte, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Einspruch zu erheben, und sinngemäss um dessen Aufhebung sowie um Eintreten auf das Asylgesuch ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass er nicht nach Österreich zurückwolle, weil dort alleinstehende männliche Asylsuchende schlecht angesehen seien und sich Hilfsorganisationen nur um Familien kümmern würden, dass er aber auch Unterstützung bei Korrespondenz und Behördengängen benötige, dass in der Schweiz alle asylsuchenden Personen gleichbehandelt würden und er sich hierzulande sicher und wohl fühle, weshalb er hierbleiben möchte, zumal ihn das "Hin und Her" psychisch und physisch belaste, dass das kantonale Migrationsamt das besagte Schreiben dem SEM zur Kenntnis brachte, dieses sich am 4. Januar 2023 – unter Beilage des Schreibens – erkundigte, ob es sich um eine Beschwerde handle, und das Gericht die Eingabe des Beschwerdeführers am 5. Januar 2023 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 entgegennahm, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und die Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-66/2023 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift nicht datiert ist und dem Gericht auch kein Beleg für die Postaufgabe der Sendung vorliegt, angesichts des Eingangsstempels des kantonalen Migrationsamts vom 3. Januar 2023 aber von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen (Art. 21 Abs. 2 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

D-66/2023 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor

D-66/2023 der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2022 in Österreich als asylsuchende Person registriert worden war, dass das SEM die österreichischen Behörden am 4. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Einwand des Beschwerdeführers, in Österreich kein Asylgesuch gestellt zu haben, nicht dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank entspricht (Asylgesuchstellung vom 29. Oktober 2022) und im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Österreichs begründete (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Österreichs auch mit den weiteren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden

D-66/2023 systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach er in Österreich unzulänglich versorgt worden sei, und befürchte, bei einer Rückkehr dorthin als alleinstehender Mann nicht ausreichend unterstützt zu werden, sowie psychisch und physisch belastet sei, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Österreich Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, die österreichischen Behörden würden dem Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern be-

D-66/2023 ziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach er während seines zweitägigen Aufenthalts in Österreich in einem kalten Zimmer untergebracht und unzulänglich versorgt worden sei, auch nicht gelingt, substanziiert darzulegen, dass ihm in Österreich eine adäquate Unterstützung verweigert worden wäre und er sich bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen somit keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgebrachte Angst vor Diskriminierung auch offensteht, sich an die dort zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich künftig von Drittpersonen schikaniert oder von Behördenvertretern ungerecht behandelt fühlen respektive Hilfe bei Behördengängen benötigen, und keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen österreichischen Organe ihm die erforderliche Unterstützung verweigern würden, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten psychischen und physischen Belastung sowie der in den vorinstanzlichen Akten dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-Akten […]-17/3, […]-20/2 und […]-21/2 [Arztberichte vom 3. November 2022, 5. und 19. Dezember 2022: […]; medikamentöse Behandlung]) darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Tordesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf

D-66/2023 die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Betreuung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über aktuelle medizinische Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

D-66/2023 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist und der angeordnete Vollzugsstopp mit diesem dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-66/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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