Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.03.2010 D-6599/2007

18 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,070 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-6599/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6599/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. April 2003 und gelangte am 15. April 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. April 2003 fand in _______ die Kurzbefragung statt. Am 24. Juni 2003 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein _______ schiitischen Glaubens – im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und dort ein Handelsgeschäft geführt zu haben. Eine seiner Kundinnen – die Gattin eines Mullahs – sei vor vier bis fünf Jahren seine Geliebte geworden. Als er sich wieder einmal in die Wohnung dieser Frau begeben habe, seien sie durch deren Sohn in flagranti ertappt worden. Er habe entkommen und zu seiner Schwester nach _______ fliehen können. Über den Schwager habe er in Erfahrung gebracht, dass die Polizei zu Hause nach ihm fahnde. Auch der Mullah sei wiederholt bei ihm zu Hause erschienen und habe gedroht, ihn umzubringen. Aus Furcht vor allfälligen Konsequenzen und auf Rat seiner Angehörigen habe er am 3. April 2003 sein Heimatland verlassen. Ferner machte er bei der Anhörung ergänzend geltend, er sei einmal ohne erkennbaren Grund auf den Posten mitgenommen worden. Tags darauf habe ihn ein Gericht freigesprochen. Einmal sei er von Sittenwächtern festgenommen worden, von seiner Freundin getrennt, zwei Stunden misshandelt und anschliessend wieder freigelassen worden. Ansonsten habe er nie Konflikte mit Behörden oder Organisationen seines Landes gehabt. Er sei in politischer oder religiöser Hinsicht nie aktiv gewesen. A.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand beziehungsweise den Vorbringen könne keine asylrelevante Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden entnommen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend Zulässigkeit erwog sie, es bestünden Zweifel an der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zu einer verheirateten Frau und den sich angeblich D-6599/2007 daraus ergebenden Konsequenzen im Sinne der behördlichen Verfolgung. A.d Die gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer am 18. Juni 2004 eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Juli 2006 vollumfänglich ab. Die Beschwerdeinstanz führte zur Begründung unter anderem an, dass es dem Sachvortrag des Beschwerdeführers an Realkennzeichen fehle; seine Handlungen und Beweggründe erschienen kaum nachvollziehbar. Diese Einschätzung werde durch erhebliche Unglaubhaftigkeitselemente, denen er nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermöge, bestärkt. Namentlich ergäben sich aus den Protokollen massive Zweifel daran, dass er trotz des ihm bekannten Verbots und der angedrohten Konsequenzen die geltend gemachte Beziehung zur Frau eines Mullahs während mehr als vier Jahren sorglos und unbekümmert gepflegt haben wolle. Die von ihm geltend gemachten Vorkommnisse wirkten konstruiert und insgesamt realitätsfremd. Eine Verfolgung durch den Ehemann der angeblichen Freundin oder durch die iranischen Behörden sei demnach nicht glaubhaft. B. Am 22. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim BFM ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Ausstellung eines neuen N-Ausweises und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er exilpolitische Tätigkeiten geltend. Er sei seit geraumer Zeit Mitglied der Demokratichen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Ein von ihm verfasster und namentlich unterzeichneter Artikel sei auf deren homepage publiziert worden. Vor und nach seinem Beitritt zur DVF habe er sich in der Schweiz an zahlreichen Protestaktionen – so am _______– beteiligt. Entsprechende Bildaufnahmen seien jeweils ins Internet gestellt beziehungsweise in der organisationseigenen Publikation _______ veröffentlicht worden. Er sei auch neben dem DVF-Präsidenten _______, mit welchem er eng zusammenarbeite, abgelichtet worden. Ferner habe er am _______ an der Generalversammlung der DVF teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass ihn die iranischen Behörden als exilpolitisch D-6599/2007 aktiven Bürger identifiziert und registriert hätten. Übereinstimmende Berichte bestätigten die Überwachungsmöglichkeiten der iranischen Behörden. Im Falle seiner Rückkehr müsse er entsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er habe Aktivitäten ausgeübt, welche gemäss iranischem Recht unter einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Gefängnis stünden. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der DVF vom 10. April 2007, der erwähnte Internetartikel des Beschwerdeführers samt Übersetzung, Dokumentationsmaterial betreffend Teilnahme an regimefeindlichen Veranstaltungen (Dossier politische Aktivitäten August 2006 bis Februar 2007) und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 erachtete das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als zum Vornherein aussichtslos und forderte ihn gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss. D. Am 21. August 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung durch. Dabei führte er hinsichtlich DVF an, im Jahre 2006 in dieser Vereinigung aufgenommen worden zu sein. Am 26. August 2006 sei er erstmals im Rahmen der DVF aktiv geworden. Er sei mit Sicherheit als Regimegegner identifiziert worden und müsse vor Ort mit entsprechender Verfolgung rechnen. Als Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten gab er weiteres Dokumentationsmaterial (_______) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 30. August 2007 – lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht habe respektive habe glaubhaft machen können, auch aktuell kein politisches Profil, welches zu einer asylrelevanten Verfolgung vor Ort führen könnte, aufweise. Regimekritische Zeitungen und Internetartikel würden von den iranischen Behörden nur dann für gefährlich erachtet, wenn sie im Iran selbst ver- D-6599/2007 breitet würden. Ausländische Internetseiten mit politischem Inhalt würden im Iran indes im Rahmen der strengen Zensur sofort gesperrt respektive der Zugang zu diesen werde erschwert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte für seine Gefährdung im Heimatland darlegen können. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Anweisung der Vorinstanz, den geleisteten Kostenvorschuss rückzuerstatten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung müsse davon ausgegangen werden, dass dieses den iranischen Behörden bekannt sei. Der Umstand, wonach er keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vor Ort habe geben können, spreche nicht gegen seine Gefährdung, da ein allfälliges hängiges Ermittlungsverfahren vom Ausland aus kaum je in Erfahrung gebracht werden könne. Im Weiteren räume die Vorinstanz ein, dass die iranischen Behörden Internetseiten sperrten; dabei würden besagte Seiten aber zuvor ausgewertet mit entsprechender Gefährdung für die Verfasser von Beiträgen aus dem Ausland. Die Gefährdung des Beschwerdeführers gehe sodann auch aus einem kürzlich gefällten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (_______). Er habe zudem an weiteren exilpolitischen Aktionen in der Schweiz – so am _______ – teilgenommen. Überdies sei er von der DVF zum Politikverantwortlichen der Sektion _______ ernannt worden. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen Fotos der beiden erwähnten Kundgebungen, ein Schreiben des DVF-Präsidenten vom 1. Oktober 2007 und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit bei. D-6599/2007 G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung des Falles. I. In seiner Replik vom 29. Oktober 2007 wies der Beschwerdeführer auf das iranische Überwachungssystem und einen diesbezüglichen Artikel aus der NZZ hin. Er sei aufgrund seiner neuen Funktion ins mittlere Kader der DVF aufgestiegen. Der Eingabe lagen der besagte NZZ- Artikel und Beweismittel (_______) für die bereits erwähnte exilpolitische Aktion vom _______sowie für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der DVF-Generalversammlung _______ bei. J. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer Beweismittel (Flugblätter, Bewilligung der zuständigen Behörde für die Durchführung einer Standaktion, Fotos und Artikel [aus dem Internet]) für sein fortgesetztes exilpolitisches Engagement zu den Akten. Die exilpolitischen Aktionen hätten am _______ stattgefunden. Die Bewilligung für die Aktion vom _______, welche der Beschwerdeführer organisiert habe, sei von der zuständigen Behörde auf seinen Namen ausgestellt worden. K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer erneut Beweismittel (_______) für sein fortgesetztes exilpolitisches Engagement zu den Akten. Die exilpolitischen Aktionen hätten am _______ stattgefunden. Ferner reichte er ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 12. Oktober 2009 ein. D-6599/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende D-6599/2007 Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28, E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die D-6599/2007 iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 4.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben der DVF vom 10. April 2007, 1. Oktober 2007 und 12. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass er Mitglied dieser Vereinigung ist. Sein Rechtsvertreter hält dazu in der Beschwerde- und den Folgeeingaben fest, sein Mandant habe immer wieder an regimefeindlichen Aktionen teilgenommen. Dies ist aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht zu bestreiten. Fraglich ist hingegen, inwiefern er sich dabei allenfalls exponiert hat. Den Akten sind nur wenige diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme an zahlreichen Versammlungen der DVF, Standaktionen, Kundgebungen und sonstigen Manifestationen verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im Publikationsorgan der DVF ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Zwar hat er gemäss Aktenlage einmal eine Standaktion durchgeführt, deren Bewilligung der DVF mit ihm (und einer weiteren Person) als Verantwortlichem erteilt wurde (vgl. Eingabe vom 9. Juni 2008). Eine blosse Standaktion erscheint aber wiederum nicht als geeignet, ihm ein markantes politisches Profil zu verleihen. Dasselbe trifft für seine Funktion als (Polit)verantwortlicher der Sektion _______ zu. Gemäss DVF-Bestätigung vom 1. Oktober 2007 ist besagte Funktion offenbar primär mit der Sammlung und Weiterleitung von Informationen verbunden. Dass er in seiner Funktion als Verantwortlicher für _______ markant in Erscheinung getreten wären, kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr erweckt die Auflistung in der Eingabe vom 20. Oktober 2009 den Eindruck, der Beschwerdeführer sei überwiegend als blosser Mitläufer an D-6599/2007 zahlreichen Aktionen beteiligt gewesen. Dass seine Funktion in der Publikation _______ öffentlich gemacht wurde, ändert nichts an der Einschätzung, wonach er offensichtlich keine bedeutende Führungsfunktion innehat. Sein Rechtsvertreter legte in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 29. Oktober 2007 zwar dar, sein Mandant sei ins mittlere Kader der DVF aufgestiegen. Allerdings erwähnt er gleichzeitig, dass ein Viertel sämtlicher DVF-Mitglieder Funktionsträger sei, wodurch er die Bedeutung eines solchen Amtes selber und zutreffenderweise wieder relativiert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer gemäss Gesuchseingabe vom 22. Mai 2007 einen regimekritischen Artikel unter seinem Namen im Internet publiziert. Auch diese exilpolitische Tätigkeit dürfte sich kaum von derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute abgehoben haben. Abgesehen davon erscheint seine dort geäusserte Kritik am iranischen Regime gemäss Übersetzung eher moderat, zumal er nicht gleichzeitig zu gewaltsamen Aktionen aufruft. Dass er in der Folge regelmässig solche Artikel verfasste, ist im Übrigen gemäss Aktenlage nicht belegt (vgl. dazu das DVF-Bestätigungsschreiben vom 12. Oktober 2009, wo von mehreren Artikeln die Rede ist). Im Weiteren ist gemäss der unter Bst. A vorstehend festgehaltenen Prozessgeschichte nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Die Funktion des Beschwerdeführers – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben – ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand D-6599/2007 ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnahmen scheinen indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel und der Hinweis auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen. 4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des D-6599/2007 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt D-6599/2007 nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zumutbar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziffer 6.4 im ARK-Urteil vom 14. Juli 2006 verwiesen werden. Anlässlich der Anhörung vom 21. August 2007 vermittelte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den Eindruck, die Situation seiner Angehörigen hätte sich entscheidend verschlechtert (vgl. B 9/11, S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-6599/2007 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG erhobene Kostenvorschuss ist gemäss damaliger Aktenlage vom BFM zur Recht erhoben worden, hatte der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt doch blosse Aktivitäten als Mitglied der DVF ohne spezielle Funktion geltend gemacht, was praxisgemäss zu einer Abweisung seines Gesuchs führen musste. Der Antrag auf Rückerstattung dieser Gebühr ist entsprechend abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-6599/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Rückerstattung der vom BFM erhobenen Gebühr wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

D-6599/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2010 D-6599/2007 — Swissrulings