Abtei lung IV D-6595/2007/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean- Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Yves Thommen, Advokat, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 30. August 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6595/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. August 2006 verliess, am 3. September 2006 in die Schweiz einreiste und tags darauf ein Asylgesuch stellte, dass sie am 13. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin am 20. November 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und ihr dabei das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vom BFM veranlassten Statusanfrage in Deutschland gewährte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die türkischen Behörden hätten sie verdächtigt, für die PKK tätig zu sein, da sich bereits mehrere Personen mit dem Namen X._______ dieser Organisation angeschlossen hätten, dass sie im Jahr 1998 einmal für einen Tag festgehalten worden sei, und zwar im Zusammenhang mit der Festnahme eines Verwandten, welcher für die PKK Waren transportiert habe, dass die Behörden nach dieser Festnahme erneut zuhause nach ihr gesucht hätten, sie aber damals nicht zu Hause gewesen sei, dass sie daher im Jahr 1998 nach Deutschland geflüchtet sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgewiesen worden sei, worauf sie im Mai 2000 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass die Polizei am 4. August 2006 erneut zu ihr nach Hause gekommen und sie mitgenommen habe, weil bei der Durchsuchung des Hauses einer Drittperson auf ihren Namen lautende Spendenquittungen der DEHAP gefunden worden seien, dass sie zusammen mit zwei Cousins und zwei Freundinnen auf den Polizeiposten gefahren worden sei, wo man sie beschimpft habe, D-6595/2007 dass sie dort zwei Tage lang festgehalten und anschliessend dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, dass sie tatsächlich der DEHAP Geld gespendet, den Vorwurf der finanziellen Unterstützung der PKK jedoch dem Staatsanwalt gegenüber bestritten habe, dass sie in der Folge freigelassen worden sei, sich aber in A._______ nicht mehr sicher und psychisch eingeengt gefühlt habe und ausserdem nach ihrer Freilassung ständig auf der Strasse kontrolliert und dabei beschimpft worden sei, dass sie sich aus Angst vor einer erneuten Verhaftung kaum mehr aus dem Haus gewagt habe, zumal es in der Umgebung immer wieder Razzien gegeben habe, dass ihre Eltern daher entschieden hätten, sie zu ihrer Schwester in die Schweiz zu schicken, dass sie vergeblich versucht habe, ihren Pass verlängern zu lassen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte sowie eine Kopie von zwei DEHAP- Spendenquittungen aus den Jahren 2002 und 2003 zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2007 (Ausgang BFM am 29. August 2007) - eröffnet am 30. August 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Inhaftierung keine Beweismittel eingereicht habe, dass die Quittungskopien nicht geeignet seien, die Asylvorbringen zu belegen, zumal deren Echtheit zu bezweifeln sei, D-6595/2007 dass aus der Auskunft der deutschen Behörden zu schliessen sei, die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 1998 in Deutschland aufgehalten, weshalb ihre Vorbringen betreffend die Festnahme im Jahr 1998 tatsachenwidrig seien, dass die Beschwerdeführerin in weiteren Punkten widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen gemacht habe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde zwei Original-Spendenquittungen der DEHAP beilagen, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 abwies und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 19. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 9. Oktober 2007 fristgerecht einbezahlt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; D-6595/2007 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsyG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise berechtigt erscheinen, D-6595/2007 dass die geltend gemachte Festnahme vom 4. August 2006 und die damit verbundene Anhörung durch den Staatsanwalt bis heute durch nichts belegt wurde, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen ist, der türkische Anwalt der Beschwerdeführerin sei nach wie vor im Besitz eines - zumindest rudimentären - Dossiers betreffend seine damalige Mandantin und hätte bei Bedarf auch noch im Nachhinein gewisse Dokumente, beispielsweise eine Haftbestätigung, erhältlich machen können, dass die beiden Spendenquittungen nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal dadurch bestenfalls eine ergangene Zahlung an die DEHAP belegt werden kann, dass ausserdem Zweifel an der Authentizität dieser Quittungen bestehen, und zwar nicht bloss wegen des Orthografiefehlers in der Parteibezeichnung, sondern auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin selbst eine Verfälschung zumindest der Quittung aus dem Jahr 2003 zugibt, dass besagte Quittung nämlich insofern verfälscht wurde, als der Aussteller die Quittung vordatierte (vgl. S. 4 der Beschwerde), dass angesichts dessen weitere Manipulationen an den Quittungen in den Bereich des Wahrscheinlichen rücken, dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme im Jahr 1998 Zweifel bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin nämlich gemäss einer Meldung der deutschen Behörden vom 14. September 2006 vom 5. September 1995 bis zum 1. September 2000 in Deutschland aufgehalten hat, dass ihr zum Inhalt dieser Mitteilung anlässlich der kantonalen Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden war, weshalb der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet erscheint, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung erklärte, sie habe das Asylgesuch in Deutschland erst im Jahr 1998 gestellt, D-6595/2007 dass sie dieses Vorbringen in der Beschwerdeeingabe wiederholte und anfügte, sie sei im Jahr 1995 lediglich vorübergehend von der Schweiz aus nach Deutschland eingereist, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das Asylgesuch in Deutschland erst im Jahr 1998 gestellt, aufgrund der Aktenlage zwar glaubhaft erscheint, dass jedoch Zweifel daran bestehen, ob sie nach der Ersteinreise nach Deutschland im Jahr 1995 umgehend wieder aus Deutschland ausgereist und erst im Jahr 1998 wieder eingereist ist oder ob sie sich nicht vielmehr von 1995 an bis zur Ausreise im Jahr 2000 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen insgesamt zweifelhaft ist, dass im Übrigen unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit bereits die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen zu verneinen ist, dass zwischen der geltend gemachten Festnahme im Jahr 1998 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im August 2006 kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb dieses Ereignis als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist, dass die angebliche Festnahme vom 4. August 2006 nicht intensiv genug erscheint, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Polizeikontrollen auf der Strasse eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung täglich ausgesetzt ist, dass diese Kontrollen somit nicht nur zu wenig intensiv sondern auch nicht gezielt gegen ihre Person gerichtet sind und daher nicht als asylrelevante Nachteile qualifiziert werden können, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen auch zuzumuten gewesen wäre, den Strassenkontrollen durch die lokalen Sicherheitskräfte mittels Umzugs zu einer ihrer D._______ und E._______ wohnhaften Schwestern auszuweichen, zumal diese offenbar keine Probleme mit den Behörden haben (vgl. A10, S. 8), D-6595/2007 dass keine weiteren konkreten und ernsthaften Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden aktenkundig sind, dass gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, die türkischen Behörden seien weiterhin an ihrer Person interessiert, zumal weder sie selbst noch ihre Kernfamilie politisch aktiv sind, dass die (ehemalige) PKK-Zugehörigkeit einiger ihrer Verwandten (beispielsweise ihres Cousins Y._______ [N _______]) zwar glaubhaft ist, den Akten jedoch keine konkreten Hinweise auf eine (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren der PKK nahestehenden Verwandten entnommen werden können, dass insbesondere nicht geltend gemacht wurde, die PKK- Zugehörigkeit einiger Verwandten sei die Ursache für die angebliche Festnahme vom August 2006 gewesen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei somit keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung drohte und nach dem Gesagten auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft verneint werden muss, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, D-6595/2007 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau handelt, welche den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen leidet, eine gute Schulbildung genossen hat, vor der Ausreise einige Jahre erwerbstätig war und in ihrem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin daher als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin im Übrigen verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-6595/2007 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6595/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - das _______ (Kopie; Beilage: Nüfus _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11