Abtei lung IV D-6590/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. April 2003 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6590/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Z._______ (Aserbaidschan) im Jahre 1988 und gelangte nach Russland, wo er sich mit seiner Familie (Ehefrau und den drei Kindern N., G. und C._______) über 13 Jahre lang aufhielt, ehe er und seine Familie am 23. Januar 2002 von dort wegzogen und am 2. Februar 2002 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vormals Empfangsstelle) Y._______ vom 7. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer und seine Familie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 12. März 2002 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, im Jahre 1988 mit der übrigen armenischen Dorfbevölkerung aus seinem Heimatdorf vertrieben worden und nach W._______ (Russland) geflohen zu sein. Dank monatlichen Schmiergeldzahlungen an diverse Personen habe er sich mit seiner Familie dort illegal aufhalten können. Im Dezember 2001 sei er wegen fehlender Papiere auf dem Markt festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er sei einige Tage festgehalten und geschlagen worden. Die Polizisten hätten für seine Freilassung 1'000 US-Dollar verlangt. Seine Ehefrau habe in der Folge das Geld durch den Dorfpolizisten auf den Posten bringen lassen, worauf man ihn freigelassen habe. Nach diesem Vorfall und zunehmenden Aktivitäten von Nazi-Gruppen gegenüber Kaukasiern in W._______ habe er sich mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Hinsichtlich des Inhalts der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Hinsichtlich der Angaben der Ehefrau und der ebenfalls von der Vorinstanz und den kantonalen Behörden angehörten N., welche im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen, wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. B. Am 24. Februar 2003 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des Bundesamtes mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durch und gelangte hierbei zum Schluss, sie würden sehr wahrscheinlich nicht aus Asserbaidschan, sondern aus Armenien oder Berg Karabach stammen; die entsprechenden Schlussfolgerungen wurden zu Handen des D-6590/2006 Bundesamtes in einer schriftlichen Analyse vom 9. April 2003 festgehalten. C. Das BFF stellte mit zwei separaten Verfügungen (betreffend den Beschwerdeführer und die drei Kinder einerseits sowie die Beschwerdeführerin andererseits) vom 23. April 2003 – eröffnet am 25. April 2003 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde in der den Beschwerdeführer und die drei Kinder betreffenden Verfügung ausgeführt, es sei realitätsfremd, tatsachenwidrig und damit nicht glaubhaft, dass diese seit Oktober 1998 (recte: 1988) bis zu ihrer Ausreise im Januar 2002 illegal in Russland gelebt haben wollen (strenge Personenkontrollen und Regelung der Aufenthaltsgenehmigungen gemäss sowjetischer Passordnung von 1974, welche erst am 1. Januar 1992 aufgehoben worden sei; polizeiliche An- und Abmeldung bei Wohnortswechsel; Wohnortswechsel nur mit dem Nachweis eines Arbeitsplatzes und einer Wohnung möglich; Geburt der beiden jüngeren Kinder in Russland). Es sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden gemäss den bestehenden Gesetzen in Russland geregelt gewesen sei. Es sei denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Illegalität in Russland Probleme gehabt habe und im Dezember 2001 deswegen festgenommen worden sei. Diese Schlussfolgerung werde dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer zur behaupteten Festnahme hinsichtlich des Polizeipostens widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ferner sei es in Anbetracht der Tatsache, wonach das monatliche Durchschnittseinkommen in Russland im Jahr 1999 rund 60 US-Dollar, im Jahre 2000 etwa 90 US-Dollar und im Jahre 2001 um die 140 US-Dollar betragen habe, sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit als Fleischzulieferer an einen lokalen Metzger im Monat etwa 600 US-Dollar verdient und darüber hinaus noch genügend Geld zur Verfügung gehabt haben will, um an diverse Personen jahrelange Schmiergeldzahlungen von monatlich 50 bis 200 US-Dollar zu entrichten und gleichzeitig 9'000 US-Dollar für die Ausreise sparen zu können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, D-6590/2006 weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Darlegungen erübrige. Der Vollzug der Wegweisung in einen der in erster Linie in Betracht kommenden Staaten (Russland, Armenien) sei durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. Auf die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2003 betreffend die Beschwerdeführerin wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer für sich und seine Familie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2003 beantragen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer "und seine Familienangehörigen" die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und deshalb "Anspruch auf Asyl" hätten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 30. Juni 2003, erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juni 2003 geleistet. G. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 an seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die interne Sprachanalyse (vgl. Bst. B), zu welcher der Beschwerdeführer und seine Frau am 24. Februar 2003 vorgeladen worden seien, habe ergeben, dass sie mit Sicherheit nicht in Aserbaidschan sozialisiert worden seien, sondern aus Armenien stammen würden. Dieses Ergebnis stehe im Gegensatz zu ihren Angaben, aus Aserbaidschan zu stammen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2003 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 28. Juli 2003 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6590/2006 I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren eingestellt worden seien. Als Beilage wurde ein Auszug (Rubrum sowie Dispositiv) des Entscheids des kantonalen Untersuchungsrichteramts des Kantons X._______ vom 5. September 2003 eingereicht. J. Im Zusammenhang mit der Abklärung, ob im Falle der Beschwerdeführenden eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege, beantragte die zuständige kantonale Behörde in ihrem Antrag und Bericht vom 16. März 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. K. In der Vernehmlassung vom 28. März 2006 hielt das BFM unter anderem fest, die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage seien aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Fall am angeordneten Vollzug der Wegweisung festgehalten werde. Gleichzeitig wurde die Abweisung des kantonalen Antrags beantragt. L. Mit Instruktionsverfügungen vom 29. März 2006 wurden Kopien der vorinstanzlichen Vernehmlassung den Beschwerdeführenden und dem Kanton unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. M. [...] liess sich mit Eingabe vom 30. März 2006 und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 3. April 2006 zur Vernehmlassung des BFM vernehmen. N. Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG) wurde in der Folge das Beschwerdeverfahren in Bezug auf N. als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid vom 13. November 2007). O. Abklärungen wegen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Gewährung der Akteneinsicht durch das Bundesamt ergaben, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) gewährt worden D-6590/2006 war. In der Folge wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2008 die die Beschwerdeführerin betreffenden entscheidwesentlichen Verfahrensakten unter Fristansetzung zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung zugestellt. P. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2008 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung auch der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung des Bundesamtes vom 23. April 2003. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb "Anspruch auf Asyl" habe. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG) wurde in der Folge das Beschwerdeverfahren in Bezug auf G. als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid vom 3. September 2009). R. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich veränderte Sachlage (vgl. Bst. N und Q) sowie die Rechtsprechung wurde das BFM zu einem weiteren Schriftwechsel unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 hielt das BFM ohne auf die Frage des Kindswohl einzugehen an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die D-6590/2006 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Hinsichtlich der Frage der Legitimation der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beantragte Akteneinsicht einzig in das Verfahren des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater; A36). Das Bundesamt stellte ihm die entscheidwesentlichen Aktenstücke mit dem entsprechenden Aktenverzeichnis zu. Die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter), welche im selben Aktenverzeichnis aufgeführt sind, erhielt der Rechtsvertreter nicht (A37; "Akteneinsichtsgesuch i.S. A._______ und die Kinder"). Ein nachträgliches Gesuch um Einsicht in die Akten der Beschwerdeführerin stellte der Rechtsvertreter nicht. Die mit dem Rechtsmittel eingereichte Vollmacht lautet einzig auf den Namen des Beschwerdeführers und war auch allein von diesem unterzeichnet. Die Beschwerde wurde demgegenüber im Namen sämtlicher Familienmitglieder erhoben ("A._______, geb. [...], und Familie"). Aus diesem Grund und in Beachtung des Prinzips der Familieneinheit (Art. 44 AsylG) wurde die Beschwerde von der ARK im Namen der ganzen Familie – einschliesslich der Beschwerdeführerin – entgegengenommen, obwohl im Hauptantrag lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. April 2003 (Formulierung im Singular) begehrt wird und der diesbezüglichen Eingabe einzig die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Beschwerdeführer und die Kinder beilag. Im Zusammenhang mit der dem Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene nachträglich gewährten Einsicht in die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Bst. O) erklärte dieser, ihm sei die separate, die Beschwerdeführerin betreffende Verfügung des Bundesamtes vom 23. April 2003 von seinen Mandanten nie ausgehändigt worden. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2003 beide Postsendungen, welche die Verfügungen des Bundesamtes vom 23. April 2003 enthielten, entgegengenommen hat (vgl. die Empfängerunterschriften auf den beiden Rückscheinen bei den Akten: A34 und A35), mithin auch das se- D-6590/2006 parat an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben mit dem spezifisch sie betreffenden vorinstanzlichen Entscheid. Aufgrund all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der Kinder miteinbezogen sein will und nicht selbstständig gegen den spezifisch sie betreffenden, in einer separaten Verfügung ergangenen Entscheid respektive dessen Begründung rekurieren wollte. Auf die Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2008 (vgl. vorstehend Bst. P) – aber auch den Inhalt der die Beschwerdeführerin betreffenden vorinstanzlichen Verfügung vom 23. April 2003 – ist daher, soweit diese einzig die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen, nicht einzutreten, da die Rechtsmittelfrist in Bezug auf diese Verfügung im Zeitpunkt der Anträge vom 28. Februar 2008 offensichtlich abgelaufen war. Auf die weitergehenden Ausführungen in dieser Eingabe wird nachfolgend in E. 4.3 eingegangen. Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten durch die angefochtene Verfügung im vorgenannten Umfang berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher der vorgenannten Einschränkung einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-6590/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 Der Argumentation der Vorinstanz werden in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Dem Beschwerdeführer gelingt es angesichts der in Russland herrschenden Registrierungspflichten nicht, den angeblich über 13 Jahre lang angedauerten, illegalen Aufenthalt dort für sich und seine Familie glaubhaft zu machen. Die entsprechenden Ausführungen müssen insgesamt als mutmassende und nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Erklärungsversuche angesehen werden. Zur von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang als unglaubhaft qualifizierten Festnahme des Beschwerdeführers im Dezember 2001 wegen fehlenden Ausweispapieren unterbleiben nähere Erörterungen. Lediglich der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz hinsichtlich seiner Angaben zum Polizeiposten vorgehaltene Widerspruch wird bestritten (der Beschwerdeführer sei in M._______ festgenommen und dann zum Posten [...] gebracht worden; R._______ sei das regionale Polizeiquartier, während der andere Polizeiposten nur lokale Bedeutung habe). Diese Argumentation erweist sich aber als unbehelflich, zumal den Akten beziehungsweise den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nirgends entnommen werden kann, er wäre in diesem Zusammenhang von einem Ort zu einem anderen transferiert worden. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – ausser den geltend gemachten Schmiergeldzahlungen – eigenen D-6590/2006 Angaben zufolge während seines angeblich illegalen Aufenthalts in Russland keine Probleme mit den russischen Behörden gehabt hat und im Anschluss an die angebliche Festnahme vom Dezember 2001 – ohne erneut mit Problemen konfrontiert gewesen zu sein – wieder seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sein will. Ferner soll der Entschluss zur Ausreise letztlich auf Drängen seiner Ehefrau hin erfolgt sein (kant. Protokoll, S. 16, 20 und 21). Keine Stütze in den Akten findet sodann die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer "in grossem Umfang" Schlachttiere eingekauft und an das Schlachthaus geliefert habe (vgl. A12 S. 8, A13, S. 10 und 11). Vor diesem Hintergrund geben die vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beschwerdeführers respektive dem monatlichen Durchschnittseinkommen in Russland zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. in diesem Zusammenhang auch die vom selben Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das Kind G. [Bst. Q] eingereichten Bestätigungsschreiben von ehemaligen Nachbarn der Beschwerdeführenden, gemäss welchen die finanzielle Situation der Familie prekär gewesen sei). Die Ausführungen zum monatlichen Durchschnittseinkommen in Russland lassen sich überdies auf öffentlich zugängliche Quellen abstützen. 4.3 Auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung (vgl. Bst. P) können die Beschwerdeführenden in asylrechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten. So erschöpfen sich die diesbezüglichen Vorbringen zum einen hauptsächlich in einer Wiedergabe von Ausführungen, welche bereits in der Beschwerde vom 26. Mai 2003 angeführt wurden (u. a. Ausführungen im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt und zum monatlichen Durchschnittseinkommen in Russland, Fragen zur Staatsbürgerschaft respektive zur Möglichkeit der Annahme einer der in Frage kommenden Staatsbürgerschaften). Hinsichtlich der bloss rudimentären Argumentation im Zusammenhang mit den vom BFF in einer separaten Verfügung gewürdigten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist ferner auf obenstehende Ausführungen in E. 1.3 zu verweisen. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder D-6590/2006 glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wurde Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem D-6590/2006 Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese Bestimmung wird auf Gewaltflüchtlinge angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären (siehe Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34, E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10, E. 5.1 S. 111, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, je mit weiteren Hinweisen). 6.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi- D-6590/2006 scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 6.5 Die Beschwerdeführenden (Eltern) gelangten mit ihren drei Kindern anfangs Februar 2002 in die Schweiz. Zwei ihrer Kinder – die mittlerweile volljährig geworden sind – erhielten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bstn N und Q). Es gilt in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten, dass nebst den geforderten formellen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG insbesondere die Erfüllung von Bst. c der nämlichen gesetzlichen Bestimmung von entscheidender Bedeutung ist (Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener Integration). In Bezug auf das Kind C._______ ergibt sich, dass dieser im Alter von knapp neun Jahren in die Schweiz gelangte. Seine gesamte schulische Ausbildung sowie die prägendsten Jahre seiner Adoleszenz durchlief respektive verbrachte er in der Schweiz. Ferner ist davon auszugehen, dass C._______ sich durch das Erlernen der Sprache (Hochdeutsch, Schweizer Dialekt) zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat beziehungsweise dass er insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Ebenfalls muss angenommen werden, dass sich C._______ im Verlaufe dieser Jahre ein eigenes persönliches Beziehungsnetz aufgebaut hat. Eine Reintegration des etwas mehr als sechzehnjährigen, die Pubertät durchlaufende C._______ in dessen Heimatland dürfte in Anbetracht dieser Umstände nicht zuletzt aufgrund der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und dem Heimatland in erhöhtem Masse in Frage gestellt sein. Mithin besteht für C._______ die mögliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihm weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in seiner weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu D-6590/2006 vereinbaren wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres Kindes C._______ unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2003 ist daher infolge festgestellter Unzumutbarkeit hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden und ihrem Kind die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG; EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11). Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierten Kosten (Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 23. Juni 2003 in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist ihnen zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen (vorläufige Aufnahme). Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und ihnen eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachreichen einer solchen kann vorliegend verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten und vergleichbarer anderer Fälle zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, den Be- D-6590/2006 schwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. 8.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass damit auch der Aufwand des Rechtsvertreters in Bezug auf die Kinder N. und G. – deren Verfahren im Wegweisungspunkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Bst. N und Q; vgl. auch Abschreibungsentscheid vom 13. November 2007) – entschädigt ist, da diese bis zur Feststellung der Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführenden miteingeschlossen waren. (Dispositiv nächste Seite) D-6590/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die beantragte vorläufige Aufnahme betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. April 2003 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 23. Juni 2003 in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung vom 23. April 2003 im Original, Zahladressformular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 16