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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2018 D-6580/2017

17 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,832 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6580/2017

Urteil v o m 1 7 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A.______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).

D-6580/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 18. August 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. März 2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.

A.b Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______ (E._______, F._______), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt und die Schule besucht sowie bei der Bestellung der Felder mitgeholfen habe. Er habe nie eine militärische Vorladung erhalten und auch keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen in Eritrea gehabt. Er habe die 8. Klasse abgebrochen und seine Heimat verlassen, weil er arbeiten und seine Familie unterstützen möchte.

In Ergänzung zu den in der Erstbefragung gemachten Aussagen brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 6. März 2017 vor, sein Vater, der seit über 25 Jahren beim Militär sei, sei mehrmals verspätet aus dem Urlaub in den Dienst zurückgekehrt. Angehörige der Behörden hätten daher wiederholt seine gesundheitlich angeschlagene Mutter zum Sicherheitsdienst nach E._______ mitgenommen. Er selber sei auch einmal, etwa ein Jahr vor seiner Ausreise, mitten in der Nacht nach E._______ gebracht worden. Dort habe er warten müssen, bis sich sein Vater bei den Behörden gemeldet habe. Etwa anfangs März 2014 habe der Direktor seiner Schule rund fünfzig Personen – darunter auch ihn – zusammengerufen und ihnen gesagt, sie würden Ärger bereiten und seien auch schon volljährig, weshalb sie nach G._______ geschickt würden. Da er – der Beschwerdeführer – gewusst habe, dass die geäusserten Vorwürfe in Bezug auf ihn unbegründet seien und man in G._______ militärisch ausgebildet werde, habe er umgehend die Flucht ergriffen. Er habe sich in der Wildnis unter Sträuchern versteckt gehalten und sei erst nach einigen Tagen im Geheimen nach Hause zurückgekehrt. Als ihm seine Schwester mitgeteilt habe, dass Angestellte seiner Schule bereits nach ihm gesucht hätten, habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Zusammen mit drei Kollegen sei er in der Nacht losmarschiert und habe eine Stunde später zu Fuss illegal die Grenze nach Äthiopien überquert. Nach rund dreimonatigem Aufenthalt in Äthiopien sei er via Sudan nach Libyen weitergereist, von wo aus

D-6580/2017 er im Juli 2015 in einem Boot nach Italien und schliesslich am 4. August 2015 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt sei.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Fotos der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. Er selber habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt oder beantragt. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – eröffnet am 24. Oktober 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 21. November 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5 – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden unter anderem eine am 21. November 2017 vom Sozialamt der Gemeinde H._______ ausgestellte Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen sowie eine Honorarrechnung zu den Akten gegeben. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfah-

D-6580/2017 rens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6580/2017 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos bezeichnet wurden – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich, dass nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern Ziff. 1, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 20. Oktober 2017) Gegenstand der Beschwerde bilden. Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Verfügung der Wegweisung an sich) blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. 5. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 8 f.) wird gerügt, das SEM habe sich ungenügend mit der Frage des Einzugs des Beschwerdeführers in den Militärdienst auseinandergesetzt und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nur bei Personen, die Eritrea mit 25 Jahren oder älter verlassen hätten, eine Dienstentlassung in Erwägung zu ziehen sei, verkannt. Dadurch habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verletzt.

D-6580/2017 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem – als Referenzurteil publizierten – Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (Erw. 5.1) festgehalten, die Möglichkeit einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr sei nicht asylrelevant. Insofern bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu diesem Thema zu äussern. In der Beschwerde wird denn auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe bereits ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges hat sich das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III.1) durchaus mit einer drohenden Einziehung im Falle einer Rückkehr auseinandergesetzt. Inwiefern es dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt haben soll, ist nicht ersichtlich. 5.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 9). Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale

D-6580/2017 Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7. 7.1 Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM mit Blick auf die geltend gemachte illegale Ausreise fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, eritreische Staatsangehörige hätten wegen der illegalen Ausreise Sanktionen zu befürchten, die den Anforderungen an Art. 3 Abs. 2 AsylG zu genügen vermöchten. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Staates als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 7.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall gestützt auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 weitere Faktoren, die beim Beschwerdeführer zu einer Profilschärfung beitragen würden, vorhanden seien. So sei sein Vater seit 25 Jahren im Militärdienst und habe mehrere Male seine Urlaube überzogen, weshalb die Behörden wiederholt die gesundheitlich angeschlagene Mutter des Beschwerdeführers und einmal den Beschwerdeführer selber mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei festgehalten worden, bis sich sein Vater ergeben habe und ins Militär zurückgekehrt sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers den eritreischen Behörden bekannt sei. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft seien somit erfüllt. 7.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der angeblich illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-6580/2017 Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.3.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, und in der Folge gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4 Der Beschwerdeführer konnte keine Schwierigkeiten mit dem Militär oder den eritreischen Behörden glaubhaft machen, und auch andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – nicht ersichtlich. Zwar machte der Beschwerdeführer einen Behördenkontakt geltend, dessen Glaubhaftigkeit die Vorinstanz offen liess, da dem entsprechenden Sachverhalt keine Asylrelevanz zukomme (Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung). Die vom Beschwerdeführer geschilderte kurzzeitige Mitnahme ist – bei deren Wahrunterstellung – allerdings auch nicht als zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu erkennen. Sie ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen. Die Massnahme zielte letztlich auf den Vater des Beschwerdeführers ab und dieser begab sich nach Angabe des Beschwerdeführers umgehend wieder in den Militärdienst, worauf der Beschwerdeführer ohne Weiteres freigelassen wurde. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in Frage.

D-6580/2017 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 8. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der im Fall einer Rückkehr nach Eritrea drohende Einzug in den Nationaldienst habe eine Verletzung der Bestimmungen der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) zur Folge. Sodann lägen auch keine begünstigenden Faktoren vor, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar erscheinen liessen (vgl. Beschwerde S. 4–8). 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

D-6580/2017 8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4) geprüft. 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei

D-6580/2017 eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage

D-6580/2017 des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur achten Klasse besuchte. Seine Eltern und seine jüngste Schwester sollen nach wie vor in D._______ leben, wo sie Ackerflächen und Nutztiere besitzen, und es ist davon auszugehen, dass seine Angehörigen ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, drei weitere Geschwister lebten in I._______, im J._______ sowie in K._______ und ein Onkel in L._______; dieser Onkel sowie Bekannte aus seinem Dorf hätten die Kosten von $ 5'000 für seine Reise in die Schweiz übernommen. Unter diesen Umständen ist – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8) vertretenen Auffassung – auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6580/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 24. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote ein, welche nebst Barauslagen in der Höhe von Fr. 82.50 für den Fall des Obsiegens bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– einen Aufwand von Fr. 1'050.00 ausweist. Gleichzeitig wurde bemerkt, im Fall des Unterliegens werde ein Stundenansatz auf Fr. 150.– akzeptiert, womit vorliegend ein Betrag von insgesamt Fr. 870.00 geltend gemacht wird, was sowohl hinsichtlich des Aufwandes und der Barauslagen als auch des Tarifs angemessen erscheint. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von Fr. 870.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6580/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 870.00 zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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