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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2026 D-658/2024

15 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,793 parole·~19 min·5

Riassunto

Datenschutz | Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-658/2024

Urteil v o m 1 5 . M a i 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…) (bestritten), Guinea, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügungen des SEM vom 16. Januar 2024 und vom 10. Dezember 2024.

D-658/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (…) geboren zu sein. B. Am 28. November 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei kamen Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auf, weshalb eine medizinische Altersabklärung beim B._______ in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten ergab, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Minderjährigkeit sei möglich. Das angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Das Mindestalter betrage 16.4 Jahre. C. Am 28. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Altersanpassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). Die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 4. Januar 2024. D. Am 9. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Am Ende der Anhörung wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, dass sein Alter auf den (…), nicht auf den (…) gesetzt werde. Dabei hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass sein Geburtsdatum gemäss Geburtsschein der (…) sei. E. Am 16. Januar 2024 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Diese reichte ihre Stellungnahme am selben Tag ein. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (Eröffnung am 18. Januar 2024) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 1–3), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu

D-658/2024 verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5), händigte ihm die Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositiv-Ziff. 6) und hielt fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS mit (…) registriert sei (Dispositiv-Ziff. 7). G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, sein Alter sei auf den (…), eventualiter auf den (…) festzusetzen. Im Übrigen verlangte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2024 und die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 im Verfahren D-611/2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS praxisgemäss in einem separaten Verfahren – unter der Geschäftsnummer D-658/2024 – geführt werde. I. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-611/2024 vom 20. August 2024 wurden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 16. Januar 2024 (betreffend Wegweisungsvollzug) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können und die Vorinstanz habe bisher keine Abklärungen darüber getroffen, wohin in seinen Heimatstaat die Rückkehr des Beschwerdeführers konkret erfolgen könne. J. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 kam die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf die Dispositiv-Ziffer 7

D-658/2024 ihrer Verfügung vom 16. Januar 2024 zurück und verfügte, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS (…), geb. (…), alias (…), geb. (…), alias (…), geb. (…), alias (…), geb. (…), lauteten, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. K. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 erklärte die Vorinstanz, dass das Verfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-611/2024 vom 20. August 2024 implizit wiederaufgenommen und mit Verfügung vom 26. August 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) festgesetzt worden. Daher werde beantragt, das Verfahren D-658/2024 abzuschreiben. L. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 hielt der Instruktionsrichter fest, dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers – Änderung des Alters im ZEMIS auf den (…) – sei nicht stattgegeben worden. Somit sei der Streitgegenstand mit dem neuen Entscheid des SEM vom 10. Dezember 2024 nicht weggefallen. Jedoch sei dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers – Änderung des Alters im ZEMIS auf den (…) – entsprochen worden, weshalb ihm die Möglichkeit zu einem allfälligen Rückzug seiner Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS einzuräumen sei. M. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte Fotokopien der Geburtsurkunde sowie einer gerichtlichen Bestätigung zu den Akten ein. N. Am 11. Februar 2025 verfügte das SEM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. März 2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid D-1765/2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz ihre Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels am 1. April 2025 in Wiedererwägung gezogen und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufgenommen hatte. O. Mit Verfügung vom 28. August 2025 erteilte das SEM dem Beschwerde-

D-658/2024 führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. P. Auf eine weitere Rückzugsanfrage vom 23. Januar 2026 erklärte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2026, er halte an seiner Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. 1.3 Das SEM hat seine ursprüngliche Verfügung vom 16. Januar 2024 mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 in Wiedererwägung gezogen und dabei dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers, den (…) im ZEMIS als sein Geburtsdatum zu registrieren, entsprochen. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 ist in diesem Umfang gegenstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den (…) einzutragen, ist der Streitgegenstand diesbezüglich nicht weggefallen (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG), zumal das SEM die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 16. Januar 2024 in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2024 nicht aufgehoben hat. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

D-658/2024 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen

D-658/2024 noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4). 4. 4.1 Zur Begründung ihres – inzwischen aufgehobenen – Entscheides vom 16. Januar 2024 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Dokumente zu den Akten gereicht, die seine Minderjährigkeit beweisen würden. Seine Aussagen in der EB UMA im Zusammenhang mit seinem Alter habe er ausweichend beantwortet. So sei er nicht in der Lage gewesen zu beantworten, seit wann er sein Alter kennen würde. Im Übrigen habe er oftmals wiederholt, etwas nicht zu wissen, was in dieser Ausprägung eher einer Schutzbehauptung gleichkomme, um keine Unstimmigkeiten zu generieren. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe eine Geburtsurkunde ins Recht gelegt, welche sein Geburtsdatum vom (…) bestätige. Ferner sei er auch in Italien mit diesem Geburtsdatum daktyloskopiert worden. Das Altersgutachten habe ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben. Eine Abweichung von seinem richtigen Alter zum damaligen Zeitpunkt ([…] Jahren) von nur (…) Monaten könne nicht als relevant qualifiziert werden. 4.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres neuen Entscheides vom 10. Dezember 2024 aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe mit dem Urteil D-611/2024 von der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Es stütze sich dabei auf den Umstand, dass seine Aussagen bezüglich seines Alters stimmig, kohärent und widerspruchsfrei

D-658/2024 gewesen seien. Dennoch räume das Gericht ein, dass seine im Zusammenhang mit seinem Alter gemachten Aussagen nicht sonderlich substantiiert ausgefallen seien, auch die Kontextualisierung seines Alters sei nur sehr oberflächlich erfolgt sei. Bezüglich des eingereichten Beweismittels sei nicht erklärt worden, wie sein Cousin dieses beschafft haben soll. Ebenfalls erstaune, dass der Antrag auf Ausstellung der Geburtsbescheinigung am 17. Oktober 2023 gestellt und bereits am 18. Oktober 2023 vom Gericht behandelt worden sein soll, obwohl dieses Verfahren in der Regel zwei bis drei Wochen dauere. Seiner eingereichten Gerichtsbescheinigung und gerichtlichen Bestätigung könne daher keine relevante Bedeutung zugemessen werden. Weiter lasse sich dem Altersgutachten praxisgemäss keine Aussage entnehmen, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliege, da das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahre liege. Unter Berücksichtigung des erwähnten gerichtlichen Urteils sowie auch des durchgeführten Altersgutachtens werde sein Geburtsdatum innerhalb der Minderjährigkeit auf den (…) angepasst, da es sich dabei um das wahrscheinlichere Geburtsdatum als das von ihm angegebene handle. Diese Anpassung ergebe sich aufgrund des Altersgutachtens, welches ein Mindestalter von (damals) 16.4 Jahren festgestellt habe. Das Gutachten habe festgestellt, dass das von ihm damals angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. Damit stehe das von ihm angegebene Geburtsdatum den Befunden des Altersgutachtens entgegen. Die Anpassung auf den 1. Januar entspreche der vom SEM internen Amtspraxis, wenn – wie vorliegend – das geltend gemachte Geburtsdatum nicht nachgewiesen werden könne. Die von ihm eingereichte Geburtsbescheinigung vermöge an dieser Anpassung nichts zu ändern, da dieser Bescheinigung gemäss dem Urteil des BVGers keine relevante Bedeutung zugemessen werden könne. 4.4 Dem erwidert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2025, er habe sein Alter zwar nicht mit einem Ausweis belegen können, indessen habe er eine Geburtsurkunde sowie eine gerichtliche Bestätigung eingereicht, versehen mit einer Apostille des Aussenministeriums, welche das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (…) bestätige. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Tribunal de Première Instance de C._______ das Gesuch zwar am 18. Oktober 2023 behandelt habe, es jedoch anschliessend noch bis am 1. November 2023 gedauert habe, bis die Urkunde tatsächlich ausgestellt worden sei und diese erst am 9. November

D-658/2024 2023 schliesslich auch vom Aussenministerium apostilliert worden sei. Es habe also genau zwei Wochen gedauert, bis die Urkunde ausgestellt worden sei und anschliessend noch eine Woche, bis sie apostilliert wurde, was dem gängigen Vorgehen entspreche. Ferner sei anzumerken, dass auf der Fotokopie der Geburtsurkunde sowie der gerichtlichen Bestätigung mehrere Fälschungsmerkmale (recte: Sicherheitsmerkmale) zu finden seien. So beispielsweise sei auf jeder Seite das Wasserzeichen zu erkennen. Achte man auf dieses Wasserzeichen, sehe man, dass dieses auf der zweiten und vierten Seite jeweils spiegelverkehrt durchgedrückt sei. Auf der zweiten Seite links sei ausserdem ein Sicherheitshologramm zu erkennen. Alle Seiten seien vom Officier Chargé de L’Etat-civil beurkundet und vom Ministère des Affaires étrangères apostilliert worden. Die Geburtsurkunde habe der Cousin des Beschwerdeführers, D._______ im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführer E._______ beantragt. Die Geburtsurkunde könne nicht von jedermann beantragt werden, sondern nur von den Kernfamilienmitgliedern. Da der Vater aber bereits zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei und Herr D._______, dessen Vater für die Regierung arbeite, gewusst habe, wo und wie eine Geburtsurkunde zu beantragten sei, habe er dies im Auftrag des Vaters tun können. Wie genau das dann abgelaufen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, da er selbst nicht dabei gewesen sei. Seine Erläuterungen seien jedoch schlüssig und würden mit den Angaben auf der gerichtlichen Bestätigung übereinstimmen, wo sein Cousin D._______ als Zeuge aufgeführt sei. Da der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Cousin, der mittlerweile in Tunesien sei, immer wieder abbreche, sei es ihm bisher nicht möglich herauszufinden, wo sich das Original der eingereichten Dokumente befinde oder wer es aktuell habe. Klar sei aber, dass der Kopie der Urkunde nicht einfach die Beweiskraft abgeschrieben werden könne, da diese mehrere fälschungssichere Merkmale aufweise. 5. 5.1 Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des

D-658/2024 Geburtsdatums, ist rechtsprechungsgemäss dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, und nicht die Frage nach seiner Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer nannte den (…) als Geburtsdatum. Zu belegen vermag er diese Angabe nicht. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer reichte lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie eine gerichtliche Bestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, die als nicht fälschungssicher zu gelten haben. Daran ändern auch die geltend gemachten Wasserzeichen und das Sicherheitshologramm auf der Kopie nichts. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Geburtsurkunde exakt nach zwei Wochen ausgestellt worden ist, was dem gängigen Vorgehen zu entsprechen scheint (vgl. Immigration and Refugee Board Canada, Guinea: Requirements and procedure to obtain a birth certificate extract, including from abroad; information indicated on the document; incorrect or fraudulent birth certificate extracts (2009-September 2016), Ziff. 3.1, < https://www.ecoi.net/en/document/1058492.html >, abgerufen am 01.05.2026). Dies für sich allein kann jedoch noch nicht als Beweis gelten, dass die in der Geburtsurkunde bestätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Viel eher ist erstaunlich, dass der Beschwerdeführer das Original der Geburtsurkunde seit über zwei Jahren nicht hat beschaffen können. Daran vermag auch seine Erklärung, er habe keinen Kontakt mehr mit seinem Cousin, der sich nun in Tunesien befinde, nichts zu ändern, zumal er in seiner Stellungnahme angibt, der Vater seines Cousins habe die Geburtsurkunde beschafft. Folglich wäre es ihm zuzumuten gewesen, den Vater des Cousins bezüglich des Originals zu kontaktieren. In einer Gesamtwürdigung vermag die eingereichte Kopie das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht beweisen. Anderweitige Dokumente, aus welchen sich Hinweise auf sein Geburtsdatum respektive sein Alter ergeben würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 5.3 Mit seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere in der EB UMA; vgl. SEM-act. A14/11 F1.06, F1.17.04) und den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) ebenfalls nicht nachzuweisen. Zwar ist gemäss seinen Ausführungen von der (damaligen) Minderjährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-658/2024 E. 5.2.3), sein exaktes Geburtsdatum lässt sich damit jedoch nicht belegen. So fällt insbesondere seine Aussage, warum er sein Alter kenne, nicht sonderlich substantiiert

D-658/2024 aus (vgl. SEM-act. A14/11 F1.06). Vor diesem Hintergrund – und auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens, wonach sein angegebenes Alter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht mit dem Mindestalter von 16.4 Jahren vereinbar sei – erscheint das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum als das wahrscheinlichere. 5.4 Aufgrund des Gesagten konnte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums (…) nicht nachweisen. Insgesamt betrachtet erscheint dieses Datum nicht wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) ist zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann sind seine Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS richtet sich nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird deshalb nur gewährt, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher

D-658/2024 Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen. 7.3 Da der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren (Eintragung Geburtsdatum auf den […]) durchgedrungen, indem die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung mit neuem Entscheid vom 10. Dezember 2024 in Wiedererwägung gezogen hat, ist ihm für seine notwendigen Aufwendungen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 und Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 13. März 2024 eine Kostennote ein. Diese beläuft sich auf Fr. 1'816.40 (inkl. Auslagen von Fr. 16.40) und erscheint als angemessen. Im Urteil D-611/2024 wurde die Parteientschädigung aufgrund des separaten ZEMIS-Verfahrens um einen Viertel reduziert, entsprechend ist dem Beschwerdeführer von diesem Viertel die Hälfte als Parteientschädigung zuzusprechen (Fr. 227.–). Da sich der weitere, im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfallende Vertretungsaufwand auf das Festhalten am Hauptbegehren bezieht, mit welchem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er für diesen Teil keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

(Dispositiv nächste Seite)

D-658/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (…) ist zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 227.– auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

D-658/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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