Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-6568/2011/sed
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2 0 11 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N (…).
D-6568/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der rubrizierte angebliche Vertreter (nachfolgend: Vertreter) mit Eingabe vom 15. August 2011 "im Auftrag" des Beschwerdeführers ein Asylgesuch einreichte und geltend machte, er sei dessen Cousin, lebe seit Januar 2011 in der Schweiz und sei als Flüchtling anerkannt, dass er indessen keine Vertretungsvollmacht zu den Akten reichte, dass er in seiner Eingabe vom 15. August 2011 zugunsten des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die Ausstellung der für die Reise benötigten Reisepapiere beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen darlegte, Eritrea sei der am meisten militarisierte Staat der Welt und die Wehrpflicht werde auch mit rechtsstaatlich unerlaubten Mitteln durchgesetzt, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2006 aus seinem Heimatland geflohen sei, dass er sich anschliessend in B._______ aufgehalten habe und infolge des Ausbruchs des Bürgerkriegs in diesem Land nach C._______ weitergereist sei, wo er sich in einem Flüchtlingscamp aufhalte, dass indessen die Lage in C._______ prekär sei, weil dieser Staat momentan nicht stabil sei, und sich der Beschwerdeführer illegal in C._______ befinde, dass der Vertreter und der Beschwerdeführer ein sehr enges Verhältnis pflegen und in regelmässigem Mailkontakt stehen würden, weshalb die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, dass infolge der prekären Lebensbedingungen in C._______ und der Beziehungsnähe zur Schweiz ein weiterer Aufenthalt in diesem Land nicht mehr zumutbar sei, weshalb die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen sei, dass das BFM mit Schreiben vom 12. September 2011 an den Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss die Anhandnahme des Asylgesuchs, den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung durch die Schweizerische Vertretung in D._______ und stattdessen die Durchführung des Verfahrens in schriftlicher Form erklärte,
D-6568/2011 dass das BFM den Vertreter um schriftliche Beantwortung von Fragen betreffend den Beschwerdeführer (hinsichtlich persönlicher Daten, Aufenthalte in Eritrea, im E._______ und in C._______, Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie der Ausreisegründe, des Status und des Standes eines allfälligen Asylgesuchs in C._______ und der Gründe, warum ein weiterer Aufenthalt in diesem Land nicht mehr zumutbar sein solle) bis zum 17. Oktober 2011 ersuchte, dass der Vertreter dieser Aufforderung mit Eingabe an das BFM vom 10. Oktober 2011 unter Beilage von Kopien einer handschriftlichen, undatierten und nicht unterzeichneten Beantwortung der gestellten Fragen und eines Flüchtlingsausweises des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nachkam, dass das BFM mit an den Vertreter adressierter Verfügung vom 3. November 2011 – eröffnet am 7. November 2011 – die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung darlegte, es handle sich um ein eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG, wobei die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfordere, dass ferner davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, indessen keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, wonach ein weiterer Verbleib im Flüchtlingslager in C._______ nicht zumutbar oder möglich sei, auch wenn die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, weshalb der Beschwerdeführer vorderhand in C._______ verbleiben könne und den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige, dass es zudem die Einreise in die Schweiz auch unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung abwies, dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2011 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen und er sei von der Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu befreien,
D-6568/2011 dass er zur Begründung geltend machte, ein weiterer Aufenthalt im Flüchtlingslager in C._______ sei angesichts der prekären Lage für Flüchtlinge auch für den Beschwerdeführer – insbesondere in Berücksichtigung der Beziehungsnähe zur Schweiz – nicht zumutbar, dass sich das BFM weder zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter geäussert noch die Zustände vor Ort mit der Beziehungsnähe abgewogen habe, womit es das Ermessen unterschritten und die Begründungspflicht verletzt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-6568/2011 dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und zumindest insoweit auch formgerecht ist, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des angeblichen Vertreters enthält, weshalb diesbezüglich darauf einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 VwVG), dass sich vorliegend indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Vertreters, der keine Vertretungsvollmacht zu den Akten reichte, stellen, sondern auch grundsätzliche Fragen bezüglich der Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegitimation überhaupt bestehen, dass insbesondere im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären ist, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann, dass es nicht massgebend ist, ob das Asylgesuch entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung oder beim BFM direkt eingereicht wurde (vgl. die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b publizierte und nach wie vor geltende Praxis), weshalb diesbezüglich das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen wurde, dass das gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Verwaltungsverfahren und damit im Asylbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Art. 11 VwVG, Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), sofern – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – nicht sachliche Gründe wie beispielsweise das Erfordernis einer gesetzlich vorgeschriebenen oder in der Natur der Sache liegenden persönlichen Mitwirkung der vertretenen Person dagegen sprechen, dass sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann, wobei die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG),
D-6568/2011 dass die – wie vorliegend – gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten unter Vorbehalt des Erfordernisses des persönlichen Handelns jederzeit möglich ist, wobei die Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt werden (vgl. Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), dass gestützt auf diese Bestimmungen der Vertreter durch eine Bevollmächtigung bestimmt wird und sich der Umfang der Vertretungsbefugnis nach der erteilten Vollmacht richtet, dass der angebliche Vertreter im vorliegenden Verfahren bisher nie eine Vertretungsvollmacht vorgelegt hat und vom BFM dazu auch nicht aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als Verfasser eines eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligter an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise, dass unter den gegebenen Umständen Zweifel angebracht erscheinen, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals als Asylgesuchsteller an die schweizerischen Behörden herangetreten ist und – sollte er dies getan haben – die schriftlich gestellten Verfolgungsgründe tatsächlich die seinigen sind, dass zudem gestützt auf die langjährige Praxis die Einreichung eines Asylgesuchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" gilt (vgl. EMARK 1996 Nr. 5), das eine Vertretung nur insofern zulässt, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 und 5), dass ein höchtspersönliches Recht – sei es relativer oder absoluter Natur – dessen Träger, auch wenn er unmündig, jedoch urteilsfähig ist, grundsätzlich verpflichtet, dieses selbständig beziehungsweise ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters geltend zu machen, dass diese Pflicht erst recht auf urteilsfähige Mündige zutrifft, dass folglich die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) und dort zitierte weitere Urteile des Bun-
D-6568/2011 desverwaltungsgerichts), wobei im Fall des Fehlens eines solchen beispielsweise durch eine Anhörung oder eine persönlich verfasste beziehungsweise zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM eine Heilung des Mangels erfolgen kann, dass vorliegend der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene je in irgendeiner Weise persönlich in Erscheinung getreten oder vor einer schweizerischen Behörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht feststeht, ob er überhaupt ein seiner Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will, dass an dieser Einschätzung die mit Eingabe an das BFM vom 10. Oktober 2011 mitgegebene Kopie einer handschriftlichen Erklärung nichts zu ändern vermag, da dieses Dokument nur in Kopie vorliegt und überdies weder datiert noch unterzeichnet ist, weshalb – unabhängig von dessen Inhalt – nicht feststeht, von wem es stammt und wann es angefertigt worden ist, dass folglich unklar geblieben ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt, dass deshalb die angefochtene Verfügung aufgrund des sich im damaligen Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen, weshalb sie aufzuheben ist, dass es dem BFM überlassen bleibt, über das weitere Vorgehen zu befinden beziehungsweise zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder aufnehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es dem angeblichen Vertreter eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung senden will, dass sich unter den gegebenen Umständen die nachgelagerte Frage, ob der angebliche Vertreter des Beschwerdeführers überhaupt zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist, vorliegend gar nicht stellt, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, eine gültige Vollmacht nachzufordern, zumal deren Nachreichung den Mangel
D-6568/2011 eines nicht höchstpersönlichen Auftretens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem erstinstanzlichen Asylgesuch nicht hätte beheben können, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM die Höchstpersönlichkeit des Rechts, ein Asylgesuch einzureichen, verkennt und – unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis des angeblichen Vertreters – mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf diese Erwägungen Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch seinem angeblichen Vertreter oder dem BFM Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge des Direktentscheides gegenstandslos geworden ist, dass vorliegend ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG besteht, da kein Obsiegen vorliegt, auch wenn die Beschwerde führende Partei scheinbar mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, dass nämlich die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist, zumal die gestellten Anträge auf Bewilligung der Einreise und Durchführung des Asylverfahrens infolge der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht zur Beurteilung gelangt sind.
D-6568/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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