Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6567/2010
Urteil v o m 6 . August 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______ B._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2010
D-6567/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Dêrik (arabisch Al-Malikiya; Provinz Al-Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 4. März 2010 in Richtung Türkei. Am 26. März 2010 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 7. April 2010 summarisch und am 27. Juli 2010 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe mit der Partei "Hizb al-Ittihad ad- Dimuqrati" (Angabe bei der summarischen Befragung) beziehungsweise PTD beziehungsweise "Partya Ittihad Democrati" (Angaben bei der eingehenden Anhörung) sympathisiert und zugunsten dieser Organisation Geld gespendet sowie an Newroz-Festen geholfen. Anlässlich des Newroz-Fests des Jahres 2009 habe er eine kurdische Flagge hochgehalten, wobei er von einer Person photographiert worden sei. Zwei Tage später seien Angehörige der syrischen Sicherheitsbehörden in seinen Coiffeursalon gekommen, hätten ihn auf den Posten der Kriminalpolizei gebracht, ihn geschlagen - wobei sein Nasenbein gebrochen worden sei - und während vier Tagen festgehalten. Am 15. Februar 2010 habe er an einer Demonstration anlässlich des Jahrestags der Verhaftung von Abdullah Öcalan teilgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte seien mit Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgegangen und hätten viele verhaftet, so auch drei Freunde, mit denen er bei der Demonstration mitgelaufen sei. Er habe zu jenen gehört, die hätten fliehen können. Unterwegs habe er ein weinendes Kind mitgenommen und sich mit diesem bis zum Abend in einem Haus versteckt. Weil er in der Stadt seit sechs Jahren einen Coiffeursalon betrieben habe, sei er aber vielen Behörden bekannt gewesen, so auch dem syrischen Geheimdienst. Fünf Tage nach dieser Demonstration sei er zuhause - während er abwesend gewesen sei - von Beamten der Kriminalpolizei gesucht worden. Sein Vater habe ihm deshalb geraten, aus Syrien zu fliehen, und er habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Nach dem ersten Besuch der Kriminalpolizei seien die Beamten noch zweimal zum Haus seiner Familie gekommen, wobei beim zweiten Mal eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Auch nach
D-6567/2010 seiner Ausreise in die Türkei hätten Angehörige der Sicherheitskräfte weitere Male nach ihm gefragt. C. Mit Schreiben vom 7. April 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, einen syrischen Pass besitze und am [...] 2004 legal aus Syrien nach Libanon ausgereist. Er werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. In den Registern der syrischen Migrationsbehörde werde er als weibliche Person aufgeführt. E. Im Rahmen der eingehenden Anhörung vom 27. Juli 2010 eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer mündlich die Abklärungsergebnisse der Botschaft und gab ihm die Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme. F. Mit Verfügung vom 19. August 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. G. Mit Eingabe an das BFM vom 24. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 26. August 2010. H. Mit Eingabe vom 14. September 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
D-6567/2010 Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, bis zum 11. Oktober 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. J. Mit Eingabe vom 28. September 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. K. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine vom 15. November 2010 datierende Mitgliedschaftsbestätigung der Sektion Europa der Demokratischen Einheitspartei Syriens (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) ein. L. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt, mit Frist bis zum 25. Januar 2011. N. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten bezüglich der Anfrage des BFM an die schweizerische Botschaft in Syrien vom 7. April 2010 und deren Antwortschreiben vom 21. Juni 2010. Ferner beantragte er eine Erstreckung der Frist zur Replik.
D-6567/2010 O. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 25. Januar 2011) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurden Kopien der entsprechenden Schriftstücke übermittelt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer erneuten Stellungnahme bis zum 16. Februar 2011 gesetzt. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamts ein. R. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe in der Schweiz an einer Demonstration teilgenommen und sei auch sonst exilpolitisch aktiv, indem er im Internet (beziehungsweise auf seinem "Facebook"-Profil) Filme und Informationen zur Situation in Syrien verbreite. Diesbezüglich reichte er verschiedene Beweismittel ein. S. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 26. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. T. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. U. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2010 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. V. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
D-6567/2010 W. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Zudem äusserte er sich zur politischen Lage in Syrien und zu seiner - gemäss eigener Einschätzung - damit verbundenen Gefährdungssituation. Ferner machte er weitere Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. Sowohl zur politischen Lage in Syrien als auch zu seinem exilpolitischen Engagement reichte er weitere Beweismittel ein. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Verfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft. X. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Profil) zu seinen exilpolitischen Aktivitäten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6567/2010 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 19. August 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der Wegweisung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das Bundesamt im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 4.2 Angesichts der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft in Syrien, wonach der Beschwerdeführer bereits am [...] 2004 legal aus Syrien nach Libanon ausgereist sei, stellt sich die Frage, ob er sich über-
D-6567/2010 haupt im Zeitraum vor der von ihm geltend gemachten Ausreise aus Syrien am 4. März 2010 in seinem Heimatstaat aufhielt. Der Beschwerdeführer selbst macht in Bezug auf die Resultate der Botschaftsabklärungen beschwerdeweise verschiedene Mängel geltend, wobei er unter anderem darauf hinweist, dass er - offensichtlich fälschlicherweise - in den Registern der syrischen Migrationsbehörde als weibliche Person aufgeführt sein solle. Indessen erübrigt es sich, auf die Frage der Qualität der von der schweizerischen Botschaft in Syrien durchgeführten Abklärungen näher einzugehen, da - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - die hauptsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind und dem fraglichen Botschaftsbericht somit keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. 4.3 Selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend sein sollten, ist festzustellen, dass die geschilderten Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden, die sich auf eine einmalige Festnahme während vier Tagen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Newroz-Feierlichkeiten des Jahres 2009 sowie die Suche nach seiner Person nach der Teilnahme an einer Demonstration zugunsten Abdullah Öcalans, des inhaftierten türkischen Anführers der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), im Februar 2010 beschränkten, nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG aufwiesen. Bei dieser Einschätzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen abgesehen von der gelegentlichen Teilnahme an Kundgebungen, an welchen jeweils eine grosse Zahl von Demonstrierenden anwesend war, (soweit den Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien betreffend) keinerlei nennenswerte politische Aktivitäten ausübte. So gab er anlässlich der durchgeführten Anhörungen an, er habe nie an Sitzungen der von ihm - als blosser Sympathisant - unterstützten Partei teilgenommen, ja habe nicht einmal Kontakt zu Parteimitgliedern gehabt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 5). Er habe lediglich hie und da Geld gespendet und als Gegenleistung eine kurdische Agenda entgegengenommen. Anzumerken ist weiter, dass er nicht einmal den kurdischen Namen der von ihm unterstützten Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei - es handelt sich dabei um die wichtigste kurdische Partei Syriens) anzugeben vermochte, sondern selbst auf entsprechende Nachfrage hin lediglich deren arabische Bezeichnung wusste ("Hizb al-Ittihad ad-Dimuqrati"; Angabe bei der summarischen Befragung, S. 5) beziehungsweise bei der Benennung kurdische und arabische Wörter vermischte ("Partya Ittihad Democrati"; Angabe bei der eingehenden Anhörung, S. 4). Auf entsprechende
D-6567/2010 Fragen hin vermochte er ausserdem weder zu den politischen Zielen dieser Partei noch zu deren Tätigkeit konkrete, über allgemeinste Angaben hinausgehende Aussagen zu machen. Es ist somit als offensichtlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Partei zum damaligen Zeitpunkt keine spezifische Verbindung aufwies. Nachdem er sich in Syrien auch sonst in keiner Weise politisch oder anderweitig regimekritisch exponierte, besteht kein Grund zur Annahme, er habe im Zeitraum vor seiner Ausreise derart die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen, dass er asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Auch die auf Beschwerdeebene bezüglich der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen. 4.4 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, auf welche nachfolgend einzugehen ist [vgl. E. 5]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich exilpolitisch, indem er in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme und im Internet Informationen zur Situation in Syrien verbreite. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D-6567/2010 Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals mit Eingabe vom 1. September 2011 subjektive Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten geltend. Aus den mit dieser und den weiteren seitherigen Eingaben eingereichten Beweismitteln geht zum einen hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich an Demonstrationen teilgenommen hat (so am 19. August 2011 in Zürich, am 7. Februar 2012 in Bern, am 12. März 2012 in Zürich sowie an seit März 2012 durchgeführten sogenannten Freitagsdemonstrationen in Zürich). Anlässlich dieser Demonstrationen wurde auf Transparenten und Flugblättern das syrische Regime kritisiert, wobei von diesen Kundgebungen entsprechende Flugblätter, Photographien und Filmaufnahmen im Internet veröffentlicht wurden. Dabei publizierte der Beschwerdeführer derartige Bilder auch unter einem "Facebook"-Profil seines Namens, wobei er ausserdem durch Einfügen von Links auf sonstige Websites mit regimekritischem Inhalt verwies. 5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. 5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilnahm und im Internet in der genannten Weise Informationen veröffentlichte. Hingegen lassen weder die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen noch die ent-
D-6567/2010 sprechenden Bestätigungsschreiben eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller beziehungsweise als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Zwar macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, er sei auf den jeweiligen Bildern von Kundgebungen "prominent erkennbar". Eine solche Erkennbarkeit bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die Tatsache der blossen Teilnahme an den fraglichen Demonstrationen, nicht aber auf eine spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hinausgehende und damit einer besonderen Exponiertheit gleichkommende Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels einer erkennbaren spezifischen Rolle des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Zeitungsberichte einreichte, wonach die syrische revolutionäre Bewegung durch Aktivisten in der Schweiz unterstützt werde, wobei diese Personen wegen ihres Engagements durch den syrischen Geheimdienst bedroht seien, ist ausserdem Folgendes festzuhalten: Diese Berichte beziehen sich zum einen auf eine Person, die noch vor wenigen Monaten selbst in Syrien politisch aktiv war und offenbar als kommunikatives Bindeglied zwischen Widerstandsgruppen in Syrien und entsprechenden Organisationen im Ausland fungiert. Zum anderen wird in diesen Berichten ein syrischer Staatsangehöriger genannt, welcher im Rahmen der exilpolitischen Aktivitäten gegen das syrische Regime eine führende Rolle einnimmt. Ohne weiter auf die genannten Personen einzugehen, ist es nach dem zuvor Gesagten als offensichtlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer keine vergleichbare exilpolitische Funktionen ausübt. Damit kommt den genannten Beweismitteln, die sich auf Dritte beziehen, im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 5.3.4 Im genannten Zusammenhang ist schliesslich auf den im Verlauf des vorliegenden Verfahrens gestellten Antrag einzugehen, es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in den fraglichen
D-6567/2010 Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Syrien inhaftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in keiner Weise ausgeführt wird, inwiefern der Beschwerdeführer selbst mit diesen Personen in Verbindung stehen soll. Ausserdem ist - angesichts der niedrigschwelligen regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz - von vornherein auch nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus einem Beizug der genannten Verfahrensdossiers hinsichtlich des Beschwerdeführers resultieren könnten. Der genannte Verfahrensantrag ist folglich abzuweisen. 5.4 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM im Rahmen der wieder-
D-6567/2010 erwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor, und es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der teilweisen vorinstanzlichen Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der beiden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mandatierten Rechtsvertreter sind keine Kostennoten eingereicht worden. Auf die Nachforderung solcher Belege wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um zwei Drittel gekürzt wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6567/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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