Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6565/2011 law/bah Urteil v om 9 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (…).
D6565/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren letzten Wohnort im Iran ungefähr im August 2010 verliessen und über die Türkei, Griechenland und Italien am 12. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank feststellte, dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2011 in E._______ durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. August 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, mit welcher sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4514/2011 vom 22. August 2011 die Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am 27. Oktober 2011 auf dem Luftweg verliessen, dass die Beschwerdeführenden sich am 7. November 2011 bei den Schweizerischen Zollbehörden in Chiasso meldeten, dass ihnen vom BFM am 9. November 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten sich (seit dem 27. Oktober 2011) immer in Italien aufgehalten und keine neuen Asylgründe,
D6565/2011 dass sie am 3. November 2011 erneut in die Schweiz eingereist seien, dass Asylsuchende in Italien nicht gut behandelt würden und sich dort der Schlepper aufhalte, der sie nach Europa gebracht habe, vor dem sie sich fürchteten, dass das BFM die italienischen Behörden am 7. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO) um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchten, dass die italienischen Behörden dieses Gesuch innert Frist nicht beantworteten, dass das BFM den italienischen Behörden am 22. November 2011 mitteilte, es habe keine Antwort auf sein Ersuchen vom 7. November 2011 erhalten, weshalb Italien für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig geworden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2011 – eröffnet am 30. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststelle, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die Wegweisung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten am 9. April 2011 in Italien Asylgesuche eingereicht und seien bereits im Rahmen eines DublinVerfahrens nach Italien überstellt worden, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
D6565/2011 Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 22. November 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 22. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandung seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden wenden könnten, um allfällige Unterstützung zu erhalten, dass die Beschwerdeführenden sich im Falle von Problemen mit Drittpersonen (Schlepper) an die italienischen Behörden wenden könnten, die als schutzfähig und willig gälten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D6565/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
D6565/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC Abfrage am 9. April 2011 in E._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurden und Asylgesuche stellten, dass das BFM die italienischen Behörden am 7. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Italien dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortete, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Italien überging (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass die Beschwerdeführenden damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, eine Rückkehr nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden Situation unzumutbar, festzuhalten ist, dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
D6565/2011 dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4514/2011 vom 22. August 2011 festgehalten wurde, den Beschwerdeführenden stünde die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder) zu wehren und ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, im Gebäude, in dem sie einquartiert worden seien, seien Drogen konsumiert worden und die hygienischen Zustände prekär gewesen, vollumfänglich auf diese Erwägung zu verweisen ist, dass den Angaben der Beschwerdeführenden nämlich nicht zu entnehmen ist, dass sie sich betreffend die genannten Unterbringungsmängel – allenfalls unter Beizug einer Rechtsberatungsstelle – bei den italienischen Behörden beschwert, dass anstelle von Wiederholungen – soweit sie auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden – vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil D4514/2011 vom 22. August 2011 zu verweisen ist, dass somit weiterhin keine Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
D6565/2011 dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6565/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: