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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 D-6560/2018

27 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,793 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6560/2018

Urteil v o m 2 7 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018

D-6560/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 13. August 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3462/2016 vom 24. Januar 2017 ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. G. In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3336/2018 vom 19. Juni 2018 die Verfügung des SEM vom 30. April 2018 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner Lebenspartnerin, B._______, und deren beiden Brüder. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 27. Juli 2018 zu diesen Akten zu äussern.

D-6560/2018 I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob das Staatssekretariat gestützt auf Art. 111d Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem Kopien ärztlicher Zeugnisse in Bezug auf die Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Ehevorbereitung sowie zahlreiche auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. November 2018 wurde der Beschwerdeführer ‒ unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe ‒ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘500.‒ mit Frist bis zum 12. Dezember 2018 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Des Weiteren gab er eine

D-6560/2018 ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde ab und reichte weitere Beweismittel ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 3. Januar 2019 sowie einer künftigen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. O. Mit Einzahlung vom 28. Dezember 2018 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Einreichung entsprechender Beweismittel unter anderem mit, er habe am 21. Dezember 2018 mit seiner bisherigen Lebenspartnerin, B._______, die Ehe geschlossen, und im Februar 2019 werde das gemeinsame Kind geboren werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

D-6560/2018 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 und Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist erneut – wie bereits mit dem Urteil D-3336/2018 vom 19. Juni 2018 ‒ in erster Linie auf die Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerdeschrift, S. 27 ff.). 3.2 3.2.1 Wie schon im Urteil vom 19. Juni 2018 ausgeführt wurde, begründete der Beschwerdeführer sein erneutes Asylgesuch vom 10. Oktober 2017 unter anderem damit, er habe in der Schweiz eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie namens B._______ kennengelernt und beabsichtige sie zu heiraten und mit ihr ‒ gemeinsam mit ihrem Kind aus früherer Ehe ‒ eine Familie zu bilden. Bei seiner neuen Lebenspartnerin handle es sich um eine ehemalige Kämpferin der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die in Sri Lanka mit einem hochrangigen Mitglied der genannten Organisation verheiratet gewesen sei und mit diesem ein Kind gehabt habe. Der ehemalige Ehemann von B._______ sei in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs ums Leben gekommen. B._______ ‒ die aufgrund ihrer ehemaligen Ehe mit einem hochrangigen Angehörigen der LTTE bekannt sei ‒ sei die Flucht in die Schweiz gelungen, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Auch zwei Brüder von B._______ seien in die Schweiz geflüchtet, und es sei ihnen hier Asyl gewährt worden.

D-6560/2018 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung mit B._______ in den Augen der sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE gelte und daher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka entsprechend gefährdet sei. Um zu ermitteln, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beziehung in Sri Lanka der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, müssten die Asylverfahrensakten von B._______ und ihrer beiden Brüder beigezogen werden. 3.2.2 Wie im erwähnten Urteil ebenfalls dargelegt wurde, begründete das SEM den Asylentscheid vom 30. April 2018, mit welchem es das erneute Asylgesuch vom 10. Oktober 2017 ablehnte, im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht aufzeigen können, inwiefern er aufgrund seiner Beziehung zu B._______ und des Verhältnisses zu deren Brüdern eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Asylverfahrensakten von B._______ führte das SEM zudem aus, das Asylverfahren der Genannten sei noch nicht abgeschlossen, weshalb dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. 3.2.3 Mit dem Urteil vom 19. Juni 2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM mit diesem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in offensichtlicher Weise verletzt habe. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Staatssekretariat seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründet habe, der Beschwerdeführer habe die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Beziehung zu B._______ und des Verhältnisses zu deren Brüdern nicht glaubhaft machen können, ihm gleichzeitig aber die Einsichtnahme in die betreffenden Asylverfahrensakten und die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwehrt habe. Es sei als offenkundig zu erachten, dass die beantragte Akteneinsicht gerade den Zweck verfolgt habe, die behauptete Reflexverfolgungsgefahr konkreter begründen zu können. Dabei sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Einsichtnahme für den Beschwerdeführer überhaupt erst die Voraussetzung gebildet hätte, sich zur Glaubhaftigkeit der behaupteten neuen Asylgründe ausführlicher zu äussern. 3.2.4 Insbesondere hielt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Asylverfahrensakten von B._______ fest, auch wenn jenes Asylverfahren

D-6560/2018 noch nicht abgeschlossen sei, müsse das SEM den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers in geeigneter Weise gerecht werden. Dabei sei die Wahl des konkreten Vorgehens Sache der Vorinstanz. Es sei aber auf die offensichtliche Möglichkeit hinzuweisen, dass das SEM die jeweiligen Asylverfahren von B._______ und des Beschwerdeführers derart in koordinierter Weise behandle, dass nach Abschluss des erstgenannten Verfahrens den Gehörsrechten des Beschwerdeführers ohne weiteres entsprochen werden könnte. 3.3 Bezüglich der Ansprüche, die sich zugunsten des Beschwerdeführers allgemein aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergeben, ist auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Juni 2018 (dortige E. 4.3) zu verweisen, deren Wiederholung sich erübrigt. 3.4 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2018 (dortige S. 8) stellt sich das SEM – soweit unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs von Belang – im Wesentlichen auf folgenden Standpunkt: Das Asylverfahren von B._______ sei immer noch hängig. Aus den Akten der Genannten ergebe sich, dass sie gemäss ihren Angaben weder eine aktive Kämpferin der LTTE gewesen sei, noch habe ihr ehemaliger Ehemann die Position eines hochrangigen Mitglieds der LTTE gehabt. Dem Protokoll ihrer Befragung zur Person sei zu entnehmen, dass B._______ vom Jahr 2007 an während eines Jahres für die LTTE tätig gewesen sei, wobei sie ein Training absolviert habe und einmal an die Front geschickt worden sei. Die kurze Zeitdauer von einem Jahr und der einmalige Einsatz an der Front würden nicht dafür sprechen, dass sie bei den LTTE eine besonders wichtige Funktion innegehabt habe. Gleiches sei in Bezug auf die angebliche hohe Position des verstorbenen früheren Ehemannes festzuhalten. B._______ habe bei ihrer Befragung zur Person ausgeführt, ihr verstorbener Ehemann habe bei den LTTE als Chauffeur gearbeitet. Hingegen habe sie nicht erwähnt, dass er ein ranghohes Mitglied der Organisation gewesen sei. 3.5 Es erweist sich somit, dass sich die angefochtene Verfügung, soweit die Frage der Glaubhaftigkeit einer Gefährdung durch Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des persönlichen Hintergrunds seiner Ehefrau betreffend, einzig auf die summarische Erstbefragung (Befragung zur Person) von B._______ stützt. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Zum einen kann offensichtlich nicht von einer korrekten Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts gesprochen werden, nachdem die konkreten Asylvorbringen von B._______ nicht abschliessend erhoben worden sind.

D-6560/2018 Indem in Bezug auf ihre Person bis zum heutigen Zeitpunkt – wohlgemerkt, obwohl sie bereits am 5. September 2016 ihr Asylgesuch eingereicht hatte ‒ keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt worden ist, konnte sich B._______ weder zu ihrer eigenen Tätigkeit noch zu jener ihres verstorbenen früheren Ehemannes zugunsten der LTTE in einer Weise äussern, die ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör im Asylverfahren Rechnung tragen würde. Alleinig gestützt auf die Aussagen von B._______ bei ihrer am 9. September 2016 erfolgten Erstbefragung lässt sich nicht abschliessend beurteilen, welche Funktionen sie selbst und ihr verstorbener früherer Ehemann bei den LTTE innehatten. Insbesondere liegen mangels einer entsprechenden Anhörung keinerlei konkrete Erkenntnisse über den geltend gemachten Fronteinsatz von B._______ selbst und über die Umstände der behaupteten Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes als Chauffeur der LTTE vor. 3.6 Es versteht sich nach dem Gesagten ‒ wobei auch auf die Erwägungen des Urteils vom 19. Juni 2018 zu verweisen ist ‒ von selbst, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zwingend voraussetzt, dass er sich zu den Ergebnissen der noch durchzuführenden Anhörung von B._______ zu deren Asylgründen wird äussern können. Entsprechend ist das SEM ausdrücklich aufzufordern, die jeweiligen Asylverfahren von B._______ und des Beschwerdeführers derart in koordinierter Weise zu behandeln, dass nach Abschluss des erstgenannten Verfahrens den Gehörsrechten des Beschwerdeführers in rechtsgenüglicher Weise entsprochen werden kann. 3.7 Schliesslich ist erneut festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten zum zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers unvollständig sind. Bereits im Urteil vom 19. Juni 2018 (dortige E. 4.7) wurde bemängelt, dass im Aktendossier des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, in welcher Form und in Bezug auf welche Aktenstücke ihm durch das SEM Einsicht in Bezug auf die Asylverfahrensakten der beiden Brüder von B._______ gewährt wurde. Weiter wurde die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Nachvollziehbarkeit der Erteilung der Akteneinsicht voraussetzt, dass von der entsprechenden Zwischenverfügung eine Kopie im vorinstanzlichen Aktendossier abzulegen ist, und zwar unter Einschluss aller dem Beschwerdeführer dabei übermittelten Aktenkopien. Nun ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Aktendossier, dass das SEM dem Beschwerdeführer zwar mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 Einsicht in die Asylverfahrensakten von B._______ und ‒ erneut ‒ deren beiden Brüder erteilte. Aus einer internen Aktennotiz vom 12. Juli 2018 geht ausserdem hervor, dass

D-6560/2018 beim SEM von der im Urteil vom 19. Juni 2018 ausgesprochenen Anweisung des Gerichts, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen, Kenntnis genommen wurde. Jedoch wurde im vorinstanzlichen Aktendossier des Beschwerdeführers auch diesmal lediglich eine Kopie der entsprechenden Zwischenverfügung abgelegt, nicht jedoch jener Akten, die ihm im Rahmen der Akteneinsicht in Bezug auf B._______ und ihre beiden Brüder tatsächlich übermittelt wurden. Somit ist nach wie vor für das Gericht nicht nachvollziehbar, welche konkreten Aktenstücke dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren übermittelt wurden. Das SEM ist im Hinblick auf die weitere Behandlung des Asylverfahrens von B._______ und das entsprechende rechtliche Gehör des Beschwerdeführers daher nochmals mit Nachdruck aufzufordern, seiner Aktenführungspflicht in korrekter Weise nachzukommen. 3.8 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten verfahrensmässigen Rügen einzugehen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Durchführung der ‒ gemäss den vorangehenden Erwägungen ‒ erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 28. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung ‒ soweit

D-6560/2018 für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich ‒ zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6560/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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