Abtei lung IV D-6560/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6560/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.__________, Delta State, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Februar 2007 verliess und zunächst via Benin, Niger und Libyen nach Italien gelangte, dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass er am 13. Juni 2010 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum D.__________ dort am 30. Juni 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E.__________ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seine Eltern und Geschwister seien allesamt verstorben und er habe im Heimatland niemanden mehr, welcher sich um ihn kümmern könnte, dass er zuletzt bei einem Mann namens U. gelebt und für diesen als Fischer gearbeitet habe, dass U. jedoch in einen Konflikt betreffend Fischerei-Rechte verwickelt gewesen und beschuldigt worden sei, einen Konkurrenten umgebracht zu haben, dass in der Folge auch er – der Beschwerdeführer – von der Polizei gesucht worden sei, weshalb er auf Anraten von U. aus Nigeria ausgereist sei, dass er in Italien um Asyl nachgesucht habe, worauf er eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, D-6560/2010 dass er jedoch auf der Strasse habe leben müssen und keine Arbeit erhalten habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. September 2010 – eröffnet am 7. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei den Akten zufolge im April 2009 in Italien eingereist, dass ein EURODAC-Treffer vom 6. April 2009 bestehe, dass er eigenen Angaben zufolge Oktober 2009 in F.___________ ein Asylgesuch gestellt und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhalte habe, dass er das Asylzentrum in F.___________ im Dezember 2009 verlassen habe und am 13. Juni 2010 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist sei, dass Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rückübernahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, womit die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, D-6560/2010 dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 13. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Probleme in Italien betreffend die allgemeine Unterbringungs- und Versorgungssituation vorliegend kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. September 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er darin geltend machte, das BFM habe ihm das Befragungsprotokoll unvollständig ediert, dass er um erneute Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung unter Beilage der vollständigen Akten, eventualiter um Zustellung des vollständigen Protokolls und Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 15. September 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter diesen Vollzugsstopp mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 wieder aufhob, das Akteneinsichtsgesuch insofern guthiess, als dem Beschwerdeführer das vollständige Befragungsprotokoll vom 30. Juni 2010 in Kopie zugestellt wurde, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine einlässliche Beschwerdebegründung nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2010 die verlangte Beschwerdebegründung nachreichte, D-6560/2010 dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Auszug aus dem Nigeria-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2010 beilag, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht (vgl. die nachgereichte Beschwerdebegründung) eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), D-6560/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 6. April 2009 in Italien aufgegriffen worden war, dass er eigenen Angaben zufolge in Italien ein Asylgesuch gestellt und sich dabei über ein Jahr lang dort aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver- D-6560/2010 fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Juli 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sowie anlässlich des ihm im Rahmen der Befragung vom 30. Juni 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, er habe in Italien keine Unterkunft und keine Arbeit gehabt, dass er in Italien keine Chance auf ein menschenwürdiges Leben habe, dass er ausserdem befürchten müsse, kein faires Asylverfahren zu erhalten und als Flüchtling in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, dass diese Einwände jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien sprechen, dass Italien nämlich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des D-6560/2010 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen, dass im Weiteren (unter anderem) Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und den Asylsuchenden eine kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch der eingereichte SFH-Bericht über Nigeria etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-6560/2010 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die in der nachträglichen Beschwerdebegründung gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG), superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6560/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 542 284 (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10