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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2007 D-6559/2007

12 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,120 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6559/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Türkei, vertreten durch Yasar Ravi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 28. August 2007, N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6559/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juli 2007 zur Identitätsabklärung von der B._______ festgenommen. Da er bekundete, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen, wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) des BFM zugewiesen. A.b Am 30. Juli 2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 15. August 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat Ende April oder anfangs Mai 2007 verlassen zu haben und am 28. April 2007 in die Schweiz gelangt zu sein. Er sei Kurde, habe in C._______ gewohnt und im Atelier seiner Familie gearbeitet, wo Sport-Tricots produziert würden. Im Jahre 2005 sei er militärsanitarisch gemustert worden. Im Februar 2006 sei er zur Leistung des Grundwehrdienstes aufgeboten worden. Er habe diesem Aufgebot nicht Folge geleistet, da er nicht gewillt gewesen sei, in der türkischen Armee Dienst zu tun. Deshalb habe er die Türkei in der Folge verlassen. Ab März 2006 habe er sich in Deutschland aufgehalten. Nachdem sein dort eingereichtes Asylgesuch letztinstanzlich abgelehnt worden sei, sei er von den deutschen Behörden im April respektive Juni oder Juli 2006 in die Türkei zurückgeführt worden. Bei seiner Einreise in die Türkei sei er im Flughafen von Istanbul von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Sie hätten festgestellt, dass er Refraktär sei. Er habe einen jungen Polizeibeamten bestochen, der ihn daraufhin freigelassen habe. Bereits in Deutschland habe er Beziehungen zur D._______ beziehungsweise zur E._______ gepflegt, die er nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat intensiviert habe, indem er das Parteilokal in C._______ besucht habe. In der Folge sei er dreimal von in Zivil gekleideten Personen � wohl Mitgliedern der türkischen Sicherheitsdienste beziehungsweise der Anti-Terroreinheiten � entführt worden. Erstmals sei dies im Januar 2007 respektive Ende Februar 2007 während eines Tages, danach erneut am 21. März 2007 für drei Tage, zuletzt Ende April 2007 für einige Stunden gewesen. Er sei jeweils gedemütigt, geschlagen und aufgefordert worden, das Lokal in C._______ nicht mehr zu besuchen. Die Verfolger hätten ihn ermutigt, sich der F._______ anzuschliessen. Bei seiner letzten D-6559/2007 Entführung sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er mit seinen Entführern nicht kollaborieren sollte. Sie hätten ihm eine Frist von einer Woche angesetzt, binnen welcher er sich hätte entscheiden sollen. Daraufhin sei er untergetaucht. In der Folge sei er einerseits von den türkischen Militärbehörden und andererseits von den polizeilichen Anti-Terroreinheiten gesucht worden. Deshalb habe er sein Heimatland erneut verlassen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz von seinen Familienangehörigen erfahren, dass die Verfolger in der Türkei ihn einige Male an seinem ehemaligen Arbeitsplatz in C._______ gesucht hätten. Zudem hätten sie in der Umgebung seiner Wohnung patrouilliert. Ferner hätten die örtlichen Gendarmen respektive die in G._______ stationierten Militärs im Mai 2007 und auch schon früher mehrmals bei seinen Eltern im Dorf H._______, C._______, nach ihm gefragt, da er zur Leistung des Militärdienstes hätte einrücken müssen. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 28. August 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Mit Beschwerde vom 28. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. August 2007 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und er sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. B.c Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 erhobene Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-6559/2007 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Das vorliegenden Beschwerdeverfahren wird in deutscher Sprache geführt (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). 4. D-6559/2007 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner substanzlosen Angaben über die von ihm angeblich unterstützte Partei müsse geschlossen werden, dass es sich bei seinen Vorbringen bezüglich seiner Beziehungen und Besuche der Partei in C._______ um ein Konstrukt handle. Daher könne auch nicht geglaubt werden, dass er infolge von Besuchen des Parteilokals seitens Beamter der türkischen Sicherheitsdienste beziehungsweise der Anti-Terroreinheiten dreimal entführt und unter Druck gesetzt worden sei. Diesbezüglich habe er weitere widersprüchliche Aussagen gemacht. Ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnisses stelle zudem keine asylbeachtliche Massnahme dar. 5.2 D-6559/2007 5.2.1 In der Rechtmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der Befragung im Empfangszentrum immer gesagt, Mitglied der E._______ zu sein und nicht der D._______. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangszentrumsbefragung auf die Frage, von welcher Partei der Beschwerdeführer spreche, zur Antwort gab, "Die Kurdische Partei, D._______ (vom GS aufgeschrieben)." (vgl. A1, S. 7). Dass das Beiblatt, wo der Beschwerdeführer die Partei aufgeschrieben hat, nicht bei den Akten liegt und somit auch nicht dem Beschwerdeführer ediert werden konnte, wie in der Beschwerde moniert, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich auf dem protokollarisch Festgehaltenen behaften lassen muss, zumal er seine Ausführungen am Ende der Befragung als seinen Angaben und der Wahrheit entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigte. Damit bleibt der vom BFM aufgezeigte Widerspruch bestehen, dass der Beschwerdeführer zuerst die D._______ und später die E._______ als seine Partei genannt hat. Auch gab die Vorinstanz richtig wieder, dass der Beschwerdeführer auf die Frage zur Parteizugehörigkeit zur Antwort gab, er sei nicht Mitglied, weil zurzeit keine neuen Mitglieder aufgenommen würden. Dass der Beschwerdeführer mit dieser Aussage eigentlich gemeint habe, es seien keine neuen Mitglieder aufgenommen worden, weil die E._______ befürchtet habe, dass darunter auch Spione der türkischen Behörden sein könnten, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, lässt sich den protokollierten Aussagen so nicht entnehmen und überzeugt auch insofern nicht, als sich ein türkisches Behördenmitglied auch als Sympathisant hätte in die Parteilokalitäten begeben und dort auf diese Weise Erkundigungen einziehen können, solcherlei Aktivitäten für die Regierung mithin nicht von einer Aufnahme als Parteimitglied abhängig gewesen wären. Von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch das BFM kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5.2.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und damit Bundesrecht verletzt. Dazu wird unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gar nie behauptet, eine wichtige Rolle in der E._______ inne gehabt zu haben. Er habe lediglich das Ziel gehabt, sich nach der Wiedereinreise in die Türkei aus Idealismus für die D-6559/2007 kurdische Minorität einzusetzen. Seine fehlenden Detailkenntnisse über die Partei sei unter diesem Blickwinkel zu betrachten. Diese Ausführungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Gerade von einem jungen Mann, der sich aus Idealismus für eine Sache einsetzen will, ist zu erwarten, dass er sich bereits vorgängig über die Ziele und Strukturen der Organisation, in deren Rahmen er sich zu engagieren gedenkt, genau informiert, was vorliegend nicht der Fall ist, wie dies das BFM richtigerweise als Unglaubhaftigkeitselement aufführte. Zudem scheint wenig verständlich, dass eine Person, der es wichtig ist, sich mit der E._______ zu identifizieren (vgl. A17, S. 12), kaum etwas über diese Partei weiss. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb ausgerechnet ein neuer Sympathisant der E._______, welcher für die Partei keine Aktivitäten ausgeübt und fast keine Kenntnisse darüber hat, aus politischen Gründen dreimal entführt worden sein soll. Es bestehen in den Akten darüber hinaus keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Stresssituation bei der Anhörung und wegen des Erlebten nicht in der Lage gewesen sein soll, im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Zudem handelt es sich auch nicht � wie in der Beschwerde behauptet � um Widersprüche in unwichtigen Punkten. So sollte von einer angeblich verfolgten Person erwartet werden können, dass sie in der Lage ist, über die erlebten Festnahmen � auch in zeitlicher Hinsicht � sowie den Ausreisezeitpunkt kohärent Auskunft zu geben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie vom BFM zutreffend festgestellt. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ist nach dem Gesagten zu Unrecht erfolgt. 5.2.3 Sodann wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals wiederholt habe, er sei bei einer Rückkehr in Gefahr, da er von den türkischen Behörden gesucht werde. Hiezu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das BFM einerseits aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen den Schluss zog, der Beschwerdeführer sei in der Türkei keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, wobei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten ist, dass eine Ausreise aus dem Heimatland und das Verlassen der Familie auch andere Gründe als eine stattgefundene oder drohende Verfolgung haben kann. Andererseits sprach es auch den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem drohenden D-6559/2007 Militärdienst - zu Recht - die Asylrelevanz ab (siehe in diesem Zusammenhang Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Der Beschwerdeführer unterlässt es im Übrigen, zum letzteren in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen. 5.2.4 Schliesslich wird in der Beschwerde zwar explizit eine von der Vorinstanz begangene Ermessensüberschreitung gerügt. Mangels näherer Begründung dieser Rüge wird darauf aber nicht näher eingegangen. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen über die Schweizer Botschaft in der Türkei. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem D-6559/2007 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt D-6559/2007 den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.5.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als � Gewalt- oder de-facto-Flüchtling� qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch heute für das Bundesverwaltungsgericht noch Gültigkeit. 6.5.3 Es sind aus den Akten auch keine individuellen Gründen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ersichtlich, welcher eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt (vgl. A 3, S. 3; A17, S. 7), die ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen können. Zudem sollte seine gute schulische Ausbildung (vgl. A 17, S. 7) sowie seine Berufserfahrungen (vgl. A1, S. 2; A17, S. 8) diesem helfen, sich in der Türkei ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Auch sind schliesslich im vorliegenden Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. D-6559/2007 6.5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR. 173.320.2]) und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6559/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das (Beilage: Identitätskarte ) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 12

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