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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-6551/2018

11 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,222 parole·~26 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018

Testo integrale

i Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6551/2018

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 / N (…).

D-6551/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Rajaput, aus B._______ stammend, im Januar 2007 sein Heimatland. Am 7. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 10. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. November 2015 fand ein beratendes Vorbereitungsgespräch statt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn gewährt. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat die Vorinstanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug nach Ungarn an.

C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz.

D. Mit Urteil vom 15. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

E. Nachdem mit Verfügung vom 3. Juli 2017 der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen worden war, wurde mit Verfügung vom 28. September 2017 das Dublin-Verfahren als beendet erklärt sowie sein Asylgesuch ins nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. F. Am 10. Juli 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

D-6551/2018 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz Punjab, sei ledig und habe insgesamt zehn Jahre die Schule besucht. Ausser einem Bruder, welcher sich in der Schweiz befinde, würden sein Vater sowie weitere vier Geschwister in Pakistan leben. Seine Mutter sei verstoben, als er noch klein gewesen sei. Ein Jahr vor ihrem Tod sei sie schwer erkrankt und habe im Koma gelegen, weshalb seine Familie sich habe verschulden müssen, um ihre Behandlungen zahlen zu können. Sein Vater sei Landbesitzer gewesen und hätte nur wenig eigenes Land, Vieh sowie ein Haus besessen. Da die Familie arm gewesen sei, habe der Vater beschlossen, 50 Kila Land zu pachten.

Ende 2005 habe sein Vater im Dorf Land für ein Jahr gepachtet und habe dafür einen Kredit aufnehmen müssen. Da er nicht belesen gewesen sei, habe er (der Beschwerdeführer) ihm geraten, den Pachtvertrag unter seinem Namen zu konstituieren. Neben der Kreditrückzahlung habe er sich auch verpflichten müssen, Kartoffelsamen und Dünger beim Kreditgeber zu beziehen, da dieser auch Handel mit Landwirtschaftsprodukten betrieben habe. Zudem habe er den geernteten Kartoffelertrag in dessen Geschäft zum Verkauf anbieten müssen. Er habe seinem Vater jeweils nach Schulschluss bei der landwirtschaftlichen Arbeit ausgeholfen. Sie hätten neben Mais auch Kartoffeln angebaut, welche jedoch einerseits verfault seien, anderseits lediglich einen kleinen Ertrag ergeben hätten. Nach drei bis vier Monaten sei die erste Ernte gewesen, wobei diese mager ausgefallen sei. Deshalb habe kein Gewinn erzielt und der Pachtzins nicht beglichen werden können. Verschiedene Mitglieder der Familie des Gläubigers hätten ihn immer wieder belästigt, damit er seine Schulden begleiche. Es seien jeweils fünf bis sieben Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Hälfte der Pacht eintreiben wollen. Es sei auch zu einer Schlägerei gekommen. Kurze Zeit später sei ein Familienmitglied der Eigentümer umgebracht worden und man habe ihm die Schuld an seinem Tod gegeben, wobei er bei der Polizei angezeigt und des Mordes beschuldigt worden sei. Diese Familie sei im Dorf sehr einflussreich gewesen und, obwohl jede Person in seinem Dorf gewusst habe, dass die Anzeige gegen ihn falsch gewesen sei, habe er nichts machen können, da die Anzeige als Druckmittel für die Bezahlung des ausstehenden Pachtzinses gedient habe. Er habe damit rechnen müssen, für zehn bis zwanzig Jahre inhaftiert zu werden oder von anderen Mitgliedern dieser Familie umgebracht zu werden. Ferner sei ein Zeitungsartikel erschienen, in welchem er namentlich erwähnt und des Mordes bezichtigt worden sei. Deshalb habe sein Vater das einzige Eigentum, das Wohnhaus, welches sie besessen hätten, verkaufen müssen.

D-6551/2018 Nach seiner Ausreise im Januar 2007, habe er bis ungefähr Mitte 2015 illegal in Griechenland gelebt. Sein Vater sei von all den Problemen krank geworden, da er weiterhin vom Kreditgeber belästigt und unter Druck gesetzt worden sei. Auch sei ein Strafbefehl gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlassen worden und er werde auch polizeilich zu Hause gesucht.

Als Beweismittel legte er seine Geburtsregisterkarte, einen Briefumschlag der Postversandfirma TCS, einen Zeitungsausschnitt, einen Landpachtvertrag sowie einen FIR/Haftbefehl dem Gesuch bei. Nach Aufforderung der Vorinstanz wurden die Übersetzungen der Dokumente nachgereicht. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. November 2018 focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG. Der Beschwerde wurde ein Familienzertifikat vom 31. Oktober 2018 beigelegt, welches seine Identität belegen sollte. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Roman Schuler wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

D-6551/2018 J. Zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. November 2018 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 Stellung und legte eine Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

D-6551/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, die Verfolgungsmotive des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zudem seien ausdrückliche Vorbehalte betreffend die Glaubhaftigkeit seiner dargelegten Asylgründe anzubringen. Weiter sei das Dossier seines Bruders D._______ (N […]) zur Konsultation beigezogen worden.

Seine Vorbringen, er habe mit den Eigentümern seiner gepachteten Grundstücke aufgrund offener Schulden Probleme gehabt, worauf diese ihn bei der Polizei angezeigt sowie des Mordes bezichtigt hätten, würden nicht unter die asylrelevanten Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG fallen. Aus seinen Vermutungen, er werde polizeilich gesucht, könne nicht abgeleitet werden, dass eine begründete Furcht vor künftigen, staatlichen Verfolgungsmassnahmen bestehe. In seinem Fall erfolge eine behördliche Verfolgung aus rechtsstaatlich legitimen Zwecken, da die Umstände dieses angeblichen Mordes, auch wenn er nicht für den Tod dieser Person verantwortlich gewesen sei, durch die zuständigen pakistanischen Behörden geklärt werden müssten. Deshalb erweise sich auch dieses Vorbringen als nicht asylrelevant. Ferner sei an der Glaubhaftigkeit einer staatlichen Verfolgung zu zweifeln, zumal es nicht nachvollziehbar sei, wie es ihm trotz eines auf ihn ausgestellten Haftbefehls habe gelingen können, problemlos in Pakistan einen Visumantrag stellen und in Griechenland einen neuen

D-6551/2018 Pass beantragen zu können. Überdies sei es im Zusammenhang mit seiner Identität zu Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen und denen seines Bruders D._______ gekommen. Ferner würden auch insofern Zweifel an seiner Identität bestehen, als dass er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Asylvorbringen zu belegen, da Kopien lediglich über einen verminderten Beweiswert verfügen würden. Sodann sei es allgemein bekannt, dass in Pakistan Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Schliesslich sei auch aufgrund der Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Identität zu bezweifeln, dass die Beweismittel sich auf seine Person beziehen würden.

Ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan erweise sich weder als unzulässig noch als unzumutbar. Er sei ein junger und gesunder Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung sowie Berufserfahrung und es bestünden gute Aussichten, dass er sich erfolgreich um eine Arbeitsstelle bemühen könne. Neben seinem Vater und zwei Geschwistern würden weitere Verwandte in der näheren Umgebung leben. Drei seiner Onkel seien im Besitz von Ländereien. Auch unter dem Aspekt, dass er zukünftig in einen finanziellen Engpass geraten sollte, könne ihm zugemutet werden, seine in Pakistan lebenden Verwandten um Unterstützung zu bitten.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass entgegen der Argumentation der Vorinstanz seine Vorbringen als asylrelevant einzustufen seien, zumal gemäss schweizerischem Recht auch Verfolgungen durch Private flüchtlingsrelevant sein könnten, wenn der Staat nicht gewillt oder fähig sei, den Flüchtling zu schützen. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass aus der vormals privaten Verfolgung eine staatliche entstanden sei, da die Polizei ihn nicht habe schützen können oder wollen. Zudem zeige die Tatsache, dass nach seiner Ausreise sein Vater von der Polizei behelligt worden und gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, dass auch noch zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Verschiedenen Berichten zufolge seien Grundstückstreitigkeiten in Pakistan weit verbreitet, unter anderen habe Amnesty International geschrieben, dass Grundeigentumsrechte in Pakistan oft dazu missbraucht würden, um böswillige Anschuldigungen zu erheben und persönliche Angelegenheiten in dieser Weise auszutragen. Ausserdem sei insbesondere in den ländlichen Gebieten ein Erstarken einer sogenannten Landmafia festzustellen, welche die ärmliche lokale Bevölkerung unterdrücke. Vorliegend sei er Opfer von Grundstückstreitigkeiten einer einflussreichen Familie geworden und sei deshalb auch von der

D-6551/2018 Polizei gesucht worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die pakistanischen Behörden korrupt seien. Er werde wegen falschen Anschuldigungen gesucht, wobei die dafür zuständige Familie im Dorf sehr einflussreich sei und über gute Verbindungen zur Polizei verfüge, weshalb das Argument der Vorinstanz, die Verfolgung erfolge aus einem rechtsstaatlich legitimen Zweck, verfehlt sei. Zudem sei es durchaus möglich, dass er trotz eines Haftbefehls zu einem Visum gekommen sei, da dieses durch einen Schlepper organisiert worden und anzunehmen sei, dass die Behörden auf nationaler Ebene erst später vom Haftbefehl erfahren hätten. Im Zusammenhang mit den Unstimmigkeiten zu seiner Identität sei zu erwähnen, dass er einen beglaubigten Auszug aus dem pakistanischen Zivilstandsregister zu den Akten gelegt habe, welcher seine Angaben zur Identität belege. Ferner habe die Vorinstanz in pauschaler Weise die ins Recht gelegten Beweismittel als unecht qualifiziert, ohne jedoch konkrete Fälschungsmerkmale zu benennen. Auch dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von einigen Beweismitteln wie etwa dem Haftbefehl, lediglich die Kopien besitze. Insgesamt gesehen sei von einer staatlichen Verfolgung respektive einem mangelnden Schutzwillen oder einer mangelnden Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates auszugehen, zumal aus seinen Vorbringen nicht nur die Vorfluchtgründe, sondern auch die zukünftige Verfolgung ersichtlich seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei wegen des gegen ihn ausgestellten Haftbefehles nicht vorhanden. Auch die omnipräsente Landmafia sei in ganz Pakistan tätig und würde ihn mangels vorhandenen Schutzes durch den pakistanischen Staat im gesamten Land finden. Bei einer Verhaftung in einem Gefängnis in seiner Heimatregion Punjab würde er – Berichten zufolge – mit grosser Wahrscheinlichkeit gefoltert werden. Ferner gehöre er als mittelloser Landwirt einer besonders vulnerablen sozialen Personengruppe an und würde insbesondere von der Landmafia gezielt ausgebeutet. Bei der von der Vorinstanz als legitim angesehener Strafverfolgung handele es sich um keine solche, da er wegen falschen Anschuldigungen gesucht werde und somit eine erhöhte Gefahr eines Tatbestandes nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ([FoK], SR 0.105) bestehe. Zudem sei er seit über 12 Jahren nicht mehr im Heimatland gewesen und stehe lediglich mit seinem kranken sowie alten Vater in telefonischem Kontakt. Der Wegweisungsvollzug könne aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit sowie dem Fehlen eines sozialen und familiären Netzes im Heimatland nicht angeordnet werden. In Griechenland sei er während mehrerer Jahre von einer mafiösen Gruppierung namens Krisiafgi festgehalten und zu Arbeitsleistungen gezwungen worden. Seine Flucht sei ihm erst im Jahr 2014

D-6551/2018 gelungen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sich aus den Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerksvertretung ergebe, dass es zu einem Unterbruch während der Anhörung gekommen sei, wobei die befragende und die dolmetschende Person zusammen zwecks Besprechung kurz den Raum verlassen hätten. Zudem sei er mehrmals mit falschem Namen angesprochen worden. Diese Umstände hätten möglicherweise dazu geführt, dass sein Antwortverhalten gestört gewesen sei. Bezüglich der Ungereimtheiten seines Namens habe er einen beglaubigten Auszug aus der Zivildatenbank der Beschwerde beigelegt.

4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, dass auch mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten «Familienzertifikat vom 31. Oktober 2018» weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. Das eingereichte Dokument könne aus dem Internet ausgedruckt und gemäss National Database and Registration Authority selbständig verändert werden. Zudem seien die Angaben nicht vollständig. Insgesamt sei von einem geringen Beweiswert auszugehen. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik bezüglich des angeblich ungeeigneten, eingereichten Dokuments, dass es tatsächlich über das Internet bezogen werden könne. Da es sich jedoch um eine offizielle Seite handle und für den Bezug eines Zertifikats eine citizen number, verschiedene Angaben über die Familienangehörigen sowie deren Fotos verlangt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein echtes Dokument, welches legal erworben worden sei, handle. Es sei anzumerken, dass auch in der Schweiz verschiedene offizielle Urkunden über das Internet erworben werden könnten, Vorgänge, welche dem heutigen Zeitalter durchaus entsprechen würden. Er habe zudem keine andere Möglichkeit gehabt, an dieses Familienzertifikat aus dem Heimatland zu gelangen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es gemäss Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung der Beweiskraft von eingereichten Dokumenten nicht angehe, dass die Vorinstanz einer offiziellen und beglaubigten Urkunde lediglich geringe Beweiskraft zuspreche. Abschliessend sei festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vorinstanz keine konkreten Fälschungsmerkmale geltend gemacht habe, der vorliegenden Urkunde die Beweiskraft zuzusprechen sei. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich

D-6551/2018 sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz hat auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, da die vorgebrachten Gründe nicht asylrelevant seien. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Dennoch ist kurz zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Pachtschulden als überwiegend glaubhaft einstuft. 5.3 Ferner erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Rückzahlungen mit seinen Gläubigern in Konflikte und Streitigkeiten geraten ist. Hingegen ergeben sich aus dem chronologischen Ablauf seiner Schilderungen sowie aus den eingereichten gerichtlichen Unterlagen verschiedene Unstimmigkeiten hinsichtlich der geltend gemachten Mordanschuldigungen gegen ihn. So überrascht die Tatsache, dass bereits am Morgen nach dem Erstellen des Polizeiberichts in einem Zeitungsartikel in der Lokalzeitung über den Vorfall berichtet wurde (am 23. Juli 2006), obwohl sich die Schiesserei am 22. Juli 2006 abends zugetragen haben und der Bericht knapp zwei Stunden später erstellt worden sein soll. Eine umgehende Meldung durch Familienangehörige des Opfers an die Lokalzeitung ist zwar denkbar, jedoch angesichts der gesamten Umstände (eines Todesfalls) eher erstaunlich.

D-6551/2018 Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2007 (vgl. act. A9/7, F5.01) oder bereits im November 2006 (vgl. act. A53/10, F34) Pakistan verlassen habe. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der Aufgabe der Anzeige gegen ihn und dem Ausstellen des Haftbefehles vergangen sei, erklärte er, letzterer sei erst nach seiner Ausreise erstellt worden (vgl. act. A53/10, F116, F 141, F154), was in zeitlicher Hinsicht nicht plausibel ist. Gemäss der Aktenlage wird ersichtlich, dass ein am 22. August 2006 ausgestellter Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, unter dem Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b des pakistanischen Strafgesetzes, welches besagt, dass eine Ausschreibung (der beschuldigten Person) durch das Gericht öffentlich an einem auffälligen Ort im Dorf oder der Stadt oder an einem auffälligen Teil des Hauses oder Gehöftes, in welchem die gesuchte Person in der Regel wohnhaft ist, zu erfolgen hat (vgl. The Pakistan Code, Code of Criminal Procedure, 1898, http://www.pakistancode.gov.pk/english/UY2FqaJw1apaUY2Fqaapeasgjjjjjjjjjjjjj, abgerufen am 29. Oktober 2020). Werden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Angaben seiner Ausreise gewürdigt, folgt daraus, dass laut dem auf dem Haftbefehl zitierten Artikel des pakistanischen Strafgesetzes intensiv nach ihm gesucht worden sein müsste. Aus den Akten geht indes in keiner Weise hervor, dass er gesucht worden wäre. Angesichts dieser Unstimmigkeiten ist an der Glaubhaftigkeit des Mordverdachts gegen ihn respektive an der Echtheit des Haftbefehls zu zweifeln. Ferner ist anzufügen, dass die Vorinstanz korrekterweise festgestellt hat, dass, auch wenn er tatsächlich behördlich gesucht worden sein sollte, es sich hierbei um eine rechtsstaatliche legitime Massnahme handeln würde, welche zum Ziel habe, einen Todesfall aufzuklären. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Haftbefehl handelt und nicht um ein rechtskräftiges Urteil, in welchem er unschuldig des Mordes verurteilt wurde. Demgegenüber kann die Frage zur Echtheit des Familienzertifikats offengelassen werden, da dieses an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts ändern würde. Seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Zwangsarbeit, verbunden mit einer haftähnlichen Situation in Griechenland sowie der anschliessenden erfolgreichen Flucht hat sich weder im Heimatland des Beschwerdeführers noch in einem Land, wo er zuletzt gewohnt hatte, ereignet, da er sich in Griechenland gemäss eigenen Aussagen illegal aufgehalten hat (vgl. act. A9/7, F5.01). Deshalb ist deren Glaubhaftigkeit auch nicht zu prüfen. http://www.pakistancode.gov.pk/english/UY2FqaJw1apaUY2Fqaapeasgjjjjjjjjjjjjj http://www.pakistancode.gov.pk/english/UY2FqaJw1apaUY2Fqaapeasgjjjjjjjjjjjjj

D-6551/2018 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aufgrund eines kurzen Unterbruchs der Anhörung sowie wegen Ansprechens mit falschem Namen beeinträchtigt gewesen sein soll. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pachtschulden und die daraus resultierenden Probleme eher als glaubhaft zu qualifizieren sind. Hingegen bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt bezüglich seiner behördlichen Verfolgung, weshalb dieses Sachverhaltselement als unglaubhaft zu qualifizieren ist. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylirrelevant eingestuft hat und ob die Schutzfähigkeit respektive der Schutzwille des pakistanischen Staatsapparats vorhanden ist. 6.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).

D-6551/2018 6.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der pakistanische Staat fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018, E. 6; E-1266/2016 vom 25. April 2017, E. 5.3; E- 3844/2016 vom 11. Juli 2016, E. 5, etwa bestätigt in E-2021/2020 vom 7. Mai 2020, E.6.2.1, E. 6.3). 6.4 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen der hohen Schulden sowie wegen Konflikten mit seinem Gläubiger ausgereist. Als mittelloser Landwirt sei er zudem aufgrund gezielter Ausbeutung durch die sogenannte Landmafia als vulnerable Person dieser sozialen Gruppe zu betrachten und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim vorgebrachten Verfolgungsmotiv um eine finanzielle Angelegenheit handelt, welche nicht auf in Art. 3 AsylG basierenden Verfolgungsmerkmalen beruht, ist den von der Vorinstanz aufgeführten Ausführungen zuzustimmen. Ein asylrelevantes Motiv ist zu verneinen.

Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern er als mittelloser Landwirt, welcher durch die sogenannte Landmafia verfolgt wird, einer bestimmten sozialen Gruppe zugehören sollte, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass seine Verwandten oder andere, ihm bekannte Personen Verfolgungen durch die sogenannte Landmafia ausgesetzt gewesen wären. Auch wenn es verschiedenen Berichten zufolge regelmässig zu Grundstückstreitigkeiten aufgrund mangelnder Registration durch wohlhabende und einflussreiche Familienclans kommen kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um asylrelevante Gründe handelt. Zudem ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer gepachteten Grundstücke gemäss Pachtvertrag registriert sind, die vom Gläubiger geltend gemachten finanziellen Forderungen festgehalten wurden und die Schuldforderungen legitim sind. Schliesslich ist von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates auszugehen. Zudem ist anzumerken, dass sich weder der Beschwerdeführer noch sein Vater an die pakistanischen Behörden gewandt haben, um Schutz zu ersuchen. 6.5 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder in begründeter Weise befürchten müsste, solchen Nachteilen im

D-6551/2018 Fall seiner Rückkehr ins Heimatland in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6551/2018 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre nicht mehr in seinem Heimatland gewesen ist und zwischenzeitlich in der Schweiz gut integriert ist, weshalb es ihm unmöglich sei, in Pakistan eine neue Existenz aufzubauen, lässt sich keine Gefährdung an Leib und Leben feststellen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). 8.5 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer hat keine

D-6551/2018 gesundheitlichen Beschwerden, er verfügt über eine 10-jährige Schulbildung und über eine mehrjährige Berufserfahrung im Ausland (vgl. act. A53/10, F65). Drei seiner Onkel sind Landbesitzer und leben in der Nähe der Stadt Lahore. Auch arbeiten zwei seiner Brüder. Sein familiäres Netz – kann ihm bei einer Reintegration im Heimatland beistehen und ihn in einer allfälligen finanziellen Notlage unterstützen (vgl. act. A53/10, F 41, F53-56, F84). 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. November 2018 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither massgebend verändert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 10. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'828.50 ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.– aus. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Zudem wurde eine zukünftige Leistung von

D-6551/2018 einer Stunde berechnet. Da pro futura Leistungen nicht vergütet werden, wird das Honorar um diese gekürzt. Ferner handelt es sich bei der Abrechnung der Auslagen von Fr. 329.80 um einen offensichtlichen Fehler. Der korrekte Betrag für die gesamten Auslagen ist Fr. 29.80 und wird demensprechend angepasst. Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 200.– herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2’348.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6551/2018 11. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’348.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-6551/2018 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-6551/2018 — Swissrulings