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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2018 D-6548/2017

16 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,637 parole·~33 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6548/2017 law/bah

Urteil v o m 1 6 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).

D-6548/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 23. Juni 2015 und gelangte am 1. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ gab er unter anderem zu Protokoll, er werde vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht. Im Jahr 2004 sei er bei der Schülerorganisation gewesen und 2005/2006 habe er für die Veranstaltung Pungu Tamil der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Propaganda gemacht. 2012 hätten sie dafür demonstriert, dass die sri-lankische Armee (SLA) die besetzten Häuser verlassen solle. Für die Tamil National Alliance (TNA) habe er 2013 bei den Provinzwahlen Plakate aufgehängt. Im November 2014 seien auf einem Nachbargrundstück Waffen ausgegraben worden, worauf zwei seiner Freunde verhaftet worden seien. Nachdem sie befragt worden seien, sei man auf ihn zugekommen, da die Freunde ausgesagt hätten, er habe damit zu tun. Als der CID ihn im Februar 2015 aufgesucht habe, sei er sofort untergetaucht. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, auf dem Nachbargrundstück seien am 30. November 2014 Waffen gefunden worden, die von der SLA mitgenommen worden seien – er sei damals ausser Haus gewesen. Auf Bitte von zwei Freunden habe er den LTTE im Jahr 2008 geholfen, die Waffen auf dem Nachbargrundstück zu vergraben. Die Waffen auf dem Nachbargrundstück hätten seinem Schwager gehört, der auch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Früher habe das Grundstück seinem Vater gehört. Sie hätten die Waffen in Plastiksäcken gebracht und an zwei oder drei Orten vergraben. Er habe nur beim Ausheben der drei Gräben geholfen. Die beiden Freunde seien einige Tage nach dem ersten Waffenfund verhaftet worden und hätten über ihn gesprochen. Am 2. Februar 2015 sei der CID in seiner Abwesenheit zu ihm gekommen, um ihn zu suchen; seine Ehefrau habe es ihm erzählt, als er nach Hause gekommen sei. Er habe von der Verhaftung der beiden Freunde erfahren und gewusst, dass der CID ihretwegen zu ihm gekommen sei. Seine Angehörigen hätten ihm geraten, sich bei Verwandten zu verstecken, was er getan habe. Er habe sich zirka vier Monate lang bei Verwandten in D._______

D-6548/2017 aufgehalten und habe deren Haus nicht verlassen. Sein Vater habe mit einem Agenten gesprochen, der ihm zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen habe. Sein Vater habe ihn zur Ausreise gedrängt und er habe eingewilligt, nachdem der CID zwei- oder dreimal zu Hause nach ihm gesucht habe. Vor kurzem habe man auf dem gleichen Grundstück wieder Waffen gefunden, es sei in der Zeitung darüber berichtet worden. Danach habe man sich wieder nach ihm erkundigt. Insgesamt habe man sieben- bis neunmal nach ihm gesucht. Im September 2013 habe es in der Nordprovinz Wahlen für den Provinzrat gegeben. Er habe für den Kandidaten der TNA Poster angebracht und sei von Haus zu Haus gegangen, um den Leuten zu sagen, dass sie ihn wählen sollten. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A16, Ziff. 1 – 12). B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 – eröffnet am 20. Oktober 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. November 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und der Beschwerdeführer sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2017 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer lic. iur. Brigitt Thambiah als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.

D-6548/2017 E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 22. Dezember 2017 bestätigte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers den Erhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung, ohne indessen Stellung zu derselben zu beziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6548/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch den CID seien substanzarm ausgefallen. Auch auf Nachfragen hin habe er die Situation, bei der ihm mitgeteilt worden sei, dass der CID ihn gesucht habe, nicht detailliert beschreiben können. Ebenso oberflächlich seien seine Aussagen zum Tag, an dem erstmals Waffen auf dem Nachbarsgrundstück gefunden worden seien, gewesen. Er habe weder differenzierte Aussagen dazu machen können, wie er vom Waffenfund erfahren habe, noch darüber, wie seine Angehörigen das Ganze miterlebt hätten. Es erstaune, dass er nicht wisse, was für Waffen mit seiner Hilfe vergraben worden seien, noch was man am 30. November 2014 ausgegraben habe. Er habe nicht einmal gewusst, ob sein Schwager von der Armee oder vom CID befragt worden sei. Hätte sich das Geschilderte tatsächlich zugetragen, wäre anzunehmen gewesen, dass er sich dafür interessiert hätte, was gefunden worden sei und ob sein Schwager Informationen vom CID habe. Es überrasche, dass er sich nicht dafür interessiert habe, woher der CID und die SLA von den Waffen gewusst hätten. Ferner habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er im Jahr 2008 den LTTE geholfen habe, die Waffen auf dem damaligen Grundstück seines Vaters zu vergraben. Seine Erklärung, er habe es für die Bewegung und seine Ethnie getan, überzeuge nicht. Aus der Begründung lasse sich keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln erkennen. Dies wäre zu erwarten gewesen, da es sich bei der Vergrabung von Waffen und Minen um ein Unterfangen handle, das nicht nur für ihn, sondern auch für seine Familie hätte gefährlich werden können.

D-6548/2017 Sein Verhalten widerspreche der Logik des Handelns, da er angegeben habe, bei den beiden „Freunden“ habe es sich lediglich um flüchtige Bekanntschaften gehandelt. Er habe gesagt, er wisse nicht, weshalb er ausgewählt worden sei, und er habe keine Fragen gestellt. Es scheine bei ihm keine Reflexion stattgefunden zu haben, weshalb er ausgewählt worden sei, die Waffen zu vergraben. Angesichts der Tatsache, dass die Jaffna- Halbinsel von der SLA bereits 1995 erobert worden sei und bis im Jahr 2009 in deren Hand geblieben sei, sei es fraglich, ob die LTTE 2008 in diesem Gebiet verkehrt sei. Es sei bekannt, dass Schreiben wie das von einem Mitglied des Northern Provincial Council ausgestellte in Sri Lanka ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokuments verzichtet werden. Der Zeitungsausschnitt zum Bombenfund vom Juni 2015 und die Fotografien, die seine Familie und andere Personen zeigten, die den Soldaten zusähen, wie die Bombe ausgegraben werde, könnten an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Selbst wenn in der Nähe seines Hauses eine Bombe gefunden worden sei, gebe es keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht werde. Die Schaulustigkeit seiner Familie zeige, dass diese wegen der Bombe keine Befürchtungen habe. Ein Grossteil der eingereichten Beweismittel belege lediglich seine familiären Verhältnisse. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, wegen der von ihm getätigten Propaganda an LTTE-Veranstaltungen in den Jahren 2005 und 2006 und der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2012 Nachteile erlitten zu haben. Die alleinige Tatsache, dass er politisch tätig gewesen sei, begründe keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen von Colombo befragt. Dies allein und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine Verfolgungsmassnahmen dar. Zurückkehrende würden regelmässig am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer Habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im

D-6548/2017 Juni 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Das SEM stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer detaillierter hätte erklären können, was ihm seine Angehörigen geschildert hätten, als er nach dem Waffenfund nach Hause gekommen sei. Die Angehörigen hätten die Militärs nichts gefragt und diese hätten auch nichts erzählt. Er habe erläutern können, wie er vom Waffenfund erfahren habe und was die Angehörigen berichtet hätten. Auch dazu, dass der CID zu Hause aufgetaucht sei, habe er bei der Anhörung Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer sei 2008 gebeten worden, dass man mit seiner Hilfe auf dem Grundstück seines Vaters Waffen vergraben könne. Dies sei gefährlich gewesen und habe schnell geschehen müssen. Die Waffen seien in Plastiksäcke eingepackt gewesen, womit nicht erstaunlich sei, dass er nicht gewusst habe, was für Waffen vergraben worden seien. Als die Waffen ausgegraben worden seien, sei er nicht zu Hause gewesen, und seine Angehörigen hätten die Armeeangehörigen nichts gefragt, da sie dies verdächtig gemacht hätte. Hätte er sich dafür interessiert, was die Armee im Garten gefunden habe, hätte er sich bei Nachforschungen verdächtig gemacht. Da die Waffen auf dem Grundstück seiner Familie gefunden worden seien, liege es auf der Hand, dass er sich möglichst unauffällig verhalten habe. Hätte sein Schwager Informationen vom CID gehabt, hätte er ihm diese weitergegeben, dazu hätte er nicht nachfragen müssen. Als er geboren worden sei, sei der Bürgerkrieg in Sri Lanka bereits im Gang gewesen – die Kriegssituation habe bis zu seinem 22. Lebensjahr angedauert. Welches Handeln unter solchen Lebensumständen nachvollziehbar sei, könne von jemandem, der sich nie in einer solchen Situation befunden habe, nicht beurteilt werden. Seine Erklärung, er habe es für die LTTE getan, da diese für sein Volk und seine Ethnie kämpfe, sei verständlich. Bei den beiden Männern, für die er es getan habe, handle es sich nicht um flüchtige Bekanntschaften, habe er doch gesagt, er kenne die beiden seit 2007 oder 2008. Es sei nicht erstaunlich, dass er ihre Wohnhäuser nicht gekannt habe, da sie bei den LTTE gewesen seien und sich nicht permanent in der Gegend aufgehalten hätten. Die SLA habe die Jaffna-Halbinsel 1995 erobert und anschliessend bis im Mai

D-6548/2017 2009 kontrolliert, was nicht bedeute, dass während dieser Zeit keine LTTE- Mitglieder in diesem Gebiet verkehrt hätten. Sie hätten dort in kleineren Gruppen mit Helfern und Informanten in Zivil operiert. Im April 2000 hätten die LTTE den Elefantenpass von der SLA zurückerobert; bei der Eroberung der Militärkaserne seien zwei Cousins der Mutter des Beschwerdeführers (LTTE-Mitglieder) ums Leben gekommen. Nach der Eroberung des Passes hätten Angehörige der LTTE Zugang zur Halbinsel gehabt. Im eingereichten Zeitungsartikel werde über einen Bombenfund vom Mai 2017 und nicht von einem Fund vom 15. Juni 2015 berichtet. Auf den eingereichten Fotos lasse sich keine „Schaulustigkeit“ erkennen; auf dem einen Foto scheine seine Frau mehr zögerlich als neugierig zu sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb seine Frau und die Kinder wegen der Bombe Befürchtungen haben sollten, da sie wohl nicht verdächtigt würden, diese vergraben zu haben. Die Täterschaft des Beschwerdeführers sei naheliegend, da er der einzige Sohn des damaligen Grundstückeigentümers sei. Der Zeitungsartikel beweise, dass auf dem Grundstück des Vaters Kriegsmaterial gefunden worden sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund dessen, dass heute noch zahlreiche Waffenlager der LTTE gefunden würden, glaubhaft. Leute die Kenntnisse von solchen Lagern hätten oder von denen die Behörden dies annähmen, seien gefährdet. Dem Beschwerdeführer drohten in seiner Heimat wegen der Unterstützung der LTTE ernsthafte Nachteile, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe bis Ende 2014 keinen Grund zum Verlassen der Heimat gehabt. Er habe Sri Lanka vier Monate nach dem Erscheinen des CID verlassen. Abgesehen von der Gefährdung sei kein Grund ersichtlich, weshalb er sechs Jahre nach Kriegsende seine Familie verlassen sollte, obwohl er über eine Wohnmöglichkeit und über ein Einkommen verfügt habe. Im Leitentscheid BVGE 2011/24 habe das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Dazu gehörten Personen, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein. Erhöht gefährdet seien vor allem Zurückkehrende aus der Schweiz, denen Kontakte zu den LTTE unterstellt würden. In einem jüngeren Entscheid habe das Gericht Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründeten. Aufgrund der gefundenen Waffen und der Nachfrage des CID im Hause des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dieser werde verdächtigt, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es bestünden auch familiäre Verbindungen

D-6548/2017 zu den LTTE. Es sei bekannt, dass das sri-lankische Regime mutmassliche LTTE-Angehörige sowie Personen, von denen geglaubt werde, dass sie zum Umfeld der LTTE gehörten, foltere. Entsprechendes sei Berichten von internationalen NGOs zu entnehmen. Sri Lanka setze nicht auf Versöhnung, sondern auf Repression. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass Sicherheitsbehörden Sri Lankas davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe Verbindungen zu den LTTE gehabt. In einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation im Vanni-Gebiet vom Dezember 2018 werde darauf hingewiesen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen gefoltert worden seien. Zurückkehrende seien zudem Opfer von Verhaftungen und Entführungen geworden. Es bestünden Berichte darüber, dass Zurückkehrende zwecks Befragungen gesucht würden. Bezüglich des Beschwerdeführers bestehe eine hohe Gefahr, dass er verhaftet und misshandelt werde. 4.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, dass in der Verfügung das Datum des zweiten Bomben- beziehungsweise Waffenfundes auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers fälschlicherweise mit Juni 2015 angegeben worden sei. Korrekt wäre der Mai 2017; aus dem Kontext sei ersichtlich, dass die korrekte Formulierung so hätte lauten müssen. Dieser Fehler vermöge an den Erwägungen nichts zu ändern. Es sei bekannt, dass Personen, deren Angehörige LTTE-Mitglieder gewesen seien, von den sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr genauer überprüft würden, was allein keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstelle. Die beiden Cousins seiner Mutter seien im Jahr 2000 getötet worden und es bestünden keine Anzeichen dafür, dass er wegen dieser Verwandtschaft zukünftig Verfolgung zu befürchten habe. Dasselbe gelte für einen nicht näher definierten Verwandten mütterlicherseits, der in der Endphase des Krieges getötet worden sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen

D-6548/2017 Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zentralen Ereignissen in seinem Leben, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen haben sollen, weitgehend substanzlos und undifferenziert geblieben sind. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es sich bei den Männern, die den Beschwerdeführer im Jahr 2008 gebeten hätten, ihnen beim Vergraben von Waffen auf einem seinem Vater gehörenden Grundstück behilflich zu sein, um flüchtige Bekanntschaften gehandelt habe. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf mehrere Protokollstellen eingewendet, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, dass es sich um flüchtige Bekanntschaften gehandelt habe. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung jedoch geltend, er wisse nicht, wo die Männer gewohnt hätten, er habe sie auf der Strasse kennengelernt und nur dort getroffen (vgl. act. A15/ 25 S. 5 und 13). Er habe die beiden Männer nur eine kurze Zeit lang gekannt (vgl. act. 15/25 S. 6). Wenn er sie auf der Strasse gesehen habe, hätten die beiden mit ihm gesprochen, sie hätten aber nur kurz geredet und seien schnell wieder weggegangen (vgl. act. A15/25 S. 20). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den beiden LTTE- Mitgliedern lassen insgesamt gesehen nicht darauf schliessen, dass zwischen diesen und ihm eine Freundschaft bestanden hat. So wusste er kaum etwas über die beiden zu berichten, da er nur kurze Zeit gekannt und

D-6548/2017 mit denen er kaum einlässlich gesprochen habe. Zweifellos ist die Beurteilung des Verhaltens von Personen, die in einem Bürgerkriegsgebiet aufgewachsen sind, schwierig. Dennoch wirkt die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe eingewilligt, beim Vergraben von Waffen auf einem neben dem Wohnhaus seiner Familie liegenden Grundstück behilflich zu sein, wenig überzeugend. Aufgrund seiner Aussagen entsteht nicht der Eindruck, zwischen ihm und den beiden LTTE-Mitgliedern habe wirklich eine Freundschaft bestanden, weshalb sich nicht erschliesst, weshalb er seine Familie durch Hilfeleistung beim Vergraben von Waffen auf einem der Familie gehörenden Grundstück in erhebliche Gefahr gebracht haben sollte. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM bei der Anhörung aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse, die sich nach seiner Rückkehr nach Hause zugetragen hätten, nachdem die SLA am 30. November 2014 einen Teil der versteckten Waffen ausgegraben habe, zu schildern. Er antwortete, seine Mutter und seine Angehörigen hätten ihm vom Vorfall erzählt, als er nach Hause gekommen sei. Aufgefordert, detaillierter zu schildern, sagte er, seine Mutter und seine Familienangehörigen seien bei seiner Rückkehr da gestanden und hätten ihm von den Waffen erzählt. Auf Nachfrage, wo die Mutter und die Angehörigen gestanden seien, gab er an, sie seien zu Hause gewesen. Auf die Frage, wo genau sie auf dem Grundstück gewesen seien, erwiderte er, sie seien einfach zu Hause gewesen. Sie hätten ihm gesagt, dass man auf diese Weise Waffen gefunden habe. Sie hätten gesagt, Armee-Soldaten seien gekommen, hätten Waffen rausgenommen und sie hätten Angst (vgl. act. A15/25 S. 8 f.). Angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach alle seine Angehörigen (Eltern, fünf Schwestern und deren Ehemänner) zu Hause gewesen seien, als er nach dem Waffenfund nach Hause gekommen sei, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er differenziertere Angaben über die Aussagen und das Verhalten der zahlreichen Angehörigen hätte machen können. Seine Angaben sind indessen pauschal, undifferenziert und wenig lebensnah ausgefallen. Der Beschwerdeführer verneinte sodann die Frage, ob sein Schwager, der Ende 2014 Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, auf dem die Waffen gefunden worden seien, deswegen Probleme erhalten habe. Er wisse nicht, ob der Schwager von der Armee oder vom CID einmal befragt worden sei (vgl. act. A15/25 S. 9). Aufgrund der Tatsache, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bei Waffenfunden der genannten Art sehr empfindlich reagieren, ist aber unwahrscheinlich, dass die Eigentümer oder die Besitzer eines Grundstücks, auf dem Waffen gefunden wurden, nicht be-

D-6548/2017 fragt werden. Der Beschwerdeführer, der nach dem Waffenfund noch mehrere Monate zu Hause lebte, hätte wissen müssen, ob die sri-lankischen Behörden seinen Schwager oder seinen Vater – den früheren Eigentümer des Grundstücks – befragt hätten oder nicht. Da er darüber keine Angaben machen konnte, ist davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten weder seinen Schwager noch seinen Vater je befragt, was die Zweifel am Vorbringen, auf einem der Familie gehörenden Grundstück seien Waffen versteckt worden, bestärkt. Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung aufgefordert, zu schildern, was geschehen sei, als er nach dem Besuch des CID vom 2. Februar 2015 nach Hause gekommen sei. Seiner Darstellung der Mitteilungen seiner Angehörigen und deren Verhaltensweisen ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich die zahlreichen zu Hause anwesenden Angehörigen differenziert verhalten hätten. Die Schilderungen der Reaktionen seiner Angehörigen auf den „Besuch“ des CID sind zu einheitlich ausgefallen, als dass der Eindruck entstehen könnte, der Beschwerdeführer berichtete über die individuellen Eindrücke und Empfindungen, die das Ereignis bei seinen Angehörigen hätte auslösen müssen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, im Jahr 2017 sei auf dem Grundstück seines Schwagers eine Bombe (Antipersonenmine) gefunden worden (vgl. act. A15/25 S. 14). Gemäss dem von ihm eingereichten Zeitungsbericht sei die Mine entdeckt worden, als man das Grundstück zur Betreibung von Landwirtschaft gesäubert habe. Der Beschwerdeführer gab indessen in der Anhörung an, sein Schwager habe auf dem Grundstück, auf dem zweimal Waffen gefunden worden seien, bereits Landwirtschaft betrieben (vgl. act. A15/25 S. 16). Aufgrund der Angaben im Zeitungsartikel und den Aussagen des Beschwerdeführers steht nicht fest, dass es sich beim Grundstück, auf dem 2017 die Mine gefunden wurde, um ein der Familie gehörendes Grundstück handelt. Es erstaunt ohnehin, dass die SLA nach dem Waffenfund auf einem Grundstück, dieses nicht nach weiteren Waffen absuchte, da sie ohne weitere Massnahmen nicht sicher sein konnte, ob auf dem Grundstück noch weitere Waffen versteckt wurden. Dem eingereichten Zeitungsartikel kann nicht entnommen werden, dass der Waffenfund für die Angehörigen des Beschwerdeführers Konsequenzen gehabt habe, es sind ihm auch keine Angaben dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der gefundenen Mine in Verbindung gebracht wird.

D-6548/2017 5.3.2 Das Mitglied des Provincial Council der Northern Province, E._______, bestätigt in einem Schreiben vom 12. März 2016 den Waffenfund auf einem nahe des Hauses des Beschwerdeführers liegenden unerschlossenen Grundstück. Des Weiteren werden auch die Festnahme von zwei Freunden des Beschwerdeführers und die Suche nach ihm erwähnt. Das SEM führte dazu zutreffend aus, dass Schreiben der genannten Art über wenig Beweiskraft verfügen, da sie ohne weiteres erhältlich sind und oft aus Gefälligkeit ausgestellt werden. Vorliegend gibt das Mitglied des Provincial Council an, es kenne den Beschwerdeführer und seine Familie sehr gut. Der Beschwerdeführer indessen sagte bei der Anhörung, er kenne Herrn F._______ nicht persönlich (vgl. act. A15/25 S. 16 f.), weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dieser den Beschwerdeführer sehr gut kennen könnte. Gemäss dem Wortlaut des Schreibens ist davon auszugehen, dass sich Herr F._______ bei seinen Angaben auf Auskünfte stützt, die er von der Familie des Beschwerdeführers erhalten hat. Er beruft sich auf keinerlei eigenständige Abklärungen oder Erkenntnisse, weshalb das Schreiben nicht geeignet ist, die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu relativieren. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde vom CID gesucht, weil er zwei LTTE-Mitgliedern beim Vergraben von Waffen geholfen habe, zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-

D-6548/2017 künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen geltend, er sei bei einer Schülerorganisation gewesen und habe in den Jahren 2005/2006 für eine Veranstaltung der LTTE Propaganda gemacht. Im Jahr 2012 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der gefordert worden sei, dass die SLA die besetzten Häuser von Zivilisten verlasse. 2013 habe er für die TNA während des Wahlkampfs Plakate aufgehängt. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass diese Aktivitäten für den Beschwerdeführer Konsequenzen hatten, da er bei der Anhörung angab, ausser der (nicht glaubhaften) Suche durch den CID weitere Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A15/25 S. 4 und 23). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, ihm drohten bei einer Rückkehr in seine Heimat deshalb ernsthafte Nachteile. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt

D-6548/2017 werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch den CID wurde als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Er brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, exilpolitisch in einer Art und Weise aktiv zu sein, die es nahe legen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 6.3.3 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass zwei Cousins seiner Mutter im Jahr 2000 bei Gefechten mit der SLA getötet worden seien. Ferner wird in der Beschwerde ein weiterer Verwandter mütterlicherseits erwähnt, der während des Bürgerkriegs ums Leben gekommen sei. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass es sich nicht um enge Verwandte des Beschwerdeführers handelte, anderseits hielt er sich nach deren Tod noch längere Zeit in seiner Heimat auf, offenbar ohne dass er oder seine näheren Angehörigen von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit den Verstorbenen kontaktiert worden wären oder gar Schwierigkeiten gehabt hätten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr wegen dieser Verwandten ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten wird. 6.3.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines srilankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung.

D-6548/2017 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6548/2017 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 -127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,

D-6548/2017 auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. 8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt in B._______ (G._______ District [Nordprovinz], act. A6/11 S. 3). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Schule und verfügt über berufliche Erfahrungen als (…), (…) und „Allrounder“ (vgl. act. A6/11 S. 4, A15/25 S. 3). Aufgrund seiner schulischen

D-6548/2017 Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Die Eltern des Beschwerdeführers und fünf Schwestern leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers in geordneten Verhältnissen im Heimatland, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Rechtsvertreterin am 27. November 2017 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen wird. Die Rechtsvertreterin hat keine

D-6548/2017 Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht, auf pauschal Fr. 1550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6548/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Brigitt Thambiah wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1550.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-6548/2017 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2018 D-6548/2017 — Swissrulings