Abtei lung IV D-6548/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 29. August 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6548/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein angebliches Heimatland Bhutan im Jahre 1990 oder 1991 verliess, anschliessend in Indien lebte und am 21. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 4. Januar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt und am 30. Januar 2007 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien nepalesischer Herkunft gewesen und von den bhutanesischen Behörden vertrieben worden, als er vierjährig gewesen sei, dass er von einem Nachbarn, der im Jahre 2000 verstorben sei, nach Indien mitgenommen worden sei, dass er mit dem Sohn des Verstorbenen in Streit geraten sei und ihn dieser zum Weggehen aufgefordert habe, dass er deshalb nach Mumbai gegangen sei, wo er in einem grossen Restaurant gearbeitet habe, dass er keine Ausweispapiere und keine Verwandten habe und man ihm gesagt habe, man helfe solchen Leuten wie ihm in der Schweiz, dass das BFM einen Experten mit der Erstellung einer LINGUA-Analyse beauftragte, dass der Experte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer am 23. April 2007 geführten Telefongesprächs in seinem Bericht vom 26. April 2007 zum Schluss gelangte, dieser sei eindeutig hauptsächlich in Indien und nicht in Bhutan sozialisiert worden, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 den wesentlichen Inhalt der LINGUA-Analyse vom 26. April 2007 mitteilte und ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährte, D-6548/2007 dass die, an die letzte den Behörden bekannte Adresse des Beschwerdeführers adressierte, Zwischenverfügung vom 14. August 2007 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 - eröffnet am 30. August 2007 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer verfüge nur über geringe Kenntnisse von Bhutan, weshalb davon auszugehen sei, sein Sozialisationsraum sei Indien, welche Annahme durch den Bericht des LINGUA-Experten vom 26. April 2007 bestätigt werde, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gemäss einem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) offen bleiben müsse (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1), dass er mit einem gefälschten Reisepass von Indien nach Paris geflogen sein wolle, Identitätspapiere auf den zur Frage stehenden internationalen Flughäfen aber mehrmals auf ihre Echtheit überprüft würden, dass er erklärt habe, er wisse nicht, auf welchen Namen das angebliche Reisepapier ausgestellt worden sei, dass aus diesen Unstimmigkeiten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer verfüge über relevante Reisepapiere, die er dem BFM nicht abgegeben habe, um seine tatsächliche Identität nicht preiszugeben, dass die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer Indien verlassen habe, persönlicher Natur und nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien, dass aufgrund des Umstandes, wonach sich der Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensjahr in Indien aufgehalten und dort gearbeitet habe, zu schliessen sei, er sei dort registriert und aufenthaltsberechtigt gewesen, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-6548/2007 dass der Beschwerdeführer dem BFM am 31. August 2007 mitteilte, er habe das Schreiben vom 14. August 2007 nicht erhalten, ersuche um Zustellung desselben und erneute Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2007 gegen die Verfügung vom 29. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar bzw. unmöglich erweise, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei das Verfahren zur Feststellung seiner Staatenlosigkeit einzuleiten, dass der Eingabe zwei Internetauszüge, in denen über die allgemeine Lage in Bhutan berichtet wird, und eine Bestätigung der indischen Botschaft in Bern, wonach der Beschwerdeführer sich am 28. September 2007 dort eingefunden habe, beilagen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 aufforderte, bis zum 17. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Oktober 2007 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-6548/2007 dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass sich die Beschwerde einzig gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb die Verfügung hinsichtlich der Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit entsprechend den Rechtsbegehren lediglich die Frage bildet, ob wegen Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich in Indien sozialisiert worden, unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Bhutan zweifelhaft ist, da er nicht in der Lage war, Auskünfte zu seinem angeblichen Heimatland zu machen, D-6548/2007 dass der Beschwerdeführer Bhutan zwar im Alter von vier Jahren verlassen haben soll, was an sich eine getrübte Erinnerung an das Heimatland erklären würde, dass er indessen angeblich bei einem ebenfalls aus Bhutan vertriebenen Nachbarn aufgewachsen ist, der ihm wie ein Vater gewesen sein soll, dass deshalb davon auszugehen ist, dieser Nachbar habe dem Beschwerdeführer über Bhutan, dem Heimatland seiner Eltern, berichtet, zumal angenommen werden kann, dass bei einem Kind, das von seinen Eltern getrennt worden sein soll, entsprechende Fragen auftauchen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nichts unternommen habe, um über das Schicksal seiner Eltern und Geschwister Aufschluss zu erhalten, nicht plausibel ist, da angenommen werden kann, dass eine Person, die - wie der Beschwerdeführer erklärte - "niemanden habe", nicht ins ferne Europa reist, ohne irgendwelche Abklärungen zum Verbleib seiner nächsten Angehörigen durchgeführt zu haben, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensgeschichte - er habe 16 Jahre lang in Indien gelebt, wo er zur Schule gegangen sei und gearbeitet habe - davon auszugehen ist, er habe dort über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, auf welchen Namen der Reisepass ausgestellt gewesen sei, mit dem er nach Europa gelangt sei, nicht zu überzeugen vermag, da er bei Nachfragen in der Lage hätte sein müssen, über den Inhalt des Passes Auskunft zu geben, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auf dem Luftweg von Bombay nach Paris geflogen ist, bevor er in die Schweiz gelangte, davon auszugehen ist, er habe Indien auf legalem Weg verlassen können und enthalte nunmehr die für die Reise verwendenten Reisepapiere den schweizerischen Behörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vor, D-6548/2007 dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei in Indien registriert und aufenthaltsberechtigt, dass sich aus den Akten sodann keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Indien wegen der dortigen allgemeinen Lage konkret gefährdet bzw. er gerate dort aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass die Frage, ob allenfalls der Vollzug der Wegweisung nach Bhutan unzumutbar wäre, vorliegend nicht zur Diskussion steht, da das BFM unter dem Aspekt der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliesslich die Frage der Rückkehr nach Indien geprüft hat (vgl. insb. Ziffer II 3 der angefochtenen Verfügung), dass deshalb auf die eingereichten Berichte über Bhutan und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Buthan allerdings zu prüfen hätte, sollte es einen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung in dieses Land in Betracht ziehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Indien schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach man ihm auf der indischen Botschaft gesagt habe, man könne ihm keine Papiere ausstellen, nicht geschlossen werden kann, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, zumal nicht davon auszugehen ist, er habe gegenüber der indischen Vertretung bezüglich seiner Situation in Indien der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, dass sodann kein Grund besteht, das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Resultat der von der indischen Botschaft angeblich über ihn angestellten Nachforschungen abzuwarten, da in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c. S. 83 f.) mit hinlänglicher Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass D-6548/2007 solche, erfahrungsgemäss meist mehrere Monate dauernde Nachforschungen angesichts der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben kaum erfolgreich verlaufen dürften, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht als zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gestützt auf Art. 14a Abs. 2 und 4 ANAG nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Veranlassung besteht, das BFM anzuweisen, das Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers einzuleiten. (Dispositiv nächste Seite) D-6548/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9