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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 D-6539/2008

22 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,561 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6539/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Syrien, Empfangs- und Verfahrenszentrum, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6539/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde, eigenen Angaben zufolge von Deutschland her kommend am 14. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 26. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragte, dass die deutschen Behörden mit schriftlicher Mitteilung vom 30. September 2008 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte und ihm im Rahmen der Anhörung in Bezug auf die Rückübernahmeerklärung Deutschlands das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache erneut zu überprüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2008 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-6539/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 D-6539/2008 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet, und der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten und verfüge dort über eine Duldung, dass die zuständige deutsche Behörde am 30. September 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen und Personen lebten, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zudem nicht offensichtlich zutage trete, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers im Gesamten unsubstanziiert und vage geblieben seien, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2008 in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen ins Recht legt, dass das BFM zu Recht und mit genügender Begründung davon ausgeht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer sodann die "Vermutung" geltend macht, er werde bei einer Rückweisung nach Deutschland nach Syrien abgeschoben, D-6539/2008 dass sich Deutschland sowohl als Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) an die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält und die Situation des Beschwerdeführers nach völkerrechtlichen Grundsätzen überprüft, dass somit auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde in Deutschland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geniessen (vgl. dazu auch Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), zumal der Beschwerdeführer dort offenbar über eine Duldung verfügt (vgl. A9/9, A8/1), dass nach den vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe gemäss Art. 34 Abs. 3 erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines zulässigen unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, D-6539/2008 dass Deutschland seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Pflichten – wie bereits vorgängig erwähnt – nachkommt, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe zu einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Deutschland führen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug nach Deutschland schliesslich auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da die deutsche Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6539/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (..) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 7

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