Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6538/2017
Urteil v o m 2 4 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Indien, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2017 / N_________
D-6538/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. September 2017 um Asyl nachsuchten und in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) zugewiesen wurden, wo Kurzbefragungen zur Person und zum Reiseweg stattfanden, dass die Beschwerdeführenden am 1. November 2017 im Beisein ihrer Rechtsvertretung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie im Wesentlichen geltend machten, aufgrund der gegen den Willen ihrer Eltern am 7. Dezember 2010 geschlossenen Ehe Behelligungen durch ihre Familienmitglieder erfahren zu haben, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer geschlagen hätten und ihnen ein Gericht nach Einreichung einer Klage gegen die Brüder einen Monat besondere polizeiliche Schutzgewährung zugesprochen habe, dass sie danach in ständiger Angst gelebt hätten und die Beschwerdeführerin in depressiver Stimmung eines Nachts vom Dach gefallen sei und sich dabei ihr Handgelenkt verletzt habe, dass sie Monate später zusammen mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, als ein Auto sie seitlich angefahren habe, worauf die im dritten Monat schwangere Beschwerdeführerin ihr Kind verloren habe, dass die Beschwerdeführerin wieder schwanger geworden sei und unterwegs erneut einen Verfolger bemerkt habe, weshalb sie bei einem Checkpoint angehalten habe, worauf der Verfolger verschwunden sei, dass sie insbesondere wegen dem einflussreichen Vater der Beschwerdeführerin in ständiger Angst gelebt hätten und deswegen schliesslich Ende Dezember 2015 ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente einreichten (u.a. Heiratsurkunde, Hochzeitsfotos, Anklageschrift, behördliche Anordnung einer Schutzgewährung vom (…), verschiedene Zeitungsartikel und Auszüge aus dem Internet hinsichtlich Ehrenmorde),
D-6538/2017 dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 8. November 2017 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 9. November 2017 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, worin sie ausführte, aus welchen Gründen sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei, dass das SEM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 10. November 2017 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Rechtsvertretung nach Erhalt des Entscheides des SEM vom 10. November 2017 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz beantragten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass mit Eingabe vom 22. November 2017 hinsichtlich des Beschwerdeführers ein ärztlicher Bericht der D._______ vom (…) eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
D-6538/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Testphasenverordnung (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV; ), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 38 TestV), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zunächst auf die Rügen in der Beschwerde einzugehen ist, wonach die Anhörungen mit Mängeln behaftet gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, aufgrund der ungeduldigen Befragungsweise anlässlich der Anhörungen seien sie nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen hinreichend zu schildern, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass im Weiteren bei der Übersetzung viele Fehler gemacht worden seien, welche die Beschwerdeführenden nicht hätten korrigieren können,
D-6538/2017 dass auch die ehemalige Rechtsvertretung die Befragungsweise als ungeduldig und die Anhörung als unvollständig erachtet habe, es aber versäumt habe, dies im Protokoll anmerken zu lassen, dass sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, dass den Beschwerdeführenden entgegen ihren Behauptungen hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Vorbringen in der notwendigen Ausführlichkeit darzulegen und von einer ungeduldigen Befragungsweise nicht die Rede sein kann, dass die Beschwerdeführenden selbst am Ende der Befragungen auf Nachfrage hin bestätigten, alles Wichtige zur Begründung ihrer Asylgesuche gesagt haben zu können, dass sich aus den Protokollen auch keine Anhaltspunkte auf Übersetzungsfehler und daraus folgende Missverständnisse ergeben, zumal die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt haben, dass auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vom 9. November 2017 keinerlei Beanstandungen zum Verfahrensgang und den Anhörungen enthält, dass sich somit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als haltlos erweist, dass das SEM die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen ihrer Heirat Behelligungen durch ihre Familienmitglieder erfahren zu haben beziehungsweise zu befürchten, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist, dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. dazu BVGE 2011/51 m.w.H.), dass mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde
D-6538/2017 und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die indischen Behörden nach dem tätlichen Vorfall mit den Brüdern der Beschwerdeführerin offenkundig bemüht (und in der Lage) waren, den entsprechenden Schutz zu gewähren, dass die Einschätzung der bestehenden Schutzfähigkeit auch durch die Tatsache bestätigt wird, dass die Beschwerdeführenden erst Jahre nach dem genannten Vorfall ausreisten und sie in dieser Zeit keine weiteren Behelligungen erfuhren, welche weitere polizeiliche Massnahmen notwendig gemacht hätten, dass vielmehr die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich auf Mutmassungen beruhen, dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach die Polizei in Indien korrupt sei und der Beschwerdeführer beschuldigt werde, Frauen zu heiraten und zu verkaufen, nicht geeignet sind, die Regelvermutung des bestehenden staatlichen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung in Frage zu stellen, zumal die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Fotografien eines Gesprächsverlaufs und Aushängen (mit dem Beschwerdeführer als angeblich Gesuchtem) ohnehin nicht beweistauglich sind, dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
D-6538/2017 BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandart wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-6538/2017 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf deren Behandelbarkeit auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden hinzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Indien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6538/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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