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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2019 D-6535/2018

19 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,329 parole·~12 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6535/2018

Urteil v o m 1 9 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).

D-6535/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine kongolesische Staatsangehörige aus Kinshasa – gelangte am 5. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2015 wurde sie summarisch befragt und am 9. Januar 2017 einlässlich angehört. A.b Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr damaliger Partner C._______ (C._______) in der Wache des Oppositionspolitikers D._______ gewesen sei. Nach dessen Wahlniederlage habe M.I. Kongo (Kinshasa) 2007 verlassen und sei nach Kongo (Brazzaville) gereist. In der Folge seien Sicherheitskräfte mehrmals an ihrem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach dem Verbleib von C._______ erkundigt. Dabei sei sie bedroht und einmal geschlagen worden, worauf sie C._______ in den Kongo (Brazzaville) gefolgt sei. C._______ habe sich im Kongo (Brazzaville) exilpolitisch betätigt und habe ihr zu einer Stelle bei der Zeitung (…) verholfen. 2009 habe sich C._______ einer Rebellengruppe angeschlossen, worauf der Kontakt zu ihm abgebrochen sei. Weil dadurch auch seine finanzielle Unterstützung für sie und ihre beiden Kinder weggefallen sei, habe sie ihre beiden Kinder einstweilen bei einem Cousin untergebracht. Ende 2011 hätten die Behörden die Redaktion von (…) geschlossen und den Redaktionschef nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft. Vom Informationsdienst Kongo (Brazzaville) sei sie kurz darauf zu dessen Tätigkeiten befragt worden. Am 13. Januar 2013 habe sie in der Türkei ihr drittes Kind geboren und sei danach wieder nach Kongo (Brazzaville) zurückgekehrt. Im April 2014 sei sie durch Sicherheitskräfte in den Kongo (Kinshasa) zurücküberstellt worden. Dort sei sie durch die (...) befragt und in ein Stadion gebracht worden. Nach einer kurzen Festnahme in einer Zelle des (…), sei sie im Gefängnis in E._______ inhaftiert worden. Weil ein Gefängniswärter ihre Situation als zu gefährlich eingeschätzt habe, habe er ihr zur Freilassung verholfen und sie sei zurück nach Kongo (Brazzaville) gereist. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie sich in der Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben. Seit September 2017 hält sich das jüngste Kind der Beschwerdeführerin, B._______, in der Schweiz auf. B. Mit am 16. Oktober 2018 zugestellter Verfügung vom 12. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-

D-6535/2018 schaft nicht, und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 12. Oktober 2018 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr und ihrem Kind sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache für weitere Instruktionsmassnahmen und zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 19. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6535/2018 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und einzelne Sachverhaltselemente nicht im Sachverhalt aufgeführt und in ihrer Begründung nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). So habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass sie in Kongo (Brazzaville) mit dem politischen (…) und (…) der Zeitung (…) F._______ zusammengearbeitet habe und kurz nach Schliessung der Redaktion der Zeitung (…) von Sicherheitsbehörden aus Kongo (Brazzaville) befragt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen, dass sie nach ihrer Rücküberstellung nach Kongo (Kinshasa) einstweilen in einem Stadion und in einer Zelle der (…) festgehalten worden sei und man sie während ihrer Haft in E._______ zu den Tätigkeiten ihres ehemaligen Partners C._______ befragt und verdächtigt habe, einer Rebellengruppe anzugehören. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der

D-6535/2018 Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 4.3 Entgegen der Beschwerde wird die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Zeitung (...) im Sachverhalt der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt. In seinen Erwägungen geht das SEM hingegen berechtigterweise nicht näher darauf ein, weil dieser keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. E. 6 nachstehend). Auch der angeblichen Befragung der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitsbehörden von Kongo (Brazzaville) nach der Schliessung der Zeitungsredaktion von (...) Ende 2011 kommt keine Asylbeachtlichkeit zu (vgl. E. 6 nachstehend), weshalb die Vorinstanz darauf verzichten durfte, dieses Vorbringen im Sachverhalt respektive in den Erwägungen (explizit) zu erwähnen. Sodann ist das SEM zutreffend zur Erkenntnis gelangt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten Inhaftierung in E._______ unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. E. 6 nachstehend), was eine Auseinandersetzung mit den angeblich in der Haft stattgefundenen Befragungen erübrigt. Infolgedessen war das SEM auch nicht verpflichtet, die der (unglaubhaften) Haft angeblich vorangegangenen Verfolgungsvorbringen (einstweilige Festnahme in einem Stadion und in einer Zelle der […]) im Sachverhalt zu erwähnen respektive durfte sie diese auch nur implizit in seine Erwägungen einfliessen lassen. Die von ihr in der Beschwerde erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-6535/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. Das Risiko einer (Reflex-)verfolgung in Anknüpfung an die angebliche Suche ihres damaligen Partners C._______ im April 2007 ist vorliegend – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 f.) – als unerheblich einzustufen. Die Beschwerdeführerin gibt zwar vor, dass sie von Sicherheitsbehörden aus Kongo (Kinshasa) bedroht und einmal geschlagen worden sei. Entscheidend fällt aber ins Gewicht, dass die angebliche behördliche Suche ausschliesslich C._______ gegolten hat (vgl. act. A16/18, F88) und sie diesem in der Folge unbehelligt in den Kongo (Brazzaville) gefolgt ist (vgl. act. A16/18, F97). Mit dem Hinweis auf dessen politisches Engagement vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzutun, dass für sie persönlich eine konkrete Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden aus Kongo (Kinshasa) ausgesetzt zu werden. Sodann ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus dem Gefängnis in E._______ insgesamt konstruiert und mithin unglaubhaft ausgefallen sind. Dass ein Gefängniswärter ihr spontan seine Hilfe zur Flucht angeboten haben soll, wirkt vor dem Hintergrund der dies nach sich ziehenden beruflichen und privaten Konsequenzen wenig wirklichkeitsentsprechend. Auch der (zutreffende) Hinweis in der Beschwerde auf die weit verbreitete Korruption im Heimatland und die Situation von dortigen Staatsangestellten (vgl. Beschwerde, S. 5) lassen eine solch unrealistisch anmutende Hilfsbereitschaft nicht glaubhaft erscheinen. Ihre knappen Aussagen vermitteln zudem keine Vorstellung davon, was ihre eigenen Wahrnehmungen waren in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann andere Wächter ihre Flucht bemerkten, ob und wie der oder die Wächter darauf reagierte(n) und ob es allfällige Suchbemühungen nach ihrer Person gegeben hat. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft in E._______ angeblich vorangegangenen Verfolgungshandlungen der Behörden (Befragung durch den (...), einstweilige Festnahme im Stadion und in einer Zelle des […]) bereits als eingeschränkt zu betrachten. Schliesslich kann aus der geltend gemachten Tätigkeit für die Zeitung (...) nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil der Beschwerdeführerin geschlossen werden, zumal sie eigenen Angaben gemäss lediglich subalterne, nichtjournalistische Arbeiten ausgeführt hat und selbst nicht ins Visier der Behörden geraten ist (vgl. act. A16/18, F61). Aufgrund des Erwogenen ist

D-6535/2018 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Inhaftierung beziehungsweise eine Gefahr erneuter Festnahmen weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen vermag. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig blieb ihnen die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6535/2018 10. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. (Dispositiv nächste Seite)

D-6535/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-6535/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2019 D-6535/2018 — Swissrulings