Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.10.2009 D-6524/2006

15 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,923 parole·~25 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Mai ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6524/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, Aserbaidschan, G., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Mai 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6524/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - aserbaidschanische Staatsangehörige - beantragten auf der Schweizer Botschaft in H._______ Visa und erhielten diese. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen I._______ und E._______ sowie ihrer Mutter den Heimatstaat am K._______ und gelangte am gleichen Tag auf dem Luftweg über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz. Der Beschwerdeführer folgte am L._______ per Flug {Reiseroute} nach. Am 2. September 2001 liessen sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz die beabsichtigte Einreichung eines Asylgesuches anzeigen. Am 5. September 2001 suchten sie um Asyl nach. Am 10. und 11. September 2001 wurden die Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Sohnes E._______ - in M._______ summarisch befragt und am 29. und 30. Oktober 2001 durch N._______ angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit 1989 als Geschäftsmann im Ölgeschäft tätig gewesen sei. Er habe dabei einerseits Öl beim aserbaidschanischen Staat gekauft und es an europäische Staaten, an {....} verkauft. Andererseits habe er das vom aserbaidschanischen Staat gekaufte Öl in {....} gegen Lebensmittel eingetauscht, die er in Aserbaidschan weiter verkauft habe. Bis ins Jahr 1997 seien diese Geschäfte ohne nennenswerte Probleme verlaufen. Ab 1997 habe Präsident Aliev damit begonnen, die mittelgrossen Unternehmen zu behelligen und den Privathandel einzuschränken. Konkret habe der aserbaidschanische Staat die ihm vertraglich vereinbarten Öllieferungen ab 1997 gekürzt, was das Handelsvolumen verringert habe. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen von 1998 sei er, wie andere Geschäftsmänner auch, gezwungen worden, für die Wahlkampagne des Präsidenten Geld zu spenden. Anderen Geschäftsmännern, die sich geweigert hätten, Geld zu zahlen, seien die Kinder entführt und nur gegen hohe Lösegeldzahlungen zurückgegeben worden. Er habe {....} für die Wahlkampagne des Präsidenten bezahlt und ausserdem für {....} die Büroräumlichkeiten der Schwiegertochter des Präsidenten renovieren müssen. Ab 1998 habe er begonnen, seine Geschäftstätigkeit zu reduzieren, und die Rückerstattung der Schulden verlangt, die der aserbaidschanische Staat ihm gegenüber ausgewiesen habe, weil über längere Zeit die Öllieferungen geringer ausgefallen seien, als D-6524/2006 vertraglich vereinbart worden sei. Die aufgelaufenen Schulden hätten sich auf {....} belaufen. Die Hauptschuldner seien O._______ und P._______ gewesen, wobei sich das eine Ministerium geweigert habe, seine Schulden zu zahlen, während das andere versprochen habe, die Schulden über einen längeren Zeitraum zurückzuzahlen. Daraufhin habe er im Mai 1999 Klage beim Q._______ eingereicht, welches im Juni 1999 zu seinen Gunsten entschieden und das O._______ per Dekret aufgefordert habe, ihm das Geld zurückzuzahlen. Er habe in der Folge das Konto des O._______ blockieren lassen wollen, doch habe die {Bank}, bei welcher das O._______ seine Konten gehabt habe, den Gerichtsentscheid und die Geldforderung nicht akzeptiert. Danach habe er von unbekannten Personen Drohanrufe, Morddrohungen und Drohungen erhalten, seine Kinder würden entführt, falls er nicht davon absehe, weiter sein Geld zurückzuverlangen. Er habe angenommen, dass es sich bei den Unbekannten um Leute aus dem Umfeld der {Bank} gehandelt habe. Diese Leute seien auch ins Geschäft seiner Ehefrau gekommen, um ihr zu drohen, und hätten dabei einmal einen ihrer Angestellten zusammengeschlagen. Sie sei auch per Auto verfolgt worden. Seine Kinder habe er durch Leibwächter schützen müssen. Sein Rechtsanwalt habe sein Mandat aus Angst niederlegen müssen. Der Richter habe selbst gekündigt und die Vorsitzende des Q._______ habe ihre Stelle verloren. Ende 1999 habe man versucht, ihn (den Beschwerdeführer) zu ermorden. Im Sommer 2000 hätten die betreffenden Ministerien inoffiziell das Gespräch mit ihm gesucht und ihm angeboten, die Hälfte der Schulden zurückzuzahlen, die andere Hälfte solle er abschreiben. Aber auch diese angekündigte Hälfte sei nicht bezahlt worden. Ebenfalls im Sommer 2000 sei der Beamte des Justizministeriums, der dem Beschwerdeführer in der ganzen Sache beigestanden habe, zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern getötet worden, wobei dieser Vorfall als Unfall dargestellt worden sei. Ausserdem habe man einen zweiten Mordversuch auf ihn unternommen. Ende August 2000 seien sein Leibwächter und dessen Familie nach Europa ausgewandert. Er (der Beschwerdeführer) habe damit begonnen, sein Hab und Gut zu verkaufen. Im Herbst 2000 sei der dritte Mordversuch auf ihn verübt worden. Ende 2000 habe der Beschwerdeführer seine beiden Töchter aus erster Ehe bei Freunden in Aserbaidschan versteckt, weil er befürchtet habe, sie könnten zur Erpressung von Lösegeld entführt werden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mehrere Dokumente, vorwiegend Prozessakten, ein. D-6524/2006 Die Beschwerdeführerin und Sohn I._______ machten im Wesentlichen die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers als Grund für ihre Ausreise geltend. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 1. Mai 2003 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um geschäftliche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und Ministerien des aserbaidschanischen Staates handle. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er erfolgreich gegen diese Ministerien prozessiert habe und mehrmals zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates könne damit als gegeben betrachtet werden. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführer nicht aus asylbeachtlichen, sondern aus geschäftlichen Gründen Aserbaidschan verlassen hätten, werde weiter dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis zu seiner Ausreise im Juli 2001 mehrere Geschäftsreisen in die Schweiz und in andere, zum Teil europäische Staaten unternommen habe, ohne je ein Asylgesuch gestellt zu haben. Ausserdem seien die Beschwerdeführer legal zu Geschäftszwecken in die Schweiz eingereist und hätten ihre Asylgesuche nicht schon bei ihrer Einreise, sondern erst nach drei Monaten gestellt, in welchen sie gemäss ihren eigenen Aussagen verschiedene Möglichkeiten ausgelotet hätten. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer beide minderjährigen Töchter/Stieftöchter in Aserbaidschan zurückgelassen hätten, dagegen, dass sie Aserbaidschan mit der Absicht verlassen hätten, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Diesfalls hätten sie sicher alle Kinder mitgenommen und nicht zwei zurückgelassen, welche somit potenziellen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Insgesamt dränge sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung auf, dass sie aus geschäftlichen Zwecken in die Schweiz eingereist seien und nach Ablauf ihrer Visa einen Asylantrag gestellt hätten, um weiterhin in der Schweiz bleiben und ihre geschäftlichen Probleme regeln zu können. Bei den geltend gemachten Übergriffen durch unbekannte Drittpersonen sei eine Verantwortlichkeit des aserbaidschanischen Staates nicht ersichtlich. Eine solche würde nur dann vor- D-6524/2006 liegen, wenn der aserbaidschanische Staat es unterlassen würde, seiner Schutzpflicht nachzukommen, weil es ihm am Willen fehle, die betroffenen Personen zu schützen. Der aserbaidschanische Staat sei aber schutzwillig und schutzfähig, denn der Beschwerdeführer habe seine Rechte erfolgreich vor Gericht gegen staatliche Institutionen durchsetzen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat allfällige Verfolgungsmassnahmen seitens unbekannter Drittpersonen verhindern und ahnden würde, falls die Beschwerdeführer die geeigneten Rechtsschritte einlegen würden, was sie gemäss eigenen Angaben bis anhin unterlassen hätten. Es sei zu bemerken, dass die {Bank} nicht automatisch mit dem aserbaidschanischen Staat gleichzusetzen sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das O._______ seine Konten bei dieser Bank habe und diese deshalb per Vollstreckungsentscheid dazu verpflichtet gewesen sei, Geld an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Weshalb die Bank das Geld nicht bezahlt habe, gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Dass die betroffenen Ministerien versucht hätten, sich mit dem Beschwerdeführer gütlich zu einigen, lasse eine gleichzeitige Bedrohung des Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Vorfälle geltend gemacht, welche alle im Zusammenhang mit seinem Problem mit den beiden Ministerien stünden, diese Vorbringen aber nicht substanziiert. Eine Verantwortung seines Heimatstaates für die vorgebrachten Vorfälle, insbesondere die Bedrohungen und Mordanschläge, sei nicht ersichtlich. Somit erfüllten die Vorbringen der Beschwerdeführer weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Vertreter beantragen, die Verfügung des Bundesamtes vom 1. Mai 2003 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Weiteren seien sie nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Auf die Begründung und auf die weiteren Eingaben sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente und auf die Beweisanträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6524/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2003 auferlegte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 20. Juni 2003 einbezahlt. E. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage fragte das Bundesamt am 2. Dezember 2005 die N._______ an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer gemäss der damaligen Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Die N._______ verneinte mit Schreiben vom 2. Februar 2006 das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. F. Mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 verneinte die Vorinstanz bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG. G. Auf Einladung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahmen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. März 2006 Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. In ihrer, aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin von der ARK eingeholten ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern ohne Replikrecht zugestellt. I. Die Mutter der Beschwerdeführerin zog mit schriftlicher Erklärung vom 1. Juli 2009 ihre Beschwerde zurück und teilte mit, sie wolle in ihr Heimatland beziehungsweise nach R._______ zurückkehren, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 13. August als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb {Verfahrens-Nummer}. D-6524/2006 J. Sohn I._______ der Beschwerdeführer, der mit diesen in die Schweiz gekommen war und ebenfalls um Asyl ersucht sowie gegen den ablehnenden Entscheid des BFF eine Beschwerde eingereicht hatte, zog diese am 18. August 2009 zufolge der Heirat mit einer S._______ Staatsangehörigen, die in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitzt, zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2009 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde {Verfahrens-Nummer}. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-6524/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für D-6524/2006 die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.2 Die Beschwerdeführer wollen in ihrem Heimatland von unbekannten Dritten bedroht worden sein, welche in Beziehung zu den heimatlichen Behörden stünden; insbesondere seien drei Mordanschläge auf den Beschwerdeführer verübt worden. Gemäss EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 ist bei völkerrechtskonformer Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention die grundsätzliche flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anzuerkennen (Praxisänderung; vgl. zuletzt EMARK 2004 Nr. 14; Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1.). Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der auch heute noch geltenden Rechtsprechung der ARK besonders qualifizierten Quasi-Staat (vgl. EMARK 2000 Nr. 15, 2004 Nr. 14) - eventuell auch durch bestimmte internationale Organisationen - gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.). 4.3 Den Beschwerdeführern kann, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht geglaubt werden, dass sie von unbekannten Dritten verfolgt wurden. So befürchteten die Beschwerdeführer, dass ihre Kinder in ihrem Heimatland entführt würden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass sie die Töchter des Beschwerdeführers aus erster Ehe im Heimatland zurückliessen und somit bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen jene einer potenziellen Lebensgefahr aussetzten, zumal sie nach eigenen Angaben und aufgrund der Visaerteilung ihr Land unbehelligt und legal verlassen konnten. Gleichermassen ungereimt ist der Umstand, wonach der angeblich von drei D-6524/2006 Mordanschlägen betroffene Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz rund drei Monate abwartete, bevor er sein Asylgesuch stellte. Zudem reiste der Beschwerdeführer im Zeitraum März 1999 bis Juli 2001 mehrmals legal in verschiedene Länder und kehrte jeweils freiwillig in sein Heimatland zurück, obwohl er dort angeblich verfolgt gewesen sein beziehungsweise sogar in Lebensgefahr geschwebt haben will. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts vorgebracht, das die Diskrepanz zwischen angeblicher Bedrohung und Verhalten des Beschwerdeführers erklären könnte. Dies spricht gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Daran ändern auch die mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 eingereichten "Zeugenaussagen" nichts. Zeugen werden von einem Gericht in einem streng formalistischen Verfahren befragt und dabei auch auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses hingewiesen. Diese Anforderungen erfüllen die fraglichen "Zeugenaussagen" offensichtlich nicht, zumal es sich nicht um Gerichtsdokumente handelt. Inhaltlich vermögen diese Auskünfte von Drittpersonen jedenfalls die oben erwähnten Ungereimtheiten im Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Vielmehr ist festzuhalten, dass es diesem gelang, in einem Forderungsprozess in seinem Heimatland einen Erfolg zu erzielen. Es ist ihm deshalb zumutbar und möglich, für das Eintreiben der ihm gerichtlich zugesprochenen Geldforderung weiterhin den Rechtsweg einzuschlagen, mag dieser auch langwierig und kompliziert erscheinen. Da keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine solche auch für die Beschwerdeführerin und Sohn E._______ zu verneinen, leiten doch diese ihre angebliche Verfolgung von derjenigen des Beschwerdeführers ab. 4.4 Die Beschwerdeführer sind Muslime und gehören nach eigenen Angaben der Ethnie der Aserbaidschaner an, welche die Mehrheitsbevölkerung stellen. Aserbaidschanern, deren Asylgesuche im Ausland abgelehnt worden sind, werden bei der Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Hindernisse in den Weg gelegt (vgl. den Country Report on Human Rights Practices 2004 des U.S. Departement of State zu Aserbaidschan, S. 9), weshalb bei den Beschwerdeführern auch keine objektiven Nachfluchtgründe gegeben sind. 4.5 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 D-6524/2006 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162 119 Ib 505 f.). Nach dem Gesagten gilt der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt. Demnach erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweise; sämtliche Beweisanträge werden deshalb abgewiesen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). D-6524/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-6524/2006 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Weiter ist mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 6.3.3) festzuhalten, dass deren gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, falls in Aserbaidschan der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - sollte eine weitere Behandlung notwendig sein - in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge- D-6524/2006 fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 6.3.2 Vorliegend ist nicht von einer durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichneten Situation in Aserbaidschan auszugehen. Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 83 Abs. 4 AuG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnten, stellen sodann keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Vielmehr ist davon auszugehen, dass insbesondere dank den Fähigkeiten des Beschwerdeführers als Geschäftsmann der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz für seine Familie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich sein wird. Ebenso ist von einem verwandtschaftlichen beziehungsweise sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführer auszugehen, das sie bei der Reintegration in ihrem Heimatland unterstützen kann. 6.3.3 Bei der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2003 eine verdächtige Raumforderung der linken Brust entdeckt; die Untersuchung ergab ein {....}. Die Beschwerdeführerin wurde wegen {....} mit {....} behandelt. {....}. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die D-6524/2006 ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.). Nach Abschluss der in der Schweiz vorgesehenen Therapie {....}, ist aufgrund der heutigen Aktenlage nicht auf eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatland zu schliessen, zumal dort nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über das Gesundheitswesen von Aserbaidschan eine solche möglich ist. Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsyIG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), was allfällige negative gesundheitliche Folgen der Rückkehr mildern wird. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, von der Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis zu verlangen, zumal sie bis Februar 2009 durch einen Rechtsanwalt vertreten war und davon auszugehen ist, allfällige, einem Wegweisungsvollzug widersprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von diesem geltend gemacht worden. 6.3.4 Nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Die Verwurzelung der Beschwerdeführer in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland lediglich von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz - und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen - mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. D-6524/2006 EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.); diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. In casu ist festzustellen, dass der in das Asylgesuch der Eltern eingeschlossene Sohn mit {....} in die Schweiz gelangte. Zwar hat er prägende Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, doch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass altersgemäss der Anschluss an die Eltern noch gross ist und diese seine wichtigsten Bezugspersonen sein dürften. Sohn E._______ befindet sich nicht in der Pubertät, so dass der damit verbundene Loslösungsprozess von den Eltern noch nicht stattgefunden hat. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung für ihn als zumutbar zu bezeichnen. 6.3.5 In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführer nach Aserbaidschan als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen respektive sich um eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG ist weggefallen, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Eingabe vom 27. März 2006 einzugehen. 6.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den D-6524/2006 Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juni 2003 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6524/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 18

D-6524/2006 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2009 D-6524/2006 — Swissrulings