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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2009 D-6521/2009

20 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,800 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-6521/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Nigeria, alias A._______, geboren (...), Nigeria, alias A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6521/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM, gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin während der Befragung vom 17. April 2009 zur Person, am 27. Mai 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin stellte, dass bislang keine Antwort seitens der italienischen Behörden einging, dass der Beschwerdeführerin am 17. April 2009 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid laut Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zur Zuständigkeit des Dublin Staates und zur Wegweisung in den Dublin Staat gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2009 – eröffnet am 8. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge im Januar 2006 illegal in Italien eingereist und habe sich dort in M._______ bis zum 3. April 2009 aufgehalten, dass deshalb Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zuständig sei, dass bis zum 18. August 2009 keine Stellungnahme Italiens eingegangen sei, weshalb eine stillschweigende Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin vorliege (Verfristung: 28. Juli 2009), dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 D-6521/2009 Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 29. Januar 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. April 2009 geltend gemacht habe, sie könne nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort bereits zweimal ausgewiesen worden sei, dass dieses Vorbringen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung abwies und der Beschwerdeführerin mitteilte, sie habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass über die weiteren Begehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge- D-6521/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), D-6521/2009 dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin stillschweigend zugestimmt hat, dass der Drittstaat Italien somit für die Prüfung ihres Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin das italienische Asylverfahren nicht kritisiert, dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), halten, dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführerin auch im Übrigen keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- D-6521/2009 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne der FK, der EMRK oder FoK ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-6521/2009 dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin dar, dass somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei total krank, leide an Blutarmut und befinde sich in medizinischer Behandlung, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann, weil die notwendige medizinische Versorgung auch in Italien gewährleistet ist, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die zuständigen italienischen Behörden im Asylverfahren zu beurteilen haben, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. April 2009 nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, dass sich aus den Akten auch keine weiteren individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien faktisch möglich ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im Übrigen auf die Begründung der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6521/2009 dass die übrigen Begehren in der Beschwerde vom 14. Oktober 2009 abzuweisen sind, da sie am Ergebnis des Verfahrensausgangs nichts zu ändern vermögen. (Dispositiv nächste Seite) D-6521/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9

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