Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 D-652/2014

20 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,703 parole·~24 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-652/2014

Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / (…).

D-652/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, zusammen mit B._______ und C._______, seiner volljährigen Schwester und seinem Schwager, am 28. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er seine syrische Identitätskarte einreichte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom (…) 2013 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend machte, er habe, zusammen mit B._______ und C._______, seinen Heimatstaat am (…) 2013 verlassen und sei illegal über E._______ am (…) 2013 nach Rumänien gelangt, wo ihnen gegen ihren Willen als Asylsuchende die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, bevor sie ihre Reise nach dem (…) 2013 in Richtung Schweiz fortgesetzt hätten, dass ihm das BFM, ebenfalls am (…) 2013 im EVZ D._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, wobei er erklärte, die Schweiz wegen der besseren Bedingungen für Asylsuchende Rumänien vorzuziehen, dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde am (…) 2013 in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG in der Person seines Rechtsvertreters eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am (…) 2014 an die Vertrauensperson und am (…) 2014 an den Beschwerdeführer – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Rumänien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die

D-652/2014 Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belege, der Beschwerdeführer habe am (…) 2013 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht, dass die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom (…) 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 15 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, in Rumänien gezwungen worden zu sein, seine Fingerabdrücke abzugeben, aber dort kein Asylgesuch habe einreichen, sondern für die Gesuchseinreichung in die Schweiz habe reisen wollen, dass keine Hinweise darauf vorlägen, dass die rumänischen Behörden Fingerabdrücke Drittstaatsangehöriger abnähmen und in die Zentraleinheit Eurodac abspeichern würden, ohne zu wissen, ob die fraglichen Personen in Rumänien um Asyl nachsuchen möchten, oder dass Drittstaatsangehörige zu einer Asyleinreichung in Rumänien gezwungen würden, dass die individuellen Präferenzen des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung hätten und dieser somit keine Wahlmöglichkeit habe, in welchem Staat sein Asylgesuch behandelt werden solle, dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit B._______ und C._______ in die Schweiz eingereist sei und sie am 28. August 2013 im EVZ D._______ um Asyl nachgesucht hätten, dass das BFM deshalb und weil B._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer bereits in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe, die rumänischen Behörden in Anbetracht des Kindeswohls am (…) 2013 ge-

D-652/2014 stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO um Übernahme ersucht habe, dass diese zugestimmt hätten und somit gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester zusammenbleiben könne, dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Rumänien zusammen mit derjenigen von B._______ und C._______ – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 17. März 2014 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer ferner in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Rumänien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) 2014 (…) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren, eventualiter um Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz ersucht wurde, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,

D-652/2014 dass schliesslich unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom (…) 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann,

D-652/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet,

D-652/2014 dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers am (…) 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung der Asylgesuche zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass daran nichts zu ändern vermag, dass das BFM die rumänischen Behörden drei Mal um Überprüfung ihrer Antworten ersuchte und die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers erst am (…) 2014 erfolgte, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach für die Anwendung der Dublin-III-VO nicht die Einreise oder die Anfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens, sondern der Zeitpunkt des Entscheids des BFM massgeblich sei, nicht zutrifft, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind

D-652/2014 (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin- II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin- II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II- VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer an-

D-652/2014 deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass die mittels Eurodac durchgeführte Abklärung des BFM ergab, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch B._______ und C._______ am (…) 2013 in Rumänien daktyloskopisch erfasst wurden, dass es sich aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie auch dem Kindeswohl Rechnung tragend rechtfertigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen von B._______ und C._______ zu koordinieren, wobei der Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren gleichzeitig zu erfolgen hat, dass die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom (…) 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt haben, und folglich die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Rumänien begonnen hat, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. h Dublin-II-VO, der keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin-II-VO habe, weshalb die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolge, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

D-652/2014 dass gemäss Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11 bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse, weshalb Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO dahingehend auszulegen sei, dass der Mitgliedstaat zuständig sei, in dem der unbegleitete Minderjährige sich nach Einreichung des Asylgesuchs befinde, dass sich demgegenüber das BFM in seinem Entscheid zu Unrecht auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-VO stütze, und die rumänischen Asylbehörden eine Rücknahme des Beschwerdeführers auch dreimal abgelehnt hätten, ehe sie dem Druck der Schweiz nachgegeben und einer Übernahme am 24. Januar 2014 doch noch zugestimmt hätten, dass das BFM, wenn es tatsächlich im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt hätte, gemäss Art. 15 Dublin-II-VO den Selbsteinritt bezüglich dessen Schwester und Schwagers ausgeübt hätte, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der Dublin-II-VO überprüfen kann (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass deshalb die auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation, gestützt auf Art. 6 Dublin-II-VO sei die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, fehlgeht, dass mithin offengelassen werden kann, ob die Schweiz der Rechtsprechung des EuGH zu folgen hat oder folgen soll, abgesehen davon, dass in der Rechtssache C-648/11 ein mit dem vorliegenden nicht identischer Sachverhalt zu beurteilen war, weil sich dort – im Gegensatz zur Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz – kein einziges Familienmitglied im Anwesenheitsstaat des Minderjährigen aufhielt, dass Rumänien das ursprüngliche Übernahmeersuchen und die beiden Folgeersuchen um deren Überprüfung abgelehnt hatte, weil das BFM bis zu jenem Zeitpunkt den Nachweis, dass es sich beim Beschwerdeführer und B._______ um Geschwister handelt, nicht mittels geeigneter Dokumente erbracht hatte, und dies in seinem letzten Ersuchen um Überprüfung vom (…) 2014 nachholte, dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den Zuständigkeitskriterien in Kapitel III der Dublin-II-VO, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesu-

D-652/2014 ches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass vorliegend somit zu prüfen bleibt, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO beziehungsweise i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) beziehungsweise i.V.m. Art. 8 EMRK auszuüben hat, dass der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, insoweit nicht gegen eine Rückführung nach Rumänien spricht, als Rumänien die KRK ratifiziert hat, dass Rumänien – wie alle Mitgliedstaaten – zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet ist, und keine konkreten Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass die rumänischen Behörden dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Mass Rechnung tragen würden, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Verpflichtungen aus der KRK würden durch Rumänien eingehalten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 6), dass die Dublin-II-VO gemäss Schweizer Praxis der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls des Kindes nach der KRK dem UMA kein Wahlrecht in dem Sinne zugesteht, dass er denjenigen Mitgliedstaat auswählen kann, welcher ihm seiner Meinung nach die besten Bedingungen für als für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständigen Staates bietet (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die Ausreise aus seinem Heimatstaat am (…) 2013 in Begleitung seiner volljährigen Schwester und deren Ehemannes antrat und sowohl die Reise über E._______ nach Rumänien, wo sie erstmals um Asyl nachsuchten, als auch die Weiterreise in die Schweiz stets gemeinsam mit diesen beiden Bezugspersonen absolvierte (vgl. Akten BFM […]), dass es sich bei der Schwester und dem Schwager des Beschwerdeführers offensichtlich um dessen primäre Bezugspersonen handelt, dass das BFM die rumänischen Behörden auf diesen Umstand bereits im Rahmen der Anfrage vom (…) 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers hingewiesen hatte (vgl. Akten BFM […]),

D-652/2014 dass die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen, nachdem das Verwandtschaftsverhältnis der Geschwister zweifelsfrei nachgewiesen war, ausdrücklich in Berücksichtigung des Kindeswohls und der Einheit der Familie ("in the best interest of the minor and in order to keep him together with his relatives [his sister – B._______ – and his brother-in-law – C._______]") schliesslich zustimmten (vgl. Akten BFM[…]), dass diese Zustimmung ausschliesslich unter der Bedingung der gemeinsamen Überstellung des Beschwerdeführers mit den erwähnten Verwandten erfolgte (vgl. a.a.O.), dass mit einem solchen Vorgehen in Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Wohl des Kindes in angemessener Weise Rechnung getragen wird, dass die Beschwerde der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird und der Wegweisungsvollzug zu koordinieren ist beziehungsweise die Überstellung nach Rumänien gemeinsam mit derjenigen des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird, dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufenthaltsstaat über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-Verordnung Rechnung getragen werden kann (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O. K10 zu Art. 3, K3 zu Art. 4, K7 zu Art. 6), dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind, wobei die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass betreffend den über die Kernfamilie hinausgehenden Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte

D-652/2014 und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; MARTINA CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35, mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass sich vorliegend die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält und nach dem Gesagten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer in casu aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Aufenthalt seiner Schwester während deren hängigen Asylverfahrens auf keinem gefestigten Rechtsanspruch beruht beziehungsweise kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt, dass in der Beschwerde schliesslich eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung im EVZ D._______ erklärt, von der rumänischen Polizei verhaftet und ausgelacht worden zu sein, als er den Beamten geschildert habe, dass er während eines Transports (…) sei, dass er das Vorgehen der rumänischen Polizei mit demjenigen der syrischen verglichen habe, in Rumänien die Behandlung von UMA gegen Art. 22 KRK verstosse und auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Kritik am rumänischen Asylverfahren äussere, dass der Beschwerdeführer mit den erwähnten Vorbringen sinngemäss (auch) eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend macht, http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143 http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/24

D-652/2014 dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Rumänien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht worden ist und insbesondere nicht erstellt ist, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstösst (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 f.), dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen kann, dass es in Rumänien keine öffentlichen Institutionen gibt, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass es dem Beschwerdeführer – zusammen mit seiner Schwester und seinem Schwager – obliegt, seine spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen, dass er sich im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohungen oder Übergriffen durch Dritte oder die rumänische Polizei gemeinsam mit den erwähnten Verwandten an die rumänischen Justizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann, dass für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Rumänien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm, wiederum zusammen mit seinen Verwandten,

D-652/2014 liegen wird, seine Rechte bei den rumänischen Behörden respektive beim EuGH oder beim EGMR geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass sodann keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach Rumänien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Rumänien gegen Art. 3 oder 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung – insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) – der Schweiz verstossen würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Rumänien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (im Ergebnis) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-652/2014 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als nicht aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, so dass von einer Kostenauflage abzusehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-652/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-652/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 D-652/2014 — Swissrulings