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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2017 D-6518/2016

11 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,756 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6518/2016

Urteil v o m 11 . September 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016

D-6518/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 6. August 2016 auf dem Luftweg in Richtung Bahrain, um von dort in die Türkei weiterzugelangen. Am 17. August 2016 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 22. August 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 5. September 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Zwischen 1995 und 1997 habe er im Vanni-Gebiet gelebt, und in dieser Zeit habe er an einem Selbstverteidigungstraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen. Auch habe er damals Angehörige dieser Organisation unterstützt, indem er ihnen beispielsweise zu essen gegeben habe. Im Jahr 2012 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher gegen die Präsenz der srilankischen Armee protestiert worden sei. Vom 9. Mai 2013 an habe er während eines Monats bei den Wahlkampagnen der Tamil National Alliance (TNA) mitgearbeitet, indem er – nicht als Parteimitglied, sondern gegen Bezahlung – Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und in Meetings mitgeholfen habe. In diesem Zeitraum sei es zu einem Zusammenstoss zwischen der TNA und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gekommen, und er sei dabei von Angehörigen der EPDP als Mitarbeiter der TNA gesehen worden. Gegen Ende des Jahres 2013, kurze Zeit nach den damaligen sri-lankischen Wahlen, sei er wegen seiner Wahlhilfe für die TNA von Sicherheitskräften des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und während einer Nacht befragt worden, wobei man ihn misshandelt habe. Das CID habe ihn nach einer Person namens C._______ ausgefragt und wissen wollen, weshalb er für die TNA gearbeitet habe. Auch sei ihm vorgeworfen worden, er pflege Kontakte mit den LTTE im Ausland. Wie er aus der Zeitung erfahren habe, sei die Person namens C._______ später, im Jahr 2014, erschossen worden. Im Mai 2014 (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise zwei Wochen nach seiner Festnahme durch das CID (Aussage bei der eingehenden Anhörung) seien Angehörige der EPDP zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und seine beiden Kinder mit Messern bedroht. Auch hierfür sei der

D-6518/2016 Grund seine Unterstützung der TNA gewesen. In der Folge habe er sich vom Oktober 2014 bis zum Juli 2015 (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise vom Mai 2014 bis zum Oktober 2015 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) in Kilinochchi (Nordprovinz) versteckt gehalten und somit keine weiteren konkreten Probleme gehabt. Jedoch sei er einige Male (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise seit dem Jahr 2013 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nahezu wöchentlich (Aussage bei der eingehenden Anhörung) bei seiner Frau gesucht worden. Am 10. Januar 2016 sei er nach Colombo gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise ebenfalls im Verborgenen gelebt habe. C. Mit Verfügung vom 16. September 2016 (Datum der Eröffnung: 22. September 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder unglaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Zugleich wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. D. Mit Eingabe an das SEM vom 5. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 7. Oktober 2016. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2016 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung des Asyls, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-6518/2016 F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Oktober 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation im Vanni-Gebiet ein. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2017 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine vom 6. Juli 2016 datierende Vorladung durch eine sri-lankische Polizeibehörde, ein vom 12. Februar 2017 datierendes Bestätigungsschreiben durch D._______, Mitglied des sri-lankischen Parlaments, ein undatiertes Bestätigungsschreiben eines „B._______ Community Centre“, zwei vom 7. Januar und vom 15. Februar 2008 datierende Aktenstücke betreffend eine Drittperson namens E._______ sowie Kopien eines ärztlichen Zeugnisses und eines Aufgebots zu einer medizinischen therapeutischen Massnahme. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis ein.

D-6518/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6518/2016 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung in erster Linie damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Dabei führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 einmalig an einer Demonstration teilgenommen und danach gegen Bezahlung während eines Monats die TNA im Wahlkampf unterstützt. Die TNA sei die grösste tamilische Partei, bilde eine offizielle Oppositionspartei und sei in der Nordprovinz prominent vertreten. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer unbedeutenden Funktion als Wahlhelfer ‒ von welchen es mehrere Hundert oder gar Tausende gegeben haben müsse ‒ das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe. Selbst wenn das CID den Beschwerdeführer nach den Wahlen des Jahres 2013 tatsächlich während eines Tages festgehalten haben sollte, belege seine rasche Freilassung,

D-6518/2016 dass er kaum ein weitergehendes Interesse der Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Angesichts dessen sei auch nicht nachvollziehbar, dass anschliessend, wie behauptet, eine intensive Suche nach seiner Person erfolgt sein solle. Auch der Beschwerdeführer selbst habe dies auf entsprechende Fragen hin nicht zu erklären vermocht. Ausserdem habe er anlässlich der Erstbefragung noch angegeben, er sei von den Angehörigen des CID „einige Male“ gesucht worden, während er bei der eingehenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei oft und während des gesamten Zeitraums zwischen seiner kurzzeitigen Festnahme und seiner Ausreise gesucht worden. Weiter sei unklar, weshalb der Beschwerdeführer erst im August 2016 ausgereist sei. Dabei habe er das Land ausserdem auf legalem Weg und mit seinem eigenen Reisepass verlassen, was angesichts der behaupteten intensiven Suche der Sicherheitskräfte nach seiner Person nicht nachvollziehbar sei. 4.2 Mit Blick auf diese Beurteilung in der angefochtenen Verfügung ist zunächst darauf einzugehen, dass vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgebracht wird, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem nicht klar werde, ob es die geltend gemachte Verfolgung durch das CID als glaubhaft erachte. Diese Rüge ist als unbegründet zu bezeichnen. Zwar erweist sich die angefochtene Verfügung angesichts verschiedener sprachlicher Mängel nicht durchgehend als sorgfältig redigiert. Jedoch ergibt sich aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung trotzdem in schlüssiger Weise, weshalb die Vorinstanz zur Beurteilung gelangte, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ist aufgrund der sprachlichen Mängel in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht zu erkennen. 4.3 Vielmehr ist den Feststellungen des SEM und der damit verbundenen Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, vollumfänglich zuzustimmen. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka ‒ die oftmals von willkürlichem Vorgehen der Sicherheitskräfte insbesondere gegenüber der tamilischen Bevölkerungsgruppe geprägt ist ‒ kaum vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer ein behördliches Interesse des behaupteten Ausmasses auf sich gezogen haben könnte. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt sich sein politisches Profil darauf, dass er

D-6518/2016 im Zeitraum zwischen 1995 und 1997 im Vanni-Gebiet ein Selbstverteidigungstraining der LTTE habe absolvieren müssen, Angehörigen dieser Organisation hie und da etwas zu essen gegeben habe, im Jahr 2012 einmal – ohne irgendeine spezifische Funktion – an einer Demonstration gegen die sri-lankische Armee teilgenommen und schliesslich im Mai 2013 während eines Monats als bezahlter Mitarbeiter bei den Kampagnen der TNA vor den Wahlen ‒ gemeint sind offensichtlich die am 21. September 2013 durchgeführten Wahlen der sri-lankischen Provinzialräte ‒ mitgeholfen habe. Angesichts dieses sehr geringen politischen Profils ist weder ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die staatlichen Sicherheitskräfte hätte gesucht werden sollen, noch ist ein nachvollziehbares Interesse der EPDP ‒ einer mit der TNA rivalisierenden, mit der sri-lankischen Regierung kooperierenden und mit einer paramilitärischen Einheit versehenen Organisation ‒ an seiner Person erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nichts Konkretes vorgebracht, was den Schluss erlauben würde, ein Verfolgungsinteresse der Behörden oder der EPDP sei tatsächlich ‒ aus welchen Gründen auch immer – gegeben. 4.4 Darüber hinaus ist ausserdem festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsmassnahmen mit verschiedenen Widersprüchen und sonstigen Unstimmigkeiten behaftet sind. So machte er zu seiner Behelligung durch Angehörige der EPDP abweichende zeitliche Angaben, indem er einmal behauptete, dies sei im Mai 2014 (Protokoll der Erstbefragung, S. 7), bei anderer Gelegenheit hingegen, dies sei zwei Wochen nach seiner kurzzeitigen Inhaftierung durch das CID gegen Ende des Jahres 2013 (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8) geschehen. Zudem weichen auch seine Angaben dazu, in welchem Zeitraum er sich danach in Kilinochchi versteckt gehalten habe, erheblich voneinander ab, gab er doch einmal an, dies sei vom Oktober 2014 bis zum Juli 2015 (Protokoll der Erstbefragung, S. 8), ein anderes Mal hingegen, dies sei vom Mai 2014 bis zum Oktober 2015 (Protokoll der Anhörung, S. 3, 6) gewesen. 4.5 Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf die Beweismittel einzugehen, welche der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 19. Mai und vom 6. Juni 2017 einreichen liess. 4.5.1 Dabei geht zunächst aus einer vom 6. Juli 2016 datierenden Mitteilung der Polizeistation von F._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) unter Hinweis auf das Terrorismusgesetz hervor, der Beschwerdeführer habe

D-6518/2016 sich am 10. Juli 2016 bei der genannten Behörde einzufinden. Weiter ergibt sich aus einem vom 12. Februar 2017 datierenden Schreiben von D._______, Mitglied des sri-lankischen Parlaments, der Beschwerdeführer sei mit der „Tamil Liberation Group Party“ verbunden gewesen und habe im Jahr 2011 für diese gearbeitet und an den allgemeinen Aktivitäten teilgenommen. Am 5. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer durch unbekannte Angehörige einer bewaffneten Gruppierung in schwerwiegender Weise angegriffen worden und deswegen bis zum 10. Juni 2013 im Spital von Jaffna behandelt worden. Als er in sein Haus zurückgekehrt sei, hätten Beamte des CID nach ihm gesucht, und er sei aufgefordert worden, sich am 10. Juli 2016 bei der Polizeistation von F._______ einzufinden. Es ist festzustellen, dass der Inhalt dieser Beweismittel offensichtlich in keiner Weise mit den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren vereinbar ist, machte er doch einerseits überhaupt nicht geltend, er sei im Juni 2013 angegriffen worden, und behauptete er anderseits, er habe sich vom 10. Januar 2016 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 6. August 2016 in Colombo aufgehalten. Schliesslich ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Eingabe vom 19. Mai 2017 im gesamten Verfahrensverlauf mit keinem Wort erwähnt hatte, dass er einen Monat vor seiner Ausreise eine Vorladung der Polizei erhalten hätte. Die genannten Beweismittel sind nach dem Gesagten als gefälscht zu erachten. 4.5.2 Des Weiteren geht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss einem medizinischen Bericht einer Praxis für Radiologie vom 21. April 2017 leide der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen, wobei im Wesentlichen eine steilgestellte Lendenwirbelsäule und eine Streckfehlhaltung diagnostiziert wurden. Hinsichtlich dieser Problematik wurde der Beschwerdeführer gemäss eines ärztlichen Aufgebots der gleichen Praxis vom 3. Mai 2017 therapeutisch behandelt. Dieses gesundheitliche Leiden ist entgegen der entsprechenden Behauptung in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Mai 2017 offensichtlich in keiner Weise mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung zu bringen. Schliesslich ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 30. Mai 2017, der Beschwerdeführer klage – abgesehen von Schmerzen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ‒ über unklare Thoraxschmerzen sowie Kopfschmerzen. Dabei habe er von Folterungen und Misshandlungen in seinem Heimatstaat berichtet, wobei auch sexueller Missbrauch vorgekommen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Be-

D-6518/2016 schwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz angegeben hatte (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 4), er sei sowohl seitens des CID als auch der EPDP geschlagen worden, wobei ihm durch einen Angehörigen des CID mit dem Knie gegen die Genitalien getreten und zudem aus einer Tüte Lösungsmittel („thinner“) über den Kopf geleert worden sei; zudem habe man ihn mit brennenden Zigaretten misshandelt. Mithin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zwar verschiedene Misshandlungen geltend machte, diese aber mit dem letztgenannten ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2017 ebenfalls nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen kommt somit in Bezug auf die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren machte, keine Beweistauglichkeit zu. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren auch keinerlei Ausführungen gemacht worden sind, welche die Diskrepanzen zwischen den mündlichen Aussagen gegenüber der Vorinstanz und dem Inhalt der fraglichen Beweismittel zu erklären vermöchten. 4.5.3 Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln geht zum einen hervor, dass sich der Beschwerdeführer – gemäss einem undatierten Bestätigungsschreiben – während langem für das „B._______ Community Centre“ eingesetzt und dieses seit dem Jahr 2010 präsidiert habe, zum anderen, dass – gemäss zwei vom 7. Januar und vom 15. Februar 2008 datierenden Anzeigen ‒ eine Person namens E._______ durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte entführt worden sei. Weder diesen Dokumenten noch dem ausserdem eingereichten Bericht der SFH zur allgemeinen Situation im Vanni-Gebiet lassen sich irgendwelche Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren entnehmen, und es ist deshalb auf sie nicht weiter einzugehen. 4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen (Protokoll der Erstbefragung, S. 5) zwei Jahre vor der Ausreise in die Schweiz ‒ mithin etwa Mitte des Jahres 2014 ‒ wegen eines Familienfests während vier Tagen in Indien aufhielt, wonach er wieder nach Sri Lanka zurückreiste. Auch angesichts dieser Ausreise und Wiedereinreise in den Heimatstaat erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dort im fraglichen Zeitraum einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich

D-6518/2016 relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe

D-6518/2016 oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet wird, es sei vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom Ende des Jahres 2013 auf einer Liste gesuchter Personen aufgeführt sei und deshalb im Falle einer Rückschaffung bei seiner Einreise am Flughafen von Colombo eine Kontrolle zu befürchten habe, so ist festzuhalten, dass sich die fraglichen Ereignisse als unglaubhaft erwiesen haben. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,

D-6518/2016 sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat mit einigen wenigen Unterbrüchen ‒ deren Dauer aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen unklar erscheint ‒ sein gesamtes Leben im Distrikt Jaffna verbracht. In B._______ besitzt seine Familie ein eigenes Haus, und den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren lässt sich entnehmen, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wie auch seine Schwiegereltern nach wie vor in diesem Haus leben. Weiter leben in Sri Lanka nach Angaben des Beschwerdeführers ein Bruder und zwei Schwestern. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch – nachdem er über umfangreiche Praxis in der Bauwirtschaft als Maler und Zimmermann verfügt – in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt aktualisierten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. 6.3.4 Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wird mit der Beschwerdeschrift gerügt, der medizinische Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der in Sri Lanka erlittenen Foltermethoden habe sein Sehvermögen sehr stark gelitten. Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei im Licht dieser Misshandlungen nicht abgeklärt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es keineswegs einseitig am SEM lag, im vorinstanzlichen Verfahren die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers abzuklären. Vielmehr ist der Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen auf Schläge und eine Misshandlung unter Verwendung eines Lösungsmit-

D-6518/2016 tels als zu wenig substantiiert zu erachten, um für die Vorinstanz zwingenden Anlass für eine Abklärung der medizinischen Situation von Amtes wegen zu geben. Tatsächlich hat sich im vorliegenden Verfahren denn auch ergeben, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.5.2), dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse den Schluss nicht zulassen, der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen, welche auf die behaupteten Misshandlungen zurückzuführen sein könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass weder für Beeinträchtigungen des Sehvermögens noch für andere möglicherweise auf körperliche Misshandlungen zurückzuführende gesundheitliche Leiden konkrete Anhaltspunkte gegeben sind. Die tatsächlich mit den eingereichten ärztlichen Zeugnissen belegten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beschränken sich auf den Stütz- und Bewegungsapparat sowie ‒ gemäss dem behandelnden Arzt ‒ unklare Thorax- sowie Kopfschmerzen. Zwar wurde dabei ausserdem in allgemeiner Weise auf Probleme wie Schlafstörungen und Albträume hingewiesen, ohne diese jedoch psychiatrisch fundiert durch einen entsprechenden Facharzt abklären und belegen zu lassen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine konkreten Hinweise auf entscheidwesentliche gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen. 6.3.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche

D-6518/2016 Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten auf Fr. 900.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6518/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 900.‒ zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-6518/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2017 D-6518/2016 — Swissrulings