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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2014 D-6516/2014

16 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,852 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6516/2014

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).

D-6516/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Juni 2012 (Befragung zur Person [BzP]) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. September 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sie eritreische Staatsangehörige sei und im Sudan geboren und aufgewachsen sei, dass sie im Jahre 1993 nach Eritrea zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann sich dem Militärdienst entzogen habe, er später aber gefasst und ins Ausbildungslager in C._______ gebracht worden sei, dass er Ende 2011 desertiert sei und sich Beamte mehrmals bei der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt hätten und sie schliesslich geflohen sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass grosse Zweifel am Umzug vom Sudan nach Eritrea bestünden und anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise stets im Sudan gelebt, dass hierfür die oberflächlichen, undifferenzierten und unsubstanziierten Antworten zu länderspezifischen Fragen sprächen, dass die Aussagen zur Hochzeit im Sudan teilweise widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien, zumal sie in der BzP ausgeführt habe, im Jahre 2006 in den Sudan gegangen zu sein, um zu heiraten, während sie in der Anhörung angegeben habe, sie habe damals nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann aufgehalten habe und sie sei in den Sudan gegangen, weil ihr Vater dort eine Augenoperation gehabt habe und die Heirat sei nicht geplant gewesen, da ihr Ehemann nur per Zufall dorthin gekommen sei, dass gemäss BzP ihre Eltern sowie diejenigen des Ehemannes nach der Hochzeit nach Eritrea zurückgekehrt seien, während gemäss Anhörung der

D-6516/2014 Hochzeitszeremonie keine engen Verwandten (insbesondere nicht die Schwiegereltern) beigewohnt hätten, sondern lediglich etwa 20 Personen anwesend gewesen seien, dass weder nachvollziehbar sei, wieso rund 20 Eritreer eine illegale Reise in den Sudan antreten sollten, noch wie diese Personen überhaupt von der spontanen Hochzeit erfahren hätten, dass auch dies den Schluss aufdränge, die Beschwerdeführerin habe womöglich im Sudan geheiratet, dies aber, weil sie sowieso stets dort gelebt habe, dass der Rekrutierungsablauf des Ehemannes nicht den gängigen Abläufen entspreche, dass sie in der BzP angegeben habe, er sei wiederholt einberufen worden, hätte aber nie Dienst geleistet, während er gemäss Anhörung nicht sogleich habe einrücken müssen, da er ein Einzelkind sei, im Jahre 2004 dann aber – im Alter von (…) Jahren – aufgegriffen und nach C._______ gebracht worden sei, dass sie die erste behördliche Suche nach ihrem Mann einmal im November 2011 (BzP) und einmal im Jahre 2010 (Anhörung) verortet habe, und betreffend die Kleidung in Ersterer ausgeführt habe, die Beamten seien in Zivil erschienen, während sie gemäss Letzterer Uniformen getragen hätten, dass gemäss Aussagen in der BzP sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Schwiegervater bedroht worden seien, sich die Drohungen gemäss Anhörung demgegenüber nur gegen sie selbst, nicht aber die Familie des Ehemannes gerichtet hätten, dass sie in der BzP ausgesagt habe, die letzte behördliche Suche nach ihrem Ehemann habe etwa neun bis zehn Tage vor ihrer Ausreise (somit etwa am 3. März 2012) stattgefunden, während sie in der Bundesanhörung den November 2011 genannt habe, dass sie auf diesen Widerspruch angesprochen zu Protokoll gegeben habe, die Suche sei rund neun Tage vor ihrer Abreise gewesen, und zwischen November 2011 und März 2012 habe sie sich nicht mehr zuhause, sondern bei ihrem Cousin aufgehalten, was als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sei,

D-6516/2014 dass sie in der BzP im Zusammenhang mit diesem Behördenkontakt erwähnt habe, den Beamten lediglich geantwortet zu haben, ihr Ehemann sei eingerückt, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, sie habe zugegeben, dass ihr Mann sie vor Kurzem besucht habe, dass die Reflexverfolgungsgefahr daher unglaubhaft sei, dass ihr die illegale Ausreise aus Eritrea ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass die Beschreibung ihres Heimatortes oberflächlich und nicht detailliert erfolgt sei und wegen ihrer allgemeinen Natur ebenfalls auf beliebige andere Städte zutreffe, dass ihre Angaben zum Ausreiseverlauf und zur Finanzierung der Ausreise widersprüchlich und vage seien, dass der Wohnortswechsel vom Sudan nach Eritrea deshalb nicht glaubhaft sei, dass auch die eingereichte Identitätskarte daran nichts zu ändern vermöge, da sie in der BzP angegeben habe, diese sei im Jahre 1992 im Sudan ausgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe würden nicht bestritten, dass die Vorinstanz demgegenüber die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zu wenig geprüft und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass die Beschwerdeführerin aus einem kleinen Dorf stamme, in welchem es keine Sehenswürdigkeiten gebe und daher naturgemäss nur wenige Aussagen über das Aussehen des Dorfes gemacht werden könnten, dass aus der auf Beschwerdestufe eingereichten Einwohneridentitätskarte eindeutig hervorgehe, dass sie in D._______ (Eritrea) gelebt habe,

D-6516/2014 dass mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass dieser am 29. November 2014 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-6516/2014 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen, dass zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz insbesondere auf die unglaubhaften Aussagen zum Ablauf der Hochzeit im Sudan hinwies, welche in zentralen Punkten widersprüchlich sind und den Schluss aufdrängen, dass sich die Beschwerdeführerin stets dort befunden hat, dass die Ausführungen zum angeblichen Wohnort in Eritrea (Dorf D._______), zum Umzug dorthin und zur Ausreise als oberflächlich zu bezeichnen sind, dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument aufgrund grosser Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert beigemessen werden kann, dass dieser Beweiswert noch durch den Umstand geschmälert wird, dass die auf dem Dokument vermerkten ASC-Nummern, bei denen es sich um eine Personalnummer handelt, nicht identisch sind, obwohl dies zu erwarten wäre,

D-6516/2014 dass in Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente von unglaubhaften Vorbringen auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und das vorliegende Urteil daran nichts ändert, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.

D-6516/2014 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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