Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6515/2013
Urteil v o m 2 1 . Juli 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
D-6515/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Russin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Russland gemäss den Eintragungen in ihrem Reisepass am 6. September 2013 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo sie am 11. September 2013 zusammen mit ihren Söhnen, C._______ (N (…)) und D._______ (N (…)), um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab sie an, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen an zwei Demonstrationen teilgenommen, worauf gegen sie wegen angeblicher Gewaltanwendung eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Die erste Demonstration habe am 6. Mai 2012 in Moskau stattgefunden; sie habe sich gegen die Regierung gerichtet. Während der Demonstration seien sie von Leuten der Omon (Spezialeinheit der russischen Polizei, Anmerkung des Gerichts) verprügelt worden. Die ganze Familie sei festgenommen und getrennt worden; am folgenden Tag seien alle freigelassen worden. Nachdem sie am 7. Mai 2012 nach B._______ zurückgekehrt seien, hätten sie bei der Polizei Anzeige gegen die Omon erstattet. Am 16. Mai 2012 habe man ihnen mitgeteilt, ihre Anzeige werde nicht weiterverfolgt. Am 6. Mai 2013 seien sie in B._______ von der Polizei befragt worden; man habe ihnen Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen. Am folgenden Tag sei bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die zweite Demonstration, an der sie teilgenommen habe, sei zur Unterstützung von E._______ gewesen; sie sei am (…) 2013 in B._______ durchgeführt worden. Die ganze Familie habe für den 28. August 2013 Vorladungen erhalten; sie seien alle nochmals befragt worden. Da man versucht habe, ihnen auch noch die Teilnahme an der Demonstration in B._______ anzuhängen, hätten sie mit der Vorbereitung ihrer Ausreise begonnen. Ihr Ehemann habe nicht ausreisen können, da er keinen Reisepass habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben des russischen Innenministeriums vom 16. Mai 2012, ein Protokoll betreffend eine Hausdurchsuchung vom 7. Mai 2013 und eine Vorladung vom 6. Mai 2013 ab. A.c Am 4. Oktober 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie am 6. Mai 2012 in Moskau am von der Opposition organisierten "Marsch der Millionen" teilgenommen habe. Als die Demonstration zu Ende gegangen sei,
D-6515/2013 habe sie Schreie gehört und gesehen, wie die Omon den Platz "gesäubert" habe. Sie habe gesehen, wie ein Omon-Mann ein Mädchen an den Haaren über den Boden gezogen habe; ihr älterer Sohn sei diesem zu Hilfe geeilt. Sowohl ihr Sohn als auch ihr Mann und sie seien von der Omon geschlagen worden. Sie seien mitgeschleppt und in verschiedene Autos gesteckt worden. Man habe ihr die persönlichen Sachen abgenommen und sie längere Zeit im Wagen festgehalten; dann sei sie auf einen Stützpunkt gebracht worden. Dort seien bereits Leute gewesen, die zum Teil verletzt gewesen seien. Es seien Leute einzeln herausgeführt worden, eine Frau habe medizinische Hilfe geleistet. Sie sei in ein Zimmer gebracht worden, wo man ihr Fingerabdrücke abgenommen habe. Dann habe sie ihre Sachen zurückerhalten und gehen können. Nachdem ihre Söhne und ihr Mann ebenfalls freigelassen worden seien, hätten sie miteinander Kontakt aufgenommen und sich auf einem Platz verabredet. Sie seien alle von der Polizeigewalt gezeichnet gewesen und nach B._______ zurückgekehrt, wo sie zur Polizei gegangen seien, um Anzeige zu erstatten. Sie seien von einem Untersuchungsbeamten einvernommen worden, der nach Moskau telefoniert habe. Etwa am 20. Mai 2012 habe sie ein Schreiben erhalten, in dem man mitgeteilt habe, dass kein Verfahren eröffnet werde. Sie habe das Schreiben einer Anwältin gezeigt, die gesagt habe, sie hätten keine Erfolgschancen, wenn sie die Sache weiterverfolgten. Am 6. Mai 2013 seien Leute in Zivil bei ihnen erschienen, die gesagt hätten, sie müssten mit auf den Polizeiposten kommen. Man habe sie auf die Verwaltung des Innern gebracht, wo sie über die Demonstration in Moskau vom Vorjahr befragt worden seien. Man habe sie wegen der Teilnahme an der Demonstration und Widerstand gegen die Staatsgewalt befragt. Während des Wahlkampfs hätten sie (…), E._______, unterstützt; ihr Ehemann sei seit seiner Kindheit mit ihm befreundet gewesen. E._______ habe die Wahlen gewonnen. Gegen ihn und vier seiner Gefolgsleute sei ein Verfahren eingeleitet worden; (…) sei zurzeit im Gefängnis. Am 28. August 2013 seien sie vom Ermittlungskomitee vorgeladen und erneut über die Demonstration vom 6. Mai 2012 befragt worden. Zudem habe man ihr gesagt, man habe einen Zeugen, der bestätige, dass sie und E._______ in B._______ Aktionen vorbereitet hätten. Sie habe ihre Anwältin angerufen, die ihr geraten habe, die Stadt zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – eröffnet am 25. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
D-6515/2013 schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2013 die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihr eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung und von Beweismitteln anzusetzen. Sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. D. Der Instruktionsrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 5. Dezember 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverbesserung und mehrere Beweismittel (Internetartikel über die allgemeine Lage in Russland und Verfolgungsmassnahmen gegen Vertreter der russischen Opposition bzw. Kritiker von Präsident Putin). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 23. Dezember 2013) die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 27. Dezember 2013 weitere Beweismittel (Vorladung in Kopie, Presseberichte). I. Am 7. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin
D-6515/2013 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihr Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2014 weitere Beweismittel ein (Vorladung in Kopie, Fotografien).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-6515/2013 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung vorerst gesagt habe, sie sei nur am 6. Mai 2012, am 6. Mai 2013 und am 28. Juni 2013 befragt worden. Später habe sie gesagt, sie sei im Juni 2013 telefonisch zu einer Befragung vorgeladen worden, um eine Formalität zu regeln. Gemäss der von ihr eingereichten Vorladung hätte sie am 15. Mai 2013 zu einer Befragung erscheinen müssen. Ihr Sohn C._______ habe bei der BzP gesagt, die ganze Familie sei am 15. Mai 2013 befragt worden. Sie habe verneint, nebst an den genannten noch an anderen Terminen befragt worden zu sein. Gleichzeitig habe sie gesagt, sie habe allen Vorladungen Folge geleistet. Ihre Aussagen seien widersprüchlich und stimmten nicht mit dem eingereichten Beweismittel überein. Sie habe die Widersprüche nicht befriedigend aufklären können. Sie habe nur während der Anhörung geltend gemacht, dem mittlerweile inhaftierten (…) bei den Wahlen geholfen zu haben, worauf man ihr vorgeworfen habe, sie bereite oppositionelle Kundgebungen vor, weshalb sie behördliche Verfolgung befürchte. Dieses Vorbringen werde als nachgeschoben erachtet. Die Beschwerdefüh-
D-6515/2013 rerin habe nicht erklären können, weshalb sie sich nicht rechtlich gegen die Beschuldigungen gewehrt habe. Der Rat der Anwältin, sie solle eine Ausreise rechtlichen Massnahmen gegen falsche Anschuldigungen vorziehen, sei realitätsfremd. Zudem sei ihr Ehemann, der ebenso an den Demonstrationen teilgenommen habe und seit seiner Kindheit mit E._______ befreundet gewesen sei, nicht ausgereist, was nicht allein damit erklärt werden könne, dass er keinen Pass besessen habe. Die eingereichten Beweismittel seien leicht käuflich zu erwerben und könnten eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht stützen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe mit der ganzen Familie (…) bei den Wahlen unterstützt und an einer Demonstration teilgenommen, bei der sie geschlagen worden seien. Sie seien danach mehrmals befragt worden. Da ein Verbleib im Heimatland zu gefährlich gewesen sei – viele bekannte und unbekannte Personen seien festgenommen und inhaftiert worden – hätten sie fliehen müssen. Die Würdigung ihrer Vorbringen durch das BFM sei falsch. Es sei bekannt, dass Putin Russland mit eiserner Hand regiere und dass Menschen, die von ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch machten, mundtot gemacht würden. Es sei für sie schwierig gewesen, bei der Anhörung ihre Gedanken und Emotionen zu fokussieren und zu sagen, wann was geschehen sei. Die Übersetzung habe zu wünschen übrig gelassen und sie komme aus einem Land, in dem man ihr beigebracht habe, dass sie keine Rechte habe. Sie habe in Russland in guten Verhältnissen gelebt und hätte ihre Heimat und ihren Ehemann nicht verlassen, wenn sie nicht wirklich in Gefahr gewesen wäre. Sie lege Artikel aus dem Internet bei, welche die Situation in Russland belegten. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu beweisen. Es lasse sich aus den öffentlichen Berichten keine persönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten, da sie nicht namentlich erwähnt werde. 4.4 Die Beschwerdeführerin teilte am 27. Dezember 2013 mit, gegen sie und ihre Angehörigen seien nach ihrer Ausreise polizeiliche Vorladungen ausgestellt worden. Eine Nachbarin habe die sie betreffende Vorladung auf den 8. Oktober 2013 behändigt und ihr zugeschickt. Ihre Wohnung sei amtlich plombiert worden und ihr Ehemann sei untergetaucht. Da für bereits laufende Verfahren eine ausgesprochene Amnestie nicht gelte, habe sie im Fall einer Rückkehr nichts Gutes zu erwarten. Sie rechne damit,
D-6515/2013 umgehend inhaftiert zu werden. Mehrere Familien, die E._______ Wahlhilfe geleistet hätten, seien ausgereist und seine engsten Mitarbeiter seien Repressalien ausgesetzt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Vorladung für den 30. Oktober 2013 und Fotografien einer versiegelten Wohnungstür. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass sie am 6. Mai 2012 in Moskau an der als "Marsch der Millionen" bekannten Demonstration teilnahm. Sie schilderte den Ablauf der Demonstration, die Geschehnisse am Ende derselben und ihre persönlichen Erlebnisse nachvollziehbar, in sich stimmig und ohne Übersteigerungen ihres persönlichen Engagements und der erlittenen Benachteiligungen. Wie allgemein zugänglichen Berichten zu entnehmen ist, wurden Polizisten von Demonstrationsteilnehmern, die versuchten in Richtung des Kremls vorzudringen, mit Flaschen und Steinen beworfen. Die Polizei verhaftete über 400 Personen, gegen zwei Dutzend Demonstranten wurde Anklage erhoben. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Polizisten bei den Festnahmen nicht zimperlich vorgegangen sind, weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei geschlagen worden, plausibel erscheint. Sie
D-6515/2013 wurde indessen nach der Erledigung der Formalitäten auf freien Fuss gesetzt und konnte nach Hause zurückkehren ohne irgendwelche Auflagen erhalten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass im damaligen Zeitpunkt kein Verfahren gegen sie eingeleitet wurde. 5.3 5.3.1 Bei der Befragung an der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 6. Mai 2013 in B._______ durch die Polizei befragt worden. Die Polizisten seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie zum zentralen Polizeiposten mitgenommen. Man habe ihr vorgeworfen, sie habe bei der Demonstration vom 6. Mai 2012 Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Am 28. August 2013 sei sie zum zweiten Mal befragt worden; sie habe eine Vorladung erhalten und sich noch gleichentags gemeldet (act. A3/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung sagte sie, am 6. Mai 2013 seien Leute in Zivil gekommen, die sie auf die Verwaltung des Inneren des Gebiets B._______ gebracht hätten. Dort seien die Untersuchungsbeamten von B._______ und Leute vom Untersuchungskomitee Russlands anwesend gewesen. Am 28. August 2013 sei sie vom Ermittlungskomitee erneut vorgeladen worden. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe diese Vorladung "in den 20er Tagen" des Monats August erhalten. Zudem sei sie zweimal telefonisch vorgeladen worden. Einmal sei sie gebeten worden, etwas zu berichtigen; es sei keine Einvernahme gewesen und habe nur fünf Minuten gedauert. Sie glaube, dies habe sich im Juni 2013 zugetragen (act. A5/13 S. 5 ff.). Die Befragerin des BFM wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ein Beweismittel abgegeben habe, gemäss dem sie für den 15. Mai 2013 vorgeladen worden sei; die Beschwerdeführerin sagte, sie könne sich nicht daran erinnern, sie habe aber jeder Vorladung Folge geleistet. 5.3.2 Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin sind in verschiedener Hinsicht nicht übereinstimmend ausgefallen. Einerseits machte sie unterschiedliche Angaben zur Behörde, zu deren Gebäude sie gebracht und von der sie befragt worden sei, anderseits machte sie nicht deckungsgleiche Angaben zur Anzahl der Einvernahmen und zum Erhalt der Vorladungen für dieselben. Aus diesem Grund entstehen Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei gegen sie wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, zumal zwischen der Demonstration und der Befragung vom 6. Mai 2013 ein Jahr verstrichen war. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel, deren Authentizität nicht feststeht, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gegen sie
D-6515/2013 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, indessen ist es ihr nicht gelungen, einen politischen Hintergrund desselben glaubhaft zu machen. 5.4 Die Beschwerdeführerin erwähnte bei der BzP zwar, dass sie am (…) 2013 in B._______ an einer friedlichen Demonstration teilgenommen habe, um E._______ zu unterstützen. Eine Verbindung ihrer Familie mit E._______ und eine politische Unterstützung desselben erwähnte sie indessen nicht einmal ansatzweise. Ihre Erklärung bei der Anhörung, sie habe bereits bei der BzP versucht, über die Probleme wegen ihrer Bekanntschaft mit ihm zu berichten, sei aber immer wieder unterbrochen worden (act. A5/13 S. 9), findet in den Akten keine Stütze. Sie hätte bei der BzP mehrmals Gelegenheit gehabt, eine Verbindung ihrer Familie mit E._______ zu erwähnen und wurde zweimal gefragt, ob sie weitere Probleme mit den Behörden gehabt beziehungsweise weitere Ausreisegründe habe (act. A3/11 S. 8 f.), was sie verneinte. Gemäss ihren Angaben bei der Anhörung (act. A5/13 S. 5) war ihr Ehemann seit seiner Kindheit mit E._______ befreundet, sodass davon auszugehen ist, die russischen Behörden hätten sich in erster Linie für ihn und nicht für die Beschwerdeführerin interessiert, falls ihnen die Verbindung zu E._______ ein Dorn im Auge gewesen wäre. Ihr Ehemann verblieb indessen im Heimatland, was durch den Umstand, wonach er nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen sein soll (act. A5/13 S. 9), nicht hinreichend zu erklären ist. Das BFM hat die erst bei der Anhörung geltend gemachten Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführerin wegen der Bekanntschaft ihrer Familie mit E._______ gedroht haben sollen, berechtigterweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet. 5.5 Des Weiteren vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, eine von ihr konsultierte Anwältin habe ihr geraten, die Stadt zu verlassen, nicht zu überzeugen. Die Anwältin hatte gemäss ihren Angaben keine Kenntnis der Akten und es ist nicht anzunehmen, dass sie der Beschwerdeführerin leichtfertig raten würde, unterzutauchen, zumal gegen diese eigenen Angaben gemäss nichts Schwerwiegendes vorliegen konnte. 5.6 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte über die Situation in Russland und die Geschehnisse um (…) sind nicht geeignet, ihre persönlichen Vorbringen, wonach gegen sie aus politisch motivierten Gründen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zu stützen, da sie keinen konkreten Bezug zu diesen aufweisen.
D-6515/2013 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, gelang es ihr nicht, eine ihr drohende, politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den Justizbehörden befragt wurde, der von ihr geltend gemachte Zusammenhang mit der Demonstration vom 6. Mai 2012 beziehungsweise den Problemen von E._______ mit der russischen Justiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht indessen als nicht überzeugend. Hätte gegen sie im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der Demonstration in Moskau etwas Konkretes vorgelegen, wäre sie bereits früher – und nicht erst ein ganzes Jahr später – in Untersuchungshaft genommen und Anklage erhoben worden. Sie gab an, von den Behörden anständig behandelt worden zu sein (act. A3/11 S. 8) und war insgesamt gesehen nicht in der Lage, substanziiert darzulegen, weshalb ihr in absehbarer Zukunft asylrechlich relevante Nachteile zugefügt werden sollten. 6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
D-6515/2013 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6515/2013 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist. 8.4.3 Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die Zu-
D-6515/2013 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu bejahen ist. Sie ist ethnische Russin und lebte zeitlebens in B._______. Sie verfügt über eine gute Schulbildung und eine Berufsbildung als (…) und führte seit 2001 einen (…). Sie verfügt damit über die Voraussetzungen, sich in ihrer Heimat zu reintegrieren und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem leben ihre Mutter, ihr Bruder und wohl auch ihr Ehemann weiterhin in Russland und sie wird mit ihren Söhnen, deren Asylgesuche mit Urteilen D-6516/2013 und D-6518/2013 vom heutigen Tag ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen werden, in ihre Heimat zurückkehren können, sodass sie nicht auf sich allein gestellt sein wird. 8.5 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis im Juli 2015 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6515/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
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