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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2016 D-6500/2016

31 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,240 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6500/2016

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (…).

D-6500/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 16. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 21. März 2016 wurde er zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch fand am 11. April 2016 statt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erklärte das SEM das Dublin- Verfahren als beendet und teilte mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft werde. Am 14. September 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 entschied das SEM, dass das Asylgesuch im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt werde. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Er sei Vater einer im Jahr (…) geborenen Tochter. Von deren Mutter sei er seit zirka (…) geschieden. Er habe nach der Sekundarschule eine dreijährige (…)ausbildung absolviert und verfüge über ein entsprechendes Diplom. Da er in Marokko aber keine Arbeit gefunden habe, habe er das Land im Jahr 2002 verlassen und sei über Frankreich nach Italien gereist. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Aufgrund der Wirtschaftskrise sei diese im Jahr 2007 nicht mehr verlängert worden. Er sei daraufhin obdachlos geworden und deshalb kurzzeitig nach Marokko zurückkehrt, jedoch anfangs 2008 wieder nach Italien gereist. Im Jahr 2010 sei er von einem Marokkaner namens C._______ (den Nachnamen kenne er nicht), der ihm Geld geliehen habe, das er nicht habe zurückzahlen können, drei Tage lang in einer Baracke in D._______, in der sie zusammengewohnt hätten, festgehalten und krankenhausreif geschlagen worden. Nach der Freilassung habe er die italienischen Behörden über den Vorfall informiert. C._______ sei zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und aus Italien ausgewiesen worden. Er habe aber gehört, dass die in Italien wohnhafte Sippe von C._______, die in (…) verwickelt sei, nach ihm suche, und etwa im Jahr 2011 sei er einem Familienmitglied begegnet und von diesem geschlagen worden. Er habe sich deshalb in verschiedenen italienischen Städten versteckt. Weiter habe er gehört, dass vor etwa

D-6500/2016 einem Jahr auch eine Person bei seiner Familie in Marokko nach ihm gefragt habe. Ende Februar 2016 sei er über Österreich nach Deutschland gereist, aber von den Behörden beider Länder weggewiesen worden, weshalb er nun in die Schweiz gekommen sei. Im Jahr 2015 habe er sich in Italien wegen (…) in spitalärztliche Behandlung begeben. Auch habe er Betäubungsmittel konsumiert. Mittlerweile gehe es ihm gesundheitlich aber gut. Ausweispapiere könne er nicht vorweisen, da er sowohl den Reisepass als auch die Identitätskarte in Italien verloren habe. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A9, A16 und A30). D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 – eröffnet am 6. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer mache geltend, in Marokko von Privatpersonen gesucht zu werden. Er habe aber bisher noch gar keinen Versuch unternommen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Folglich könne diesen auch nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm die heimatlichen Behörden den erforderlichen Schutz bei Bedarf nicht gewähren würden. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Drohungen nicht asylrelevant. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es sei aber doch darauf hinzuweisen, dass gewisse Zweifel an der Schilderung des Beschwerdeführers bestehen würden, zumal seine Vorbringen vornehmlich auf vagen Vermutungen basieren würden. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug nach Marokko sei zulässig, zumutbar und möglich. In den aktenkundigen Arztberichten würden (…), (…) sowie (…) aufgeführt. Anlässlich

D-6500/2016 der Anhörung vom 14. September 2016 habe der Beschwerdeführer aber angegeben, dass es ihm inzwischen gesundheitlich gut gehe. Folglich könne bei einer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. Im Übrigen sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen und Suchtkrankheiten in Marokko möglich. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 20. Oktober 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er werde in Italien von einer Person an Leib und Leben bedroht. In Marokko habe er keine Aussicht auf eine Arbeit und keinen Ort zum Leben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6500/2016 1.3 Die (sinngemässen) Beschwerdeanträge sowie die Beschwerdebegründung sind aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu erkennen, weshalb über die Beschwerde trotz noch laufender Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

D-6500/2016 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass es sich vorliegend nicht um ein Dublin- Verfahren handelt und somit nicht eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu prüfen ist. Auf die Beschwerdevorbringen bezüglich einer Gefährdung des Beschwerdeführers in Italien ist daher nicht weiter einzugehen. Vorliegend ist vielmehr zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. 5.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gefährdung in Marokko als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Än-

D-6500/2016 derung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie des Vollzugs der Wegweisung nach Marokko) herbeizuführen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde in Marokko von privaten Drittpersonen gesucht, nachdem ihn ein Marokkaner in Italien wegen Geldschulden verprügelt habe und dieser deswegen von den italienischen Behörden strafrechtlich belangt worden sei. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der in E. 4.3 umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist. Mit dem pauschalen Einwand, die marokkanische Polizei würde nur gegen Geld aktiv werden (vgl. A30 S. 8 F65), vermag der Beschwerdeführer weder darzulegen, ihm wäre der Zugang zu den zuständigen staatlichen Organen versperrt, noch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu. Mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu erfüllen. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-

D-6500/2016 länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-6500/2016 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt im Heimatstaat seinen eigenen Angaben zufolge über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A9 S. 4, A30 S. 3 f. F18 ff.) und es darf davon ausgegangen werden, dass er zumindest anfänglich auf diese sozialen Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann. Zudem kann er nebst einer guten Schulbildung (Sekundarschule [vgl. A30 S. 4 F29 f.]) und Fremdsprachenkenntnissen (Französisch, Italienisch [vgl. A9 S. 3]) eine abgeschlossene Berufsausbildung als (…) (vgl. A30 S. 4 F28 f.) vorweisen. Damit darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er sich im Heimatland wieder wird integrieren können und auch in der Lage sein wird,

D-6500/2016 ein, wenn auch bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die aktenkundigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. A20 und A22 [ärztliche Berichte vom 26. April 2016 und 18. Mai 2016: {…}]) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz medikamentös behandelt (vgl. A20 und A22) und er gab am 14. September 2016 zu Protokoll, dass es ihm inzwischen gesundheitlich gut gehe (vgl. A30 S. 2 F2). Sofern notwendig, ist eine weitere Behandlung auch in Marokko möglich (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung [S. 4]), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Zudem besteht bei Bedarf auch die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–

D-6500/2016 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-6500/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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