Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6495/2017
0. XX 2019 Urteil v o m 3 0 . August 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017.
D-6495/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession aus B._______ (Provinz C._______) – suchte am 15. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM erhob am 24. November 2015 seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP, vgl. SEM-act. A5). Nach einem erfolglos verlaufenen Dublin-Verfahren hörte das SEM ihn am 26. April 2017 einlässlich zu den Asylgründen an (vgl. SEM-act. A17). Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein (…), ein ehemaliger (…) und Mitglied der (…), sei vor langer Zeit nach D._______ geflüchtet. Sie hätten sich über die schwierige Situation der Kurden im Iran ausgetauscht und er (der Beschwerdeführer) habe irgendetwas für die Kurden und die Partei tun wollen. Er sei im Iran Sympathisant der (…) gewesen und habe zusammen mit seinem Freund fünf politisch motivierte Aktionen für diese Partei durchgeführt. So hätten sie im Jahr 2014 an den Türen zweier Gymnasien mit Sprayfarben der Kurdischen Regierung auf Kurdisch und Farsi zum Gründungstag gratuliert sowie in einer weiteren Sprayaktion Slogans auf Mauern geschrieben. Für die dritte und vierte Aktion hätten sie Flyer mit Bildern des Parteilogos und Slogans von Facebook kopiert, 200-300 Stück ausgedruckt und nachts in Häuser geworfen, in Gassen verstreut oder an Mauern geklebt. Für die letzte Aktion Anfang (…) 2015 habe sein (…) ihnen per E-Mail ein Flugblatt zugestellt, das sich gegen die Drogenhändler in der Stadt B._______ gerichtet habe. Er und sein Freund hätten das Flugblatt ausgedruckt und nachts mit dem Motorrad in der Stadt verteilt. Am nächsten Tag habe sein Freund ihm per SMS mitgeteilt, er (der Freund) sei enttarnt worden, und ihm zur Flucht geraten. Er (der Beschwerdeführer) sei gleichentags legal von Teheran nach Istanbul geflogen und von dort nach Europa weitergereist. Seinen Reisepass habe er bei einem Bekannten in der Türkei zurückgelassen. Zwei Tage nach seiner Ausreise habe der iranische Geheimdienst «Ettelaat» das Haus der Familie durchsucht, den Computer beschlagnahmt und die Familie aufgefordert, ihn auszuliefern. Einer seiner Brüder sei zweimal vom «Ettelaat» vorgeladen, zu seinem Aufenthaltsort befragt und gleichentags wieder entlassen worden. Von der Familie seines Freundes habe er erfahren, dass dieser immer noch in Haft sei. Seit er sich in der Schweiz aufhalte, sei er exilpolitisch tätig. https://de.wikipedia.org/wiki/West-Aserbaidschan
D-6495/2017 Der Beschwerdeführer legte zum Beleg seiner Identität eine unvollständige Kopie seines Reisepasses sowie Kopien der Shenasnameh, des Führerscheins und eines militärischen Entlassungsscheins vor. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte er unter anderem folgende Beweismittel ein: Kopien von fünf fremdsprachigen Flugblättern der (…) mit deutscher Übersetzung, Kopien eines Vorladungsschreibens der iranischen Justiz vom (…) 2016 und einer weiteren Vorladung des (…) Gerichts der Stadt B._______ vom (…) 2016, ein Schreiben der (…) vom (…) 2016, welches bestätigt, dass er Sympathisant dieser Partei sei, eine gescannte Mitgliedschaftsbescheinigung der (…) vom (…) 2017 sowie die Quittung einer Einzahlung vom 20. Februar 2017 an die (…). B. Das SEM veranlasste in der Folge Abklärungen durch einen Vertrauenswalt der Schweizer Vertretung in Iran. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 18. Juni 2017 zum Schluss, Abklärungen am Gericht von B._______ hätten ergeben, dass dort keine Akten über die Vorbringen des Beschwerdeführers existierten und die eingereichten Gerichtsdokumente vom (…) 2016 und (…) 2016 als Fälschungen zu qualifizieren seien. C. Am 4. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu den Abklärungsergebnissen des Vertrauensanwaltes. Der Beschwerdeführer hielt an der Echtheit der beiden Vorladungen und an seinen Asylvorbringen fest. Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte er Unterlagen zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein, so namentlich Kopien von Fotos, auf denen er an Kundgebungen der (…), weiteren Anlässen und zusammen mit Parteifunktionären zu sehen ist, sowie auf «www. (…).com» veröffentlichte Internetartikel (vgl. die Auflistung auf S. 3 der angefochtenen Verfügung). D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 – eröffnet am 18. Oktober 2017 – stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-6495/2017 Zur Begründung führte das SEM an, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weil er wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, sich zu Ereignissen kurz vor der Ausreise widersprüchlich geäussert und bewusst gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. F. Mit Verfügung vom 29. November 2017 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten kann. Sie wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis am 14. Dezember 2017 auf. Den Antrag auf Einsicht in ein Aktenstück hiess sie gut. G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 17. November 2017 ein. Das SEM verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Verzicht wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Kopien von Fotos, Internetartikel und 2 DVDs) zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Er habe an einer Versammlung
D-6495/2017 teilgenommen, welche die (…) anlässlich eines Besuches des ehemaligen (…) und heutigen (…) der (…), E._______, am (…) 2017 in F._______ organisiert habe. Die Fotos, auf denen er abgebildet sei, seien auch auf der offiziellen Internetseite der Partei, «www. (…).com», zu sehen. Wie aus der beiliegenden DVD hervorgehe, habe auch der kurdische TV-Sender (…) über die Versammlung berichtet. Der Beschwerdeführer habe ferner an einer von in der Schweiz lebenden Iranern organisierten Kundgebung anlässlich der (…) vom (…) 2018 in G._______ teilgenommen, über die der TV-Sender (…) ebenfalls berichtet habe. Auf einem der auf «www. (…).com» publizieren Fotos sei er zu erkennen. Am (…) 2018 habe er in H._______ an einer Feier mit traditionellem kurdischen Tanz zum (…) Jahrestag der Gründung des (…) teilgenommen und am (…) 2018 an einer Kundgebung von Kurden in G._______ gegen den Einsatz der türkischen Armee im Norden von Syrien. I. Mit Eingabe vom 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Farbkopie einer Mitgliederkarte der (…) welche ihm Mitte 2018 ausgestellt worden sei, sowie Fotos und Internetartikel ein. Er habe am (…) 2018 an einer Zusammenkunft von (…) Mitgliedern in F._______ anlässlich des (…) Todestages des Parteigründers I._______ in traditioneller kurdischer Kleidung die (…) gesungen. Auf der Internetseite der (…) seien Fotos publiziert worden, auf denen er zu erkennen sei. Ferner hätte in F._______ am (…) 2018 eine Zusammenkunft der (…)-Mitglieder stattgefunden, und am (…) 2018 habe sich eine Delegation von Mitgliedern der (…) an einer Kundgebung gegen die Unterdrückung der kurdischen Minderheit in der Türkei beteiligt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren Anfang August 2019 auf Richter Hans Schürch übertragen.
D-6495/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss am 14. Dezember 2017 fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-6495/2017 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. An der BzP habe er bei der Frage zu den Asylgründen einzig angegeben, er habe Flugblätter verteilt, welche ihm sein (…) geschickt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen erzählt, er habe insgesamt fünf politisch motivierte Aktionen durchgeführt, so unter anderem zweimal Parolen an Schulhäuser und Mauern gesprayt. Auf den Vorhalt des Nachschubs von Asylgründen habe er geantwortet, er habe an der BzP nur seine letzte Aktion geschildert, weil man ihn danach gefragt habe, warum er ausgereist sei. Nach anderen Aktivitäten habe man ihn nicht gefragt. Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP sehr wohl danach gefragt worden sei, ob er sonst noch politisch aktiv gewesen sei, was er verneint
D-6495/2017 habe. Er habe erklärt, wahrscheinlich die Frage falsch verstanden zu haben, weil der Dolmetscher Farsi gesprochen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er als iranischer Kurde sehr gut Farsi verstehe und spreche. Er selbst habe an der BzP bestätigt, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben und seine Farsi-Kenntnisse als genügend gut für die Anhörung beurteilt. An der Anhörung habe er erklärt, er habe in seiner kurdischen Muttersprache weder lesen noch schreiben lernen dürfen und sich nur mündlich verständigen können. Überdies sei es verboten gewesen, in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. An der BzP habe er angegeben, knapp neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Aufgrund seiner Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass er sich in Farsi ebenso gut wie in seiner Muttersprache Kurdisch verständigen könne. Er habe bewusst Asylgründe nachgeschoben, da er sich davon eine bessere Ausgangslage im Asylverfahren versprochen habe. 4.1.2 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, aus dem Protokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, in prägnanter und summarischer Form den Grund für seine Ausreise aus dem Iran zu nennen. Dieser Aufforderung sei er gefolgt. Ausschlaggebend für seine Flucht aus dem Iran sei letztlich die Verhaftung seines Mitstreiters nach der letzten Aktion Anfang Oktober 2015 und die damit für ihn (den Beschwerdeführer) einhergehende Gefahr gewesen. Er habe an der BzP darauf hingewiesen, dass sein (…) ihm zweibis dreimal ähnliche Dokumente zugesendet habe, und das an die Drogenhändler gerichtete Flugblatt als Beispiel genannt. Aufgrund dieser klaren Hinweise auf weitere politische Tätigkeiten könne man nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung weitere Fluchtgründe nachgeschoben habe. Während der BzP habe man ihn erst am Schluss nach weiteren Asylgründen gefragt. Seines Erachtens habe er bereits darauf hingewiesen, dass er mehrfach für die (…) tätig gewesen sei. 4.1.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht vorab fest, dass das SEM – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, weshalb es die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Dolmetscher an der BzP nicht gut verstanden, als haltlos erachtet (vgl. vorstehende E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP ausdrücklich bestätigt, den Farsi sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen respektive gut verstanden zu haben (vgl. A5 Bst. h und Ziff. 9.02). An der Anhörung hingegen antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er die Dol-
D-6495/2017 metscherin verstehe, er habe bereits an der BzP gesagt, dass er eine Kurdisch sprechende Dolmetscherin bevorzugen würde (vgl. A17 F1). Der Mitarbeiter des SEM wies ihn zu Recht darauf hin, dass die BzP problemlos in Farsi durchgeführt worden sei, er nicht den Wunsch geäussert habe, die BzP in Kurdisch durchzuführen, und eine solche Äusserung daher auch nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und räumte ein, an der BzP keine Probleme mit der Sprache gehabt zu haben. Gleichzeitig hielt er fest, seine Muttersprache sei Sorani und er möchte lieber in seiner Muttersprache sprechen. Da die Dolmetscherin auch Sorani spricht, wurde die ganze Anhörung schliesslich in dieser Sprache durchgeführt (vgl. A17 F2-4). Der Hinweis in der Beschwerde, aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zweimal nachgefragt habe, ob ein Kurdisch sprechender Dolmetscher verfügbar wäre, ist daher offensichtlich unbehelflich. Der Einwand, auch wenn beide Parteien der in einer Unterhaltung verwendeten Sprache mächtig seien, könnten Missverständnisse auftreten, und die BzP stelle für Asylsuchende eine psychisch belastende Situation dar, in der das Risiko für die Entstehung von Missverständnissen ungleich höher sei, wird nicht weiter konkretisiert. Im BzP-Protokoll finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten und/oder Missverständnisse sprachlicher Natur. Die Behauptung des Beschwerdeführers an der Anhörung, er hätte an der BzP sicherlich auch seine anderen politischen Aktivitäten genannt, wenn er die Frage richtig verstanden hätte (vgl. A17 F165), entbehrt daher jeglicher Grundlage. Das vom SEM angeführte Unglaubhaftigkeitselement nachgeschobener Asylgründe lässt sich somit nicht auf sprachlich bedingte Verständigungsprobleme zurückführen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hatte der Beschwerdeführer an der BzP ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Asylgründe beziehungsweise politischen Tätigkeiten darzulegen. So fragte der SEM-Mitarbeiter ihn zunächst, was zu seinem Asylgesuch in der Schweiz geführt habe. Nach einer sehr kurzen und allgemeinen Antwort bat er den Beschwerdeführer, mehr zu erzählen. Daraufhin berichtete dieser von der letzten Aktivität, bei welcher er und sein Freund die vom (…) zugesandten Flugblätter ausgedruckt, kopiert und verteilt hätten, sowie von der Verhaftung seines Freundes. Die anschliessende Frage, ob er alle Gründe habe nennen können, warum er seine Heimat verlassen habe und hier um Asyl ersuche, bejahte er (vgl. A5 S. 7.01). Als er im Verlauf der BzP nach weiteren, noch nicht erwähnten politischen Aktivitäten sowie nach weiteren Asylgründen gefragt wurde, gab er ausdrücklich zu Protokoll, es gebe keine (vgl. A5 Ziff. 7.02 S. 10 und Ziff. 7.03).
D-6495/2017 An der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Asylgründen zunächst: «Wir haben im Iran viele Probleme». Er nannte wirtschaftliche Probleme, Probleme mit Drogenhändlern, Tötungen von Lastenträgern beziehungsweise Schmugglern zwischen dem Iran und dem Irak, Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung, Folter und Hinrichtung von Kurden sowie Druck auf Kurden wegen ihres sunnitischen Glaubens. Erst auf Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, seine persönlichen Gründe darzulegen, erwähnte er die Verteilaktion von Flugblättern Anfang Oktober 2015 (vgl. A17 F45 f.). Die Frage, ob er nun alle Asylgründe dargelegt habe, bejahte er (vgl. A17 F48). Nach der Pause gab er erstmals zu Protokoll, er habe im Iran zusammen mit seinem Freund für die (…) insgesamt fünf politische Aktionen durchgeführt: zweimaliges Sprayen politischer Slogans an Türen von Schulhäusern und auf Mauern im Jahr 2014, zwei Verteilaktionen von Flyern mit Bildern des Parteilogos und Slogans, welche sie von Facebook kopiert hätten, sowie die bereits erwähnte letzte Verteilungsaktion Anfang (…) 2015 (vgl. A17 F52, 76 ff.). Der Beschwerdeführer hat weder an der Anhörung noch vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er die vier weiteren politischen Aktionen nicht in einem früheren Verfahrensstadium erwähnt hat. Das Argument, wonach er namentlich mit seiner Aussage, sein (…) habe ihm zwei- bis dreimal ähnliche Dokumente wie das an Drogenhändler gerichtete Flugblatt zugesendet, bereits an der BzP auf sein weitergehendes Engagement für die (…) hingewiesen habe, weshalb die an der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe nicht nachgeschoben seien, geht fehl. Zum einen hat der Beschwerdeführer die geltend gemachten Sprayaktionen im Jahr 2014 sowie zwei von drei Verteilaktionen von Flugblättern an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Zum andern steht seine Aussage an der BzP, sein (…) habe ihm zwei- bis dreimal ähnliche Dokumente wie das für die letzte Verteilaktion verwendete Flugblatt gegen Drogenhändler geschickt (vgl. A5 Ziff. 7.02 S. 9), im Widerspruch zur Angabe an der Anhörung, er habe nur die für die letzte Verteilaktion benutzen Flugblätter von seinem (…) bezogen (vgl. A17 F102). Die vier erst an der Anhörung erwähnten Aktivitäten erweisen sich demnach als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Das ebenfalls erstmals an der Anhörung geltend gemachte, jedoch nicht weiter substanziierte Vorbringen, anlässlich der – bereits an der BzP erwähnten – Hausdurchsuchung bei seiner Familie sei sein Computer beschlagnahmt worden, ist ebenfalls als nachgeschoben zu qualifizieren (vgl.
D-6495/2017 A17 F50 f., 137-140). Sodann wird erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers, welcher nach dessen Ausreise das (…)geschäft weitergeführt habe, habe einen Brief erhalten, in dem ihm die Schliessung des Geschäfts angedroht worden sei. Der Bruder habe das Schreiben weggeworfen. Wenige Tage später hätten Agenten des «Ettelaat» das Lokal geräumt und versiegelt. Leider habe niemand die aus einem Schild des Geheimdienstes bestehende Versiegelung fotografiert (vgl. Beschwerde S. 3). Dieses ohne jegliche Begründung erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen ist ebenfalls als nachgeschoben einzustufen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.2 4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ferner aus, der Beschwerdeführer habe zu Ereignissen kurz vor der Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, sein (…) habe ihm die Flyer für die letzte Verteilaktion ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise geschickt. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe die Flyer einen Tag vor der letzten Verteilaktion, mithin einen Tag vor der Ausreise, erhalten. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, der (…) habe eine Woche vor der Ausreise eine E-Mail-Adresse für ihn eingerichtet, über welche sie während einer Woche kommuniziert hätten. Den Flyer habe er ihm erst später geschickt. Ferner habe er an der BzP erzählt, die SMS seines Freundes einen Tag vor seinem Flug in die Türkei erhalten zu haben. An der Anhörung habe er hingegen berichtet, er habe die SMS am Tag des Fluges von Teheran nach Istanbul gekriegt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er nachvollziehbar geantwortet, er habe an der BzP vielleicht gesagt, die Nachricht einen Tag vor dem Flug erhalten zu haben, weil er am Abend von Teheran abgeflogen und in der Nacht in Istanbul angekommen sei. Dennoch verstärke der Umstand, dass er zum Ausreisetag derart unpräzise und widersprüchliche Angaben gemacht habe, die Zweifel an seinen Vorbringen. 4.2.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe das Flugblatt am Tag vor der geplanten Verteilung ausgedruckt und vervielfältigt, könne aber nicht mehr mit Sicherheit sagen, an welchem Tag der (…) ihm dieses zugestellt habe. Es sei jedoch nicht entscheidwesentlich, ob er das Flugblatt eine Woche oder einen Tag vor der Verteilung in seinem Postfach gehabt habe. Den angeblichen Widerspruch bezüglich des Datums seiner Ankunft in Istanbul habe er bereits an der Anhörung plausibel aufgelöst.
D-6495/2017 4.2.3 Aus Sicht des Gerichts ist festzuhalten, dass die unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erhalts des Flugblattes für die letzte Verteilaktion angesichts des Umstandes, dass er diese beziehungsweise die anschliessende Verhaftung als Hauptausreisegrund angab, erstaunen. Was die geltend gemachte Warnung durch den Freund betrifft, welche den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Ausreise motiviert haben soll, ist festzustellen, dass nicht der genaue Zeitpunkt des Erhalts dieser Nachricht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens massgebend ist. Der Beschwerdeführer gab an der BzP zu Protokoll, sein Freund sei nach der Verteilung der Flugblätter Anfang Oktober 2015 erwischt worden und habe ihm eine SMS geschrieben, er solle nicht nach B._______ zurückkehren, da «sie alles herausgefunden» hätten und es für ihn (den Beschwerdeführer) «sehr gefährlich» werden würde (vgl. A5 Ziff. 7.01). Ferner sagte er wörtlich: «Sie haben ihn zum Nachrichtendienstbüro mitgenommen. Das hat er mir per SMS mitgeteilt» (vgl. A5 Ziff. 7.02 S. 9). Dass der Freund in der Lage gewesen sein soll, eine SMS an den Beschwerdeführer zu verfassen und abzuschicken, nachdem er sich bereits im Gewahrsam des «Ettelaat» befunden habe, ist nicht plausibel, zumal davon auszugehen ist, dass dessen Mitarbeiter ihm das Mobiltelefon abgenommen und es ihm so verunmöglicht hätten, allfällige Mitstreiter zu warnen. In der an der Anhörung präsentierten Version wurde die chronologischen Reihenfolge der Ereignisse (Festnahme bzw. Warnung per SMS) denn auch umgekehrt. So gab der Beschwerdeführer an der Anhörung folgenden Wortlaut des SMS seines Freundes zu Protokoll: «Ich wurde enttarnt. Ettelaat steht vor unserem Haus. Reise so schnell wie möglich aus dem Iran aus. Bis du sicher bist, bis alles in Ordnung ist. Dann kannst du wieder in den Iran kommen» (vgl. A17 F46). Bei dieser Version fällt weiter auf, dass der Freund die Gefahr für den Beschwerdeführer nicht als sehr hoch eingestuft zu haben scheint, geht er doch mit der Formulierung des SMS von der Möglichkeit einer Rückkehr in den Iran aus. Die vom Beschwerdeführer als Anlass seiner überstürzten Ausreise angegebene Festnahme seines Freundes nach der gemeinsamen Verteilaktion und die angebliche Warnung per SMS wirken konstruiert. Nach eigenen Aussagen hatte er vorher keinerlei Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden. Dass er aufgrund eines sehr geringen politischen Engagements nach der blossen Mitteilung eines Mitaktivisten, von Angehörigen der iranischen Sicherheitskräfte erwischt worden zu sein, zum Schluss gelangte, er selbst müsse unverzüglich das Land verlassen, erweist sich als unglaubhaft. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran über den Flughafen Teheran (vgl. A5 Ziff. 5.01, A17 F134) ist im Übrigen mit der behaupteten akuten Verfolgungsgefahr unvereinbar.
D-6495/2017 4.3 4.3.1 Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe bewusst gefälschte Beweismittel eingereicht, um die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu stützen sowie um zu begründen, weshalb er den Asylbehörden weder seinen Reisepass noch seine Identitätskarte habe einreichen können, obwohl er legal mit seinem Pass vom Iran in die Türkei gereist sei. Die Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt am Gericht von B._______ (vgl. A23) hätten ergeben, dass dort keine Akten über die Vorbringen des Beschwerdeführers existierten und die eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen zu qualifizieren seien. Die für die Dokumente verwendeten Formulare seien seit mehr als zehn Jahren beim Gericht von B._______ nicht mehr in Gebrauch. Die Fallnummern der beiden Dokumente stimmten nicht überein, die Art der Nummerierung sei heute völlig anders, und solche Nummerierungen seien bereits vor der Umstellung vor zehn Jahren nicht gebräuchlich gewesen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. September 2017 an der Echtheit der Dokumente und an seinen Asylvorbringen fest. Er erklärte, nicht zu verstehen, wie die iranischen Gerichte funktionierten und wie die Beweismittel ausgestellt worden seien. Er äusserte die Vermutung, der «Ettelaat» wolle ihn mit diesen Dokumenten unter Druck setzen und dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Ferner gab er zu Protokoll, man habe diese Dokumente seiner Familie abgegeben, er könnte solche Unterlagen besser fälschen und hätte auch andere Asylgründe – wie eine Konversion zum Christentum oder gesellschaftliche Probleme – angeben können. 4.3.3 Weder diese im Rahmen der Gehörsgewährung gemachten Aussagen noch die Einwände in der Beschwerde sind geeignet, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen. In den beiden als «Mahnbrief» respektive «zweiter Mahnbrief» bezeichneten Dokumenten vom (…) 2016 und (…) 2016 wird als Vorladungsgrund die Entdeckung und Beschlagnahme von Identitätsdokumenten angegeben; entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vermutung steht keines der Dokumente in einem Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Im zweiten Dokument wird bei Nichterscheinen (am […] 2016) die Ausstellung eines Haftbefehls angedroht. Einen solchen hat der Beschwerdeführer allerdings bis heute nicht zu den Akten gereicht. Dass das SEM sich auf die Abklärungen des Vertrauensanwaltes und dessen überzeugende Begründung, weshalb zweifelsfrei von Fälschungen auszugehen sei, gestützt und
D-6495/2017 keine offizielle Dokumentenprüfung veranlasst hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beweismittel wurden überdies nicht im Original eingereicht. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Mängeln bei der Gewaltenteilung, dem Justizsystem und den Menschenrechten im Iran sind nicht geeignet, die Seriosität der Person des Vertrauensanwaltes und dessen Abklärungen in Zweifel zu ziehen. Schliesslich ist die in der Beschwerde (vgl. S. 9) geäusserte Vermutung, wonach der «Ettelaat» den im Iran verbliebenen Familienangehörigen von aufgrund politischer Verfolgung ins Ausland geflüchteten Personen absichtlich verfälschte Gerichtsdokumente oder anderweitig mit Strafverfahren zusammenhängende Dokumente aushändige, um deren Chancen auf Asylgewährung zu verschlechtern, als reine Spekulation zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei mit einem echten Original- Reisepass vom Iran in die Türkei gereist und habe den Pass dort gelassen, beziehungsweise, «sie» hätten ihn in den Iran zurückgeschickt. Auf die Frage des SEM-Mitarbeiters, wer den Pass aus der Türkei in den Iran zurückgeschickt habe, antwortete er zunächst: «Was soll ich sagen»; dann überlegte er und fügte schliesslich an: «Sagen wir (…) ein Kollege, ein entfernter Bekannter». Auf die Anschlussfrage, warum ein entfernter Bekannter den Originalpass des Beschwerdeführers in der Iran zurückschicken sollte, entgegnete dieser: «Das weiss ich nicht, aber ich habe ihm gesagt, er solle dies tun». Der Bekannte habe von der Türkei in den Iran zurückkehren wollen und er habe ihm gesagt, er solle seinen Pass mitnehmen. Anschliessend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei kein Problem, den Pass und die Identitätskarte aus dem Iran auf dem Postweg in die Schweiz zu schicken (vgl. A5 S. 6). An der Anhörung brachte er vor, seine Original-Identitätsdokumente (Pass, Identitätskarte, Shenasname, Melli- Karte) seien beim Versuch seines Bruders, sie in die Schweiz zu schicken, von der iranischen Post in J._______ beschlagnahmt worden (vgl. A17 F32, 39 f.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht wird sodann geltend gemacht, die Identitätsdokumente seien beschlagnahmt worden, weil es verboten sei, solche Dokumente aus dem Iran ins Ausland zu versenden (vgl. Beschwerde S. 8). Dass eine im Iran verfolgte Person nach ihrer Ausreise ihren echten Reisepass zunächst von einem Bekannten in den Iran bringen und anschliessend zusammen mit anderen Identitätsdokumenten im Original von dort in die Schweiz schicken lassen würde, erscheint als realitätsfremd. Die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Originalpasses sowie der Umstand, dass er der Aufforderung des SEM, diesen oder zumindest eine vollständige und leserliche Kopie einzureichen (vgl. A5 S. 6, A17 F42), nicht nachgekommen ist, lassen den
D-6495/2017 Schluss zu, dass er den Asylbehörden seinen Originalpass vorenthält, weil dieser Einträge enthält, welche mit seinen Asylvorbringen nicht zu vereinbar sind. Die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben zweier iranisch-kurdischer Parteien enthalten keine Aussagen in Bezug auf konkrete politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Während im Schreiben der (…) vom (…) 2016 bestätigt wird, der Beschwerdeführer sei Sympathisant dieser Partei, heisst es in der Bestätigung der (…) vom (…) 2017 unter anderem, er sei in Kurdistan ein aktives Mitglied dieser Organisation gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er jedoch ausdrücklich an, er sei in seinem Heimatstaat nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, sondern habe die behaupteten politischen Aktivitäten lediglich als Sympathisant einer Partei unternommen, die er als (…) mit dem kurdischen Kürzel (…) bezeichnete (vgl. A17 F53, 57 f.). 4.4 Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, erweisen sich die vorgebrachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, ist unbegründet. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz. Die Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung im Iran vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder ihm unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte an der Anhörung vom 26. April 2017 geltend, er sei Mitglied der (…), seit er in der Schweiz sei, und habe bisher insgesamt an drei oder vier Anlässen der Partei teilgenommen. Überdies sei er Mitglied in der (…), in der er keine besondere Funktion innehabe. Die Komitee-Mitglieder dieses Ablegers der Partei in der Schweiz hätten einmal eine Sitzung bei ihm zuhause abgehalten. Anlässlich einer Aktion von Menschenrechtsorganisationen in K._______ zur Unterstützung von (…) im Iran habe er eine Jahresgebühr an die (…) bezahlt. Es sei noch offen,
D-6495/2017 ob er an den Anlässen dieser Organisation teilnehmen werde. Er könne sich nicht auf die Partei konzentrieren und wisse nicht viel über diese, weil er unter der Trennung von Familie und Freunden und dem Leben in einem fremden Land mit den damit verbundenen Problemen leide. Er versuche aber, an den Parteianlässen teilzunehmen (vgl. A17 F111-123, 147). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Tätigkeiten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine flüchtlingsrechtliche Relevanz der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Begründung führt es aus, da die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor der Ausreise aus dem Iran als regimefeindliche Person ins Blickfeld des Regimes geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist wahrgenommen worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden stehe. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung sei er im Iran nie ordentliches Mitglied einer Partei gewesen, sondern nur Sympathisant der (…). Er sei erst in der Schweiz offizielles Pateimitglied geworden und nehme an hiesigen Veranstaltungen der Partei teil. Das eingereichte Schreiben der (…) vom (…) 2017 bestätige, dass er aktives Mitglied der «(…)» sei. Dabei handle es sich um den Jugendflügel der (…), einer Art Nichtregierungsorganisation, die auch im Iran (…) aktiv sei und sich durch verschiedene Medien und Kampagnen an die kurdische Jugend richte. An der BzP habe der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft bei der (…) nicht erwähnt. Das nicht im Original eingereichte Bestätigungsschreiben sei überdies erst am (…) 2017, mithin (…) Tage vor dem Anhörungstermin, aufgesetzt worden. Es könne sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, zumal diese Art von Dokumenten leicht erwerbbar sei oder auch selbständig verfasst werden könne. Aufgrund einer blossen Mitgliedschaft bei der
D-6495/2017 (…) bestehe jedoch ohnehin kein Anlass zur Annahme ernsthafter behördlicher Massnahmen im Fall einer Rückkehr in den Iran. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste bei der Überwachung auf Personen konzentrierten, welche mit ihren exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts sowie aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass sie eine Gefahr für das Regime darstelle (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer nehme einzig an Parteianlässen teil. Den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel in Form ausgedruckter Einträge der kurdischen Nachrichtenseite «www.(…).com» nichts zu ändern. Dabei handle es sich meist um Bilder und Kommentare sehr allgemeiner Art, die sich auf die kurdische Sache als Ganzes bezögen und in dieser Form mutmasslich auf breiter Ebene in den Print- und Online-Medien anzutreffen seien. Das nur sehr geringfügige politische Profil des Beschwerdeführers werde auch durch vereinzelte Fotos nicht geschärft, auf welchen er an politischen Anlässen in der Schweiz zu sehen sei. Die eingereichten Beweismittel und seine Aussagen im Rahmen der Anhörung vermittelten nicht den Eindruck, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer nehme «regelmässig» an regimekritischen politischen Konferenzen und Veranstaltungen teil und werde dabei fotografiert. Ausserdem sei er Mitglied einer (…). Damit steche er «als aktiver Oppositioneller aus der Masse der Exilpolitiker heraus», da er bereits im Heimatland in den Fokus der Behörden geraten sei. Weil er im Ausland das iranische Regime öffentlich anprangere, drohe ihm im Fall einer Rückkehr als Staatsfeind Inhaftierung mit
D-6495/2017 Folter sowie die Hinrichtung (vgl. Beschwerde S. 13). Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes innerhalb des Irans stünden Mitglieder der (…) zusätzlich im Fokus der irakischen Sicherheitsbehörden. Gemäss der von der Vorinstanz ausser Acht gelassenen «internationalen Rechtsprechung» des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des U.K. Upper Tribunal und des UN-Antifolterkomitees CAT seien auch Exilpolitiker mit weniger hochrangigen Positionen der Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Sicherheitsdienst ausgesetzt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer sich nicht in besonderer Weise exponiert habe, müsse aufgrund der regelmässigen Teilnahme an Kundgebungen, periodischer Facebook-Einträge und der Identifizierbarkeit auf zahlreichen, im Internet verfügbaren Fotografien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei und bei der Rückkehr in den Iran einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 5.5 Diese Argumentation lässt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Einzelfallprüfung, die das SEM in Übereinstimmung mit der konstanten Rechtspraxis in der Schweiz vorgenommen hat, vermissen. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgung glaubhaft machen, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand und auch seine Familienangehörigen keine ernsthaften Nachteile erlitten hatten. Sein sehr geringes exilpolitisches Engagement in der Schweiz geht nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus, und er übt keine Funktionen oder Aktivitäten aus, die ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen könnten. Daran vermögen auch die mit den Eingaben vom 2. Februar 2018 und 5. April 2019 eingereichten Beweismittel einschliesslich der Mitgliederkarte der (…) (vgl. Sachverhalt Bst. H und I), die den Beschwerdeführer bei einigen weiteren Kundgebungen, Parteianlässen und kulturellen Veranstaltungen sowie teils in Gegenwart von Parteikadern zeigen, nicht zu ändern – dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über einige der Anlässe auf «www.(…).com» und im TV- Sender (…) berichtet wurde und der Beschwerdeführer teilweise zu erkennen ist. Wie bereits das SEM festgehalten hat, ist nicht primär die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit für eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung massgebend, sondern vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts sowie des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Person zu einer Gefahr für das Regime werde (vgl.
D-6495/2017 BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 5.6 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-6495/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein «real risk» im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde führenden Person zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-6495/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 8.3.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran wird gemäss konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 nicht als unzumutbar erachtet. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist in B._______ geboren und hat dort sein ganzes Leben bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gewohnt. An seinem Herkunftsort leben neben den Eltern vier ältere Brüder, eine ältere Schwester sowie mehrere Tanten und Onkel (vgl. A5 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer verfügt somit an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft. Den Akten zufolge leidet er an keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Er bezeichnet sich als gesund (vgl. A5 Ziff. 8.02). Eine depressive Verstimmung führte er selbst auf die Trennung von seiner Familie und seinen Freunden sowie auf seine Situation in einem fremden Land zurück. Er hat während gut acht Jahren die Schule besucht, spricht Farsi und Sorani und hat während drei Jahren in einem (…)geschäft gearbeitet, so dass davon auszugehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. 8.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in den Iran demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
D-6495/2017 vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6495/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
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