Abtei lung IV D-6491/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6491/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in X._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Y._______ summarisch zu seinem Reiseweg und den Gründen für sein Asylgesuch befragt wurde, dass er ferner am 4. Juli 2008 von der Kantonspolizei Z._______ kurz zu den Umständen und Gründen für seine Reise in die Schweiz befragt wurde, und zwar in Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass schliesslich am 29. August 2008 in Bern-Wabern die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer angab, er stamme aus dem Delta State und er sei in einem Waisenhaus aufgewachsen, welches er jedoch wegen schlechter Behandlung im Jahre 2004 verlassen habe, dass er sich in der Folge auf einem Markt mit diversen Hilfsarbeiten über Wasser gehalten habe, ferner als Buskondukteur oder Lastenträger tätig gewesen sei, bis er im Februar 2008 eine Lehrstelle als Schweisser habe antreten können, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus Nigeria die Verwicklung in eine Auseinandersetzung mit Todesfolge anführte, respektive sinngemäss die Furcht vor einer Verhaftung geltend machte, dass am 24. März 2008 sechs Steuereintreiber bei seinem Chef erschienen seien, worauf ein Streit entbrannt sei, der in Handgreiflichkeiten ausgeartet habe, an welchen er sich auf Seitens seines Chefs mit einer Holzlatte beteiligt habe, dass sein Chef im Verlauf der Handgreiflichkeiten einen der Steuereintreiber mit einer Eisenstange geschlagen habe, worauf dieser auf einen Schweissapparat gestürzt sei und dadurch einen tödlichen Stromschlag erlitten habe, D-6491/2008 dass der Beschwerdeführer seine Aussagen dahingehend ergänzte, er selber sei durch seine Beteiligung an den Handgreiflichkeiten direkt in den Tod des Steuereintreibers verwickelt gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Folge – nachdem sein Chef sofort die Flucht ergriffen habe – zu einem Geschäftskollegen seines Chefs geflohen sei, welcher ihm gesagt habe, dass er nicht in der Gegend bleiben könne respektive nicht in die Werkstatt zurückkehren solle, dass ihm in der Folge seine alten Kollegen vom Markt geholfen hätten, mit einem Lastwagen nach Lagos zu gelangen, dass er in Lagos einen Mann kennengelernt habe, mit dessen Hilfe er heimlich ein Schiff habe besteigen können, mit welchem er zu einem ihm unbekannten Hafen gelangt sei, dass er an diesem Ort eine weisse Frau kennengelernt habe, welche ihn in ihrem Auto in die Schweiz mitgenommen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei angab, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort von der Polizei gesucht werde, da sein Freund während Schweissarbeiten in dessen Werkstatt umgebracht worden sei (act. A5, S. 3 oben), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung von diesen Angaben Abstand nahm (vgl. act. A12, F. 92-94), dass der Beschwerdeführer – welcher keine Identitätspapiere vorgelegt hat – anlässlich der Gesuchseinreichung auf Frage hin angab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und er verfüge über keinerlei Dokumente, respektive er habe im Waisenhaus einen Schülerausweis gehabt und möglicherweise liege dort auch ein Geburtsschein vor (act. A1, Ziff. 13 f.), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung ausführte, er kenne den Namen seiner Eltern nicht und trage – wie alle Kinder von dort – den Nachnamen der „Mutter“ seines Waisenhauses (act. A12, S. 3 f., insb. F. 17), dass er ferner vorbrachte, ein Geburtsschein existiere nicht und er habe keine Möglichkeiten, mit dem Waisenhaus respektive seiner Heimat Kontakt aufzunehmen (vgl. act. A12, F. 50 ff.), D-6491/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 – eröffnet am 7. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er nicht, da er keine asylrelevante Verfolgung, sondern bloss Angst vor legitimen strafrechtlichen Konsequenzen geltend mache, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM darüber hinaus festhielt, betreffend die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen beständen ohnehin Zweifel, da der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2008 die Gründe für sein Asylgesuch anders geschildert habe, als anlässlich der Anhörung vom 29. August 2008, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 14. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe namentlich beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren (1), eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere (2), subeventualiter sei die Wegweisung zu annullieren beziehungsweise auszusetzen (3), dass er in seiner Beschwerdebegründung geltend machte, entgegen den Erwägungen des BFM wäre er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der Vorkommnisse im März 2008 sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsse riskieren, an Leib und Leben schaden zu nehmen, D-6491/2008 dass er ferner anführte, er sei ein junger Mann, der sich noch nie in einer nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, weshalb allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien, dass er im Weiteren den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Nichtnachvollziehbarkeit seiner Angaben zu den Umständen seiner Reise einen Verweis auf die beispielsweise in Lampedusa zu beobachtenden Ströme von Menschen aus Afrika ohne Papiere entgegen hielt, dass er sinngemäss das Nachreichen von Identitätspapieren in Aussicht stellte, indem sein Rechtsvertreter geltend machte, er habe den Beschwerdeführer angewiesen, sich diesbezüglich mit seiner Botschaft in Verbindung zu setzen, dass er schliesslich vorbrachte, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach die politische Situation in Nigeria eine Rückkehr erlaube, sprächen die Medien eine ganz andere Sprache, mithin das Land wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und undemokratisch sei, dass er vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6491/2008 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von D-6491/2008 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Beschaffung und Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Nigeria ohne jegliche Papiere – angeblich mit Hilfe eines unbekannten Mannes auf dem Seeweg nach Europa und anschliessend mit Hilfe einer unbekannten weissen Frau in deren Auto bis in die Schweiz – als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund der Akten als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab die Ausführungen zum Aufwachsen in einem Kinderheim, wo angeblich alle Kinder den Namen der Heimleiterin tragen, als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen sind, D-6491/2008 dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft klare Widersprüche aufweisen, machte er doch anlässlich der Kurzbefragung eine Herkunft aus der Ortschaft Aladja geltend (act. A1, Ziff. 1 und 3), wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung eine Herkunft aus der 60 Kilometer entfernten Stadt Warri behauptete (act. A12, F. 5), dass der Beschwerdeführer im Weiteren – wie vom BFM im Resultat zu Recht erkannt – die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, dass vom BFM diesbezüglich zu Recht festgestellt wurde, dass kein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt geltend gemacht wird, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Verwicklung in eine gemeinrechtliches Delikt respektive seine Furcht vor einer Verhaftung aus diesem Grund beruft, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem – wie auch vom BFM mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen – als offenkundig unglaubhaft zu erkennen sind, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene betreffend die Unerfahrenheit und Jugendlichkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die klaren Widersprüche und erheblichen Ungereimtheiten in seinen Sachverhaltsschilderungen zu entkräften, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar viele und zum Teil sehr farbige Elemente aufweisen, seine Vorbringen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen jedoch als deutlich überzogen zu erkennen sind (so soll einer der Steuereintreiber gegen den Chef des Beschwerdeführers sofort einen Zauber eingesetzt habe, worauf der Streit ausgebrochen sei [act. A12, F. 42]), dass der Beschwerdeführer zudem im Verlauf der Befragungen seinen Anteil an den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen zu steigern und seine Vorbringen anzupassen versuchte (vgl. act. A12, ab F. 66), dass der Beschwerdeführer schliesslich einen weiteren Widerspruch schafft, wenn er die angebliche Auseinandersetzung mit Steuereintreibern anlässlich der Kurzbefragung in einer Ortschaft namens Efron ansiedelt (act. A1, Ziff. 3 und 15), wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung ausführt, diese habe sich in Okere – also einem der Stadtbezirke von Warri – ereignet (act. A12, F. 56), D-6491/2008 dass vor diesem Hintergrund – sowie unter Berücksichtigung, dass sich die Schilderungen zu den Umständen der Ausreise in einer Reihe von plakativen Elementen erschöpft – von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass diesen Erwägungen gemäss die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Resultat zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein D-6491/2008 junger gesunder Mann, welcher bereits diversen Beschäftigungen nachgegangen ist und eigenen Angaben zufolge während Jahren selbständig ein Auskommen fand – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage im Nigeria – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6491/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11