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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2008 D-6488/2007

19 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,798 parole·~14 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6488/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des BFM vom 24. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6488/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 hiess das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2004 gut. In der Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde der Beschwerdeführerin eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). B. Mit Eingabe an das BFM vom Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung zugunsten ihrer vier Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...) sowie ihrer zwei Enkelkinder F._______, geboren (...), und G._______, geboren (...) - Kinder der Tochter B._______ -, alle wohnhaft in Kamerun. C. Mit Verfügung vom 24. August 2007 hiess das BFM das Einreisegesuch sowie das Gesuch um Familienzusammenführung für die Kinder D._______ und E._______ gut, verweigerte darüber hinaus jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AslyG, SR 142.31) den übrigen Familienmitgliedern die Einreise in die Schweiz sowie den Einbezug ins Familienasyl. D. Mit Eingabe vom 26. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung des BFM vom 24. August 2007 sei, soweit sie ihre Kinder B._______ und C._______ sowie die Enkelkinder F._______ und G._______ betreffe, aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung hinsichtlich der genanten Personen sei gutzuheissen. Eventualiter sei vorgängig eine zusätzliche Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver- D-6488/2007 zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf. F. Mit Zahlung vom 18. Oktober 2007 ging der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende Beschwerde ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen, dass in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Personen, denen D-6488/2007 das Bundesamt den Einbezug von Familienangehörigen in das Familienasyl verweigert hat, praxisgemäss selbständig zur Beschwerde befugt sind. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 In ihrem Gesuch vom Juli 2007 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es lägen besondere Gründe für eine Familienvereinigung vor. Gerade die beiden ältesten Töchter litten an schweren gesundheitlichen Problemen, weshalb von einer existenzbedrohenden Lage und einer besonderen Abhängigkeit auszugehen sei. 3.2 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und den Einbezug ins Familienasyl dar und stellte im Anschluss daran im Wesentlichen fest, die beiden Töchter der Beschwerdeführerin B._______ und C._______ seien bereits volljährig, erfüllten somit die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht. Insofern die Beschwerdeführerin auf besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG in Bezug auf ihre beiden älteren Töchter sowie die beiden Enkelkinder hinweise, sei diesbezüglich aus den Akten nichts ersichtlich. Zwar bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom Juli 2007 vor, ihre ältesten Töchter litten an schweren gesundheitlichen Problemen, wozu sie auch medizinische Unterlagen einreiche, doch seien die Beschwerden der Töchter nicht ausserordentlich schwer und deren Behandlung in Kamerun sowohl möglich als auch zumutbar. Insoweit die Unterlagen darüber hinaus den Eindruck vermitteln würden, die psychischen und somatischen Probleme der Töchter seien aufgrund der Trennung von der Beschwerdeführerin nach der Ausreise aus Kamerun entstanden, sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihre Kinder jeweils im Alter von sechs Monaten zu ihrer Mutter nach Z._______ geschickt und dieser die Erziehung der Kinder überlassen habe. Eine bloss finanzielle Abhängigkeit genüge indessen nicht, um als besonderer Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gelten. Gemäss Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie gestützt auf die Rechtsprechung läge ein besonderer Grund nur dann vor, wenn dieser über eine rein finanzielle Unterstützung hinausginge und nicht von Behörden oder Dritten, sondern nur vom Flüchtlings selbst erbracht werden könne. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien damit nicht erfüllt, D-6488/2007 weshalb das Gesuch um Familiennachzug für die genannten vier Personen abzuweisen sei. 3.3 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, zu Recht sei festgestellt worden, die beiden volljährigen Töchter sowie die Enkelkinder erfüllten die Anforderungen von Art. 51 Abs.1 AsylG nicht. Hingegen irre die Vorinstanz, wenn sie das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG verneine. Übereinstimmend mit dem BFM handle es sich bei den genannten vier Personen um nahe Angehörige der Beschwerdeführerin. Allerdings gehe die Vorinstanz offensichtlich von einem unrichtigen Sachverhalt aus, wenn sie (an sich richtig) ausführe, eine blosse finanzielle Abhängigkeit genüge nicht, um als besonderer Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gelten. Immerhin habe die Beschwerdeführerin nicht bloss finanzielle Abhängigkeit, sondern insbesondere auch schwere gesundheitliche Probleme ihrer Angehörigen geltend gemacht. Die gesundheitlichen Beschwerden der beiden Töchter seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ernsthaft und schwer und in Kamerun nicht ohne weiteres behandelbar. Selbst die kamerunischen Ärzte würden eine Familienzusammenführung wegen der engen Verbundenheit mit der Beschwerdeführerin für eine Genesung als nötig erachten. Des Weiteren sei die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur zu alt, sondern zwischenzeitlich auch selber erkrankt, um sich weiter um Kinder und Enkelkinder der Beschwerdeführerin zu kümmern. Von einer existenzbedrohenden Lage und einer besonderen Abhängigkeit sei daher auszugehen und die Voraussetzung der besonderen Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sei erfüllt. 4. 4.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Die vorgenannten Kriterien sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die nahen Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen seien (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden D-6488/2007 sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 4.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 27 E. 5.f; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypischen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selber einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. 5.1 Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Demzufolge wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Der Einbezug von nahen Angehörigen in den Status der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 AsylG ist damit grundsätzlich möglich. 5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben sind, welche es rechtfertigen würden, den beiden volljährigen Töchtern der Beschwerdeführerin sowie ihren beiden Enkelkindern Familienasyl zu gewähren. D-6488/2007 5.2.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihre Kinder jeweils im Alter von sechs Monaten ihrer Mutter in Z._______ zur Obhut übergeben, welche die Erziehung der Kinder übernommen hat. Als Begründung nennt die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit und die Lebensumstände in Y._______, die keine adäquaten Bedingungen für das Aufwachsen der Kinder geboten hätten (vgl. Akte A12/21, S. 17). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Wohnort der Kinder bei der Grossmutter in Z._______ werden durch die Abklärungen des schweizerischen Generalkonsulats in Y._______ bestätigt und darüber hinaus im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2006 (rechtliches Gehör; vgl. Akte A39/1), worin sie festhält, im Haus in Y._______ alleine gewohnt zu haben, untermauert. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Moment der Flucht der Beschwerdeführerin anfangs Februar 2004 nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Tochter B._______ am (...) ihren ersten Sohn F._______ sowie am (...) ihren zweiten G._______ geboren hat. Beide Geburtstermine liegen in zeitlicher Hinsicht nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kamerun, wodurch die allgemeine Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts auch hinsichtlich der Enkelkinder offensichtlich nicht erfüllt ist. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann unter anderem vor, ihre mittlerweile (...)-jährige Mutter sei sowohl aufgrund ihres Alters als auch wegen ihrer kürzlichen Erkrankung nicht weiter in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb diese Umstände eine Übersiedlung der beiden Töchter der Beschwerdeführerin sowie der zwei Enkelkinder in die Schweiz zwingend machen sollten. So ist B._______ im heutigen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt und selber Mutter eines (...)- beziehungsweise fast (...)-jährigen Sohnes. Der Vater beider Kinder ist in Y._______ wohnhaft. Die Tochter C._______ ihrerseits hat im Januar 2008 das (...) Altersjahr erreicht. Die jungen Frauen sind somit beide volljährig und eine selbständige Lebensführung ist beiden zuzumuten. Des Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin zwei Brüder und eine Schwester hat und sich ihr Elternhaus in Z._______ lediglich zirka 300m entfernt von demjenigen ihrer Cousine M._______ befindet, mit welcher sie aus Kamerun ausgereist ist. Ein familiäres Beziehungsnetz ist folglich vorhanden. Nach dem Gesagen ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin D-6488/2007 somit weder erkennbar noch kann geglaubt werden, die Unterstützung der beiden jungen Frauen samt Enkelkindern könne einzig durch die Beschwerdeführerin erbracht werden. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre beiden Töchter B._______ und C._______ litten an schweren und ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden, welche durch ihre Ausreise im Februar 2004 ausgelöst worden seien und sich aufgrund der Nachricht von August 2007 des möglichen Familiennachzugs der beiden jüngeren Geschwister D._______ und E._______ zur Beschwerdeführerin in die Schweiz verschlimmert hätten. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin einerseits auf bereits mit dem Gesuch von Juli 2007 eingereichte ärztliche Berichte vom 19. beziehungsweise 20. Juni 2007 hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme ihrer Töchter und reicht andererseits mit ihrer Beschwerdeschrift weitere Kopien von zwei am 4. September 2007 ausgestellten ärztlichen Schreiben zu den Akten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass aus den beigebrachten Dokumenten nichts hervorgeht, was eine Zusammenführung der beiden Töchter mit der Beschwerdeführerin unerlässlich erscheinen lässt. Insbesondere sind den Berichten vom 19. respektiver 20. Juni 2007 keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Ausreise der Beschwerdeführerin anfangs Februar 2004 kausal für die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Töchter gewesen wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin werden durch die genannten ärztlichen Schreiben nicht bestätigt. Im Weiteren soll gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. Juni 2007 von Dr. H._______ durch die Verabreichung von offensichtlich auch in Kamerun erhältlichen Medikamenten sowie einer entsprechenden Therapie eine Besserung der Krankheitssymptome von B._______ erreicht worden sein und auch hinsichtlich der Trennungsängste von ihren Geschwistern sei eine entsprechende Behandlung mit Antidepressiva und angsthemmenden Medikamenten bereits aufgenommen worden (vgl. ärztlicher Bericht vom 4. September 2007 von Dr. I._______). Die Krankheitssymptome der Tochter C._______ seien ferner gemäss ärztlichem Bericht vom 19. Juni 2007 von Dr. I._______ ebenfalls medizinisch behandelt worden, was entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf in Kamerun vorhandene und den beiden jungen Frauen offenbar zugängliche ärztliche und medizinische Behandlungsangebote schliessen lässt. Die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes von C._______ konnte gemäss neuestem ärztlichen Bericht D-6488/2007 vom 4. September 2007 von Dr. I._______ sodann medikamentös aufgefangen werden und die Patientin wird medizinisch weiterbehandelt. Soweit sich die Ärztin Dr. I._______ in ihren Schreiben für die Familienzusammenführung von B._______ mit ihrer Mutter beziehungsweise von C._______ mit ihrer Familie („regroupement familial“) ausspricht, ist zu bemerken, dass die Familienzusammenführung lediglich als den gesundheitlichen Genesungsprozess fördernd angesehen wird. Die notwendige medizinische Behandlung ist in Kamerun indessen unabhängig davon gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen und gestützt auf die Akten mit ihren Kindern nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die persönliche Fürsorge von B._______ und C._______ während deren gesamter Kindheit ihrer Mutter überlassen hat. Die beiden jungen Frauen sind folglich bereits in der Vergangenheit getrennt von ihrer Mutter aufgewachsen und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch in Zukunft - im Erwachsenenalter - möglich sein sollte. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die beiden Frauen bei Bedarf auf das im Heimatland vorhandene familiäre- und soziale Beziehungsnetz werden stützen können, wie sie es bis anhin getan haben. Für eine eventualiter vorzunehmende weitere Sachverhaltsabklärung besteht vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, weshalb das diesbezügliche Gesuch abgewiesen wird. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin B._______ und C._______ sowie die beiden Enkelkinder F._______ und G._______ an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort sich nicht in einer existenzbedrohenden Lage befinden, welche nur durch eine Übersiedlung zur Beschwerdeführerin in die Schweiz abgewendet werden kann. Die alleinige Notwendigkeit der Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden, von der Sozialhilfe abhängigen Mutter beziehungsweise Grossmutter findet in den Akten keinerlei Stütze und Hinweise auf ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen den genannten Personen sind nicht ersichtlich. Somit bestehen keine besonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) D-6488/2007 vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Oktober 2007 eingezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6488/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 18. Oktober 2007 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: BFM-Verfügung vom 24. August 2007 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 11

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