Abtei lung IV D-6488/2006 teb/scm/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . April 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli. S._______ H._______, mutmasslich Jemen, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, Beethovenstrasse 41, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. September 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6488/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist in Jemen geboren und aufgewachsen und lebte zuletzt in Sana'a. Er verliess Jemen nach eigenen Angaben am 17. April 2001, worauf er am 20. April 2001 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags bei der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 4. Mai 2001 wurde er bei der Empfangsstelle Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 28. Juni 2001. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei zwar in Jemen geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise in die Schweiz auch ständig gelebt. Indessen sei er nicht im Besitz der jemenitischen Staatsbürgerschaft, sondern sei staatenloser Palästinenser, nachdem seine Eltern im Jahr 1981 aus Gaza geflohen seien und sich schliesslich in Jemen niedergelassen hätten. Als Palästinenser sei er in Jemen unerwünscht und ständigen Schwierigkeiten und Schikanen ausgesetzt gewesen. So sei er auf der Strasse belästigt und geschlagen worden. Zwischen dem Jahr 1999 und seiner Ausreise habe ihn die Polizei dreimal aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet und während einiger Zeit festgehalten. Beim ersten Mal sei er durch den Quartiervorsitzenden beschuldigt worden, Scherereien zu machen, worauf er während fast eines Monats in einem Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Beim zweiten Mal sei er während rund zweier Wochen unter der Beschuldigung inhaftiert worden, eine Autoscheibe zerstört zu haben. Ein drittes Mal sei er schliesslich für zwei bis drei Tage festgehalten worden, nachdem der Sohn des erwähnten Quartiervorsitzenden behauptet habe, der Beschwerdeführer habe Gasflaschen gestohlen. Während der drei Festnahmen sei er geschlagen und bedroht worden, indessen sei es in keinem Fall zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen. Weder er selbst noch Familienangehörige seien politisch aktiv gewesen, und er sei niemals gerichtlich belangt worden. Allerdings habe er sich einmal mit dem erwähnten Sohn des Quartiervorsitzenden geprügelt, und er fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Jemen deshalb von jenem Quartiervorsitzenden getötet zu werden. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, er sei zusammen mit seinem Bruder R._______ H._______ in die Schweiz gelangt, der ebenfalls als staatenloser D-6488/2006 Palästinenser in Jemen aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, über keinerlei Identitätsdokumente zu verfügen. Als Beweismittel gab er anlässlich der durchgeführten Anhörungen die Kopie einer Bestätigung seiner ehemaligen Schule sowie einen Ausweis eines Bodybuilding-Vereins ab. C. Mit Verfügung vom 2. September 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund diverser Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. angesichts mangelnder Ausführlichkeit seien dessen Asylvorbringen nicht als glaubhaft zu erachten. Auf die konkreten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 30. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF und die Gewährung des Asyls. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss darum, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 wies der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Gewährung einer Nachfrist ab; das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten wurde gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde angesichts des Bestehens eines Sicherheitskontos (ehemaliger Art. 86 des Asylgesetzes D-6488/2006 vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] in der Version vor dem 1. Januar 2008) verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2003 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines in arabischer Sprache verfassten Schreibens ein. Aus der ebenfalls übermittelten deutschen Übersetzung geht hervor, es handle sich dabei um eine Bestätigung durch den Bürgermeister der Gemeinde A._______ in Sana'a, wonach eine gewisse Frau A._______ S._______ die Ehefrau von A._______ H._______ sei. Deren gemeinsame Kinder seien R._______, I._______, W._______ und S._______. Ausserdem seien die genannten Personen allesamt Einwohner der erwähnten Gemeinde und Bürger von Palästina. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, eine Sichtung der Asylverfahrensakten dessen Bruders R._______ H._______ habe ergeben, dass dieser im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens der zuständigen Zivilstandsbehörde am 18. Januar 2005 verschiedene behördliche jemenitische Dokumente überreicht habe, die ihn als jemenitischen Staatsbürger ausgewiesen hätten (unter anderem eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem jemenitischen Zivilstandsregister). Aus den Dokumenten ergebe sich, dass der Bruder des Beschwerdeführers sein Asylgesuch unter einer falschen Identität eingereicht habe und sein Name in Wirklichkeit R._______ M._______ laute. Ferner habe dieser gegenüber der Zivilstandsbehörde die Aussage gemacht, er habe dem BFF bewusst eine falsche Identität angegeben, um nicht umgehend wieder ausgeschafft zu werden. Sein Heimatland habe er im Übrigen aufgrund familiärer Probleme verlassen. R._______ M._______ sei schliesslich - nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei - am 21. Juli 2005 nach Jemen zurückgereist. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Erklärung seines Bruders R._______ M._______ alias R._______ H._______ vom 18. Januar 2005 an die zuständige D-6488/2006 Zivilstandsbehörde betreffend die im Ehevorbereitungsverfahren abgegebenen Dokumente zugesandt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 19. Februar 2008 zu den erwähnten Punkten zu äussern und namentlich zu erklären, ob er wie sein Bruder das Asylgesuch unter einer falschen Identität eingereicht habe. Ferner erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, dem Bundesverwaltungsgericht innert der genannten Frist sämtliche vorhandenen Dokumente, die seine Identität zu belegen vermögen, zu übermitteln. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der gesetzten Frist, da sein Rechtsvertreter abwesend sei. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme seines Mandats mit und ersuchte um Akteneinsicht sowie Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 wurde dem Rechtsvertreter die verlangte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13. März 2008 gesetzt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden seine korrekte Identität angegeben, und bei R._______ M._______ handle es sich nicht um seinen Bruder. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben sowie ein in arabischer Sprache verfasstes Dokument mitsamt deutscher Übersetzung ein. Aus dem letztgenannten Schriftstück geht hervor, das Innenministerium der Republik Jemen, Departement für Migration, Pässe und Staatsangehörigkeit, bestätige mit Datum vom 5. März 2008, dass der Beschwerdeführer palästinensischer Staatsangehöriger sei. D-6488/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über- D-6488/2006 wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Asylgründe des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen geltend macht, er sei in Jemen als Palästinenser ständigen Belästigungen, Schikanen und - in drei Fällen - ungerechtfertigten kurzzeitigen Inhaftierungen ausgesetzt und zudem in einen Konflikt mit dem Sohn des Vorsitzenden seines Wohnquartiers verwickelt gewesen, überhaupt asylrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind. Allerdings erweist sich, dass diese Frage aufgrund der folgenden Erwägungen offen bleiben kann. 4.2 4.2.1 Nachdem bereits die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie auf die Einschätzung gestützt hatte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens deutliche Hinweise ergeben, welche diese Beurteilung untermauern. Diese Einschätzung betrifft den Umstand, dass R._______ M._______, welcher durch den Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit jenem - bis zum 13. März 2008 gegenüber den schweizerischen Behörden als Bruder bezeichnet wurde, sein Asylgesuch unter einer falschen Identität stellte. Dabei erwies sich zugleich, dass R._______ M._______ die jemenitische Staatsbürgerschaft besitzt; ferner räumte dieser in einer schriftlichen Erklärung ein, er habe Jemen aufgrund familiärer Probleme verlassen. 4.2.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Asylvorbringen damit begründet, die angeblich erlittenen Belästigungen und Inhaftierungen seien unmittelbare Folge seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit und der fehlenden jemenitischen Staatsbürgerschaft. Dabei machte er anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen die gleichen Asylgründe geltend wie R._______ M._______. Diese Asylgründe wiederum wurden durch R._______ M._______ am 18. Januar 2005 in einer schriftlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Zivilstandsbehörde implizit als unzutreffend bezeichnet, habe er doch Jemen aus familiären Gründen D-6488/2006 verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer und R._______ M._______ ihre jeweiligen Asylgesuche mit im Wesentlichen identischen Begründungen stellten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Realitätsbezug aufweisen. Ob es sich bei R._______ M._______ tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ist dabei im Ergebnis nicht von Belang. 4.2.3 Ferner ist nach dem Gesagten auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keineswegs als staatenloser Palästinenser in Jemen lebte, sondern ebenfalls im Besitz der jemenitischen Staatsbürgerschaft ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beweismittel vermögen diese Vermutung nicht zu entkräften. Zum einen ist festzustellen, dass der anlässlich der durchgeführten Anhörungen abgegebenen Kopie einer Schulbestätigung sowie der mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 eingereichten Kopie einer Bestätigung durch den Bürgermeister der Gemeinde A._______ in Sana'a, welche den Beschwerdeführer als „palästinensischer Nationalität“ bzw. „Bürger von Palästina“ bezeichnen, keinerlei Beweiswert zukommt. Nicht nur enthalten die beiden Kopien keine Echtheitsmerkmale, sondern es ist ferner festzustellen, dass R._______ M._______ - dessen Asylgründe sich als frei erfunden erwiesen haben - den schweizerischen Asylbehörden eine identische Schulbestätigung abgab. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters von A._______ geht ausserdem unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer und die als R._______ H._______ bezeichnete Person (alias R._______ M._______) Brüder seien. Gestützt auf die mit Eingabe vom 13. März 2008 gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, R._______ M._______ sei gar nicht sein Bruder, würde sich das Dokument somit als gefälscht erweisen. Zum anderen ist auch die mit Eingabe vom 13. März 2008 eingereichte Bestätigung durch das Innenministerium der Republik Jemen offensichtlich ohne jeglichen Beweiswert. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um ein echtes Dokument handelt, ist festzuhalten, dass einer jemenitischen Behörde keinerlei Kompetenz zusteht, einer bestimmten Person die Staatsangehörigkeit eines (im vorliegenden Fall übrigens völkerrechtlich nicht existenten) Drittstaats zu attestieren. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub- D-6488/2006 haftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- D-6488/2006 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Jemen ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Jemen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben Erfahrung im Betrieb eines Geschäfts für Türen und Fenster hat, möglich sein wird, sich in Jemen wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. D-6488/2006 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) D-6488/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, zur Kenntnisnahme (Ref.- Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 12