Abtei lung IV D-6484/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . April 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2003 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6484/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. März 2001 und gelangte am 3. April 2001 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 17. April 2001 fand in ... die Empfangsstellenbefragung statt, und am 29. Mai 2001 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das H._______. Am 17. Januar 2003 führte das BFF mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ab 1992 als B._______ bei den C._______ tätig gewesen. Im Verlauf der Jahre sei er Zeuge von Folterungen geworden, die sein Chef und die Parteiangehörigen an ihren Gegnern durchgeführt hätten. Einige Jahre nach Stellenantritt sei er von seinem Vorgesetzten T. aufgefordert worden, mit ihm zusammen Menschen zu foltern und umzubringen. Er habe sich geweigert und habe mehrmals versucht, die Stelle zu verlassen. T. habe ihm angedroht, ihn umzubringen falls er dies nicht tue. Er (der Beschwerdeführer) sei zweimal durch die C._______ inhaftiert worden. Sowohl nach der ersten Haft im Sommer 1999 von längerer Dauer in D._______, als auch nach einer zweiten, kürzeren im Sommer 2000 in E._______, habe er weiterhin für die C._______ gearbeitet. Da er erneut aufgefordert worden sei, zu foltern und zu töten, sei er geflohen. Er habe die Türkei im März 2001 erreicht. Zwischen Mitte und Ende März 2001 habe ihn ein LKW von Istanbul in die Schweiz gebracht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Haftbefehl der F._______, datiert auf den 1. Februar 2000, ein. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschloss. D-6484/2006 C. Mit Beschwerde vom 28. März 2003 liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben. Eventualiter sei ihm auch nach der zurzeit verfügten kollektiven eine individuelle vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Das Protokoll der Befragung bei der Empfangsstelle Kreuzlingen sei zu berichtigen. Eventualiter sei der bei der Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen anwesende Dolmetscher als Zeuge einzuvernehmen. Das BFF sei anzuweisen, den eingereichten Haftbefehl dem Beschwerdeführer zuzustellen. Es sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu dem zur Herausgabe beantragten Haftbefehl einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2003 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Stellungnahme zu dem in Kopie mitgereichten Haftbefehl. E. Mit Eingabe vom 22. April 2003 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen und beantragte, die sich bei den Akten befindende Übersetzung des Haftbefehls offen zu legen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. F. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts G._______ vom 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer als schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. d BetmG erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2004 wurde das Gesuch D-6484/2006 um ergänzende Akteneinsicht in die amtliche Übersetzung des Haftbefehls als gegenstandslos abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des Haftbefehls nachzureichen. Das Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer unter Beilegung von Kopien des Strafurteils des Bezirksgerichts G._______ vom 1. September 2004 sowie der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft G._______ vom 15. Juni 2004 im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung Gelegenheit geboten zu einer Stellungnahme zur Absicht der allfälligen Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 wurde die geforderte Übersetzung des Haftbefehls eingereicht. Der Beschwerdeführer verzichtete indes trotz auf entsprechendes Ersuchen gewährter Fristerstreckung durch die ARK, zum ergangenen Strafurteil und der allfälligen Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des (per 1. Januar 2007 aufgehobenen und durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20] ersetzten) Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) Stellung zu nehmen. I. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2005 die Abweisung der Beschwerde, nachdem das H._______ am 29. Juli 2005 den Vollzug der Wegweisung beantragte. Zudem hob das BFM die Ziffer 4 des Dispositivs seiner Verfügung vom 24. Februar 2003 auf. J. Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer am 29. November 2005 Frist zur Stellungnahme sowie am 21. Dezember 2005 auf Ersuchen des Beschwerdeführers Erstreckung der Frist, welche jedoch unbenutzt verstrich. K. Am 30. Oktober 2006 orientierte die ARK den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein an das BFM gerichtetes Schreiben vom 18. D-6484/2006 Oktober 2006 (Eingang BFM) dahingehend, dass die Erteilung einer Bewilligung F vorliegend nicht zur Debatte stehe. L. Mit Eingabe vom 27. September 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen zwischenzeitlich bevollmächtigten neuen Rechtsvertreter einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, eine Kursbescheinigung sowie einen irakischen Staatsangehörigenausweis samt deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. M. Mit Eingaben vom 7. Januar 2008 und vom 4. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um eine positive Beurteilung des Falls und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6484/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Aktivitäten vor seiner Abreise geäussert und sich auch zur Dauer seines Gefängnisaufenthaltes krass widersprochen. Es sei sodann unlogisch, dass er die anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF abgegebene Kopie des Haftbefehls vom 1. Februar 2000 erst in der Schweiz erhalten habe. Darüber hinaus werde ein Haftbefehl gemäss Kenntnissen des BFF den betroffenen Personen gezeigt, nicht aber ausgehändigt und erst recht nicht der Familie oder sogar den Nachbarn abgegeben. Im Übrigen seien mehrere D-6484/2006 Fälschungsmerkmale ersichtlich, weshalb der Haftbefehl nicht beweistauglich sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG darstelle. So sei auf den Beschwerdeführer gezielt und bewusst geschossen worden. Die Folgen dieses Vorfalles seien noch heute am linken Arm sehr deutlich sichtbar. Obwohl der Beschwerdeführer dies in der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sei er nicht einmal dazu befragt worden, und es sei darauf weder in der kantonalen noch in der Ergänzungsbefragung des BFF näher eingegangen worden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der insgesamt drei Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem geht aus dem kantonalen Anhörungsprotokoll, worauf in der Beschwerde verwiesen D-6484/2006 wird, lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer geltend machte, Unbekannte hätten das Feuer auf ihn und andere eröffnet, wobei er verletzt worden sei (vgl. A10, S. 9). Über allfällige bleibende Spuren dieses angeblichen Vorfalles wurde indessen nichts weiter protokolliert. Darüber hinaus ist grundsätzlich festzuhalten, dass irgendwelche Narben letztlich verschiedene Ursachen haben können, die auch gar nichts mit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu tun haben müssen. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund klarer Indizien als unglaubhaft zu werten, sah sie sich in der Folge – zu Recht – nicht veranlasst, weitergehende Abklärungen zu treffen oder zusätzliche Fragen zu stellen, weshalb sich die entsprechenden Rügen als unzutreffend erweisen. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter die Verletzung von Bundesrecht gerügt, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Dazu wird unter anderem geltend gemacht, der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch im Zusammenhang mit der Haftdauer könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Er sei, wie bei der kantonalen Anhörung angeführt, sechs Monate inhaftiert gewesen. Bei der Empfangsstellenbefragung habe der Beschwerdeführer bei der mündlichen Übersetzung des Protokolls durch den Dolmetscher darauf hingewiesen, dass es nicht ein Monat Gefängnis gewesen sei, sondern sechs Monate. Da er Analphabet sei, habe er sich darauf verlassen, dass die entsprechende Korrektur vorgenommen worden sei, habe es aber nicht überprüfen können. Es liege somit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, und der Widerspruch in den Protokollen basiere auf einem massiven Verfahrensfehler. Eine Prüfung des Empfangsstellenprotokolls ergibt indes keine entsprechenden Ungereimtheiten. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Protokoll am Ende der Befragung als seinen Aussagen, der Wahrheit entsprechend und in kurdisch rückübersetzt mit seiner Unterschrift bestätigte. Zudem geht auch nicht aus der entsprechenden Protokollstelle des kantonalen Protokolls hervor, dass Probleme mit dem Dolmetscher bestanden hätten. So machte der Beschwerdeführer, konfrontiert mit dem protokollierten Widerspruch, lediglich geltend, er habe auch anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle gesagt, sechs Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Auch auf Nachhaken des Befragers gab der Beschwerdeführer D-6484/2006 keine weitergehenden Erklärungen zu Protokoll (vgl. A10, S. 13 f.). Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt genauer – im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde erläutert hätte, wie es zum Widerspruch gekommen sei, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer für den Widerspruch keine überzeugende Erklärung abgegeben hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine Befragung des Dolmetschers als Zeugen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird. Des Weiteren bleiben auch die von der Vorinstanz festgestellten unterschiedlichen Aussagen bezüglich seines Aufenthaltsortes und seiner letzten Aktivitäten vor der Ausreise bestehen. So gab der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle zu Protokoll, sein letzter Wohnsitz vor der Ausreise sei Dohuk gewesen, und er habe bis zu seiner Ausreise als B._______ bei den C._______ gearbeitet (vgl. A5, S. 1 f.). Bei der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, von 1992 bis 2001 als B._______ für die C._______ in Dohuk gearbeitet zu haben. Am 7. März 2001 sei er von Dohuk weggegangen. Zehn Tage zuvor sei sein letzter Arbeitstag gewesen (vgl. A10, S. 7). Auch im späteren Verlauf der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach dem Vorfall (im Jahre 1998) weiterhin als B._______ gearbeitet. Bis zur Ausreise sei er dort geblieben, dann habe er das Land verlassen (vgl. A10, S. 12). Daraus kann nur – wie dies die Vorinstanz getan hat – der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer bis zehn Tage vor seiner Ausreise in Dohuk als B._______ gearbeitet haben will. Der entsprechende Vorhalt in der Beschwerde, es sei nirgends ersichtlich, woher die Vorinstanz die Aussage nehme, dass der Beschwerdeführer 10 Tage vor seiner Ausreise als B._______ gearbeitet habe, findet nach dem Gesagten in den Akten keine Stütze. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF, er habe sich zwischen dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahre 2001 in I._______ bei einem Mann namens J._______ versteckt und in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. A14, S. 3) stellt eine andere, neue Version dar, welche sich nicht mit den vorgängigen Aussagen deckt. Die Entgegnungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe zuletzt als Landwirt gearbeitet und die Vorinstanz habe einen angeblichen Widerspruch konstruiert, sind nach den obigen Erwägungen als unvereinbar mit den vorliegenden Akten zu qualifizieren. D-6484/2006 Im erstinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls vom 1. Februar 2000 zu den Akten. Die Vorinstanz stellte hierzu im Ergebnis fest, die Angaben über die Zustellung des Dokuments widersprächen den Erkenntnissens des BFF und festigten die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem sprach die Vorinstanz dem Dokument die Beweiskraft ab. In der Eingabe vom 2. Dezember 2004 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Pflichtverletzung vor, da jene es unterlassen habe, eine Übersetzung des Dokuments vorzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gesetzlich verpflichtet ist, von Gesuchstellern im Verfahren eingereichte Dokumente von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Hingegen kann vom Asylsuchenden im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG), was im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dann auch geschehen ist. Insoweit liegt somit keine Pflichtverletzung der Vorinstanz vor. Ebenso wenig kann von einer willkürlichen Einschätzung des eingereichten Dokuments gesprochen werden. Entgegen der Ansicht in der Eingabe vom 2. Dezember 2004 bezeichnete das BFF das genannte Dokument im Ergebnis nicht explizit als Fälschung, sondern wies unter anderem - zu Recht - lediglich auf ein Fälschungsmerkmal hin, indem es festhielt, das Formular sei in arabischer Sprache ausgefüllt, was kurdische Behörden nicht tun würden. Hingegen geht auch das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass die Kopie eines Haftbefehls grundsätzlich nicht fälschungssicher ist, ihm mithin kein Beweiswert zugesprochen werden kann. Bereits deshalb und aufgrund der vom BFF dargelegten weiteren Gründe im Zusammenhang mit der Zustellung beziehungsweise Aushändigung, worauf hier verwiesen wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die eingereichte Kopie des Haftbefehls die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft macht oder gar belegt. Nach dem Gesagten erweist sich somit auch die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG als zu Unrecht erfolgt. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. D-6484/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-6484/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter 4.2.2 nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige D-6484/2006 Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die wegoder ausgewiesene Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 5.9 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts G._______ vom 1. September 2004 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer 14-monatigen, bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Im Urteil wurde ausgeführt, der Angeklagte habe unbefugt Betäubungsmittel besessen und aufbewahrt, wobei ein schwerer Fall vorliege, weil er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Er habe am , im Verlaufe des Tages, im Auftrag einer ihm nicht näher bekannten männlichen Drittperson namens K._______ in seiner Wohnung beziehungsweise in seinem Zimmer von einer ihm nicht näher bekannten männlichen Drittperson namens L._______ ein Behältnis, enthaltend - wie der Beschwerdeführer gewusst habe, zumindest aber in Kauf genommen habe - eine Menge von ca. 1'819.3 Gramm Heroin sowie ca. 38.3 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zwischen 5 % und 11 % [für das Heroin] beziehungsweise 55 % [für das Kokain]), übernommen, was total ca. 195.5 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorid beziehungsweise total ca. 21 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid entspreche, und in der Folge in seiner Wohnung beziehungsweise seinem Zimmer versteckt. Die genannten Betäubungsmittel habe er L._______ wieder zurückgegeben, welcher diese in die Wohnung von M._______ gebracht habe, wo sie sichergestellt worden seien. Am habe er L._______ die Betäubungsmittel wieder zurückgegeben. Für diese Tätigkeit sei ihm von K._______ die Uebernahme jedenfalls eines Teils der Mietkosten für seine Wohnung bzw. sein Zimmer in Aussicht gestellt worden. Aufgrund dieser Sachlage wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. November 2004 Frist gesetzt zur Stellungnahme, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren allenfalls die Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu prüfen sein werde. Der Beschwerdeführer unterliess es in der Folge, sich dazu zu äussern. Hiezu ist festzustellen, dass gemäss konstanter Schweizerischer Asylrechtspraxis die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden D-6484/2006 Freiheitsstrafe in der Regel nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung schliessen lässt. Allerdings kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch bei wiederholter Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung bestehen, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Ferner kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E.5.3. S. 271 sowie ausführlich zur Praxis EMARK 2006 Nr. 23 E.8.3.2. S. 248). Für die Ausländerbehörden steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Es wird ihnen bei der Beurteilung des Verhaltens des Ausländers ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab eingeräumt (vgl. BGE 114 Ib 4, 120 Ib 132, 125 II 112), was zu einer selbständigen Beurteilung des Verhaltens eines Ausländers führt. Dass die Bekämpfung des Drogenhandels ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Angesichts des Phänomens des globalen Drogenhandels und der unerwünschten migrationspolitischen Sogwirkung der Gewährung von Aufenthalt, auch in der Form der vorläufigen Aufnahme, an Ausländer, die im Drogenhandel tätig wurden, ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als gross zu gewichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine besonderen Gründe anzuführen vermag, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen vermöchten. Diese Beurteilung würde auch in Anbetracht der erst sechsjährigen, mithin vergleichsweise kurzen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als verhältnismässig zu betrachten sein (siehe in diesem Zusammenhang auch EMARK 2004 Nr. 6, S. 43, wo die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eines HIV-Infizierten, der mehrere Male in der Drogenszene aufgegriffen und wegen Kokainhandel verzeigt worden war, bejaht wurde). Andererseits hat sich der Beschwerdeführer "lediglich" einmal etwas zuschulden kommen lassen und zudem in den letzten drei Jahren seit Ergehen des Strafurteils offenbar wohl verhalten, zumal sich den Akten nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, was den Schluss nahe legt, dass der Beschwerdeführer gewillt scheint, sich in Zukunft an die schweizerische Rechtsordnung zu D-6484/2006 halten. Letztlich aber kann die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, offen bleiben, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zumutbar erachtet werden muss. 5.10 5.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. D-6484/2006 Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 5.10.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Nordirak/Provinz Dohuk, wo gemäss Angaben anlässlich der Befragungen Ehefrau, Kinder, Eltern, Brüder und Schwestern leben. Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht auf sich allein gestellt wäre, dort mithin auch heute ein familiäres Beziehungsnetz vorfindet, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, zumal den Akten keine gegenteiligen Angaben entnommen werden können. Zudem sind den Akten auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine D-6484/2006 Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Anzufügen bleibt, dass mit der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG die asylrechtliche Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage mit Wirkung seit 1. Januar 2007 weggefallen ist, weshalb die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz im vorliegenden Beschwerdeverfahren unerheblich und auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht mehr einzugehen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6484/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das H._______ ad (in Kopie; Beilagen: Führerausweis, irakischer Staatsangehörigkeitsausweis, weiterer Ausweis) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 18