Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6483/2019
Urteil v o m 1 . April 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China), vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2019.
D-6483/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 2. März 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 3. August 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie sei. Er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz (…), geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Seine Mutter habe sich von seinem Vater getrennt, als er eineinhalb Jahre alt gewesen sei, und wohne im Nachbardorf (…). Er habe keinen Kontakt zu ihr. Sein Vater sei gestorben, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Er sei bei den Grosseltern väterlicherseits aufgewachsen und habe keine Geschwister. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Er sei nie in der Schule gewesen beziehungsweise er habe die Schule etwa einmal im Monat besucht respektive er sei mit acht Jahren in die staatliche Schule in D._______ eingetreten, welche er etwa über ein Jahr lang besucht habe. Er könne kein Chinesisch sprechen beziehungsweise er könne auf Chinesisch zählen. Am 3. März 2015 habe er zwei aus H._______ stammende Personen beherbergt, welche gesagt hätten, dass sie auf einer Pilgerreise seien. Diese Personen hätten Bilder von Demonstrationen und Personen, die sich verbrannt hätten, bei sich gehabt. Als er diese Bilder gesehen habe, habe er einen inneren Antrieb verspürt. Am 4. März 2015 sei er mit den beiden Personen zu Fuss nach D._______ gegangen und habe spät in der Nacht, als die Sicherheitsbehörden nicht vorbeigekommen seien, drei der Bilder an die Mauer des Touristenhotels I._______ geklebt. Die beiden Personen aus H._______ seien danach weitergezogen und er sei nach Hause gegangen beziehungsweise er sei am Abend des 4. März 2015 zu Hause geblieben respektive wieder zu Hause gewesen, nachdem er die Bilder aufgeklebt habe. Am Abend habe er von einem Freund erfahren, dass die chinesische Polizei von seiner Aktion wisse. Er sei am folgenden Tag zu Hause geblieben und habe dann sein Zuhause verlassen, um auszureisen beziehungsweise sein Freund sei am Abend des 5. März 2015 zu ihm gekommen, als alle Familienmitglieder anwesend gewesen seien, und habe gesagt, dass
D-6483/2019 die chinesische Sicherheitsbehörde von seiner Aktion erfahren habe. Er habe nicht gewusst, woher der Freund diese Information erhalten habe. Es sei möglich, dass die chinesischen Behörden durch Spitzel informiert worden seien. Er sei nervös geworden und zehn Minuten nach der Information durch seinen Freund in Richtung Nepal aufgebrochen. Er sei noch nie zuvor politisch aktiv gewesen. Mit etwas chinesischem Geld, einem Dzi-Stein, seiner Identitätskarte und Wasser sei er zu Fuss losgegangen und via verschiedene Berge und Orte über den J._______ alleine nach Nepal marschiert. Er habe den Weg gewusst, da sein Vater früher Händler gewesen sei und ihm von diesen Orten erzählt habe. Er selber sei nie zuvor in diesen Orten gewesen, da er kaum je aus seinem Dorf herausgekommen sei. Der am weitesten entfernte Ort, an dem er gewesen sei, sei D._______. Der J._______ bilde die Grenze zwischen Tibet und Nepal. Er habe den Weg bis nach K._______ in Nepal gekannt und danach nach dem Weg gefragt. Schliesslich sei er in Nepal, wo er am 20. März 2015 angekommen sei, bis zum Chörten beziehungsweise Boudha weitergereist. Nach fünf bis sechs Monaten in Nepal sei er mit Hilfe eines Schleppers via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. C. Am 18. März 2019 wurde im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zur Untersuchung der Frage durchgeführt, ob er im Kreis E._______ (Gebiet F._______, Tibet, Volksrepublik China) hauptsozialisiert worden sei. Im anschliessenden LINGUA-Gutachten vom 18. April 2019 gelangte die beauftragte sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum hauptsozialisiert worden sei. Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 in einer weiteren Anhörung (ergänzende Anhörung) das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 6. November 2019 – eröffnet am 7. November 2019 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China an.
D-6483/2019 E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihm Akteneinsicht in die Aufzeichnung des telefonischen LINGUA-Gesprächs zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung der (…) vom 25. August 2017, eine Kurseinladung der (…) vom 17. September 2019, eine Teilnahmebestätigung der Beschäftigungsprogramme der (…) vom 13. September 2016, eine Zielvereinbarung der (…) vom 19. Dezember 2018, eine E-Mail der Gemeindekanzlei L._______ vom 17. April 2019, ein Schreiben von M._______ vom 26. November 2019, ein Schreiben des (…) vom 6. Dezember 2019 sowie eine Anfrage an das (…) des Kantons N._______ betreffend die Ausstellung einer Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit vom 22. November 2019 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des (…) des Kantons N._______ vom 10. Dezember 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Person zu benennen, welche als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Ferner wies er die Vorinstanz
D-6483/2019 an, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs zu behandeln. H. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 zeigte die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde Frau MLaw Sophia Delgado dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. J. Am 17. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Aufzeichnung des telefonischen LINGUA-Gesprächs. K. Mit Eingabe vom 5. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6483/2019 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
D-6483/2019 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.4 Am 8. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA- Gutachtens gewährt. Die Vorinstanz hat es indessen unterlassen, den Beschwerdeführer anlässlich dieser ergänzenden Anhörung über die Möglichkeit zu orientieren, dass er die Aufzeichnung des Gespräches jederzeit nach vorheriger Terminabsprache beim SEM anhören könne. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass sie dies in anderer Form nachgeholt habe. Mithin hatte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung gar keine Kenntnis von dieser Möglichkeit, weshalb er in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 angewiesen, den Antrag des Beschwerdeführers, die Aufzeichnung des telefonischen LINGUA-Gespräches vom 18. März 2019 anhören zu dürfen, bald möglichst zu behandeln. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung nach. Am 17. Januar 2020 konnte der Beschwerdeführer die Aufzeichnung des Gesprächs anhören. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist sodann festzuhalten, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die
D-6483/2019 im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die Rechtsmitteleingabe beziehungsweise die Beschwerdeergänzung zeigen. Mit der entsprechenden Rüge wird vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. Da aufgrund seiner unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen grosse Zweifel an seiner angegebenen Herkunft, mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus dem besagten Land, aufgekommen seien, habe man ein LINGUA-Gutachten in Auftrag gegeben. Das LIN-
D-6483/2019 GUA-Gutachten vom 18. April 2019 habe ergeben, dass er sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ beziehungsweise in F._______, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Seine Schlüsse habe der LINGUA-Sachverständige im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: So hätten sich einige Lücken und Unstimmigkeiten in seinen landeskundlich-kulturellen Kenntnissen gefunden, die vor dem angegebenen Hintergrund nicht erklärbar seien. Nebst einigen Kenntnissen über die geografischen Begebenheiten seiner Heimatregion, so habe er zum Beispiel die Distanz zwischen C._______ und D._______ plausibel angeben können, habe er nicht gewusst, welcher übergeordneten Einheit sein Heimatkreis angehöre oder welches die Namen der Nachbarkreise oder anderer Gemeinden seien. Auch habe er die geografische Lage eines in seiner Heimatregion bekannten Flusses falsch benannt. Des Weiteren habe er zwar gewusst, dass Tsampa aus Gerste hergestellt werde, habe aber keine weiterreichenden Kenntnisse über die Zubereitung von Tsampa oder anderen Getreidespeisen gehabt, was für einen Bauern aus E._______ unerwartet sei. Sodann habe er zwar auch Einiges zum nötigen Ablauf, und welche Dokumente vorgelegt werden müssten, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, gewusst, aber zum Aussehen von chinesischen Personalausweisen falsche Angaben gemacht. Nebst wenigen Kenntnissen zum Schulbetrieb in China habe er beispielsweise über Ferien und Feiertage keine Auskunft geben können. In sprachlicher Hinsicht sei dem LINGUA- Sachverständigen aufgefallen, dass sich in seiner Sprache, auch unter Berücksichtigung des etwas über dreieinhalbjährigen Aufenthalts im Exil, in allen analysierten Bereichen fast keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von E._______ gefunden hätten. Seine Chinesischkenntnisse hätten zudem die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten habe er teilweise schlicht zuvor gemachte Aussagen wiederholt oder sich zum wiederholten Male widersprochen, so zum Beispiel als er gesagt habe, er habe die Schule nicht besucht. Insgesamt habe er mit seinen Aussagen die Einschätzung des LINGUA-Sachverständigen nicht in Frage zu stellen vermocht. Durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch seine unlogischen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt: So habe er in der BzP zuerst dargelegt, dass er nach der
D-6483/2019 Information durch seinen Freund noch einen ganzen Tag lang zu Hause geblieben sei, bevor er in Richtung Nepal aufgebrochen sei. Erst auf Wiederholung der Frage habe er seine Aussage dahingehend korrigiert, dass der Freund ihn am Abend der Abreise darüber informiert habe, dass die chinesischen Behörden von seiner Aktion Kenntnis gehabt hätten. In diesem Zusammenhang habe er auch dargelegt, am 4. März 2015, am Tag der Aktion in D._______, abends wieder zu Hause gewesen zu sein. In der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er die Bilder spät in der Nacht an der Wand des Hotels in D._______ angebracht habe. In der Anhörung nach dem genauen Ablauf der einzelnen Ereignisse gefragt, seien seine Antworten jedoch durchwegs oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Das Gleiche gelte im Übrigen für die Schilderung seines Reisewegs. Zwar habe er in der BzP und in der Anhörung zweimal fast den gleichen Vortrag mit Nennung der passierten Orte wiedergegeben, dabei aber jegliche persönliche Beteiligung vermissen lassen. Dies insbesondere auch mit Blick auf Folgefragen zu seiner Aussage, dass er nach nur zehnminütiger Vorbereitung ohne eigene Ortskenntnisse alleine zu Fuss und mit minimalster Ausrüstung über den Himalaya nach Nepal marschiert sei. Nachfragen zu seinem persönlichen Erleben dieser offenkundig überaus beschwerlichen Reise habe er äusserst knapp und ausweichend beantwortet. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, über den weiteren Reiseweg von Nepal bis in die Schweiz irgendwelche näheren Auskünfte zu geben, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht gewillt sei, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nachzukommen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass er anlässlich des LINGUA- Gesprächs sehr nervös gewesen sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz nur diejenigen Elemente des LINGUA-Gespräches berücksichtigt, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprächen. So sei im Entscheid zwar erwähnt worden, was er alles richtig beantwortet habe. Diese Elemente und auch seine mehrheitlich ausführlichen Antworten anlässlich der Anhörung seien jedoch im Endergebnis bei der Entscheidfindung durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Seine geringen geografischen Kenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatort C._______ verbracht und die Schule fast nicht besucht habe. Er sei in diesen Dingen nicht gebildet und habe sich hierzu auch selbst keine Kenntnisse aneignen können. Sein Leben in Tibet sei sehr auf sein Heimatdorf begrenzt gewesen. Man fahre dort nicht weit mit dem Auto und kenne deshalb oftmals andere Orte in der Umgebung nicht. Während der Anhörung habe er jedoch, soweit es ihm möglich gewesen
D-6483/2019 sei, ausführlich über sein Leben in seinem Heimatdorf berichtet, auch über die ihm bekannten Orte in der Region und die landwirtschaftliche Tätigkeit seiner Familie. Die Speise Tsampa habe er selbst nie zubereitet. Dies sei jeweils von seinen Grosseltern gemacht worden. Er spreche Tibetisch so, wie es in seiner Heimatregion C._______ gesprochen werde, den Dialekt von E._______. Er sei allerdings seit vier Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen und habe sich auch längere Zeit in Nepal aufgehalten, was vielleicht einen Einfluss auf seine Sprache gehabt habe. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Person, welche ihn telefonisch befragt habe, habe zudem anders als er gesprochen und stamme selbst anscheinend nicht aus Tibet. Für ihn sei es nicht verständlich, wie es dieser Person möglich gewesen sei, seine Sprache und Herkunft zu beurteilen. In Bezug auf seine Ausbildung möchte er an dieser Stelle nochmals präzisieren, dass er die Schule fast nicht besucht habe. Er sei zwar mit acht Jahren eingeschult worden, habe die Schule danach aber fast nicht besucht, da der Unterricht auf Chinesisch stattgefunden habe. Dies sei jedenfalls während seiner Kindheit so gewesen. Vielleicht werde heute auch auf Tibetisch unterrichtet, das wisse er jedoch nicht. Dass die Vorinstanz einen Widerspruch in seinen Schilderungen in Bezug auf die Schule gesehen habe, beruhe auf einem Missverständnis: In der Anhörung habe er präzisiert, dass er eingeschult worden, aber nicht zur Schule gegangen sei. Seine geringen Chinesisch-Kenntnisse würden auch damit zusammenhängen. Gewisse Wörter, welche im Alltag benutzt worden seien, seien ihm jedoch bekannt gewesen. Dies habe er in der Anhörung auch so angegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Schilderung seiner Asylvorbringen nicht als unlogisch und widersprüchlich zu werten. Er habe der Vorinstanz ohne Widersprüche seine Begegnung mit den zwei Pilgern aus H._______ geschildert und auch bereits bei der ersten Befragung angegeben, dass er die Personen am 3. März 2015 getroffen habe, sie bei ihm übernachtet hätten, sie am 4. März 2015 zusammen nach D._______ gelaufen seien und er am selben Abend des 4. März 2015 wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Sie hätten die Bilder in der Dunkelheit aufgeklebt. Mit "spät in der Nacht" habe er gemeint, dass alle Läden geschlossen gewesen seien und es dunkel gewesen sei. Er erinnere sich nicht an die genaue Uhrzeit und habe dies auch bei der Anhörung so angegeben. Er sei jedoch noch am gleichen Abend in sein Dorf zurückgelaufen. Von D._______ nach C._______ benötige man zu Fuss zwischen 30 bis 60 Minuten. Es sei also keineswegs unlogisch, dass er am selben Abend wieder zurück nach Hause gelaufen sei. Sein Freund habe ihn am Abend des nächsten Tages, dem 5. März 2015, darüber informiert, dass die Polizei von ihm wisse, und am gleichen Abend habe er seine Ausreise angetreten. Mit der Aussage
D-6483/2019 "Er hat es mir am Abend gesagt. Ich blieb zu Hause bis am folgenden Tag und ging dann am Abend." habe er gemeint, dass er am selben Abend, an dem ihn sein Freund informiert habe, von zu Hause weggegangen sei. Seine Aussage "Ich blieb zu Hause bis am folgenden Tag" habe sich darauf bezogen, dass er nach dem Aufkleben der Bilder bis zum nächsten Tag zu Hause geblieben sei. Dies sei im Protokoll jedoch unvollständig festgehalten. Als die befragende Person jedoch nachgefragt habe, habe er mit Angabe der Daten ganz genau erklärt wie alles abgelaufen sei. Die Vorinstanz unterstelle ihm, dass er sich "korrigiert" habe. Dies stimme nicht. Er habe alles genau präzisiert, weil er gemerkt habe, dass man ihn nicht verstanden habe. Zudem habe er anlässlich seiner Anhörung dieselben Angaben gemacht. Ebenso könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie seine Schilderungen allesamt als oberflächlich, vage und stereotyp beurteile. Wie dem Protokoll der Anhörung zu entnehmen sei, habe er sehr wohl ausführlich und keinesfalls oberflächlich berichtet. Er habe zudem Details seiner Erlebnisse angeben können, so zum Beispiel, woraus sie Klebstoff hergestellt hätten. Sodann könne entgegen der Einschätzung der Vorinstanz auch die Schilderung des Reiseweges nicht als oberflächlich beurteilt werden. Auf die Frage, seinen Reiseweg zu schildern, habe er genau das getan. Er habe erklärt, durch welche Orte sein Reiseweg ihn geführt habe und in der Beschreibung auch spontan Details erwähnt, so etwa, dass es in (…) keine Siedlungen gebe oder dass chinesische Soldaten Scheinwerfer hätten. Auch habe er eine Erklärung dafür liefern können, woher er den Weg nach Nepal gekannt habe. Es stimme nicht, dass er Nachfragen zu seinen persönlichen Erlebnissen äusserst knapp und ausweichend beantwortet habe. So habe er diesbezüglich erklärt, dass er nervös gewesen sei, Angst und aufgrund des Schnees Augenprobleme gehabt habe sowie dass er nach der Passüberquerung krank geworden sei. Er wisse nicht, was er hierzu noch ausführlicher hätte berichten sollen. Nur weil seine Antworten kurz ausgefallen seien, bedeute dies nicht, dass sie unglaubhaft seien. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass er, nach den Nachbarkreisen und weiteren Gemeinden in der Nähe von C._______ gefragt, G._______, O._______, P._______, Q._______ erwähnt und zudem gesagt habe, dass er nicht mehr alle Namen wisse. Es sei somit nicht korrekt, wenn die Vorinstanz schreibe, der Beschwerdeführer habe keine Nachbarkreise namentlich nennen können. Zudem sei noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Heimatdorf verbracht und sich mangels genügender Schulbildung auch keine weitreichenden geografischen
D-6483/2019 Kenntnisse über seine Heimatregion habe aneignen können. Er habe zusätzlich auch geschildert, dass C._______ aus etwa über 60 Familien bestehe und es Berge rundherum habe. Man sehe das Mount-Everest-Gebirge vom Ort aus und es gebe keine Bäume auf dem Mount Everest und die Berge seien "leer". Für das Dorf gebe es keinen anderen Namen. Insofern die Vorinstanz ihm eine "Wissenslücke" zur Zubereitung von Tsampa vorwerfe, sei dem zu entgegnen, dass er diese Speise nie selbst zubereitet habe, sondern dies jeweils von seinen Grosseltern gemacht worden sei. Zudem habe er über die landwirtschaftliche Tätigkeit seiner Familie anlässlich der Anhörung ausführlich berichten können. Auch auf die Frage, wie man sich in Tibet Personalausweise ausstellen lassen könne und welche Dokumente dafür erforderlich seien, habe er eine Antwort geben können. Dies verneine auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht, jedoch würdige sie diese korrekten Antworten nicht hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft. In Bezug auf den Personalausweis habe er weiter zu Protokoll gegeben, er habe diesen Shengfenzheng in Selemarka (Büro), welches in R._______ liege, ausstellen lassen. Dafür müsse man 18 Jahre alt sein. Er sei dort mit seinem Onkel vorbeigegangen, weil ältere Leute Chinesisch sprechen könnten und der Personalausweis auf Chinesisch geschrieben sei. In Bezug auf die Sprache der Personalausweise sei an dieser Stelle anzumerken, dass diese gemäss seinen Kenntnissen damals auf Chinesisch ausgestellt worden seien. Ob sich dies in der Zwischenzeit geändert habe, wisse er nicht. Er habe somit zum Aussehen der Personalausweise keine falschen Angaben gemacht, sondern gemäss seinem Wissensstand geantwortet. Auch seine Angaben, die er zum Schulbetrieb in China habe machen können, habe die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt. Stattdessen habe sie ihm vorgehalten, er habe nicht korrekt auf die Frage nach der Existenz einer Schulpflicht geantwortet, obwohl er bei der Anhörung erklärt habe, er wisse gar nicht, was eine "Schulpflicht" sei, in seinem Heimatort werde die Schule jedoch in der Regel im Alter von acht Jahren besucht. In Bezug auf seinen Dialekt sei darauf hinzuweisen, dass er gleich wie die ihn anlässlich des LINGUA-Gesprächs befragende Person gesprochen und durchaus Wörter aus der Region E._______ verwendet habe (beispielsweise für "Mutter" oder "Vater"). In seinem Heimatort C._______ werde ähnlich wie in anderen Orten der Region (...) gesprochen. Jedes Dorf habe einen ein bisschen anderen Dialekt, diese seien jedoch sehr ähnlich und man verstehe sich. Schliesslich sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass es ihm während des LINGUA-Gesprächs nicht gutgegangen sei. Er sei "gestresst" gewesen und zudem auch traurig, da er nach langem Warten statt seines Asylentscheides eine Vorladung zu einer weiteren Befragung [dem LINGUA-Gespräch] erhalten habe. Ein Freund von ihm, den er in der
D-6483/2019 Schweiz 2016 kennengelernt habe und der ähnliche Asylgründe aufweise wie er, habe damals gerade die vorläufige Aufnahme erhalten. Er sei deshalb zum Zeitpunkt des LINGUA-Gesprächs motivationslos und unkonzentriert gewesen. Als er die Aufzeichnung angehört habe, sei er selber erstaunt über manche seiner Antworten gewesen und sei sich bewusst geworden, dass die Fragen nicht so "schlimm" gewesen seien, wie er es damals empfunden habe. An viele seiner Antworten habe er sich auch gar nicht mehr erinnern können. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender beziehungsweise eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er beziehungsweise sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft und auch seinen Reiseweg zu verschleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er wurde bereits anlässlich der BzP explizit auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen, indes hat er weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, welche zur Klärung seiner Herkunft geeignet wären, eingereicht.
D-6483/2019 6.2.2 Insofern der Beschwerdeführer argumentiert, es sei ihm anlässlich des telefonischen LINGUA-Gespräches gesundheitlich nicht gut gegangen und dies habe sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt, ist dieser Erklärungsversuch als nachgeschoben zu werten. Es ist diesbezüglich auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen (Art. 8 AsylG, 13 VwVG). Es wäre ihm zumutbar beziehungsweise er wäre gehalten gewesen, anlässlich des Gespräches respektive allerspätestens aber bei der ergänzenden Anhörung auf eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung während des Gesprächs aufmerksam zu machen. Dies hat er jedoch unterlassen. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben hat, er sei gesund ([…]) und in der Anhörung auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, geantwortet hat, dass es ihm eigentlich gut gehe ([…]). Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, den mit Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten beziehungsweise den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des LINGUA-Gespräches amtlich abklären zu lassen. 6.2.3 Das hier zu beurteilende LINGUA-Gutachten ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.). Die sachverständige Person bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (zurückgezogenes Leben im Dorf, wenig Schulbildung sowie die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Die entsprechenden Schlussfolgerungen wurden überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Personen keine Zweifel. Dem LINGUA-Gutachten vom 18. April 2019 wird daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen und es wird von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 6.2.4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tibetischer Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass eine Sozialisierung in Tibet nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China aufgewachsen sei. Die vorinstanzliche Verfügung ist sehr einlässlich begründet und stützt sich – wie erwähnt – auf das fundierte LINGUA-Gutachten, weshalb auf dieses verwiesen werden kann.
D-6483/2019 6.2.5 Der Beschwerdeführer vermochte weder in der ergänzenden Anhörung vom 8. Oktober 2019 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2019 oder der Beschwerdeergänzung vom 5. März 2020 stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des LINGUA-Berichts und der Schlussfolgerungen des Sachverständigen wecken würden. Der Beschwerdeführer vermag sein mangelhaftes Wissen in Bezug auf die geografischen und alltäglichen Verhältnisse in seiner Heimatregion E._______, seine mangelhaften Sprachkenntnisse (insbesondere den Umstand, dass seine Chinesisch-Kenntnisse die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllt hätten) und die Diskrepanzen zwischen dem Dialekt seiner Heimatregion und seinem persönlichen Tibetisch nicht überzeugend zu erklären. Sein Hinweis, er lebe schon mehrere Jahre ausserhalb von Tibet und sein Dialekt sei daher beeinflusst worden, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Diese Umstände wurden schon von der sachverständigen Person in ihrem Gutachten berücksichtigt. 6.2.6 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch verstärkt, dass auch seine Ausführungen zu den angeblichen Asylgründen (Aufkleben der Bilder in D._______) sowie zur Ausreise nicht zu überzeugen vermögen. Seine diesbezüglichen Angaben sind, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, vage und widersprüchlich ausgefallen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 5.1). Die Rechtsmitteleingabe und Beschwerdeergänzung lassen keine andere Einschätzung zu. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. 6.3 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-6483/2019 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat auszugehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Zwar sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie oben festgestellt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2, vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu Recht ausgeschlossen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wurde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs), dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E 3.4 vorstehend). Die Verfahrenskosten wären daher in Anwendung von Art. 63
D-6483/2019 Abs. 1 VwVG zu ermässigen. Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Angesichts des oben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, zu Lasten des SEM eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die übrigen Kosten sind der mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin, Frau MLaw Sophia Delgado, als Honorar durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8– 11 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 100.– und das Honorar auf Fr. 500.– (beides inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6483/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– zu entrichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Frau MLaw Sophia Delgado, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 500.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: